Öffentliche Bekanntmachung einer Unterlassungsklage gemäß § 6a Absatz 2 und 3 UKlaG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 11.04.2025
Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen: 3 UKl 4/25 e
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV)
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Therme Erding Service GmbH
Straße und Hausnummer: Thermenallee 1
PLZ und Ort: 85435 Erding
Land: Deutschland
4. Angaben der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist
Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite gegen u.a. § 3 PAngV verstoßen, da sie Gutscheine zur Nutzung ihrer Therme verkauft habe, ohne hierbei die Gesamtpreise anzugeben, denn die zwingend zu zahlende sogenannte Systemgebühr werde zusätzlich zum angezeigten Gesamtpreis verlangt. Vorliegend sei es nicht möglich einen Gutschein zu erhalten, ohne die Systemgebühr in Höhe von 1,90 Euro zu zahlen. Der Gutschein könne weder direkt bei der Beklagten abgeholt werden noch anderweitig auf elektronischem Weg beansprucht werden. Die Vorlage eines ausgedruckten Gutscheins sei indes bei der Einlösung erforderlich. Ausgelöst werde diese Servicegebühr durch den voreingestellten Punkt Print@home. Diese Voreinstellung könne nicht abgewählt werden, was so unzulässig sei. Es werde zwar generell die Möglichkeit der Versendung per Post dargestellt, aber diese sei mit (weiteren) Zusatzkosten verbunden und könne zudem im geprüften beispielhaften Bestellprozess gar nicht ausgewählt werden.
5. Anhängigkeit der Klage
Datum: 17.03.2025
6. Rechtshängigkeit der Klage
Datum: 03.04.2025