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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 02.04.2025

Gericht: Landgericht Düsseldorf

Aktenzeichen: 38 O 243/23

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47

PLZ und Ort: 70178 Stuttgart

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: 1N Telecom GmbH

Straße und Hausnummer: Prinzenallee 7

PLZ und Ort: 40549 Düsseldorf

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte soll:
1. geschäftlich handelnd Verbraucher zum Zwecke des Providerwechsels zu ihr postalisch angeschrieben haben und die in dem Werbeschreiben enthaltenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und Telefonnummer des Verbrauchers) ohne Einwilligung des Verbrauchers verarbeitet haben;
2. zum Zwecke des Providerwechsels zu ihr Verbraucher aufgefordert haben, das dem Schreiben beigefügte Auftragsformular auszufüllen und zu unterschreiben, ohne dass dem Verbraucher die Informationen gemäß Anhang VIII, Teil A, der Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt wurden, bevor der Verbraucher durch Ausfüllen und Übermittlung des Formulars an die Beklagte seine Vertragserklärung abgibt;
3. gegenüber Verbrauchern in Vertragsformularen, die den Wechsel des Verbrauchers zur Beklagten zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen vorsehen, eine vorformulierte Standardklausel verwendet haben, nach der der Verbraucher verpflichtet sein soll, der Beklagten einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Vergütung zu bezahlen, falls die Beklagte den Vertrag vorzeitig aus einem vom Verbraucher zu vertretenden, wichtigem Grund kündigen sollte,
4. einem Verbraucher, in Bezug auf den die Beklagte personenbezogene Daten bei einem Dritten zu dem Zweck erhoben hat, diese personenbezogenen Daten zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit dem Verbraucher zu
verwenden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats, die in Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO genannten Informationen erteilt haben,
5. einem Verbraucher, der von der Beklagten Auskunft über die bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, diese Auskunft nicht unverzüglich, jedenfalls nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Auskunft, erteilt haben.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 19.10.2023

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 22.11.2023