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Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 17.06.2019

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 MK 1/19

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.

gesetzlicher Vertreter: durch den Vorstand Andreas Eichhorst

Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Bock & Collegen

Straße und Hausnummer: Hohe Straße 27

PLZ und Ort: 09112 Chemnitz

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 24.01.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 24.01.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: durch den Vorstand

Straße und Hausnr.: Humboldtstraße 25

PLZ und Ort: 04105 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch:

1.
Rechtsanwälte Furche & Schäfer

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

2.
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Legal AG

Straße und Hausnummer: Kapelle-Ufer 4

PLZ und Ort: 10117 Berlin

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 05.03.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 05.03.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbarte, insbesondere nicht durch die Formulierung: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst".

2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten 10 Jahre, den Referenzzinssatz für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen,

hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

hilfsweise auf Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt.

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

Der Antrag zu Ziff. 3 wird um folgenden Hilfsantrag ergänzt:
Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu Ziff. 2 ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

4.
Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Beklagte vornahm, weder auf der Grundlage des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3. erfolgte.

5.

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

Es wird festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel" entstehen.

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

Der Antrag wird klarstellend wie folgt formuliert:
Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus dem "S-Prämiensparvertrag flexibel" einschließlich der nach den Anträgen zu Ziff. 2 und 3 zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

6.

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

Es wird festgestellt, dass durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

Der Antrag lautet nunmehr:
Es wird festgestellt, dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 28.11.2019 ++++]

7.
Es wird festgestellt, dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben ist.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Kläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel". Diesen Sparverträgen war nach seinem Vorbringen eine variable Verzinsung der Spareinlage immanent. Die Anfangszinssätze hingen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Bei Vertragsschluss wurde keine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel vereinbart. Zusätzlich zu diesem variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen "S-Prämie". Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.
Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden die Bedingungen für den Sparverkehr und die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil.

Die Beklagte berechnete nach Auffassung des Klägers bisher die Zinsen falsch. Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260) auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.