Navigation und Service

Stand des Verfahrens

Abschluss des Verfahrens

Das Musterfeststellungsverfahren gegen die Dun & Bradstreet Deutschland GmbH ist rechtskräftig abgeschlossen, siehe die Bekanntmachung vom 13.07.2023 zur Beendigung und zum Eintritt der Rechtskraft.

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt

Aktenzeichen: 24 MK 1/18

Bekanntmachung vom 13.07.2023, Bundesgerichtshof, Rechtskraft

Eintritt der Rechtskraft: 30. März 2023

Bekanntmachung vom 24.05.2023, Bundesgerichtshof, Entscheidung oder andere

Das letztinstanzliche Verfahren wurde beendet durch folgendes Urteil:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VII ZR 10/22

Verkündet am:
30. März 2023
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., vertreten durch den Vorstand, Mondstraße 8, Büchenbach,

Musterkläger und Revisionskläger,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner -

gegen

Dun & Bradstreet Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Robert-Bosch-Straße 11, Darmstadt,

Musterbeklagte und Revisionsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter -

ECLI:DE:BGH:2023:300323UVIIZR10.22.0

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO §§ 614, 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

1. § 614 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil oder durch das Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ist nicht erforderlich.

2. Zu den Mitgliedern im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören nur solche Verbände und natürliche Personen, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt danach ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus; eine bloße Internetmitgliedschaft ohne Stimmrecht genügt nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171/19, BGHZ 227, 365).

BGH, Urteil vom 30. März 2023 - VII ZR 10/22 - OLG Frankfurt am Main

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher

für Recht erkannt:

Die Revision des Musterklägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 5. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren über die Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage, insbesondere darüber, ob der Musterkläger die Anforderungen an eine qualifizierte Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt.

Der Musterkläger ist ein seit dem Jahr 2004 als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen. Er begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzansprüchen von Verbrauchern aus Anlass deren Erwerbs von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen. Die Rechtsvorgängerinnen der Musterbeklagten hatten die Bonität jener Unternehmen bewertet und jeweils "Top-Ratings" mit der Rating-Note "1" erteilt. Später wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der bewerteten Unternehmen eröffnet.

Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2019 verfügte der Musterkläger ausweislich einer von ihm vorgelegten anonymisierten Mitgliederliste über insgesamt 423 Mitglieder. Darunter befanden sich mit einem Stimmrecht ausgestattete Mitglieder, sogenannte Vollmitglieder, sowie mindestens 174 sogenannte Internetmitglieder, welche nach der seinerzeit geltenden Satzung des Musterklägers nicht stimmberechtigt waren und einen geringeren Mitgliedsbeitrag als die Vollmitglieder zahlten.

Mit Urteil vom 17. November 2020 (XI ZR 171/19) verneinte der Bundesgerichtshof in einem anderen Musterfeststellungsverfahren des hiesigen Musterklägers dessen Klagebefugnis im Hinblick darauf, dass er nicht - wie gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderlich - über 350 stimmberechtigte Vollmitglieder verfüge.

Daraufhin hat der Musterkläger im hiesigen Verfahren, das bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren XI ZR 171/19 ausgesetzt worden war, mit Schriftsatz vom 15. März 2021 angekündigt, er werde durch Satzungsänderung alle seine Mitglieder - auch die Internetmitglieder - mit einem vollen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ausstatten und damit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für alle Mitglieder ein volles Stimmrecht eingeführt haben. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auf den 5. November 2021 bestimmt worden.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 hat der Musterkläger unter Vorlage einer neuen, nicht anonymisierten Mitgliederliste unter anderem vorgetragen, er verfüge derzeit über 391 Mitglieder; durch Änderung der Satzung in der Mitgliederversammlung vom 7. August 2021 habe er sämtlichen 391 Mitgliedern, auch den sogenannten Internetmitgliedern, ein volles Stimmrecht eingeräumt. § 18 Abs. 1 der dem Schriftsatz beigefügten neuen Satzung regelt, dass diese mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war die mit Schreiben vom 9. August 2021 angemeldete Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister noch nicht erfolgt.

Das Oberlandesgericht hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision hat es für entbehrlich gehalten. Mit der Revision verfolgt der Musterkläger seine Klageanträge weiter.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils wurde die in der Mitgliederversammlung vom 7. August 2021 beschlossene Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2021, 40918 veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Musterkläger keine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei. Die nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestmitgliederstärke des Musterklägers sei nicht erreicht. Dem Musterkläger gehörten keine zehn Verbände mit Tätigkeit aus dem gleichen Aufgabenbereich an. Auch gehörten ihm nicht mindestens 350 natürliche Personen an. Ausweislich der bei Klageerhebung eingereichten Liste sei die notwendige Anzahl von 350 Vollmitgliedern nicht erfüllt, nachdem mindestens 174 der insgesamt 423 gelisteten Mitglieder Internetmitglieder gewesen seien. Nach der zuletzt vorgelegten Liste über insgesamt 391 Mitglieder ergäben sich abzüglich der mindestens 174 Internetmitglieder nur noch (höchstens) 217 Vollmitglieder. Internetmitglieder seien wegen ihres fehlenden Stimmrechts bei der Berechnung der Mitgliederzahl nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht mitzuzählen.

Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergebe, müssten spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorliegen. An diesem Tag und zu jedem früheren Zeitpunkt des Verfahrens habe der Musterkläger weniger als 350 Vollmitglieder gehabt. Die Satzungsänderung sei unbeachtlich, da ihre Eintragung in das Vereinsregister noch nicht erfolgt sei. Es gelte daher der Status quo vor der beabsichtigten Satzungsänderung.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision des Musterklägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 614 ZPO auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Nach § 614 Satz 1 ZPO findet gegen Musterfeststellungsurteile die Revision statt. § 614 Satz 2 ZPO regelt, dass die Sache stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil oder durch das Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ist nicht erforderlich.

Bereits der Wortlaut des § 614 ZPO spricht dafür, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist (vgl. MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 614 Rn. 2). § 614 Satz 1 ZPO regelt die Statthaftigkeit der Revision gegen Musterfeststellungsurteile, ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Einschränkung der Statthaftigkeit durch das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung. Darüber hinaus wird mit der Regelung in § 614 Satz 2 ZPO klargestellt, dass Musterfeststellungsverfahren gemäß §§ 606 ff. ZPO stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO haben, was ebenfalls nahelegt, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Zulassung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich ist.

