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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 MK 1/19

Bekanntmachung vom 24.01.2024, Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 16.01.2024

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 5/24 (OLG Dresden - 5 MK 1/19)

Revisionskläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Revisionsbeklagter: Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 28.12.2023, Oberlandesgericht Dresden, Urteil

Urteil, Oberlandesgericht Dresden vom 20.12.2023  (PDF, 469KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 04.12.2023, Oberlandesgericht Dresden, Termin

Bezeichnung des Termins: Verkündungstermin

Datum: 20.12.2023

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Dresden

Raum: Saal 1.3

Straße, Hausnummer: Schloßplatz 1

PLZ, Ort: 01067 Dresden

Bekanntmachung vom 06.09.2023, Oberlandesgericht Dresden, Termin

Bezeichnung des Termins: Hauptverhandlung

Datum: 29.11.2023

Uhrzeit: 11:00 Uhr

Sitzungsort: Dresden

Raum: Saal 1.3

Straße, Hausnummer: Schloßplatz 1

PLZ, Ort: 01067 Dresden

Bekanntmachung vom 22.11.2021, Bundesgerichtshof, Rechtskraft

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

Eintritt der Rechtskraft: 06.10.2021

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

Eintritt der Rechtskraft: Teilrechtskräftig seit 06.10.2021

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

Bekanntmachung vom 22.11.2021, Bundesgerichtshof, Beendigung

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

Das letztinstanzliche Verfahren wurde beendet durch folgendes Urteil, verkündet am 06.10.2021:

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

Das Verfahren wurde durch das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs, verkündet am 06.10.2021, teilweise beendet. In dem aus dem folgenden Urteil ersichtlichen Umfang erfolgte eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 14.10.2022 ++++]

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XI ZR 234/20

Verkündet am:
6. Oktober 2021

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

BGB § 133 B, § 157 Ga, § 271 Abs. 2, § 308 Nr. 4
ZPO § 606 Abs. 1 Satz 1, § 613 Abs. 1

a) Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit .. % p.a. verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbeklagten in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 15).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von Prämiensparverträgen hinsichtlich der durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandenen Lücke ist auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und geboten. Dabei ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen gleicher Art beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung sind in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen, da erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung entfalten soll, beurteilt, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 Abs. 1 ZPO).

c) Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., 26 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, 25).

d) Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämiensparverträge fällig (§ 271 Abs. 2 BGB).

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20 - OLG Dresden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Musterklägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zu dem Feststellungsziel 1 getroffene Feststellung den Zusatz enthält "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind". Ferner wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Musterklägers hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 aufgehoben und hinsichtlich der zum Hauptantrag des Feststellungsziels 3 getroffenen Feststellung teilweise abgeändert.

Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.

Es werden - teilweise zur Klarstellung - folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Musterbeklagte hat mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" durch die Formulierung "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" keine wirksame Zinsänderungsregelung getroffen (Feststellungsziel 1).

2. Die Musterbeklagte ist verpflichtet, die Zinsänderung in den in Ziffer 1 genannten Sparverträgen monatlich vorzunehmen und dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsbeginn vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 zu wahren (Feststellungsziel 3).

Die Anträge zu den Feststellungszielen 6 und 7 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Feststellungsziels 2 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte.

Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten - jedenfalls bis September 2006 - keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. In ihnen heißt es u.a.:
"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst."

In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" der Musterbeklagten heißt es u.a.:

"3. Verzinsung

3.1 Zinshöhe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Zinskapitalisierung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.

4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. …"

In den "Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel" der Musterbeklagten heißt es u.a.:

"§ 6 Zinsen und Prämie

Zinsen und Prämie werden jeweils am 31.12. für das abgelaufene Sparjahr gutgeschrieben.

Abweichend von Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr wird eine Verfügungsmöglichkeit über die Zinsen und S-Prämien innerhalb von 2 Monaten nach Kapitalisierung ausgeschlossen."

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig.

Mit der Musterfeststellungsklage begehrt er die Feststellungen, dass die Sparverträge keine wirksame Zinsänderungsklausel enthalten, insbesondere nicht durch die Formulierung "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" (Feststellungsziel 1), dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung für die Sparverträge auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von zehn Jahren (Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt und der in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, hilfsweise auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt und der in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, vorzunehmen (Feststellungsziel 2), dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung monatlich unter Beibehaltung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 vorzunehmen, hilfsweise die Zinsänderung nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen, hilfsweise die Zinsänderung monatlich unter Beibehaltung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 vorzunehmen, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist (Feststellungsziel 3), dass die tatsächliche Zinsänderung der Musterbeklagten weder nach dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 noch nach den Anpassungsparametern im Sinne des Feststellungsziels 3 erfolgte (Feststellungsziel 4), dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den Sparverträgen einschließlich der im Sinne der Feststellungsziele 2 und 3 zu berechnenden Zinsen frühestens ab der wirksamen Beendigung des Sparvertrags fällig wird (Feststellungsziel 5), dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrags zu ermitteln war, begründet wurde (Feststellungsziel 6) und dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung gegeben ist (Feststellungsziel 7).

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich des Feststellungsziels 1, ergänzt um den Zusatz "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind", hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2, hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 bezüglich der Vornahme einer monatlichen Zinsänderung und hinsichtlich des Feststellungsziels 5 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 3, 6 und 7 als unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsziels 4 als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Musterkläger sein Feststellungsbegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 wendet; im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision des Musterklägers hat insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Feststellung zum Feststellungsziel 1 um den Zusatz "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind" ergänzt und als es das Feststellungsziel 2 in seinem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag als unbegründet sowie das Feststellungsziel 3 in seinem Hauptantrag teilweise als unbegründet angesehen hat. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Anträge zu den Feststellungszielen 6 und 7 sind entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht unbegründet, sondern unzulässig.

A.

Die Musterfeststellungsklage ist zulässig.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 606 ZPO bejaht. Es hat den Musterkläger als Verbraucherzentrale zutreffend als klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO angesehen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Musterfeststellungsklage nach § 606 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Bedenken hiergegen bringt die Revision der Musterbeklagten nicht vor.

B. Revision der Musterbeklagten

Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 wendet. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

I.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in juris (OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 - 5 MK 1/19) veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Das Feststellungsziel 1 sei zulässig. Die Frage, ob die Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst" eine wirksame Zinsänderungsklausel sei, sei eine Rechtsfrage, die alle von der Klage erfassten Sparverträge gleichermaßen betreffe und die zulässiges Ziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne der § 256 Abs. 1, § 606 Abs. 1 ZPO sei. Die Wirksamkeit der Zinsänderungsklausel habe nichts mit deren Vereinbarung im Einzelfall zu tun, sondern sei generalisierbar, ohne dass der Musterkläger vorrangig nach dem Unterlassungsklagengesetz hätte vorgehen müssen. Das Feststellungsziel 1 sei zudem hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung der Sparverträge als "S-Prämiensparen flexibel" sei auf sämtliche Verträge bezogen, die diese Bezeichnung trügen. Es sei auch begründet, da die in den streitgegenständlichen Sparverträgen enthaltene formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts der Musterbeklagten über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. Die nicht näher eingegrenzte Befugnis der Musterbeklagten, dem Sparer jeweils Zinsen auf der Grundlage eines durch einen Aushang bekannt gemachten Zinssatzes zu zahlen, weise nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit auf. Außerdem könne der Verbraucher die Zinsänderungen nicht mit der gebotenen Sicherheit kontrollieren.

Auch das Feststellungsziel 2 sei zulässig. Es sei darauf gerichtet, dass der Referenzzinssatz für die im Streit stehenden Sparverträge zu bestimmen sei. Betroffen seien allein die Sparverträge, die die genannte Zinsänderungsklausel enthielten. Die Feststellung, dass die Musterbeklagte verpflichtet sei, die Zinsänderung für die genannten Sparverträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, sei hinreichend generalisierbar und gelte für alle denkbaren Vertragsgestaltungen.

Das Feststellungsziel 3 sei ebenfalls zulässig und hinsichtlich des Hauptantrags teilweise begründet. Die Musterbeklagte habe die Zinsänderungen monatlich vorzunehmen. Da die Parteien bei der Bestimmung des Anpassungsintervalls frei gewesen seien, setze die Bestimmung des Anpassungsintervalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Wesentlichen voraus, dass für Zinserhöhungen und Zinssenkungen die gleichen Parameter zu verwenden seien. Verständige Parteien, die eine indexabhängige Zinsanpassung begehrten, würden ein Anpassungsintervall wählen, das ihnen eine möglichst genaue Anpassung ohne zeitliche Verzögerungen ermögliche. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie das Problem der erforderlichen Anpassungsintervalle bedacht hätten, das "Modell" mit der größten Genauigkeit gewählt hätten, das im Verwaltungsaufwand noch beherrschbar sei. Das sei bei einem monatlichen Anpassungsintervall der Fall. Soweit die Musterbeklagte eine quartalsweise Anpassung befürworte, fehle es an hinreichendem Vortrag, welche Nachteile sie durch die Verwaltung bei einer monatlichen Anpassung erleide. Auf mögliche Zinsverluste oder -gewinne könne nicht abgestellt werden, weil das mit einer längeren Phase der Nichtanpassung des Zinssatzes verbundene Risiko die Verbraucher und die Musterbeklagte gleichermaßen treffe. Praktische Probleme bei der Berechnung der Zinsen auf der Grundlage einer monatlichen Zinsanpassung habe die Musterbeklagte nicht substantiiert dargelegt. Hinzu komme, dass auch die Einzahlungen der Verbraucher auf die Sparverträge monatlich erfolgten. Jede Veränderung des Referenzzinssatzes führe zu einer Anpassung des Vertragszinssatzes; eine bestimmte Anpassungsschwelle müsse nicht erreicht werden.

Das Feststellungsziel 5 sei zulässig und begründet. Es stelle auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zinsansprüche ab. Gegenstand der Musterfeststellungsklage könnten auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen sein, wozu die Verjährung als rechtsvernichtende Einwendung gehöre. Die Auslegung der Feststellungsanträge ergebe, dass das Feststellungsziel 5 sämtliche mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" bezeichneten Sparverträge betreffe. Die Zinsansprüche der Verbraucher seien - wie die auf Rückzahlung des Kapitals gerichteten Ansprüche - erst mit wirksamer Beendigung der Sparverträge fällig. Bei dem Zinsanspruch handele es sich um einen verhaltenen Anspruch, auf den die Verjährungsvorschriften der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden seien, so dass die Regelverjährung erst mit der Geltendmachung durch den Gläubiger beginne. Eine künstliche Aufspaltung des vereinbarten einheitlichen Rückzahlungsanspruchs (bestehend aus Kapital und kapitalisierten Zinsen), die zu unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten führe, sei nicht gerechtfertigt. Die Verbraucher hätten mit der Musterbeklagten keinen separaten Anspruch auf Auszahlung der Guthabenzinsen vereinbart. Die Zinsgutschriften seien vielmehr als Rechnungsposten in die Gesamtabrechnung einzubeziehen und hätten keine eigenständige Bedeutung. Erst mit der Kündigung des Sparvertrags werde das Sparkonto abgerechnet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 26. September 2017 - XI ZR 79/16, juris) zur Fälligkeit des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs wegen überzahlter Zinsen sei auf den hier im Streit stehenden vertraglichen Zinsanspruch nicht übertragbar.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung mit Ausnahme der zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung im Ergebnis stand.

