Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 8 Absatz 1 und 5 Satz 2 UWG i.V.m. § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 02.04.2025
Gericht: Landgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 38 O 243/23
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Straße und Hausnummer: Paulinenstraße 47
PLZ und Ort: 70178 Stuttgart
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: 1N Telecom GmbH
Straße und Hausnummer: Prinzenallee 7
PLZ und Ort: 40549 Düsseldorf
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte soll:
1. geschäftlich handelnd Verbraucher zum Zwecke des Providerwechsels zu ihr postalisch angeschrieben haben und die in dem Werbeschreiben enthaltenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und Telefonnummer des Verbrauchers) ohne Einwilligung des Verbrauchers verarbeitet haben;
2. zum Zwecke des Providerwechsels zu ihr Verbraucher aufgefordert haben, das dem Schreiben beigefügte Auftragsformular auszufüllen und zu unterschreiben, ohne dass dem Verbraucher die Informationen gemäß Anhang VIII, Teil A, der Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt wurden, bevor der Verbraucher durch Ausfüllen und Übermittlung des Formulars an die Beklagte seine Vertragserklärung abgibt;
3. gegenüber Verbrauchern in Vertragsformularen, die den Wechsel des Verbrauchers zur Beklagten zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen vorsehen, eine vorformulierte Standardklausel verwendet haben, nach der der Verbraucher verpflichtet sein soll, der Beklagten einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Vergütung zu bezahlen, falls die Beklagte den Vertrag vorzeitig aus einem vom Verbraucher zu vertretenden, wichtigem Grund kündigen sollte,
4. einem Verbraucher, in Bezug auf den die Beklagte personenbezogene Daten bei einem Dritten zu dem Zweck erhoben hat, diese personenbezogenen Daten zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit dem Verbraucher zu
verwenden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats, die in Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO genannten Informationen erteilt haben,
5. einem Verbraucher, der von der Beklagten Auskunft über die bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Verbrauchers nach Art. 15 DSGVO verlangt hat, diese Auskunft nicht unverzüglich, jedenfalls nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Auskunft, erteilt haben.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 19.10.2023
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 22.11.2023