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Unterlassungsklage

Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 11.04.2025

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg

Aktenzeichen: 3 UKl 4/25 e

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV)

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Therme Erding Service GmbH

Straße und Hausnummer: Thermenallee 1

PLZ und Ort: 85435 Erding

Land: Deutschland

4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist

Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite gegen u.a. § 3 PAngV verstoßen, da sie Gutscheine zur Nutzung ihrer Therme verkauft habe, ohne hierbei die Gesamtpreise anzugeben, denn die zwingend zu zahlende sogenannte Systemgebühr werde zusätzlich zum angezeigten Gesamtpreis verlangt. Vorliegend sei es nicht möglich einen Gutschein zu erhalten, ohne die Systemgebühr in Höhe von 1,90 Euro zu zahlen. Der Gutschein könne weder direkt bei der Beklagten abgeholt werden noch anderweitig auf elektronischem Weg beansprucht werden. Die Vorlage eines ausgedruckten Gutscheins sei indes bei der Einlösung erforderlich. Ausgelöst werde diese Servicegebühr durch den voreingestellten Punkt Print@home. Diese Voreinstellung könne nicht abgewählt werden, was so unzulässig sei. Es werde zwar generell die Möglichkeit der Versendung per Post dargestellt, aber diese sei mit (weiteren) Zusatzkosten verbunden und könne zudem im geprüften beispielhaften Bestellprozess gar nicht ausgewählt werden.

5. Anhängigkeit der Klage

Datum: 17.03.2025

6. Rechtshängigkeit der Klage

Datum: 03.04.2025