1. a) Das Feststellungsziel 1 ist zulässig.

Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein kann (vgl. allgemein BT-Drucks. 19/2507, S. 21; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 606 Rn. 30), da die Unwirksamkeit der Klausel rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge sein kann (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 103 f.).

aa) Entgegen der Auffassung der Revision der Musterbeklagten ist das Feststellungsziel 1 nicht deswegen zu weit gefasst, weil es nicht auf Zinsänderungsklauseln beschränkt ist, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Musterbeklagten gestellt worden sind. Denn die Einbeziehung der zur Überprüfung gestellten Zinsänderungsklausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit den Verbrauchern geschlossenen Sparverträge ist anders als in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. § 1 UKlaG) keine Voraussetzung für ein zulässiges Feststellungsziel im Musterfeststellungsverfahren. Die §§ 606 ff. ZPO sehen eine solche Einschränkung nicht vor.

Darüber hinaus handelt es sich bei der im Streit stehenden Zinsänderungsklausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Das ergibt sich aus der auf eine Vielzahl von Verwendungen ausgerichteten inhaltlichen und äußeren Gestaltung der Sparverträge, welche der Musterkläger mit den Anlagen K7, K10, K22, K28, K31, K34 und die Musterbeklagte mit den Anlagen B10 bis B18 zur Akte gereicht haben (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 237 ff. und vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, WM 2011, 2243 Rn. 25).

bb) Das Feststellungsziel 1 ist - entgegen der Meinung der Revision der Musterbeklagten - auch hinreichend bestimmt im Sinne der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

(1) Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den (ausgesetzten) Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64, zum Kapitalanlegermusterverfahren; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 109 mwN; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl., § 253 Rn. 29).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist das vom Musterkläger formulierte Feststellungsziel 1 zwar zu weit gefasst, da es nicht erkennen lässt, welche formularmäßigen Vereinbarungen über die in dem durch "insbesondere" eingeleiteten Zusatz konkret bezeichnete Klausel hinaus Gegenstand der gerichtlichen Wirksamkeitsprüfung sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 ff.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 55 f.). Das Oberlandesgericht, das an den Wortlaut der Feststellungsziele nicht gebunden ist und dessen Feststellungen sich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands halten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27 mwN), hat das Feststellungsziel als Prozesserklärung aber - nach im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbarer Auslegung des Prozessvortrags des Musterklägers (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, MDR 1997, 94, 95 mwN; Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45; BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, BB 2014, 719 Rn. 30 mwN) - zutreffend inhaltlich auf die vom Musterkläger in seinem Feststellungsziel 1 ausdrücklich genannte Klausel ("Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst") begrenzt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN und vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 20, 24; Senatsurteil vom 24. April 2018 - XI ZR 207/17, WM 2018, 1501 Rn. 10 mwN). Prüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens ist damit die zum Feststellungsziel 1 vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung (Tenor zu I. 1.). Diese ist hinreichend bestimmt, da sie die vom Musterkläger angegriffene Klausel ausdrücklich in Bezug nimmt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision der Musterbeklagten ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsziels 1 auch begründet.

Die in der angegriffenen Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" enthaltene Vereinbarung eines variablen Zinssatzes sowie der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist, unterliegen als Preisregelungen keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 16). Darüber hinaus enthält die Klausel bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr allerdings auch ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Insoweit die Klausel danach auch die Variabilität der Verzinsung ausgestaltet, ist sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17). Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität und in eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist ohne weiteres möglich (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1170 Rn. 17).

Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit der gefestigten Senatsrechtsprechung zu Recht angenommen, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff., vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 12 ff., vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 15, vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 18, jeweils zu vergleichbaren Klauseln). Denn die Klausel bestimmt bei der gebotenen objektiven Auslegung (siehe oben) keine Voraussetzungen, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, sondern knüpft eine Zinsänderung allein an einen von der Musterbeklagten vorzunehmenden Aushang in deren Kassenraum.

2. a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht weiter von der Zulässigkeit des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 ausgegangen. Der durch das Feststellungsziel 2 bestimmte Streitgegenstand besteht nicht, wie die Revision der Musterbeklagten meint, in einem Anspruch der Verbraucher gegen die Musterbeklagte.

aa) Nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann mit der Musterfeststellungsklage das Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen festgestellt werden. Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse vorgreiflich sein (Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 103 f.). Die Feststellung eines Anspruchs als solchen kann demgegenüber nach der Senatsrechtsprechung zum Kapitalanlegermusterverfahren kein zulässiges Feststellungsziel sein (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 24). Das gilt auch für die Musterfeststellungsklage (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 46; Saenger/Rathmann, ZPO, 9. Aufl., § 606 Rn. 9; Waßmuth/Asmus, aaO; Amrhein, aaO, S. 105; PG/Halfmeier, ZPO, 13. Aufl., § 606 Rn. 17), bei der sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Ausrichtung des Streitgegenstands auf Feststellungsziele bewusst an § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angelehnt hat (BT­Drucks. 19/2507, S. 21; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 606 Rn. 31; BeckOK ZPO/Lutz, aaO, § 606 Rn. 22.1).

bb) Das Feststellungsziel 2 hat weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbeklagte zum Gegenstand. Der Musterkläger erstrebt mit ihm vielmehr die Bestimmung eines Referenzzinssatzes durch das Oberlandesgericht, der für die von der Musterbeklagten vorzunehmenden Änderungen des Vertragszinssatzes der Sparverträge maßgebend ist. Erst die Festlegung eines Referenzzinssatzes, dessen Veränderung den Anlass und die Höhe einer Zinsanpassung in den Sparverträgen bestimmt, ermöglicht die Bezifferung von Ansprüchen der angemeldeten Verbraucher auf weitere Zinsbeträge, über deren Höhe individuell zu entscheiden sein wird. Damit hat das Feststellungsziel 2 eine zulässige tatsächliche Vorfrage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Gegenstand. An diesem Befund ändert die vom Musterkläger für sein Feststellungbegehren gewählte Formulierung nichts, nach der die Musterbeklagte "verpflichtet ist", die Zinsanpassung auf der Grundlage eines (im Feststellungsziel 2 im Einzelnen beschriebenen) Referenzzinssatzes vorzunehmen.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings auf den zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet sei, die Zinsanpassung auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, vorzunehmen.

aa) Die Feststellung des Oberlandesgerichts über den zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 unterliegt ungeachtet des Umstands, dass dieser Hilfsantrag unter der innerprozessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag nicht entsprochen wird, und derzeit nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt (siehe hierzu unten, C. II. 2.), der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2019 - XI ZR 341/17, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 64 mwN).

bb) Die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung führt nicht die mit dem zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 begehrte Klärung herbei und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens, das der Musterkläger mit diesem Hilfsantrag verfolgt.

Gegenstand eines Feststellungsziels nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen. Mit dem vom Oberlandesgericht über den zweiten Hilfsantrag getroffenen Ausspruch werden generell-abstrakte Kriterien festgestellt, die der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) durch das Gericht zu bestimmende Referenzzinssatz erfüllen muss. Bei diesen Kriterien handelt es sich zwar nach dem maßgebenden weiten Verständnis des Begriffs des Feststellungsziels (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11), der auch Rechtsfragen umfasst (BT-Drucks. 19/2507, S. 21), um rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge, da der Referenzzinssatz maßgebend für Grund und Höhe dieser Ansprüche ist und die genannten Kriterien die in Betracht kommenden Referenzzinssätze einschränken. Die vom Oberlandesgericht festgestellten generell-abstrakten Kriterien sind aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21 mwN) und in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (OLG Stuttgart, WM 2019, 1110, 1113; LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 51; Rösler, EWiR 2010, 559 f.; Omlor, ZBB 2020, 355, 363; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 78 Rn. 89; Menges in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB 4. Aufl., D.BankR IV Rn. 169; Herresthal, WM 2020, 1949, 1958; Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Einlagen- und Spargeschäft Rn. 9.143; MünchKommBGB/Berger, 8. Aufl., § 488 Rn. 182; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 215). Sie stellen eine Selbstverständlichkeit dar (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2387 "Leerformel"). Ihre Gültigkeit wird auch von der Revision der Musterbeklagten nicht in Zweifel gezogen. Sie sind damit für sich genommen nicht klärungsbedürftig (zum Erfordernis der Klärungsbedürftigkeit von Feststellungszielen vgl. Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 49; Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2388 f.; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 108).

Wie sich aus der Formulierung des zweiten Hilfsantrags des Musterklägers zum Feststellungsziel 2 ausdrücklich ergibt, nach der "die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird", möchte der Musterkläger vom Oberlandesgericht mit seinem zweiten Hilfsantrag nicht die - bereits hinlänglich geklärten - Kriterien für die Bestimmung des Referenzzinsatzes festgestellt wissen. Ihm geht es vielmehr darum, dass das Oberlandesgericht hilfsweise, für den Fall, dass es nicht dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag entsprechen sollte, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage der im zweiten Hilfsantrag genannten Kriterien selbst einen konkreten Referenzzinssatz bestimmt, der maßgebend für die anschließend von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen ist. Diesen Rechtsprechungsauftrag hat das Oberlandesgericht mit der von ihm getroffenen Feststellung rechtsfehlerhaft verkannt, indem es lediglich nicht klärungsbedürftige Kriterien festgestellt hat, denen der Referenzzinssatz in jedem Fall genügen muss.

3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) davon ausgegangen ist, dass die Zinsanpassungen in den Sparverträgen von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmen und jährlich gutzuschreiben sind.

a) Entgegen der Auffassung der Revision der Musterbeklagten ist das Feststellungsziel 3 nicht deswegen unzulässig, weil der Musterkläger mit ihm einen "Anspruch" der Verbraucher gegen die Musterbeklagte (auf Vornahme einer monatlichen Zinsanpassung) festgestellt wissen möchte. Das Feststellungsziel 3 hat eine zulässige rechtliche Vorfrage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Gegenstand. Denn die Bezifferung von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge setzt die Bestimmung eines Intervalls voraus, in dem der variable Vertragszinssatz an Veränderungen des Referenzzinssatzes angepasst wird. Die Formulierung des Antrags als Anspruch ("verpflichtet ist") führt nicht zu dessen Unzulässigkeit (siehe oben, 2. a)).

b) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Zinsanpassungen monatlich vorzunehmen sind.

aa) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variablilität der Zinshöhe entstanden ist, nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 Abs. 1 BGB oder durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verbrauchers gemäß § 316 BGB geschlossen werden kann. Denn das in der unwirksamen Preisanpassungsklausel enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht ist ersatzlos weggefallen (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 19 mwN und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 14 mwN). Infolgedessen hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 21 ff., vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 21 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 32). Dabei sind vom Gericht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 35 mwN, vom 13. April 2010, aaO, vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 17 und vom 14. März 2017, aaO Rn. 25).

bb) Anhand dieser Vorgaben ist eine ergänzende Vertragsauslegung - entgegen der Revision der Musterbeklagten - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und hier geboten (Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2386 ff.; Herresthal, WM 2020, 1949, 1951 f.).