Auch aus dem Regelungszweck des § 614 ZPO ergibt sich, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist. Nachdem § 614 Satz 2 ZPO klarstellt, dass die Sache stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat, bestünde für eine gerichtliche Zulassungsentscheidung kein Entscheidungsspielraum mehr. Die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht beziehungsweise die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht in einem Musterfeststellungsurteil wären eine bloße Förmelei (im Ergebnis ebenso Asmus/Waßmuth/Siegmann, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 614 ZPO Rn. 1 f.; BeckOK ZPO/Augenhofer, Stand: 1. Dezember 2022, § 614 Rn. 3 f.; PG/A. Halfmeier, ZPO, 14. Aufl., § 614 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 614 Rn. 1; a.A. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., § 614 Rn. 1; Weinland, Die neue Musterfeststellungsklage, 1. Aufl., Rn. 200 ff.; Toussaint, FD-ZVR 2018, 408457; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2019 - 6 MK 1/18, WM 2019, 1055, juris Rn. 78).

2. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Musterfeststellungsklage gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist, weil sie nicht von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO erhoben worden ist.

a) Dem Musterkläger fehlte es bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an der nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mitgliederzahl.

aa) Gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss eine zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigte qualifizierte Einrichtung als Mitglieder entweder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben. Andernfalls ist die Musterfeststellungsklage unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

Die in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Anforderungen, bei denen es sich um besondere Voraussetzungen der Klagebefugnis (vgl. BT-Drucks. 19/2439, S. 23) und damit um von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171/19 Rn. 12 m.w.N., BGHZ 227, 365), lagen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu keinem Zeitpunkt vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Mitgliedern im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nur solche Verbände und natürliche Personen, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt danach ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus; eine bloße Internetmitgliedschaft ohne Stimmrecht genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171/19 Rn. 18 m.w.N., BGHZ 227, 365; Beschluss vom 17. November 2020 - XI ZB 1/19 Rn. 18 m.w.N., NJW 2021, 1018; zustimmend z.B. Vollkommer, WuB 2021, 232, 233; a.A. Röthemeyer, BKR 2021, 191, 191).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO verneint.

(1) Dem Musterkläger gehören unstreitig keine zehn Verbände mit Tätigkeit aus dem gleichen Aufgabenbereich an. Auch die Anzahl von 350 natürlichen Personen als Mitglieder war zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren erreicht. Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend die Internetmitglieder von der seitens des Musterklägers angegebenen Gesamtmitgliederzahl in Abzug gebracht, weil die Internetmitglieder wegen ihres fehlenden Stimmrechts keine Mitglieder im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO sind. Bei Einreichung der Musterfeststellungsklage belief sich die Anzahl der mit einem Stimmrecht ausgestatteten Mitglieder danach auf höchstens 249 (423 Gesamtmitglieder abzüglich mindestens 174 Internetmitglieder) und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 5. November 2021 lag die Anzahl der mit einem Stimmrecht ausgestatteten Mitglieder bei höchstens 217 (391 Gesamtmitglieder abzüglich mindestens 174 Internetmitglieder).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Umstand, dass die Mitgliederversammlung bereits am 7. August 2021 - und damit vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - ein gleiches Stimmrecht für alle Vereinsmitglieder beschlossen hatte, für die Beurteilung der Stimmberechtigung der Mitglieder des Musterklägers unerheblich. Dies ergibt sich schon aus § 18 Abs. 1 der neuen Satzung des Musterklägers, wonach diese - und damit auch das Stimmrecht für die bisherigen Internetmitglieder - erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden sollte. § 18 Abs. 1 der neuen Satzung entspricht insoweit der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen. Beschlossene, aber (noch) nicht in das Vereinsregister eingetragene Satzungsänderungen sind daher sowohl für das Außenverhältnis als auch für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1957 - II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, juris Rn. 19).

Das Oberlandesgericht hat danach für die Beurteilung der Stimmberechtigung der Mitglieder des Musterklägers zutreffend nur auf die Satzungsverhältnisse abgestellt, die sich aus dem Vereinsregister ergeben. Da die Satzungsänderung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht in das Vereinsregister eingetragen war, verfügten die Internetmitglieder zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht über das erforderliche Stimmrecht und erfüllten mithin nicht die an ein Mitglied im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen.

cc) Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision auch die - unstreitige - Tatsache nichts, dass nach Erlass des angefochtenen Urteils die Eintragung der betreffenden Satzungsänderung in das Vereinsregister erfolgt ist. Dies gilt schon deshalb, weil die Eintragung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung entfaltet. Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache dabei, dass der Musterkläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO aufwies, weil die Internetmitglieder (noch) nicht über das erforderliche Stimmrecht verfügten.

b) Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Oberlandesgericht hätte vor Abweisung der Klage auf die Notwendigkeit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister hinweisen müssen und die mündliche Verhandlung nicht schließen dürfen, sondern die alsbald zu erwartende Eintragung abwarten und die mündliche Verhandlung daher vertagen müssen ("Rüge aus § 139 ZPO, Art. 103 GG"), hat der Senat die entsprechenden Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

c) Die angefochtene Entscheidung ist schließlich auch nicht deshalb aufzuheben, weil - so die Revision - der Musterkläger aufgrund der inzwischen unstreitig erfolgten Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister jedenfalls nunmehr, also erstmals im Revisionsverfahren, die Anforderungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfülle und damit klagebefugt sei.

aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Klagebefugnis gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehört, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. dazu bereits II. 2. a) aa)).

Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Revisionsgericht bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht auf die Tatsachen beschränkt ist, die bereits in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr auch unter Berücksichtigung neuer Tatsachen grundsätzlich selbständig festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei der Zeitpunkt, auf den es für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ankommt, grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13 Rn. 18 f., BGHZ 213, 349; Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652, juris Rn. 17; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, juris Rn. 12; Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58 unter I.4., BGHZ 31, 279, jeweils zur Prozessführungsbefugnis). Dies gilt auch für die Klagebefugnis gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171/19 Rn. 13, BGHZ 227, 365; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 Rn. 10 m.w.N., BGHZ 215, 12 zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof von dem Grundsatz, dass es für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, Ausnahmen zugelassen. Allein aus dem Umstand, dass Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, ergibt sich zwar noch nicht, dass es für die Zulässigkeit einer Klage genügt, wenn aufgrund neuen Tatsachenvortrags die Prozessvoraussetzungen erstmals in der Revisionsinstanz vorliegen. Ausnahmen von dem Grundsatz können jedoch aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt sein, soweit hierdurch Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. So hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen auch neue Tatsachen berücksichtigt, durch die (zumindest) im Revisionsverfahren die Prozessvoraussetzungen und damit die Zulässigkeit der Klage erstmals begründet wurden. Jenen Entscheidungen lag (auch) die Erwägung zugrunde, dass die Berücksichtigung dieser - erstmals die Prozessvoraussetzungen begründenden - Tatsachen aus Gründen der Prozessökonomie geboten ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556, juris Rn. 18 zum Feststellungsinteresse; Urteil vom 17. Dezember 1969 - IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128, juris Rn. 11 ff. zur internationalen Zuständigkeit; Urteil vom 6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80, MDR 1981, 1012, juris Rn. 13 ff. und Urteil vom 19. Juni 1958 - VII ZR 158/57, BGHZ 28, 13, juris Rn. 22, jeweils zur Prozessführungsbefugnis nach Aufhebung beziehungsweise Einstellung des Konkursverfahrens; anders aber bei gewillkürter Prozessstandschaft z.B. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, juris Rn. 20).

bb) Es kann offenbleiben, ob aus Gründen der Prozessökonomie auch für die Klagebefugnis gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sie spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen muss, in Betracht kommen kann. Denn Gründe der Prozessökonomie führen jedenfalls im Streitfall nicht dazu, von diesem Grundsatz abzuweichen. Allein aus der inzwischen erfolgten Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister folgt nicht, dass die Klagebefugnis des Musterklägers gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nunmehr im Revisionsverfahren feststeht. Der Senat könnte mithin nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit der Musterklage feststellen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über deren Begründetheit zurückverweisen. Allein zur Bejahung der Voraussetzungen gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wäre vielmehr weiter zu klären, über wie viele Mitglieder der Musterkläger aktuell verfügt, nachdem die Satzungsänderung, mit der nicht nur die Einräumung des Stimmrechts für alle Mitglieder, sondern auch die Festlegung eines neuen Mitgliedbeitrags erfolgt ist, wirksam geworden ist. Darüber hinaus müssten gegebenenfalls weitere Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Musterkläger die Anforderungen gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO erfüllt, was das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen. Es kann indes nicht als prozessökonomisch angesehen werden, einen Rechtsstreit, der an sich entscheidungsreif ist, weil bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Klagebefugnis nicht vorlag, zwecks weiterer Klärung, ob womöglich inzwischen die Klagebefugnis vorliegt, in der Revisionsinstanz fortzuführen oder diesen insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Auch die Interessen des Musterklägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr oblag es ihm, die Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtzeitig zu erfüllen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2021 - 24 MK 1/18 -

Bekanntmachung vom 27.09.2022, Bundesgerichtshof, Termin

Bezeichnung des Termins: mündliche Verhandlung

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.02.2023 ++++]

Datum: 16. Februar 2023

Uhrzeit: 9:00 Uhr

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.02.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 13.02.2023 ++++]

Datum: 30. März 2023

Uhrzeit: 10:00 Uhr

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 13.02.2023 ++++]

Sitzungsort: Bundesgerichtshof

Raum: Saal E 101

Straße, Hausnummer: Herrenstraße 45a

PLZ, Ort: 76133 Karlsruhe

Bekanntmachung vom 17.02.2022, Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 14.01.2022

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: VII ZR 10/22, Aktenzeichen OLG Frankfurt am Main in Darmstadt: 24 MK 1/18

Revisionskläger: Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

gesetzlicher Vertreter: durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 23.12.2021, Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt, Beendigung

Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch folgendes Urteil, verkündet am 05.11.2021:

24 MK 1/18
24 MK 1/18 Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Verkündet laut Protokoll am
5. November 2021

Schrodt Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Musterfeststellungsverfahren

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Mondstr. 8, 91186 Büchenbach,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Baierbrunner Straße 85, 81379 München,
Geschäftszeichen: 602/18 ER31

gegen

Bisnode Deutschland GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
AC Tischendorf Rechtsanwälte, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: 100138

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stark und die Richter am Oberlandesgericht Henschel und Dr. Kieserling aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2021
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 189.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Musterkläger, ein eingetragener Verein, möchte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/ oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen erreichen.

Der Kläger ist ein im Jahre 1999 gegründeter gemeinnütziger Verein. Er ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und seit dem 16.08.2004 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen (Bl. 33/ 403/ 559 d. A.). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage am 28.02.2020 hatte der Kläger neben "Vollmitgliedern" laut eigener Angabe auf seiner Homepage (www.sfbev.de) einen Großteil seiner Mitglieder (174) als "Internetmitglieder". Die Internetmitglieder zahlen einen "geringeren" Mitgliedsbeitrag als die Vollmitglieder (Bl. 402/ 566 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 15.03.2021 hat der Kläger angekündigt, dass er mit einer Satzungsänderung alle seine Mitglieder mit vollem Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ausstatten und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für alle Mitglieder ein volles Stimmrecht einführen will (Bl. 775 R/ 776 d. A.). Gleiches hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2021 angekündigt (Bl. 838 ff. d. A.).

Seit seiner Gründung 1999 gewann der Kläger in keinem Jahr mehr als 25 neue Mitglieder hinzu. Im Juni 2018 hatte er noch 249 Mitglieder, hauptsächlich Vollmitglieder (Bl. 403 d. A.). Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Musterfeststellungsverfahren am 01.11.2018 stieg die Mitgliederzahl sprunghaft von 249 auf 423 an. Bei allen diesen 174 Neumitgliedern handelt es sich um Internetmitglieder (Bl. 402 f. d. A.). Als Anlage K 4 hatte der Kläger mit Klageschriftsatz vom 21.12.2018 eine anonymisierte Liste der seinerzeitigen 423 Mitglieder vorgelegt. Mindestens 35 Mitglieder aus dieser Liste sind oder waren Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzleien, die den Kläger in verschiedenen Musterfeststellungsklagen vertreten (Bl. 398 – 400, 407 f. d. A.). Am 09.07.2019 hatte der Kläger 431 Mitglieder (Bl. 562 d. A.). Derzeit soll der Kläger 391 Mitglieder haben (Bl. 775 R d. A.). In der Anlage K 388 (Bl. 778 – 808 d. A.) zum Klägerschriftsatz vom 15.03.2021 hat der Kläger eine Mitgliederliste unter voller Nennung der Vor- und Nachnamen und Anschriften nebst Beitrittsdaten vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 (Bl. 838 ff. d.A.) hat der Kläger als Anlage K 391 (Bl. 861-882) eine weitere Mitgliederliste vorgelegt, die ebenfalls 391 Mitglieder ausweist.

