Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 10.05.2019
Gericht: Oberlandesgericht München
Aktenzeichen: MK 1/19
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: DMB Mieterverein München
gesetzlicher Vertreter: Vorstand
Straße und Hausnummer: Sonnenstraße 10
PLZ und Ort: 80331 München
Land: Bayern
anwaltlich vertreten durch: RA Volker Rastätter
Straße und Hausnummer: Garmischer Straße 35
PLZ und Ort: 81373 München
Land: Bayern
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Max-Emanuel Immobilien GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer
Straße und Hausnr.: Richard-Strauss-Straße 24
PLZ und Ort: 81677 München
Land: Bayern
4. Feststellungsziele
Es wird festgestellt, dass die Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung vom 27.12.2018 unwirksam ist.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet hält:
Es wird festgestellt, dass die in der Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung vom 27.12.2018 angekündigte Mieterhöhung gem. § 559 Abs.1 BGB der Mieterhöhungsgrenze von 8 % gem. § 559 Abs.1 BGB neuer Fassung und der Kappungsgrenze von 2,00 Euro / 3,00 Euro pro Monat pro Quadratmeter gem. § 559 Abs.3a BGB neuer Fassung nach dem Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 unterliegt.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 14.05.2019 ++++]
Ziel des Klägers ist es, zu klären, ob infolge der Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung der Beklagten vom 27.12.2018, zugestellt am 27.12.2018, gegenüber den Wohnraummietern des Hohenzollernkarees unter den Adressen Clemensstraße 85, 876, 9, 91, 93, 95 und 95a; Fallmerayerstraße 19, 21 und 23; Herzogstraße 92, 94, 96, 98, 100, 100, 102, 104 und 106 sowie Erich-Kästner-Straße 16, 18, 20, 22 und 24 in München für die in diesem Schreiben angekündigte Mieterhöhung § 559 BGB überhaupt und wenn ja, in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung oder in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 14.05.2019 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichenen Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 14.05.2019 ++++]
Ziel des Klägers ist es, zu klären, ob infolge der Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung der Beklagten vom 27.12.2018, zugestellt am 27.12.2018, gegenüber den Wohnraummietern des Hohenzollernkarees unter den Adressen Clemensstraße 85, 87,89, 91, 93, 95 und 95a; Fallmerayerstraße 19, 21 und 23; Herzogstraße 92, 94, 96, 98, 100, 100, 102, 104 und 106 sowie Erich-Kästner-Straße 16, 18, 20, 22 und 24 in München für die in diesem Schreiben angekündigte Mieterhöhung § 559 BGB überhaupt und wenn ja, in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung oder in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
[++++ Ende: Gestrichenen Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 14.05.2019 ++++]
In der zitierten Modernisierungs-/Instandsetzungsankündigung der Beklagten vom 27.12.2018 wurden Mieterhöhungen wegen Modernisierung bis über 13,00 Euro pro Monat pro Quadratmeter angekündigt. Geklärt werden soll die Frage, ob die Modernisierungsankündigung vom 27.12.2018 wegen des zeitlichen Vorlaufs von 2 1/2 Jahren zwischen Ankündigung und Beginn des größten Teils der Baumaßnahmen Wirkung entfalten kann. Jedenfalls soll geklärt werden, ob für die angekündigten Mieterhöhungen gem. § 559 Abs.1 BGB bereits die neue, ab 01.01.2019 geltende Rechtslage gelten soll, nach der die jährliche Miete für die jeweilige Wohnung um bis zu 8 % der für diese Wohnung aufgewendeten Kosten (statt wie zuvor um bis zu 11 %) und innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bzw. bei einer aktuellen Miete von weniger als 7 Euro pro Quadratmeter um nicht mehr als zwei Euro erhöht werden kann.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.