(1) Maßgebend für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung sind die in den Verträgen mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" typischerweise enthaltenen Bedingungen. Zu diesen gehören die vom Kunden in einem monatlichen Rhythmus zu leistende Spareinlage, die variable Verzinsung der Spareinlage, die ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie, die Kündigungsfrist von drei Monaten und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.). Darüber hinaus ist bei den Sparverträgen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass das Recht des Kunden, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für den Kunden darstellt (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 157, vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22, vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22 und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 33, jeweils zu vergleichbaren Sparverträgen) und dass dem Kunden das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe und damit bis Ablauf des 15. Sparjahres spart (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 38 f.).

(2) Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106; Thüsing in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 46. EL, Oktober 2020, Auslegung Rn. 30 ff. mwN; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 306 Rn. 32 mwN). Formularmäßige Zinsänderungsklauseln der vorliegenden Art sind typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 mwN; vgl. zu einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 39). Aus diesem Grund kommt es im Zusammenhang mit der Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Rahmen einer Musterfeststellungsklage entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob bei Sparverträgen zwischen konkreten Vertragsparteien möglicherweise Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung getroffen worden sind und ob alle Verbraucher, die ihre Ansprüche nach § 608 ZPO angemeldet haben, wortgleiche Sparverträge mit der Musterbeklagten abgeschlossen haben. Falls in einzelnen Sparverträgen insoweit Besonderheiten bestehen, ist dies vielmehr in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen (vgl. Herresthal, WM 2020, 1949, 1952; Röthemeyer, BKR 2021, 191, 194). Denn erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil gemäß § 613 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung entfalten soll (und nicht das Oberlandesgericht), untersucht und entscheidet darüber, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (BeckOGK BGB/Meller-Hannich, Stand: 01.09.2020, § 204 Rn. 119; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 1; vgl. auch Röthemeyer, aaO, S. 193 f.).

Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren spricht nicht, dass diese im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz keinen Anwendungsbereich hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 39). Denn das Rechtsschutzziel eines solchen Verbandsprozesses ist anders als das der Musterfeststellungsklage (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darauf gerichtet, die Verwendung unwirksamer AGB zu verbieten (§ 1 UKlaG), so dass sich dort die Frage nach der Füllung einer durch die Unwirksamkeit einer Klausel entstandenen Vertragslücke von vornherein nicht stellt (BGH, aaO).

Zu Unrecht macht die Musterbeklagte weiter geltend, dass der lange Zeitraum von 13 Jahren (1993 bis 2006), in dem die Sparverträge abgeschlossen worden sind, und die Beteiligung unterschiedlicher Rechtsvorgänger der Musterbeklagten an den Vertragsabschlüssen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren sprächen. Denn im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der formularmäßigen Zinsänderungsklausel ist für die vorzunehmende Vertragsauslegung nicht die konkret-individuelle Vertragssituation maßgebend, sondern eine objektiv-generalisierende Sicht auf die Vorstellungen der an den typisierten Sparverträgen (siehe oben, (1)) beteiligten Verkehrskreise (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2386 ff.; Herresthal, WM 2020, 1949, 1951 f.; Tiffe, VuR 2020, 306). Diese Sicht ist unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 39). Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung sind dementsprechend Regelungen zur Zinsanpassung für den standardisierten Vertragstyp "S­Prämiensparen flexibel" und nicht für einen individuell ausgehandelten Sparvertrag.

cc) Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln bestehen entgegen der Meinung der Revision der Musterbeklagten auch aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass, weil sich keine Fragen des Unionsrechts stellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 306 Abs. 2 BGB (so Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1739 f.), nach der sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit die vereinbarten Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, im Rahmen dessen möglich ist, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung dieser Vorschrift entspricht, oder ob die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten und damit an der eindeutigen deutschen Gesetzeslage findet (vgl. hierzu Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13, vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 19 f. und vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 203/18, WM 2020, 84 Rn. 12).

(1) Bedenken an der unionsrechtlichen Konformität der ergänzenden Vertragsauslegung bestehen für das Musterverfahren schon deswegen nicht, weil es der klagende Verbraucherschutzverein selbst ist, der die unwirksame Zinsänderungsklausel durch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gefundene Regelungen ersetzt wissen möchte und der mit seiner Revision dementsprechend geltend macht, das Oberlandesgericht sei seinem insoweit bestehenden Rechtsprechungsauftrag nicht nachgekommen. Damit hat der Musterkläger zu erkennen gegeben, dass er insoweit auf den zugunsten der Verbraucher eingeführten Schutz der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, nachfolgend: Richtlinie 93/13/EWG) verzichtet, als er selbst die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung beantragt (vgl. EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 52, 63 - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 53 ff. - Dziubak; WM 2021, 1035 Rn. 46 ff., 94 - Bank BPH; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, BGB § 306 Rn. 4 mwN; Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung der RL 93/13/EWG, ABl. 2019 C 323, 4.3.4). Diesem Willen ist jedenfalls für das Musterverfahren zu entsprechen (vgl. H. Schmidt, JA 2020, 949, 951).

(2) Im Übrigen wird die Vereinbarkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig bejaht (BVerfG, NJW-RR 2018, 305 Rn. 41 f.; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 25 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 22 ff., vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; vgl. aus dem Schrifttum Herresthal, NJW 2021, 589, 590 ff.; für das Passivgeschäft von Westphalen, MDR 2019, 76, 81; Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb. 2019, § 306 Rn. 10a aE; BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 6 aE, 10; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., 7. Teil, RL Art. 6 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 237; Fervers/Gsell, NJW 2019, 2569, 2570 ff.; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1734 ff.). Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten.

(a) Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl., § 306 Rn. 5 Fn. 11; Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 148 ff.) - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst. Denn sie bewirkt oder bezweckt nicht die teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Klausel, sondern setzt deren unabänderliche Unwirksamkeit gerade voraus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 30).

(b) Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 591 f.; aA BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1736 ff.). Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia). Nach nationalem Recht stehen sie ihrem Rechtscharakter nach dem vertragsergänzenden dispositiven Gesetz, das gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt, lediglich gleich (Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 33). Die Regelungen der §§ 133, 157 BGB enthalten keine konkreten Vorgaben, wie die in Sparverträgen durch eine unwirksame Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke hinsichtlich der Modalitäten der Zinsanpassung (Referenzzinssatz, Anpassungsschwelle, Anpassungsintervall und Anpassungsmethode) zu ersetzen ist. Sie bilden vielmehr allein die Grundlage für die Entwicklung von Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 157 Rn. 1) und geben daher gerade keinen typisierten dispositiven materiell-rechtlichen Vertragsinhalt vor, den die Parteien infolge der unwirksamen Zinsänderungsklausel nicht geregelt haben. Um die Anwendung einer Vorschrift des dispositiven Rechts anstelle der unwirksamen Zinsänderungsklausel geht es daher bei der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht (vgl. Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1738).

(c) Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht (BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 100; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1737 f.; kritisch Wilfinger, EuZW 2021, 637) handelt es sich bei den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht um allgemeine nationale Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 62 - Dziubak; WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.). Die im Wege der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Regelungen werden nicht anhand der (allgemeinen) Verkehrssitte oder anhand von Billigkeitserwägungen bestimmt (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 590 f.). Die entstandene Vertragslücke wird gerade nicht gemäß § 319 Abs. 1 BGB durch billigem Ermessen genügende Regelungen ersetzt. Die anzuwendenden Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung knüpfen vielmehr anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs an die typischen Vorstellungen und an das Interesse der typischerweise an dem Vertrag beteiligten Verkehrskreise an (BGH, Urteile vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040, 1041 und vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16). Durch sie wird die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beiden Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt (BGH, Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 26 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; BT-Drucks. 7/5422, S. 5). Dadurch wird der ersten Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG Rechnung getragen, nach der das Gericht darauf achten muss, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung der missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre (vgl. EuGH, WM 2020, 2366 Rn. 38 - Banca B.). Auch das mit der Richtlinie 93/13/EWG weiter verfolgte Ziel, den Gewerbetreibenden davon abzuschrecken, missbräuchliche Klauseln in seine Verträge aufzunehmen (vgl. EuGH, aaO Rn. 38 - Banca B.), wird erfüllt, indem das Gericht eine ergänzende Vertragsauslegung anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs vornimmt. Denn die Musterbeklagte kann die Parameter der Zinsanpassung nicht mehr einseitig festlegen und hat damit keine Gelegenheit mehr, ihre geschäftspolitischen Erwägungen über die Interessen der Verbraucher zu stellen. Damit wird den Zielsetzungen der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. EuGH, aaO Rn. 38 - Banca B.) durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen.

(d) Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden.

Für die Beurteilung, ob ein Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein objektiver Ansatz maßgebend (EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 32 - Pereničová und Perenič, WM 2021, 1035 Rn. 56 - Bank BPH). Nach diesem würden die Sparverträge, die eine - nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende - Vereinbarung über eine variable Verzinsung der Spareinlagen enthalten (siehe oben 1. b)), ohne eine wirksame Vereinbarung über die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung undurchführbar. Die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel hätte insbesondere nicht zur Folge, dass die Musterbeklagte den Verbrauchern den bei Abschluss der Sparverträge jeweils genannten anfänglichen Zinssatz ("z.Zt. mit .. %") für die gesamte Laufzeit der Sparverträge schuldete (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1170 Rn. 14). Denn eine Verzinsung der Spareinlagen zu einem festen Zinssatz ist aus objektiver Sicht in den Sparverträgen nicht vereinbart. Fehlte es in den Sparverträgen aber an einer wirksamen Vereinbarung über die Art und Weise der Zinsanpassung, weil die Zinsänderungsklausel ersatzlos wegfiele, wäre die von der Musterbeklagten zu erbringende Hauptleistung nicht wirksam vereinbart. Das hätte zur Folge, dass die Sparverträge ohne die Zinsänderungsklausel keinen Fortbestand hätten, weil ihr Wegfall dazu führte, dass die Sparverträge, die eine variable Verzinsung vorsehen, undurchführbar würden (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 36, 45 - Dziubak). Die Gesamtunwirksamkeit der Sparverträge hätte deren Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zur Folge, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte (vgl. von Westphalen, MDR 2019, 79, 81). Denn die Verbraucher müssten in einem solchen Fall nicht nur die bereits erhaltenen Zinsen, sondern auch die attraktiven Zinsprämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Musterbeklagte zurückzahlen und hätten gegen diese lediglich einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der von der Musterbeklagten realisierten Gebrauchsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119, 2121).

dd) Das Oberlandesgericht hat aufgrund der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20), zutreffend angenommen, dass die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich zu erfolgen hat. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien bei der Bestimmung des Anpassungsintervalls und der Anpassungsschwelle weitestgehend frei sind und dass für Zinssenkungen und Zinserhöhungen die gleichen Parameter verwendet werden müssen (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 24).

Dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht bei den im Streit stehenden typischen Sparverträgen ein monatliches Anpassungsintervall. Dieses trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, dass sich das besparte Kapital infolge der von den Sparern in einem monatlichen Rhythmus zu leistenden Sparraten jeden Monat erhöht. Darüber hinaus ist es sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Anpassungen anzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen der vorliegenden Art geeignete Referenzzinssatz für vergleichbare Produkte in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23, 25 aE und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 26; Schwintowski, Bankrecht, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 166 mwN; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 318). Der Veröffentlichungszyklus des Referenzzinssatzes ist ein geeigneter Anhaltspunkt für das mutmaßlich von den Parteien vereinbarte Anpassungsintervall (vgl. Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 9.144; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, aaO).