Der Kläger hat vom 01.11.2018 (Inkrafttreten §§ 606 ff. ZPO n.F.) bis zum 23.07.2019 insgesamt drei Musterfeststellungsklagen erhoben (Bl. 569/ 551 d. A.). Der Anteil der Einnahmen des Klägers aus dem Bereich "gerichtliche Tätigkeit" belief sich für das Jahr 2017 auf 97,85 % und für das erste Halbjahr 2018 auf 98,88 % (vom Kläger vorgetragen Bl. 569 oben d. A.).

Mit Schriftsatz (erst) vom 27.10.2021 (Bl. 838-844 d. A.), beim Senat eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger behauptet, dass sich aufgrund eines Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 07.08.2021 sein Vereinssitz, seine Geschäftsadresse sowie seine Vorstandsmitglieder geändert hätten. Der bisherige Vorstandsvorsitzende Herr Schädtler sei nicht mehr im Vorstand. Neuer Vorstandsvorsitzender sei Herr Dr. Bregenhorn (Bl. 839 d. A.). Er behauptet weiter, Inhaber bzw. Partner sowie Mitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien, die von ihm mandatiert wurden bzw. sind, seien nicht mehr seine Mitglieder. Zudem sei die vorliegende Musterfeststellungsklage das erste und einzige Mandat der Klägervertreter für ihn (Bl. 840 d. A.). Schließlich seien ausweislich § 10 Abs. 2 seiner neuen, als Anlage K 389 (Bl. 845-856) vorgelegten Satzung alle derzeitigen 391 Mitglieder mit einem vollen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ausgestattet, wie es der BGH im Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19 gefordert hat (Bl. 841 d. A.).

Der Musterkläger behauptet, i. S. d. § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO nicht gewerbsmäßig (Bl. 40 ff. d. A.) überwiegend aufklärende und beratende Tätigkeiten zu entfalten. Er kläre auf durch Tipps für Vereinsmitglieder im mitgliederexklusiven Informationsbereich seiner Homepage (Bl. 35 f. d. A.), allgemeine Informationsangebote auf seiner Homepage mit mindestens 35 Zugriffen pro Jahr, Führen einer Liste von unwirksamen Bankentgelten, Informationen über Gerichtsentscheidungen und Pressemitteilungen, Fertigung von Marktstudien und Mitgliederrundschreiben und Vorträgen für Verbraucher (Bl. 35 – 38 d. A.). Er behauptet beratende Tätigkeiten in Büchenbach, dem Vereinssitz, werktäglich von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Telefonberatungsmöglichkeit für Verbraucher, jährlich ca. 800 Anrufe (Bl. 38 f. d. A.); auch per Email oder Telefax, jährlich ca. 600 Email-Anfragen; in Frankenberg/Eder und München (den Sitzen von zwei Hausanwaltskanzleien des Klägers) seien zwei weitere Beratungsstellen, die nach vorheriger Vereinbarung werktäglich von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr Beratungen durchführten. Der Kläger behauptet, er unterhalte auch Kooperationen mit anderen verbraucherschützenden Instituten und nehme zu Gesetzesvorhaben des bankrechtlichen Verbraucherschutzes Stellung (Bl. 39 f. d. A.).

Er behauptet zuletzt, aufgrund der Coronapandemie fand und finde seine persönliche beratende und aufklärende Tätigkeit ausschließlich fernmündlich statt (Bl. 841 d. A.). Seit Mai 2019 habe er keine Unterlassungsansprüche mehr geltend gemacht. Schließlich behauptet der Kläger, sich überwiegend über seine Mitgliedsbeiträge als Haupteinnahmequelle zu finanzieren. Hierzu legt er als Anlage K 392 (Bl. 883-885 d. A.) seine Finanzplanung für 2021 vor. U.a. sollen alle 391 Mitglieder einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i. Höhe von 175 EUR entrichten (Bl. 844, 884 d. A.).

In der Sache begehrt der Musterkläger 189 Feststellungen, ob Verbrauchern, die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und/ oder Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, der Prosabus AG und der Eco Consort AG erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Die Verbraucher behaupten, sich jeweils beim Erwerb auf die Bewertungen und Aussagen in den "Topratings" der Musterbeklagten für die drei genannten Unternehmen verlassen zu haben. Die Musterbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH bewerteten die drei Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 hinsichtlich ihrer Bonität und erteilten diesen Bewertungen, "Topratings" mit einer Note "1". In den Bonitätszertifikaten bestätigte die Musterbeklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin, dass die drei Emittenten "zu den bestbewerteten Unternehmen Deutschlands" gehörten, da diese über eine erstklassige Bonität, eine exzellente Darstellung des Finanzwesens und über strukturierte Geschäftsabläufe verfügten. Die drei genannten Unternehmen fungierten als Emissionshäuser, die sich über die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten sowie die Aufnahmen von Nachrangdarlehen refinanzierten. Sie nutzten die Bonitätszertifikate zum Vertrieb ihrer Anlageprodukte, indem sie die Zertifikate auf ihrer Homepage und mit ihren Geschäftsberichten ihren Anlegern zugänglich machten und ihre Vermittler hierauf verweisen ließen. Im November 2013 wurde jeweils ein Insolvenzantrag gestellt und im April 2014 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der drei genannten Unternehmen eröffnet.

Der Kläger beantragt,

bezüglich der Future Business KGaA - Hauptfeststellungsziel

I.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des "Top-Ratings" der Future Business KGaA GmbH vom Juli 2011 und/oder Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen "Top-Ratings" seit dem Juli 2011 Orderschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen der Future Business KGaA gezeichnet haben bzw. von ihrer Verkaufsabsicht Abstand genommen haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der jeweiligen Orderschuldverschreibung, der jeweiligen Genussrechte sowie des jeweiligen Nachrangdarlehens, verpflichtet ist

auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen (Unterfeststellungsziele):

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für 2011

1.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Future Business KGaA ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2011 bestand.