Zu Unrecht hält die Revision der Musterbeklagten eine quartalsweise Zinsanpassung für interessengerecht. Das von ihr vorgebrachte Argument, eine quartalsweise Zinsanpassung korrespondiere mit der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, überzeugt nicht. Die für die Sparverträge vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten steht in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem Intervall der vorzunehmenden Zinsanpassungen. Sie stellt daher keinen Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen bezüglich des Anpassungsintervalls dar.

Zu Recht und von der Revision der Musterbeklagten unangegriffen ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass in den Sparverträgen jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führt (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 25 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23), da jedenfalls die bis September 2006 von der Musterbeklagten abgeschlossenen typischen Sparverträge (siehe oben, aa) (1)) keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes enthalten.

4. Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig werden (Feststellungsziel 5).

a) Die Frage nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Ansprüche ist ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

aa) Die Fälligkeit eines Anspruchs ist grundsätzlich eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67, BGHZ 53, 222, 225 und vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 193; Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 17). Damit erfüllt die begehrte Feststellung, die Ansprüche der Verbraucher würden frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig, ohne weiteres die an ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen. Entgegen der Meinung der Revision der Musterbeklagten lässt sich die Frage, ob ein Anspruch fällig ist, nicht von der Frage trennen, ob der Anspruch besteht. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, WM 2007, 612 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 nicht abgedruckt, und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 22). Erst wenn diese Voraussetzung gegeben ist, kann der Gläubiger die Leistung (mit Erfolg) im Wege der Klage geltend machen, und erst dann ist der Anspruch daher grundsätzlich entstanden (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 17).

bb) Darüber hinaus gehört die Fälligkeit eines Anspruchs in der Regel zu den objektiven Voraussetzungen für den Beginn der Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB und der absoluten Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB, weil der Verjährungsbeginn nach diesen Vorschriften in objektiver Hinsicht an die Entstehung des Anspruchs anknüpft, die dessen Fälligkeit voraussetzt. Da die Einrede der Verjährung ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN), mit dem die Musterbeklagte im Erfolgsfall die Durchsetzung fälliger Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge verhindern kann, kann die Fälligkeit der Ansprüche auch als Voraussetzung für die Einrede der Verjährung zum zulässigen Feststellungsziel gemacht werden (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 606 Rn. 12; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 23).

b) Die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge sind frühestens zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden.

Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr und Ziffer 6 Abs. 1 und 2 der Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel sehen vor, dass die Zinsen (und die Prämie) zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres dem Sparkonto gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst werden sowie dass eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen ausgeschlossen ist. Die gebotene objektive Auslegung dieser Regelungen ergibt, dass der Kunde erst mit der Beendigung des Sparvertrags die Auszahlung des Sparguthabens einschließlich der zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen verlangen kann. Erst zu diesem Zeitpunkt wird daher der aus dem Sparguthaben und den Zinsen bestehende Anspruch des Kunden auf Zahlung fällig (§ 271 Abs. 2 BGB), was Voraussetzung für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 271 Rn. 1; Palandt/Ellenberger, aaO, § 199 Rn. 3). Wie der Senat bereits entschieden hat, unterliegen die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999 mwN; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1579; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 310, 311 f.). Das gilt auch für die Ansprüche der Kunden auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen, die die Musterbeklagte den Kunden bislang nicht gutgeschrieben hat.

aa) Entgegen der Rechtsansicht der Musterbeklagten ist hinsichtlich der Fälligkeit des Zinsanspruchs nicht zwischen den bereits tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und den weiteren aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung noch gutzuschreibenden Zinsen andererseits zu differenzieren.

Die Möglichkeit des Kunden, vor Beendigung des Sparvertrags eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252), bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge (aA LG Bamberg, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 13 O 120/20 Kap, juris Rn. 69 ff.; LG Saarbrücken, BKR 2021, 226, 227 f.; LG Krefeld, Urteil vom 22. Juli 2021 - 3 O 270/20, juris Rn. 71 ff.; AG Leipzig, Urteil vom 23. September 2020 - 102 C 7152/19, n.v.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2299 ff.; Omlor, ZIP 2021, 817, 818 ff.; Feldhusen, BKR 2021, 69, 76 ff.; Herresthal, WM 2020, 1997, 2004; Edelmann, WuB 2021, 291, 292; Trappe/Hölldampf, WM 2021, 1829, 1831 ff.). Bei den Ansprüchen auf und aus Gutschrift handelt es sich zwar um zwei verschiedene Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252, zum Girovertrag). Der rechtlich nicht vorgebildete Kunde, auf den bei der Auslegung der im Sparvertrag getroffenen Abreden abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679 Rn. 38, 41), erwartet aber aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, wie sie in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr getroffen worden ist, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2008, 13 U 27/06, juris Rn. 24, insoweit nicht Gegenstand der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 ff.). Dieser berechtigten Erwartungshaltung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer (korrekten) Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Kunden zuvor geltend gemacht worden ist. Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals (einschließlich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen) und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren (bislang nicht gutgeschriebenen) Zinsbeträge wird daher der aus dem Sparvertrag berechtigten Erwartungshaltung des Kunden gerecht. Sie gewährleistet, dass der Kunde der fortwährenden Sorge enthoben ist, während der Vertragslaufzeit am Ende eines jeden Geschäftsjahres darauf zu achten, dass die Bank auf seinem Sparkonto die vertraglich geschuldeten Zinsen ordnungsgemäß kapitalisiert, um eine Verjährung des erst bei Beendigung des Sparvertrags entstehenden Anspruchs auf Auszahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999; OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143). Von einem rechtlich nicht vorgebildeten Kunden (Senatsurteil vom 28. Juli 2015, aaO) kann, insbesondere bei Vorliegen einer unwirksamen Zinsänderungsklausel, nicht verlangt werden, dass er während der Vertragslaufzeit die Höhe der ihm erteilten Zinsgutschriften daraufhin überprüft, ob sie mit den im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu findenden Zinsanpassungsregelungen übereinstimmen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge wird danach nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften vorverlagert, wie die Revision der Musterbeklagten meint. Die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften wird vielmehr hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zu den Fällen sogenannter "Uralt"-Sparbücher, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein zunächst in Vergessenheit geratenes Sparbuch nach Jahrzehnten bei der ausstellenden Bank vorgelegt wird und der Kunde neben der Auszahlung des Sparbetrags die bislang nicht gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen verlangt. Auch in diesen Fällen unterliegt die nunmehr (ggf. erst nach Jahrzehnten) geltend gemachte Zinsforderung des Kunden mit Blick auf die Zinskapitalisierung der für die Rückzahlung des angesparten Kapitals geltenden Kündigungsregelung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zinsen in den Jahren zuvor tatsächlich gutgeschrieben worden sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53). Gleiches gilt aus den genannten Gründen auch dann, wenn eine Zinsgutschrift, wie hier, zwar erteilt, sie aber der Höhe nach zu Lasten des Kunden fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143 f.; Stößer/Oriwol, EWiR 2021, 257, 258; aA Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2302).

bb) Aus dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017 (XI ZR 78/16, juris) kann die Revision der Musterbeklagten ebenfalls nichts zur Stützung ihrer Auffassung herleiten. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, dass ein Bereicherungsanspruch des Kunden wegen überzahlter Zinsen nicht erst mit Rechtskraft des Urteils entsteht, das auf die rechtmäßige Zinsanpassung erkennt, steht dies mit der hier vorliegenden Konstellation in keinem Zusammenhang (vgl. OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1144; aA LG Saarbrücken, BKR 2021, 226, 227; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2301). Denn im Streit stehen vertragliche Ansprüche der Kunden auf Zahlung weiterer Zinsbeträge und keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Zinsen. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Bereicherungsanspruchs knüpft grundsätzlich an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB an (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 812 Rn. 286; vgl. hierzu aber auch EuGH, WM 2021, 973 Rn. 66). Darum geht es hier nicht. Maßgebend für die Fälligkeit der vertraglichen Zinsansprüche der Verbraucher sind vielmehr die im Vertrag getroffenen und, wie hier, durch Auslegung zu bestimmenden Abreden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 271 Rn. 4; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 271 Rn. 8). Aus diesen ergibt sich eine Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung weiterer Zinsbeträge zum Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge (siehe oben, aa)).

C. Revision des Musterklägers

Die Revision des Musterklägers hat teilweise Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Das Feststellungsziel 1 sei zwar zulässig und begründet. Im Tenor sei aber ohne inhaltliche Änderung und zur Klarstellung im Hinblick auf die konkret erfassten Vertragsgestaltungen der Zusatz aufzunehmen "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind".

Das Feststellungsziel 2 sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unbegründet. Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes unwirksam sei und dispositives Recht insoweit fehle, sei die entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, die durch das Gericht vorzunehmen sei. Dabei seien sämtliche zum Vertragsschluss führenden Aspekte einzubeziehen, die zum Abschluss des Sparvertrags geführt hätten. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung könne nicht im Zuge einer Musterfeststellungsklage generalisierend für alle Verträge vorgenommen werden, weil die Umstände, die zum Vertragsschluss geführt hätten, auch bei Musterverträgen einer Sparkasse, einen schriftlich oder mündlich vereinbarten "individuellen Einschlag" haben könnten. Zudem sei dem Oberlandesgericht die Überprüfung verwehrt und nicht möglich, ob sämtliche Verbraucher, die ihre Ansprüche zum Klageregister angemeldet hätten, über den gesamten Zeitraum wortgleiche Verträge abgeschlossen hätten. Wenn der konkrete schriftliche Vertragsinhalt und Individualvereinbarungen nicht in jedem Einzelfall sicher feststünden, könne auch kein für alle Verträge gleichermaßen gültiger Referenzzinssatz bestimmt werden.

Das Feststellungsziel 3 sei hinsichtlich des Hauptantrags insoweit unbegründet, als der Musterkläger mit ihm die Feststellung begehre, dass bei den von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmenden Zinsanpassungen das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsabschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem zu bestimmenden Referenzzinssatz gewahrt bleibe. Die Zinsanpassung sei zwar im Regelfall relativ zum Referenzzinssatz vorzunehmen, was dem hypothetischen Parteiwillen und -interesse entspräche, da nur auf diese Weise Negativzinsen, die dem Interesse des Verbrauchers erkennbar zuwiderliefen, sicher vermieden würden. Dem Oberlandesgericht sei diese Feststellung jedoch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage verwehrt, weil sie Teil der ergänzenden Vertragsauslegung sei, die sich im Einzelfall nicht allein auf die Formulare der jeweils geschlossenen Verträge beziehen dürfe, sondern etwa getroffene Zusatzvereinbarungen berücksichtigen müsse. Es sei nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen derartige Zusatzvereinbarungen getroffen worden seien.

Das Feststellungsziel 4 sei unzulässig, weil die von der Musterbeklagten vorgenommene konkrete Zinsberechnung eine einzelfallbezogene Frage sei, die einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich sei. Es könne nur durch eine individuelle Zinsberechnung nachvollzogen werden, wie die Musterbeklagte in den jeweiligen Einzelfällen die Zinsen berechnet habe. Die Überprüfung sei nur durch eine vollständige Betrachtung der einzelnen Sparverträge möglich. Mit dem Zweck der Musterfeststellungsklage sei es nicht vereinbar, wenn ein Feststellungsziel nur unter Berücksichtigung nicht bekannter Einzelheiten der individuellen Vertragsverhältnisse festgestellt werden könne.

Das Feststellungsziel 6 sei zwar zulässig, weil es auf eine möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsache im Zusammenhang mit dem Lauf der Verjährung gerichtet sei. Es sei aber unbegründet, weil den Verbrauchern spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004 (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) eine Klageerhebung zumutbar gewesen sei.

Das Feststellungsziel 7 sei ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ob das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sei, könne nicht generell beurteilt werden, da die Hinnahme der Zinsgutschrift in den Gesamtkontext der für und gegen das Vorliegen des Umstandsmoments sprechenden Tatsachen zu stellen sei, ohne dass ihr eine absolute Bedeutung zukomme. Untätigkeit begründe das Umstandsmoment nur dann, wenn der Verpflichtete daraus ableiten dürfe, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen werde. Ob dies der Fall sei, könne nur einzelfallbezogen geklärt werden.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, B. II. 1.), ist das Oberlandesgericht zwar zu Recht von der Unwirksamkeit der im Streit stehenden Zinsänderungsklausel ausgegangen (Feststellungsziel 1). Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger aber gegen den vom Oberlandesgericht in den Feststellungsausspruch aufgenommenen Zusatz "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind".

Durch die rechtsfehlerfreie Auslegung des vom Musterkläger formulierten Feststellungsziels 1 hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel und damit dessen Streitgegenstand zutreffend auf die wörtlich wiedergegebene Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" begrenzt (siehe oben, B. II. 1. a) bb) (2)), die bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit der in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr bestimmten Regelung zu verstehen ist (siehe oben, B. II. 1. b)). Damit hat es insoweit auch die Reichweite der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils für die Gerichte bestimmt, die über die zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten bestehenden Individualverfahren zu entscheiden haben (§ 613 Abs. 1 ZPO). Erst diese Gerichte (und nicht das Oberlandesgericht) untersuchen und entscheiden darüber, ob ihre Entscheidungen die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betreffen (BeckOGK BGB/Meller-Hannich, Stand: 01.09.2020, § 204 Rn. 119; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 1; vgl. auch Röthemeyer, BKR 2021, 191, 193 f.). Das Bestehen von Individualvereinbarungen zwischen einzelnen Verbrauchern und der Musterbeklagten über Regelungen der Zinsanpassung führt nicht dazu, dass die generalisierbare Zinsänderungsklausel, die Gegenstand des Feststellungsziels 1 ist, wirksam wird. Derartige Individualvereinbarungen haben vielmehr gemäß § 305b BGB Vorrang und schließen daher die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO für das betreffende Individualverfahren aus (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2385).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht weiter den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zurückgewiesen. Die Revision des Musterklägers rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hätte bestimmen müssen.

a) Zu Unrecht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge aufgrund schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen einen "individuellen Einschlag" hätten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, B. II. 3. b) bb)), ist die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und hier geboten. Das gilt auch für die Bestimmung eines Referenzzinssatzes für die variable Verzinsung der Sparguthaben. Maßgebend für die danach vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung sind die in den Verträgen mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" typischerweise enthaltenen Bedingungen (siehe hierzu oben, B. II. 3. b) bb) (1)).

Soweit in zwischen angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten abgeschlossenen Sparverträgen über diese typischen Bedingungen hinaus Individualabreden (§ 305b BGB) getroffen worden sind, die Einfluss auf das Ergebnis der Bestimmung des Referenzzinssatzes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung haben, ist dies für die im Rahmen der Musterfeststellungklage zu treffenden Feststellungen ohne Belang. Derartige Besonderheiten sind vielmehr in den (ausgesetzten) Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen (Herresthal, WM 2020, 1949, 1952; Röthemeyer, BKR 2021, 191, 194; Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2385) und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO aus (vgl. Feldhusen, aaO).

b) Wie der Senat bereits für einen vergleichbaren Prämiensparvertrag entschieden hat, muss es sich bei dem Referenzzinssatz um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21; siehe auch § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB). Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 223; Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 23 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 26). Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 149, 158 und vom 13. April 2010, aaO Rn. 21).

Nach dem Konzept der Sparverträge der vorliegenden Art (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, zu vergleichbaren Sparverträgen). Die Sparverträge sind angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel, die eine Erhöhung der Prämie bis zum 15. Sparjahr auf 50% der jährlichen Spareinlage vorsieht, auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet. Daher sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen. Ein Zinssatz, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, ist zu kurzfristig. Er ist nicht interessengerecht, weil er unberücksichtigt lässt, dass der hier im Streit stehende typische Sparvertrag auf ein langfristiges Sparen über einen Zeitraum von 15 Jahren angelegt ist (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22 und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 33; MünchKommHGB/Fest, 4. Aufl., N. Einlagengeschäft Rn. 401; Nobbe in Festschrift Lwowski, 2014, S. 83, 86; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 318).

Das Oberlandesgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der vom Musterkläger in seinem Hauptantrag zum Feststellungsziel 2 genannte Zinssatz der Zinsreihe WX 4260 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank als Referenzzinsatz den Interessen der Parteien eines Sparvertrags mit den typischen Merkmalen (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) gerecht wird. Es wird dies daher mit sachverständiger Hilfe nachzuholen haben. Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zinssatz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist.

c) Die Argumente, die die Musterbeklagte gegen das vorgenannte Verständnis der typisierten Interessen der Vertragsparteien vorbringt, verfangen nicht.

aa) Soweit die Musterbeklagte institutsintern im Rahmen ihrer Kalkulation einen Referenzzinssatz heranzieht, den sie nach der in der Bankwirtschaft üblichen Marktzinsmethode ermittelt, nach der unabhängig vom jeweiligen Einzelgeschäft typisiert jedem Zinsgeschäft ein abstraktes fristenkongruentes Opportunitätsgeschäft gegenübergestellt wird (vgl. Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2296), hat dies auf das Ergebnis der hier vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung keinen Einfluss. Das gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Musterbeklagte ihr kalkulatorisches Refinanzierungskonzept bei variablen Zinsgeschäften an Kriterien wie der "formal-juristischen Laufzeit", der "prognostizierten Fälligkeit", der "Zinsanpassungsdynamik" und der "effektiven Laufzeit" ausrichtet (vgl. Herresthal, WM 2020, 1949, 1956).

Die von der Musterbeklagten im Rahmen der Marktzinsmethode ermittelten Zinssätze sind weder öffentlich zugänglich noch können Verbraucher auf ihnen beruhende Zinsanpassungen kontrollieren, so dass sie schon aus diesem Grund keine geeignete Grundlage für einen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmenden Referenzzinssatz darstellen.

Darüber hinaus stellt die Auffassung der Musterbeklagten, der zu bestimmende Referenzzinssatz müsse sich an der hypothetischen Verwendung des Mittelaufkommens durch die Musterbeklagte orientieren (vgl. Wimmer, WM 2008, 2237, 2239 ff.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2293 ff.; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 70 Rn. 24h; Herresthal, WM 2020, 1949, 1956 ff.; Omlor, ZBB 2020, 355, 363 f.; Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 196 f. Hölldampf, BB 2020, 265, 267), einseitig auf die Vorstellungen der Musterbeklagten ab und berücksichtigt nicht, dass im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung auch das - hier typisierte - Interesse der Verbraucher als Vertragspartner zu berücksichtigen ist. Ob ein ausschließlich institutsintern im Rahmen der Kalkulation ermittelter Zinssatz als Referenzzinssatz für eine variable Verzinsung von Spareinlagen einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhalten würde, ist im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung, die die Interessen beider Parteien in den Blick zu nehmen hat, unbeachtlich (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 27 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 21).

Das Interesse der Verbraucher, die mit der Musterbeklagten Sparverträge der vorliegenden Art abgeschlossen haben, ist weder auf die Wiederanlagemöglichkeiten bei der Musterbeklagten noch auf die von dieser verdienten Marge gerichtet. Für sie ist allein die Erwirtschaftung von gesicherten Zinserträgen einschließlich ihrer Kapitalisierung von Interesse (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2387). Ob die Spareinlage für den Verbraucher günstig oder ungünstig ist, bestimmt sich weder nach der Marge der Musterbeklagten noch nach deren Wiederanlagemöglichkeiten. Maßgebend ist vielmehr, ob die mit dem Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen, die am Kapitalmarkt angeboten werden (vgl. Schimansky, WM 2003, 1449, 1452; Ellenberger in Festschrift Hopt, 2010, S. 1757; jeweils zum Aktivgeschäft). Der durchschnittliche Marktzins bildet daher die Grundlage für die Entscheidung des typischen Sparers, den von der Musterbeklagten angebotenen Sparvertrag abzuschließen. Da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (vgl. Staub in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt Das Passivgeschäft Rn. 52; Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt Rn. 54; Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), wird mit ihnen als Referenz auch dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen, nach dem die von ihr auf die Sparverträge zu zahlenden Zinsen an die sich verändernden Gegebenheiten des Kapitalmarkts anzupassen sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 156, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 11 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 24). Die danach als Referenz heranzuziehenden Marktzinsen werden in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

bb) Aus dem Senatsurteil vom 17. Februar 2004 (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) kann die Musterbeklagte ebenfalls nichts Günstiges für sich herleiten. Soweit der dort beklagten Sparkasse die Möglichkeit aufgezeigt wurde, auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus den Spareinlagen die für den danach in Betracht kommenden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapitalmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Grenzen für künftige Zinsänderungen zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil, aaO, S. 158), steht dies nicht im Kontext mit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Der Senat hat sich dort vielmehr im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens ausschließlich mit der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel und nicht mit einer ergänzenden Vertragsauslegung befasst.

3. Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger weiter gegen die teilweise Zurückweisung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht eine ergänzende Vertragsauslegung betreffend die anzuwendende Methode der Zinsanpassung nicht vorgenommen.

a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, B. II. 3. b) bb)), ist die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und hier geboten. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob die Zinsanpassung in Höhe des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (nachfolgend: Differenzmethode) oder unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (nachfolgend: Verhältnismethode) vorzunehmen ist. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 29 mwN). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zur Bestimmung der Anpassungsmethode für die typischen Sparverträge (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) erforderlich sind, kann der Senat die ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 81, vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f. und vom 17. Dezember 1998 - I ZR 37/96, NJW 1999, 1966, 1967).

b) Der erkennende Senat hat bei vergleichbaren Sparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkannt, dass bei Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben muss und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25). Diese Beurteilung ist im Schrifftum teilweise auf Zustimmung (vgl. MünchKommHGB/Fest, 4. Aufl., N. Einlagengeschäft Rn. 403; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 318; Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Einlagen- und Spargeschäft Rn. 9.145; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., (65) Zinsanpassungsklauseln Rn. 27 ff.; Koch, WuB 2017, 481, 482) und teilweise auf Kritik gestoßen (Wimmer/Rösler, WM 2011, 1788 ff.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2297 ff.; Herresthal, WM 2020, 1997 ff.; Omlor, ZBB 2020, 355, 364 ff.; Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 197 ff.; Hölldampf, BB 2020, 265, 266 f.). Der hier vorliegende Sparvertragstyp gibt dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.

Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Zinsänderung das Äquivalenzprinzip beachten (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26). Danach darf die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern, sondern muss insbesondere auch für den Kunden günstige Veränderungen vornehmen. Ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz, wie ihn die Musterbeklagte mit der Differenzmethode befürwortet, zielt auf die Sicherung einer fixen absoluten Marge der Musterbeklagten ab und entspricht nicht dem beiderseitigen Interesse der Parteien des Sparvertrags (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 25). Ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz kann bei sinkenden Zinsen nicht nur zu einer im Verhältnis zum Vertragszinssatz überzogenen Marge führen, sondern birgt die Gefahr einer negativen Verzinsung des angesparten Kapitals (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25). Der Grundsatz, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, wird demgegenüber gewahrt, wenn der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz für die Vertragslaufzeit beibehalten wird (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO und vom 21. Dezember 2010, aaO). Diese Erwägungen führen dazu, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen ist, dass die Parteien eines Sparvertrags mit den typischen Merkmalen (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) die Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart hätten. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, mithin dass bei sinkenden Marktzinsen ein günstiger variabler Zinssatz auch günstig bleibt.

c) Die gegen diese Auslegung von der Musterbeklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Der Einwand, die Verhältnismethode entspreche weder den bei Vertragsschluss vorherrschenden Parteiinteressen noch erlaube sie - anders als die mit der Differenzmethode erreichte Margenstetigkeit - eine aufsichtsrechtlich unbedenkliche Messung und Steuerung von Zinsänderungsrisiken (vgl. Wimmer/Rösler, WM 2011, 1788 ff.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2297 ff.; Herresthal, WM 2020, 1997 ff.; Omlor, ZBB 2020, 355, 364 ff.; Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 195 ff.; Hölldampf, BB 2020, 265, 266 f.), rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis.

aa) Richtig ist zwar, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf den hypothetischen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 26). Da die Verhältnismethode aber das Grundgefüge der Vertragskonditionen gerade erhält (siehe oben b)), entspricht sie bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106) den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Die Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten bietet demgegenüber keinen sachgerechten Interessenausgleich, sondern berücksichtigt einseitig die Gewinnerzielungsabsicht der Musterbeklagten zu Lasten ihrer Kunden. Denn diesen ist typischerweise daran gelegen, auch bei sinkenden Marktzinsen Zinserträge mit der Einlage zu generieren, die im gleichen Verhältnis zum Marktzinsniveau stehen wie bei Vertragsschluss. Dass die Gegenleistung der Musterbeklagten für die Spareinlagen ihrer Kunden nicht nur in der variablen Verzinsung der Einlage, sondern auch in den der Höhe nach gestaffelten Sparprämien besteht, ändert an diesem typisierten Kundeninteresse nichts. Da die Sparprämien erstmals nach drei Sparjahren gezahlt und danach jeweils nur auf der Grundlage des jährlich erbrachten Sparbetrages berechnet werden, hat die laufende variable Verzinsung der gesamten (kapitalisierten) Einlage trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen Prozentsätze keine nur untergeordnete Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 157).

bb) Bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Anwendung der Verhältnismethode ohnehin nicht entgegen, weil das Aufsichtsrecht keinen Einfluss auf die Vertragsparität hat.

Sowohl mit festverzinslichen als auch mit variabel verzinslichen Kapitalmarktgeschäften sind Risiken wegen Änderungen der Marktzinsen nach Vertragsschluss verbunden (vgl. Schwarz, 1989, Der variable Zins, S. 27 ff.). Deren adäquate Messung, Steuerung und Abbildung im Anlagebuch des Kreditinstituts sind wesentliche Bestandteile des bankeninternen Risikomanagements (vgl. Trummer/Hauf, BP 2021, 128, 129 ff.). Dessen Organisation fällt in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts. Danach obliegt es der Musterbeklagten, ihr internes Risikomanagement auf die eingegangenen Zinsänderungsrisiken auszurichten. Dass ihr eine solche Ausrichtung auf die mit der Anwendung der Verhältnismethode verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht möglich ist, hat sie nicht dargelegt (ohne nähere Begründung insoweit auch Herresthal, WM 2020, 1997, 2000 f. und Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 198 ff.). Ihre Behauptung, das mit der Anwendung der Verhältnismethode einhergehende Zinsänderungsrisiko könne "in der Bankensteuerung nicht angemessen abgebildet werden" und führe ein "Spannungsverhältnis zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen" herbei, genügt nicht. Nachdem in der Bankwirtschaft bereits seit Veröffentlichung des Senatsurteils vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) bekannt ist, dass der Senat auf dem Standpunkt steht, dass bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in vergleichbaren Sparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Verhältnismethode anzuwenden ist, konnte die Musterbeklagte, die entsprechende Spareinlagen in der Vergangenheit hereingenommen hatte, ihr Risikomanagement auf diese Rechtsprechung einrichten. Darüber hinaus geht es im Zusammenhang mit den hier vorliegenden Sparverträgen allein um Zinsnachberechnungen für zurückliegende Zeiträume und nicht um die aufsichtsrechtliche Erfassung von Zinsänderungsrisiken, die sich erst in der Zukunft realisieren.

Hinzu kommt, dass sich der aufsichtsrechtliche Einwand der Musterbeklagten gegen die Verhältnismethode in der Praxis als unbegründet erwiesen hat. Denn einige der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen im Fall unwirksamer Zinsänderungsklauseln angeschriebenen Kreditinstitute haben die Vorgabe der Senatsrechtsprechung, die Zinsberechnungen nach der Verhältnismethode durchzuführen, bereits umgesetzt (vgl. Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. Juni 2021 unter "A. Sachverhalt").

Die aufsichtsrechtliche Argumentation der Musterbeklagten ist zudem inkonsistent, weil sie einerseits die Beibehaltung des relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz mit einem vermeintlich nicht steuerbaren Zinsänderungsrisiko verbindet und andererseits die Gefahr einer Negativverzinsung der Spareinlage mit der Begründung verneint, die Zinsänderung führe im für den Kunden ungünstigsten Fall lediglich zu einer "Nullverzinsung". Unter dieser Prämisse verhindert die Differenzmethode eine Reduktion der absoluten Marge nämlich dann nicht (mehr), wenn der Referenzzinssatz kleiner ist als der anfängliche absolute Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzinssatz (vgl. Omlor, ZBB 2020, 355, 366). Dass die Musterbeklagte das in diesem Fall mit der Reduktion der absoluten Marge verbundene Zinsänderungsrisiko nicht adäquat messen, steuern und abbilden könne, macht sie nicht geltend.

cc) Schließlich verfängt auch der gegen die Verhältnismethode vorgebrachte Einwand nicht, das Interesse des Kunden an der Zinsberechnung nach der Differenzmethode ergebe sich aus einer "Prädominanz absoluter Zahlen im Bankgeschäft" (Herresthal, WM 2020, 1997, 2000). Das Interesse des rechtlich nicht vorgebildeten Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679 Rn. 38, 41), ist nicht auf die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode der Zinsanpassung gerichtet. Maßgebend ist vielmehr das objektiv-generalisierte Interesse des Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach diesem ist der bei Vertragsbeginn konkret vereinbarte variable Zinssatz während der Vertragslaufzeit in einem gleichbleibenden Verhältnis zum anfänglichen Marktzinssatz anzupassen, weil nur dann ein bei Vertragsschluss (gemessen am Marktzins) günstiger Sparvertrag günstig und ein ungünstiger Sparvertrag ungünstig bleibt.

4. Den Antrag zum Feststellungsziel 4, wonach die Musterbeklagte die tatsächliche Zinsanpassung in den Sparverträgen nicht nach den vom Musterkläger für richtig gehaltenen Anpassungsmodalitäten (Referenzzinssatz, Anpassungsintervall und Anpassungsmethode) vorgenommen habe, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

a) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Unzulässigkeit dieses Feststellungsziels allerdings darauf gestützt, eine generalisierende Betrachtung sei nicht möglich, weil die von der Musterbeklagten vorgenommene konkrete Zinsberechnung eine einzelfallbezogene Frage sei. Es trifft zwar zu, dass individuelle Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen sowie Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, nicht Gegenstand eines zulässigen Feststellungsziels einer Musterfeststellungsklage sein können (vgl. BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 16; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 606 Rn. 12; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 50; Saenger/Rathmann, ZPO, 9. Aufl., § 606 Rn. 9; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 105 mwN). Eine solche individuelle Frage kann auch mit dem Nichtvorliegen des rechtsvernichtenden Einwands der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) verbunden sein, wie der Musterkläger es mit dem Feststellungsziel 4 geltend macht. Da vorliegend aber unstreitig ist, dass die Musterbeklagte die Zinsanpassungen in den Sparverträgen nicht nach den vom Musterkläger befürworteten Modalitäten vorgenommen hat, kann das Feststellungsziel von vornherein nicht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, die Zinsberechnung müsse in jedem Einzelfall geprüft und nachvollzogen werden. Verfahrensrechtlich ist vielmehr gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass die Musterbeklagte die Zinsanpassungen in den Sparverträgen nicht nach den im Feststellungsziel 4 genannten Vorgaben vorgenommen hat.

b) Das Feststellungsziel 4 ist allerdings deswegen unzulässig, weil dem Musterkläger das Feststellungsinteresse fehlt.

Das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 256 Abs. 1 ZPO, vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 606 Rn. 26). Daran fehlt es hier, weil sich die Musterbeklagte zu keinem Zeitpunkt berühmt hat, sie habe die Zinsanpassungen in den Sparverträgen nach den vom Musterkläger für richtig gehaltenen Modalitäten vorgenommen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Musterbeklagte nimmt zu den drei mit dem Feststellungsziel 4 in Bezug genommenen und zwischen den Prozessparteien im Streit stehenden Anpassungsparametern, dem Referenzzinssatz, dem Anpassungsintervall und der Anpassungsmethode, jeweils einen gegenteiligen Standpunkt ein und hat ausdrücklich erklärt, es sei unstreitig, dass die tatsächlichen Zinsanpassungen in den Sparverträgen nicht anhand der im Feststellungsziel 4 in Bezug genommenen Anpassungsparameter vorgenommen wurden. Damit fehlt es an einem Interesse des Musterklägers an einer dahingehenden richterlichen Feststellung.

5. Keinen Erfolg hat die Revision des Musterklägers auch im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags zum Feststellungsziel 6, wonach allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen begründet werde, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln gewesen sei.

Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings schon davon ausgegangen, das Feststellungsziel 6 sei zulässig. Die mit dem Feststellungsziel 6 behauptete Tatsache ist nicht verallgemeinerungsfähig, so dass der Antrag im Musterfeststellungsverfahren unzulässig ist.

Wie der Senat bereits für das Kapitalanlegermusterverfahren eingehend begründet hat, können Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO Rn. 25, vom 21. Oktober 2014, aaO und vom 6. Oktober 2020, aaO). Das gilt auch für das Musterfeststellungsverfahren, in dem ebenfalls nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden können (vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 21; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 606 Rn. 12 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 606 Rn. 5; Saenger/Rathmann, ZPO, 9. Aufl., § 606 Rn. 9 mwN; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 16; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 46 f.).

Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen einheitlich mit "Breitenwirkung" zu klären (BT-Drucks. 19/2507, S. 21) und gemäß § 613 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung für die Gerichte herzustellen, die über die Individualansprüche der angemeldeten Verbraucher zu entscheiden haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 52, jeweils zum Kapitalanlegermusterverfahren). Diesem Zweck wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines Feststellungsziels festzustellenden Tatsachen auch einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020, aaO). Daran fehlt es hier. Denn die Frage, ob ein bestimmter Umstand, wie die Kenntnis von der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften, geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten, da die Aufnahme von Informationen durch einen Verbraucher ein individueller Vorgang ist, der sich nicht für jeden angemeldeten Verbraucher verallgemeinern lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020, aaO).

6. Ohne Erfolg bleibt die Revision des Musterklägers schließlich im Hinblick auf die Zurückweisung des Feststellungsziels 7, wonach allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch durch den Verbraucher nicht dazu führe, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben sei.

Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, die beantragte Feststellung sei zulässig, weil sie sämtliche Sparverträge mit der streitgegenständlichen Zinsänderungsklausel betreffe. Die mit dem Feststellungsziel 7 behauptete Tatsache ist nicht verallgemeinerungsfähig, so dass der Antrag im Musterfeststellungsverfahren unzulässig ist.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können allerdings nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9 mwN).

Ausgehend hiervon kann die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment die Annahme einer Verwirkung rechtfertigt, nur individuell in jedem Einzelfall beantwortet werden. Das folgt bereits daraus, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können. Von einer vom Zeitmoment unabhängigen Betrachtung geht das Feststellungsziel 7 jedoch aus, das einen tatsächlichen Umstand, nämlich die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift, ausschließlich in den Kontext mit dem Umstandsmoment setzt. Darüber hinaus kann für die Beurteilung des Umstandsmoments nicht nur auf das Verhalten des Gläubigers (hier der Verbraucher) abgestellt werden. Maßgebend für das Umstandsmoment ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei (der Musterbeklagten) im konkreten Einzelfall vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 59). Die Frage, ob eine bestimmte Tatsache, wie die widerspruchslose Hinnahme von Zinsgutschriften durch den Verbraucher, generell ungeeignet ist, das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment zu begründen, kann daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25; Witt, BB 2008, 1643, 1646; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 59).

D.

Nach alledem ist das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 teilweise und hinsichtlich des Feststellungsziels 2 insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die Feststellungsziele 1 und 3 kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Dies führt hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 zu den vom Musterkläger beantragten Feststellungen. Die Anträge zu den Feststellungszielen 6 und 7 sind nicht als unbegründet, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Feststellungsziels 2 ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz gemäß den Ausführungen unter C. II. 2. zu bestimmen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 27 ff.).

Ellenberger

Matthias

Schild von Spannenberg

Ettl

Allgayer

Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 -

Bekanntmachung vom 20.08.2021, Bundesgerichtshof, Termin

Bezeichnung des Termins: Mündliche Verhandlung

Datum: 06.10.2021

Uhrzeit: 11:00 Uhr

Sitzungsort: Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Raum: Saal E 101

Straße, Hausnummer: Herrenstraße 45

PLZ, Ort: 76133 Karlsruhe

Bekanntmachung vom 24.06.2020, Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 08.06.2020

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 234/20; Aktenzeichen OLG Dresden: 5 MK 1/19

Revisionskläger: Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 24.06.2020, Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 22.05.2020

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 234/20; Aktenzeichen OLG Dresden: 5 MK 1/19

Revisionskläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 18.05.2020, Oberlandesgericht Dresden, Beendigung

Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch folgendes Urteil, verkündet am 22.04.2020.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (siehe Rechtsmittel).

Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 5 MK 1/19

Verkündet am: 22.04.2020

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Katharinenstraße 17, 04109 Leipzig
vertreten durch den Vorstand Andreas Eichhorst
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Bock & Collegen, Hohe Straße 27, 09112 Chemnitz, Gz.: 754/19 Z

gegen

Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, Humboldtstraße 25, 04105 Leipzig
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Furche & Schäfer, Hauptstraße 15, 01097 Dresden, Gz.: SF-00061/19

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Legal AG, Kapelle-Ufer 4, 10117 Berlin, Gz.: 0.0904859.001

wegen Musterfeststellung zur rechtskonformen Berechnung von Zinsen aus Prämiensparverträgen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht PD Dr. Dr. Klose,
Richterin am Oberlandesgericht Krüger und
Richter am Oberlandesgericht Kühn

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2020

für Recht erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierung „die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“ keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen getroffen hat, sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind;

2. die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, vorzunehmen;

3. die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen;

4. der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus dem „S-Prämiensparvertrag flexibel“ einschließlich der nach den Anträgen zu Ziffer 2. und 3. zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel". Diesen Sparverträgen war nach seinem Vorbringen eine variable Verzinsung der Spareinlage immanent. Die Anfangszinssätze hingen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Bei Vertragsschluss wurde keine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel vereinbart. Zusätzlich zu diesem variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen "S-Prämie". Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.

Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden die Bedingungen für den Sparverkehr und die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil. Die Beklagte berechnete nach Auffassung des Klägers bisher die Zinsen falsch. Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260) auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde.

Im Einzelnen:

Die Beklagte, ein mündelsicheres Kreditinstitut und Anstalt des öffentlichen Rechts, vereinbarte u.a. mit Verbrauchern Prämiensparverträge "S-Prämiensparen flexibel" (künftig auch: „PS-flex-Verträge). Jeweils war die Spareinlage bei unterschiedlichen Anfangszinssätzen variabel verzinst. Zusätzlich zu dem variablen Zins vereinbarte die Beklagte mit ihren Kunden auf die vertragsgerecht geleistete Spareinlage eine verzinsliche Prämie, die von 3% im dritten Sparjahr bis 50% im 15. Sparjahr reichte. Eine konkrete Zinsanpassungsklausel war in den Verträgen nicht ausdrücklich vereinbart. Vereinbart ist in allen Verträgen folgende Klausel: "Die Sparanlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst".

Ziffer 3.3. der Bedingungen für den Sparverkehr, deren Vereinbarung in allen von der Musterfeststellungsklage betroffenen Verträgen nicht unstreitig ist, lautet: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem von Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im übrigen vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.“

Die streitgegenständlichen PS-flex-Verträge sind dem Passivgeschäft der Beklagten zuzuordnen. Zum Zeitpunkt ihrer Einführung war das stabile Zinsumfeld von leichten bis starken Zinsanstiegen und -senkungen geprägt. Das habe nach dem Vorbringen der Beklagten auch für die die Sparzinsen finanzierenden Kreditzinsen gegolten. Seit 2008 sank der Refinanzierungszinssatz mit einem zwischenzeitlichen leichten Anstieg, bis er im Jahr 2013 negativ bewertet wurde. Die Beklagte vertrieb den PS-flex-Vertrag seit 1994.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Berechnung des jeweils anzuwendenden Zinssatzes die Zinsen nicht korrekt berechnet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zinsberechnung der Beklagten sei bisher unzutreffend, woraus sich für die Verbraucher erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben würden. Mit den Feststellungszielen zu 2) und 3) würden die Voraussetzungen von Ansprüchen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Es solle nämlich geprüft werden, welcher Referenzzinssatz zugrunde zu legen sei und in welchen zeitlichen Abständen eine Anpassung an die veränderten Referenzwerte zu erfolgen habe. Es hindere die Feststellungsfähigkeit der Ziele der Anträge zu 5) bis 7) nicht, dass bisher weder die Verjährungseinrede, noch der Einwand der Verwirkung erhoben worden sei. Sinn und Zweck der Musterfeststellungsklage würden es gebieten auch die Feststellung zu ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen etwaige Ansprüche etwa durch Verjährung oder Verwirkung wieder erloschen seien.

Weiter vertritt der Kläger die Auffassung, die Klausel: "Die Sparanlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst" enthalte keine wirksame Zinsanpassungsklausel, sondern eine unwirksame Zinsänderungsklausel. Da diese Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei, stehe der Beklagten auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zur Seite. Die dadurch entstehende Regelungslücke habe das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auszufüllen. Hierzu sei es erforderlich, als wichtigsten Parameter einen Referenzzinssatz zu bestimmen, der verbreitet sein müsse und das Kreditinstitut nicht einseitig bevorzugen dürfe. Es seien die Bezugsgrößen zu wählen, die dem konkreten Geschäft am nächsten kommen würden. Dabei sei von einer langfristigen Geldanlage auszugehen. Sämtlicher Werbung für die Produkte sei, so behauptet der Kläger, jeweils zu entnehmen gewesen, dass es sich lohne, das Geld über die gesamte Laufzeit anzusparen, weil im 15. Jahr ein Prämienzinssatz von 50% zu erwarten sei. Deshalb sei es interessengerecht, den Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Dies entspreche etwa einem neueren Angebot der Beklagten, dem PrämienSparenPlus. Die Parteien seien bei einem variablen Zinssatz bei der Bestimmung der Anpassungsintervalle frei. Da keine Anpassungsintervalle vereinbart worden seien, seien diese vom Gericht zu bestimmen. Da die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegeben werde, sei es sachgerecht, die Anpassung monatlich festzulegen. Die Zinsanpassung müsse relativ erfolgen. Auch wenn die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben worden sei, sei festzustellen, dass die Zinsen erst mit der Wirksamkeit einer Kündigung fällig werden würden. Es sei vertraglich vereinbart worden, dass die Zinszahlungen zum Ende des Jahres dem Kapitalkonto zugeschlagen würden. Die kapitalisierten Zinsansprüche unterlägen derselben Verjährung, wie die angesparten Kapitalforderungen selbst. Eine Verwirkung komme nur in Betracht, wenn ein Umstandsmoment begründet sei. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten könne dieses nicht begründen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass

1. die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbarte, insbesondere nicht durch die Formulierung: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst";

2. die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten 10 Jahre, den Referenzzinssatz für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen,

hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

hilfsweise auf Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt.;

hilfsweise, aufgrund des gemäß des Antrages zu Ziff. 2 ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen;

hilfsweise, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu Ziffer 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist;

4. dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Beklagte vornahm, weder auf der Grundlage des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3. erfolgte;

5. der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus dem "S-Prämiensparvertrag flexibel" einschließlich der nach den Anträgen zu Ziff. 2 und 3 zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird;

6. dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde;

7. dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, es würde an dem Nachweis von zumindest zehn von den Feststellungszielen betroffenen Verbrauchern fehlen.

Die Beklagte hält die Feststellungsziele insgesamt für unzulässig,

Mit dem ersten Feststellungsziel begehre der Kläger unzulässig die Feststellung über die Einbeziehung von Zinsanpassungsregeln in konkrete Vertragsverhältnisse. Die Frage der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen hinge jedoch vom Einzelfall ab, sei damit individuell und folglich auch nicht feststellungsfähig. Soweit sich die Klage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen richte, sei dies wegen des Vorrangs der Klage nach dem Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) unzulässig. Der speziellere Rechtsbehelf würde der Musterfeststellungsklage vorgehen. Das Feststellungsziel zu 1) sei zudem nicht hinreichend bestimmt gefasst. Die von der begehrten Feststellung betroffenen Verträge seien nicht hinreichend konkret bezeichnet.

Auch die Feststellungsziele zu 2) und 3) seien auf die Feststellung einer Verpflichtung gerichtet, die das Bestehen eines Anspruchs erfassen würden und damit nicht feststellungsfähig seien. Die Musterfeststellungsklage diene allein dem Feststellen möglicher und nicht demjenigen von bestehenden Ansprüchen. Daraus folge auch die Unzulässigkeit des vierten Feststellungsziels. Da das Feststellungsziel zu 1) nicht hinreichend konkret bezeichnet sei, fehle es auch den Feststellungszielen zu 2) bis 4) an der hinreichenden Bezeichnung.