2.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2011 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA falsch und/oder irreführend ist.

3.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "zu den 3,3 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2011 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

4.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,5 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Future Business KGaA dabei ein "Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

5.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

6.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

7.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

8.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2011 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

9.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2011 wusste, dass sie von der Future Business KGaA als Ratingagentur bezeichnet wurde.

10.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Future Business KGaA das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2011 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

11.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2011 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

12.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Future Business KGaA das TOP-RATING 2011 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

13.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Future Business KGaA für die Erstellung des TOP-RATINGs 2011 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

14.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2011 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

15.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2011 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrläs-siger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für 2012

16.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Future Business KGaA ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.

17.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA falsch und/oder irreführend ist.

18.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

19.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Future Business KGaA dabei ein "Rating von I" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

20.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

21.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

22.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

23.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapital-markt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

24.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der Future Business KGaA als Ratingagentur bezeichnet wurde.

25.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Future Business KGaA das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

26.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt. '

27.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Future Business KGaA das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

28.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Future Business KGaA für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

29.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2012 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

30.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für 2013

31.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Future Business KGaA ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.

32.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA falsch und/oder irreführend ist.

33.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

34.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von I bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Future Business KGaA dabei ein "Rating von I" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

35.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

36.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA getroffene Aussage, dass die Future Business KGaA "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

37.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

38.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

39.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der Future Business KGaA als Ratingagentur bezeichnet wurde.

40.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Future Business KGaA das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

41.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Future Business KGaA ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

42.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Future Business KGaA das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

43.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Future Business KGaA für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

44.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2013 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

45.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die Future Business KGaA in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag

46.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der Future Business KGaA (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

47.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat.

Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

48.
Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.

49.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

50.
Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und diese TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.

51.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

52.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

53.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 im Hinblick auf die Anleger der Future Business KGaA Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (c.i.c.), 311 Abs. 3 BGB

54.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (Future Business KGaA) und den Kapitalanlegern der Future Business KGaA zustande kommt.

55.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger der Future Business KGaA im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB

56.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der Future Business KGaA im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

57.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

58.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben "ins Blaue hinein" abgegeben hat.

59.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 bis 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger der Future Business KGaA im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte.

Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO

60.
Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOP-RATINGs der Future Business KGaA für das Jahr 2013 Anwendung findet.

61.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING für die Future Business KGaA für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Future Business KGaA im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO

62.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

63.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 und 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

64.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

65.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011 und 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

66.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

67.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Future Business KGaA für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

68.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VQ i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

69.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Future Business KGaA für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.

70.
Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

71.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3,5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.

72.
Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

73.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Future Business KGaA für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat.

Bezüglich der Prosavus AG - Hauptfeststellungsziel

II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des "Top-Ratings" der Prosavus AG vom Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen "Top-Ratings" seit dem Juli 2012 Genussrechte der Prosavus AG gezeichnet haben bzw. von ihrer Verkaufsabsicht Abstand genommen haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem jeweiligen Genussrecht, verpflichtet ist
auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen (Unterfeststellungsziele):

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Prosavus AG für 2012

74.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Prosavus AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.

75.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Prosavus AG falsch und/oder irreführend ist.

76.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG "zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

77.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Prosavus AG dabei ein "Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

78.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

79.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

80.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

81.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

82.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der Prosavus AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

83.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Prosavus AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

84.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Prosavus AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

85.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Prosavus AG das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

86.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Prosavus AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

87.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2012 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

88.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die Prosavus AG für 2013

89.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Prosavus AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.

90.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Prosavus AG falsch und/oder irreführend ist.

91.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG "zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

92.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Prosavus AG dabei ein "Rating von I" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

93.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

94.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG getroffene Aussage, dass die Prosavus AG "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

95.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

96.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

97.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der Prosavus AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

98.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Prosavus AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

99.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Prosavus AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

100.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Prosavus AG das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

101.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Prosavus AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

102.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2013 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

103.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die Prosavus AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag

104.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der Prosavus AG (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

105.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat.

Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

106.
Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.

107.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

108.
Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGS der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und die TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.

109.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

110.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Prosavus AG Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (c.i.c.), § 311 Abs. 3 BGB

111.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (Prosavus AG) und den Kapitalanlegern der Prosavus AG zustande kommt.

112.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger der Prosavus AG im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB

113.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der Prosavus AG im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

114.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

115.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben "ins Blaue hinein" abgegeben hat.

116.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger dieser Emittenten im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte.

Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO

117.
Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOP-RATINGs der Prosavus AG für das Jahr 2013 Anwendung findet.

118.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Prosavus AG im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO

119.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

120.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

121.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

122.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Ab-schnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat.

123.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

124.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat.

125.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

126.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Prosavus AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.

127.
Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

128.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.

129.
Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

130.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Prosavus AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat.

Bezüglich der ecoConsort AG - Hauptfeststellungsziel III.

III. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des "Top-Ratings" der ecoConsort AG vom Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen "Top-Ratings" seit dem Juli 2012 Orderschuldverschreibungen der ecoConsort AG gezeichnet haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der jeweiligen Orderschuldverschreibung, verpflichtet ist auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen

TOP-RATING der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für 2012

131.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der ecoConsort AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.

132.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG falsch und/oder irreführend ist.

133.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG "zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

134.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die ecoConsort AG dabei ein "Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

135.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

136.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

137.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

138.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

139.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der ecoConsort AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

140.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die ecoConsort AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

141.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

142.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der ecoConsort AG das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

143.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die ecoConsort AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

144.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2012 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

145.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

TOP-RATING der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für 2013

146.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der ecoConsort AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.

147.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG falsch und/oder irreführend ist.

148.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG "zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.

149.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte "4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die ecoConsort AG da-bei ein "Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.

150.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG "über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

151.
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG getroffene Aussage, dass die ecoConsort AG "über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.

152.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.

153.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.

154.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der ecoConsort AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.

155.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die ecoConsort AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.

156.
Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die ecoConsort AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.

157.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der ecoConsort AG das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.

158.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die ecoConsort AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.

159.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2013 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

160.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die ecoConsort AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.

Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag

161.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der ecoConsort AG (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

162.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat.

Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 280 Abs. 1 BGB

163.
Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.

164.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

165.
Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und die TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.

166.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

167.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

168.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der ecoConsort AG Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.

Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (e.i.e.), § 311 Abs. 3 BGB

169.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (ecoConsort AG) und den Kapitalanlegern der ecoConsort AG zustande kommt.

170.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger der ecoConsort AG im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB

171.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der ecoConsort AG im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

172.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.

173.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben "ins Blaue hinein" abgegeben hat.

174.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger der ecoConsort AG im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte.

Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO

175.
Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOP-RATINGs der ecoConsort AG für das Jahr 2013 Anwendung findet.

176.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ecoConsort AG im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO

177.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

178.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

179.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

180.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. I Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

181.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

182.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Ab-schnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

183.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

184.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der ecoConsort AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Ab-schnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.

185.
Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

186.
Es wird festgestellt, dass die Norm des Antrages III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. I Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

187.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat.

Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.

188.
Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.

189.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der ecoConsort AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat,

sowie,

durch Zwischenurteil die Zulässigkeit seiner Musterfeststellungsklage festzustellen (Bl. 4 – 30, 706, 838, 919 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Bl. 230, 706, 919 d. A.).

Die Musterbeklagte meint, die Klage sei weder zulässig noch begründet.
Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung (Bl. 293 f. d. A.).

Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht klagebefugt. Sie bestreitet seine Eigenschaft als qualifizierte Einrichtung gemäß § 606 Abs. 1 ZPO, sieht u.a . keinen hinreichenden Nachweis über dessen Mindestmitgliederzahl gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Sie bestreitet, dass der Kläger gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO Verbraucherinteressen in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt, und behauptet, der Kläger erhebe Musterfeststellungsklagen zum Zweck der Gewinnerzielungsabsicht, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO.

Nach Mitteilung des Bundesamts für Justiz vom 20.05.2019 hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt 112 Personen zum dortigen Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet (Bl. 512 - 542 d. A.).

Der Senat hat am 28.02.2020 eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage durchgeführt (Protokoll Bl. 706 f. d. A.). Mit Beschluss vom 28.02.2020 war das Verfahren zeitweilig ausgesetzt (Beschluss Bl. 713 - 715 d. A.).

Der Senat hat am 05.11.2021 die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 hat der Klägervertreter auf Befragen erklärt, dass eine Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister noch nicht erfolgt ist (Protokoll Bl. 920 oben d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Der Kläger ist keine qualifizierte Einrichtung gemäß § 606 Abs. 1 ZPO. Die Musterfeststellungsklage ist daher unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO:

Zehn Verbände mit Tätigkeit aus dem gleichen Aufgabenbereich gehören dem Kläger nicht an. Dem Kläger gehören auch nicht mindestens 350 natürliche Personen an, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO. Zwar hat der Kläger als Anlage K391 vom 25.10.2021 eine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt, die 391 Vereinsmitglieder aufzählen soll. Hierin aufgezählt sind nach Klägervortrag keine Inhaber bzw. Partner von Rechtsanwaltskanzleien, die vom Kläger mandatiert wurden bzw. werden (Bl. 775 R d. A.).

Jedoch war anhand der als Anlage K4 vorgelegten anonymisierten Mitgliederliste mit seinerzeit 431 Mitgliedern unstreitig, dass mindestens 174 hiervon "Internet-Mitglieder" waren, so dass aus der Liste Anlage K4 sich allenfalls 257 Vollmitglieder des Klägers ergaben, und damit - unabhängig von der Frage zwischenzeitlicher Austritte - keinesfalls das Quorum von 350 Vollmitgliedern erfüllt wurde. In der zuletzt vorgelegten Mitgliederliste Anlage K391 waren 391 Mitglieder aufgelistet. Abzüglich der (mindestens) 174 Internetmitglieder ergeben sich nur noch (höchstens) 217 Vollmitglieder.

Die in den Mitgliederlisten enthaltenen "Internet-Mitglieder" sind wegen ihres fehlenden Stimmrechts nicht mitzuzählen. Zu den Mitgliedern nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören nur solche Verbände und natürliche Personen, die Kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus. Da die Internet-Mitglieder des Musterklägers kein Stimmrecht haben, sind sie bei der Berechnung der Mitgliederzahl nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht mitzuzählen (BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19, BeckRS 2020, 39935, Beck-online, Rn. 17 f., mwN.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 606 Rn. 9).

Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020, BeckRS 2020, 39935, Beck-online, Rn. 13, m.N.; strenger Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 606 Rn. 13, 30, wonach die Anforderungen an die Klagebefugnis nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO bereits bei Klageeinreichung und bis zum Ende der Anmeldefrist gem. § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vorliegen müssen). Am Tage der letzten mündlichen Verhandlung des Senats (05.11.2021) und zu jedem früheren Zeitpunkt des Verfahrens hatte der Kläger weniger als 350 Vollmitglieder.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.03.2021 angekündigt, alle seine Mitglieder mit einem vollen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung auszustatten (Bl. 775 R unten d. A.). Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 hat der Kläger u.a. behauptet, durch Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 07.08.2021 alle derzeitigen 391 Mitglieder - also auch die Internet-Mitglieder - mit vollem Stimmrecht ausgestattet zu haben (Bl. 841 d. A.). Jedoch regelt die neue Satzung in § 18 Abs. 1 am Ende, dass sie mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird (Bl. 856 d. A.). Ebenso bestimmt § 71 Abs. 1 S. 1 BGB, dass Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.11.2021 hat der Kläger eingeräumt, dass eine Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister noch nicht erfolgt ist (Bl. 920 oben d. A.). Dies ergibt sich auch aus entsprechender Senatsabfrage beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg (Bl. 920, 923 d. A.).

Damit sind die beabsichtigten Satzungsänderungen im Klägerschriftsatz vom 27.10.2021 mangels Wirksamkeit irrelevant. Es gilt der status quo vor der beabsichtigten Satzungsänderung. Über diesen hat der BGH bereits im Beschluss vom 17.11.2020, Az. XI ZB 1/19 (NJW 2021, 1018) und im Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19 (NJW 2021, 1014; WM 2021, 235) entschieden. Der Kläger ist keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Klage ist unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Mangels wirksamer Eintragung der Satzungsänderung war auch das Aktivrubrum nicht abzuändern.

Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Kläger im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt, § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO. Es ist fraglich, kann aber offenbleiben, ob die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Kläger nicht vielmehr eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spielt. Entscheidend für die Erfüllung der Anforderungen nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist, dass der Verbraucherschutz, der durch die von der qualifizierten Einrichtung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erzielt wird, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ganz maßgeblich auf eine nicht-gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung zurückzuführen ist und der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung von Verbraucherinteressen nur eine untergeordnete Rolle daneben zukommt. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist dem mit den verschiedenen Tätigkeiten verbundenen Personal- und Zeitaufwand indizielle Bedeutung beizumessen, wobei auch der im Zusammenhang mit dem Betreiben von gerichtlichen Verfahren entstehende externe Aufwand zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist das Verhältnis der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen einerseits und der Einnahmen aus der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung von Verbraucherinteressen in Form von Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen andererseits als Indiz heranzuziehen. Übersteigen die durch Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen erzielten Einnahmen die eingenommenen Mitgliedsbeiträge um ein Vielfaches, spricht dies im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung dafür, dass die (außer-)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spielt (BGH, Urteil vom 17.11.2020, BeckRS 2020, 39935, beck-online, Rn. 27 m.N.).

Der Kläger zitiert selbst, dass sich der Anteil seiner Einnahmen aus dem Bereich "gerichtliche Tätigkeit" im Jahre 2017 auf 97,85 % und im ersten Halbjahr 2018 auf 98,88 % belief (Bl. 569 oben d. A.). Unklar ist, ob sich hieran viel geändert hätte. Insbesondere zweifelt der Senat an der als Anlage K392 (Bl. 884 d. A.) vorgelegten Finanzplanung. Hiernach müssten nach Wirksamwerden der angestrebten Satzungsänderung alle 391 Mitglieder des Klägers künftig einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 175 EUR entrichten (Bl. 844, 884 d. A.). Dies gälte dann auch für die 174 früheren Internet-Mitglieder, die bisher nur einen "geringeren" Mitgliedsbeitrag entrichtet haben als Vollmitglieder. Ob diese künftig dazu bereit sind, ist nicht relevant.

Es mag sein, dass der Kläger auch aufklärende und beratende Tätigkeiten ausübt. Jedoch sind die Voraussetzungen gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO keineswegs vorgetragen. Im Gegenteil, die Beklagte wies bereits im Klageerwiderungsschriftsatz vom 09.04.2019 unbestritten daraufhin, dass sich aus der Website des Klägers ergibt, dass der Kläger seit dem Jahre 2004 in angeblich zehntausenden Fällen rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken vor allem unwirksame Vertragsklauseln der Banken bekämpfte und überwiegend den Zweck hat, Verbandsklage einzureichen und gerade nicht zu beraten (Bl. 405 f. d. A.). Dies passt zu der unstreitigen Tatsache, dass der Anteil der Einnahmen des Klägers aus dem Bereich "gerichtliche Tätigkeit" im Jahre 2017 und im ersten Halbjahr 2018 zwischen 97 % und 99 % lag und sich nicht wesentlich verändert hat.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass sein eigener Zeitaufwand für die gerichtlichen Tätigkeiten gering und der Aufwand seiner beauftragten Anwaltskanzleien nicht einzubeziehen sei. Eine solche Betrachtung lässt den Zeitaufwand unberücksichtigt, der bei den mit den Klageverfahren beauftragten Rechtsanwälten anfällt. Dieser Aufwand ist allein durch die Tätigkeit des Musterklägers veranlasst und diesem daher bei der hier anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung zuzuordnen (BGH, Urteil vom 17.11.2020, BeckRS 2020, 39935, Beck-online, Rn. 32, m.N.). Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keiner weiteren Aufklärung zu den neuen und spät vorgetragenen Behauptungen des Klägers, er mache seit Mai 2019 keine Unterlassungsansprüche mehr geltend und erfülle seine satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit. Irrelevant ist auch, dass der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 Verluste erwirtschaftet haben will (Bl. 776 R - 777 R d. A.).

Da der Kläger gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht klagebefugt und die Klage unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob beim Kläger nicht auch die Voraussetzungen gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO erfüllt sind. Der Senat bezweifelt, dass der Kläger Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2019, Az. 6 MK 1/18, BeckRS 2019, 3976, beck-online, Rn. 36 - 47, m.w.N.). Jedoch kann dies nach dem Vorgenannten dahinstehen.

Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, dass die Klage auch gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig sein dürfte. Hiernach ist glaubhaft zu machen, dass von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 10 Verbrauchern abhängen. Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststel-lungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019, Az. VI ZB 59/18, WM 2019, 1900). Dies ist nicht geschehen. Zwar trägt der Kläger zu 150 Verbrauchern vor, dass diese keine Rechtsstreite mit der Beklagten führen und auf Grund der Bonitätszertifikate der Beklagten Finanzprodukte einzelner der drei Emittenten erwarben bzw. von festen Verkaufsabsichten Abstand nahmen (Bl. 43 - 125 d. A.). Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass von jedem der beantragten 189 Feststellungsziele (Bl. 4 - 30 d. A.) die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 10 Verbrauchern abhängen (vgl. BGH, NJW 2020, 341, Beck-online, Rn. 8, 10 m.N.).

Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass auf den Beklagtenschriftsatz vom 28.10.2021 (Bl. 888 ff. d. A.) zu gewähren. Dieser enthält keinen relevanten Tatsachenvortrag. Nach dem Vorgenannten war weder der Frage nachzugehen, ob noch Personen Klägermitglied sind, die für von diesem beauftragte Anwaltskanzleien arbeiten, noch der Frage, wann die Beklagtenvertreter ihren Schriftsatz vom 28.10.2021 den Klägervertretern zugestellt haben (Bl. 888 d. A.).

Der Senat merkt an, dass selbst bei unterstellter Klagebefugnis des Musterklägers und ansonsten unterstellt zulässiger Klage diese jedenfalls unbegründet wäre (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21.08.2019, Az. VII ZR 43/19).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedarf es gemäß § 614 ZPO nicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO. Der Senat hat auf die Zahl der Feststellungsziele (189) abgestellt und einen Regelwert von jeweils 1.000,00 € angenommen.

Stark

Henschel

Dr. Kieserling

Bekanntmachung vom 10.11.2021, Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt, Beendigung

Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 05.11.2021, siehe nachfolgendes Sitzungsprotokoll:

Darmstadt, 5. November 2021
Zivilsenate in Darmstadt

Öffentliche Sitzung
des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

24 MK 1/18
24 MK 1/18 Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Stark
als Vorsitzender

Richter am Oberlandesgericht
Henschel
Dr. Kieserling
als beisitzende Richter

Ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen Bisnode Deutschland GmbH

erschienen bei Aufruf der Sache:

für den Kläger Rechtsanwalt Rotter und Herr Dr. Bregenhorn,
für die Beklagte Rechtsanwältin Columbu und Rechtsanwalt Columbu.

Die Parteivertreter verhandeln mit den Anträgen wie im Termin am 28.2.2020 (Bl. 706 d. A.).

Der Klägervertreter verweist ferner auf seinen Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils gemäß Schriftsatz vom 27.10.2021 (Bl. 838 d. A.).

Die Beklagtenvertreter erklärten, der Schriftsatz der Gegenseite vom 27.10.2021 sei ihnen bislang nicht zugegangen und bitten um Schriftsatznachlass hierzu.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Der Klägervertreter erklärt auf Befragen, einer Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister sei noch nicht erfolgt.

Das Gericht verweist auf den ihm vorliegenden Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg vom heutigen Tag, der dies bestätigt und auf die Vorschrift des § 71 BGB und gibt hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Die Parteivertreter äußerten sich hierzu.

Herr Dr. Bregenhorn weist darauf hin, dass er mehrfach mit dem Vereinsregister in München telefoniert habe und ihm dort gesagt worden sei, man werde der Angelegenheit nachgehen und erwarte, dass in Kürze eine Eintragung erfolgen könne.

Nach Berufung erklärt der Klägervertreter auf Befragen des Gerichts, er bleibe bei den bisherigen Anträgen und bitte um Schriftsatznachlass zum Schriftsatz vom 28.10.2021.

Die Beklagtenvertreter beantragen, den Antrag auf Schriftsatznachlass zurückzuweisen.

b. u. v.

Eine Entscheidung soll am Schluss der Sitzung verkündet werden.

Bei Wiederaufruf der Sache am Schluss der Sitzung erschien niemand.

Es wurde das aus der Anlage ersichtliche Urteil verkündet.

Stark

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

Grießmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Anlage zum Protokoll vom 05.11.2021
Stark, Vors. Richter am Oberlandesgericht

24 MK 1/18
24 MK 1/18 Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Verkündet lt. Protokoll am 05.11.21
Schrodt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Musterfeststellungsverfahren

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Mondstr. 8, 91186 Büchenbach,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Baierbrunner Straße 85, 81379 München,
Geschäftszeichen: 602/18 ER31

gegen

Bisnode Deutschland GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
AC Tischendorf Rechtsanwälte, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: 100138

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stark, und die Richter am Oberlandesgericht Henschel und Dr. Kieserling aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2021
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 189.000,00 € festgesetzt.

Stark

Henschel

Dr. Kieserling

Bekanntmachung vom 21.06.2021, Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt, Termin

Bezeichnung des Termins: Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Datum: Freitag, den 05.11.2021

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Außenstelle in Darmstadt

Raum: 1.23

Straße, Hausnummer: Mathildenplatz 14

PLZ, Ort: 64283 Darmstadt

Bekanntmachung vom 13.03.2020, Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 28.02.2020

Beschlussinhalt:

Das Verfahren wird auf Antrag des Musterklägers wegen Vorgreiflichkeit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsverfahren BGH, Az. XI ZR 171/19, ausgesetzt.

Gründe:

Der Musterkläger hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine Musterfeststellungsklage erhoben (Az. 6 MK 1/18). Nach mündlicher Verhandlung hat das OLG Stuttgart die Klage mangels Klagebefugnis des Musterklägers mit Urteil vom 20.03.2019 (WM 2019, 1055) als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Musterkläger Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, Az. XI ZR 171/19, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Die Parteien streiten auch im vorliegenden Verfahren über die Klagebefugnis des Musterklägers. Der Senat hat deshalb die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage gem. §§ 610 Abs. 5 S. 1, 280 Abs. 1 ZPO angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 hat der Musterkläger im Hinblick auf das vorgenannte Revisionsverfahren die Verfahrensaussetzung beantragt.

Der Antrag ist analog § 148 Abs. 2 ZPO begründet.

Gem. § 148 Abs. 2 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei. Vorliegend beantragt der Musterkläger, der selbst nicht Verbraucher ist, die Verfahrensaussetzung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens beim OLG Stuttgart, das derzeit bereits in der Revisionsinstanz beim BGH anhängig ist.

Nach Ermessen des Gerichts kann auch ein Rechtsstreit über die Klage eines Unternehmers auf dessen Antrag ausgesetzt werden, wenn eine Abhängigkeit von den Zielen des Musterfeststellungsverfahrens besteht; darunter ist, da die dortige Entscheidung keine Bindungswirkung i.S.v. § 613 Abs. 1 ZPO haben kann, ein sachlicher Zusammenhang zu verstehen (Zöller/ Greger, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 12). Ein sachlicher Zusammenhang, der die analoge Anwendung des § 148 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, ist auch hier gegeben. Zwar hängt die Entscheidung des hiesigen Musterfeststellungsverfahrens nicht von den Feststellungszielen des Verfahrens des OLG Stuttgart ab, jedoch von den identischen Fragen zur Klagebefugnis des Musterklägers. Angesichts des Umstandes, dass im Musterfeststellungsverfahren verallgemeinerungsfähige Fragen verbindlich und einheitlich entschieden werden sollen und der Tatsache, dass eine eigene Sachentscheidung im Hinblick auf die zu erwartenden Rechtsmittel eine zeitlich größere Verfahrensverzögerung darstellen würde als das Abwarten auf die Entscheidung des BGH im Verfahren des Musterfeststellungsklägers vor dem OLG Stuttgart, hält der Senat eine Aussetzung für geboten.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Bekanntmachung vom 25.10.2019 Oberlandesgericht Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt, Termin

Datum des Termins: 28.02.2020

Uhrzeit: 11:00 Uhr

Sitzungsort: Darmstadt

Raum: 1.23

Straße, Hausnr.: Mathildenplatz 14

PLZ: 64283

Ort: Darmstadt

Hinweise zum Termin: Es wird die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet (§§ 610 Abs. 5, 280 ZPO).

Zwischenentscheidung zu diesem Termin