Die Feststellungsziele zu 5) bis 7) seien auf die vorsorgliche Feststellung potentieller Einreden und Einwendungen gerichtet und schon deshalb nicht feststellungsfähig. Die individuelle Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei einer generalisierenden Feststellung nicht zugänglich. Auch die Ziele zu 5) bis 7) seien nicht hinreichend konkret gefasst. Der Kläger konkretisiere die Zinsansprüche nicht hinreichend.

Weiter meint die Beklagte, soweit die Musterfeststellungsklage zulässig sei, sei sie zumindest unbegründet.

Bei dem ersten Feststellungsziel seien auch die historische Entwicklung und die beim Abschluss der Verträge angewandte höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse hätte die Zinsvereinbarung damals keiner ausformulierten Zinsanpassungsklausel bedurft. Die Grundsatzentscheidung, die Spareinlage variabel zu verzinsen, unterliege daher auch nicht der ergänzenden Vertragsauslegung, weil die Preisregelung der Klauselkontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen sei. Die ergänzende Vertragsauslegung könne nicht über den ursprünglichen Willen der Parteien hinausgehen. Sie dürfe nicht zu einer Erweiterung des Vertragsinhaltes führen. Vor diesem Hintergrund seien die Zinsanpassungsklauseln nicht zu beanstanden. In seinem Urteil vom 17.2.2004 (XI ZR 140/03, BKR 2004, 247) formuliere der XI. Zivilsenat des BGH zwar konkrete Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Sparverträge sei eine ausformulierte Zinsanpassungsklausel aber noch nicht erforderlich gewesen. Erst die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe zu der Unwirksamkeit geführt. Sie vertritt die Auffassung, die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre und insbesondere die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank müssten Berücksichtigung finden. Diese hätte letztlich die wirtschaftlichen Spielregeln außer Kraft gesetzt. Das dürfe nicht allein zu Lasten der Beklagten gehen.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger verkenne bereits, dass angesichts der dauerhaften Niedrigzinsphase und der öffentlichen Aufgaben der Sparkasse deren Handlungsfähigkeit gewahrt werden müsse. Der Kläger habe sich sklavisch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert und jeglichen Vortrag zu den Grundlagen, der Funktionsweise und der Refinanzierung des Einlagengeschäfts der Banken und Sparkassen unterlassen. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sei jedoch auf die Interessen des Kreditinstituts abzustellen. Der Sparvertrag sei rechtlich als ein Darlehensvertrag einzuordnen. Soweit dieser als ein unregelmäßiger Verwahrvertrag eingeordnet werde, würden auch für diesen gemäß § 700 Abs. 1 S. 1 BGB die darlehnsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Gemäß § 1 des PS-flex-Vertrages handele es sich bei diesen um Verträge ohne eine feste Laufzeit. Aus den Werbeflyern ergebe sich nichts anderes zum Kündigungsrecht. Jedenfalls fehle es an Vorbringen dazu, dass die Werbeflyer zum Gegenstand der Verträge erhoben worden seien. Mithin komme § 26 Nr. 1 AGB-Sparkasse zur Anwendung, wonach der Kunde jederzeit und die Beklagte bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes fristlos kündigen könne. Werde der PS-flex-Vertrag mit dem BGH als unechter Verwahrvertrag behandelt, ergebe sich das gleiche Recht aus §§ 700 Abs. 1, 696 BGB.

Weiter meint die Beklagte, der Anspruch auf eine jährliche Zinsgutschrift ergebe sich aus Ziffer 3.3. S. 1 AGB-Sparverkehr. Dann seien auch die vereinbarten Prämien zu entrichten. Der Prämienzins werde ab dem dritten Sparjahr gewährt. Der PS-flex-Vertrag sei auf der Grundlage der branchenüblichen Marktzinsmethode entwickelt worden. Dieser müsse mit dem Zins der Kreditgeschäfte korrespondieren. Der Sparzins habe in dem gesamten Zeitraum über dem durchschnittlichen Zinssatz für vergleichbare Einlagen gelegen. Schon wegen der anhaltend niedrigen Zinsen wäre es für die Beklagte sinnvoll gewesen, die PS-flex-Verträge bereits zu einem erheblich früheren Zeitraum zu kündigen. Bis in das Jahr 2004 habe die höchstrichterliche Rechtsprechung einen bloßen Hinweis auf den variablen Zinssatz als ausreichend angesehen und keine ausformulierten Zinsanpassungsklauseln verlangt. Nach der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2004, wodurch erstmals konkrete Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel bestimmt worden seien, habe die Beklagte ihre Verträge entsprechend umgestellt.

Wenn der erste Feststellungsantrag begründet sei, wären jedenfalls die Anträge zu 2) bis 4) unbegründet. Mit den Feststellungszielen zu 2) und 3) würden keine tauglichen Feststellungsziele, also die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Ansprüchen, verfolgt. Ansprüche selbst seien ebenso wenig taugliche Feststellungsziele, wie Rechtsverhältnisse.

Bei der Wahl eines Referenzzinssatzes müsse beachtet werden, dass die Sparverträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar seien. Sie seien von vornherein überdurchschnittlich verzinst worden. Das Interesse der Beklagten sei auf eine nachhaltige Refinanzierung gerichtet gewesen, das der Kunden auf einen hohen Anfangszins und eine Flexibilität. Die Entscheidung des XI. Senats des BGH vom 13.4.2010 (XI ZR 197/09, BKR 2010, 300) betreffe allein das Versicherungssparen. Dies sei jedoch in seiner Ausgestaltung schon im Hinblick auf die Kündigungsfristen mit den streitgegenständlichen Verträgen nicht zu vergleichen. Auch die Grundsätze der Entscheidung des XI. Zivilsenat des BGH vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, NJW-RR 2011, 625) seien nicht übertragbar. Der Referenzzins diene dazu, die Refinanzierungsmöglichkeiten einer Bank möglichst realitätsnah abzubilden. Für die Sparkassen hätten sich als Referenzmaßstab die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Geld- und Kapitalmarktsätze herausgebildet. Die Anpassung könne absolut oder relativ erfolgen. Werde ein Referenzzinssatz bestimmt, könne dieser auch aus einer Kombination verschiedener Zinssätze gebildet werden. Durch die relative Zinsanpassung werde das Zinsgefüge nachteilig beeinflusst. Zudem sei sie für den Verbraucher schwerer nachzuvollziehen. Die Margensicherung sei vom Bundesgerichtshof als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Die Gefahr eines Negativzinses würde dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, sei aber durch die Prämienzahlung faktisch ausgeschlossen. Die Beklagte habe die PS-flex-Verträge auf der Grundlage der Marktzinsmethode errechnet. Das Aktiv- und das Passivgeschäft hätten dadurch harmonisiert werden sollen. In die Berechnung des Zinssatzes seien auch die prognostizierte Fälligkeit der Spareinlage, die erwartete Zinsanpassungsdynamik und die Konsequenzen der erwarteten langen Laufzeit mit eingeflossen. Der Zinssatz sei für die Kunden jeweils lukrativ gewesen. Auch das von der Beklagten gewählte Anpassungsintervall von drei Monaten sei nicht zu beanstanden.

Auch die Feststellungsziele zu 5) und 6) seien unbegründet. Im Hinblick auf die Feststellungsziele zu 5), 6) und 7) fehle es an der Konnexität. Die jeweiligen Einreden seien noch nicht erhoben. Die Feststellungsziele zu 5) und 6) würden die Verjährung betreffen, obwohl noch keine Verjährungseinrede erhoben worden sei. Das Feststellungsziel zu 7) sei gar von dem Erheben des Einwandes der Verwirkung durch die Beklagte abhängig. Der Zeitpunkt der Entstehung der Zinsen sei durch deren Fälligkeit begründet. Der Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf das Kapital sei davon unabhängig. Die Zinsanpassung begründe einen weiteren Anspruch der Verbraucher. Auch die nicht feststehenden Zinsparameter hätten nicht zu einer verjährungshindernden Unkenntnis geführt.

Das Feststellungsziel zu 7) sei schon deshalb unbegründet, weil Verwirkung eingetreten sei. Die Beklagte dürfe davon ausgehen, dass die jahrzehntelange Hinnahme der Zinsanpassung fortbestehe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2020 verwiesen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 13.6.2019 die Veröffentlichung der Feststellungsziele verfügt. Die öffentliche Bekanntmachung durch das Bundesamt für Justiz ist am 17.6.2019 erfolgt. Am 14.8.2019 lagen 552 Anmeldungen beim Bundesamt der Justiz vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Hinblick auf die Feststellungsziele zu 1) bis 3) und 5) bis 7) zulässig und im Hinblick auf die Feststellungsziele zu 1), 3) (teilweise) und 5) sowie im zweiten Hilfsantrag zu dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2) begründet. Im Übrigen war die Musterfeststellungsklage abzuweisen.

I.

Die Musterfeststellungsklage ist überwiegend zulässig.

Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen gemäß § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO die Feststellung des Vorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern begehren.

1) Der Kläger ist als Verbraucherschutzorganisation klagebefugt (vgl. Musielak/Voit-Stadler, ZPO, 17. Aufl., München, 2020, § 606, Rn 5). Der Musterfeststellungskläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2, 4 ZPO, so dass die Musterfeststellungsklage von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erhoben worden ist. Gemäß § 606 Abs. 1 S. 4 ZPO wird bei Verbraucherzentralen unwiderleglich vermutet, dass sie eine qualifizierte Einrichtung sind, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Hiervon sind die in Deutschland bestehenden Verbraucherzentralen erfasst (Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, Baden-Baden, 2019, § 606, Rn 44). Zu diesen gehört der Kläger. Der Kläger ist unter der Nummer VR 56 im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig mit dem Namen: "Verbraucherzentrale Sachsen e.V." eingetragen. Im Jahr 2017 erhielt der Kläger bei Gesamteinnahmen von 5.754.000 Euro öffentliche Zuschüsse in Höhe von 4.749.000 Euro, im Jahr 2018 bei Gesamteinnahmen von 5.754.000 Euro 4.964.000 Euro. Aus einer Vereinbarung des Klägers mit dem Freistaat Sachsen vom 20.5.2019/23.5.2019 ergibt sich, dass für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 eine jährliche Förderung in Höhe von 3.100.000 Euro vorgesehen ist. Allein diese Förderung übersteigt die Hälfte der bisherigen jährlichen Gesamteinnahmen erheblich. Die Glaubhaftmachung der vorstehenden Angaben erfolgte durch die Vorlage eines Auszuges aus dem Vereinsregister vom 24.9.2019, die Ablichtung von Auszügen aus dem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 vom 6.6.2018 und 20.5.2019, einer Ablichtung eines Auszugs aus dem Vertrag des Klägers mit dem Freistaat Sachsen vom 20.5.2019/23.5.2019 sowie einer gemäß § 294 Abs. 1 ZPO als Beweismittel zulässigen eidesstattlichen Versicherung des geschäftsführenden Vorstandes des Klägers Andreas Eichhorst, in der dieser versichert, dass die Einnahmen des Klägers überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes, des Freistaates Sachsen und einiger Kommunen im Freistaat Sachsen stammen. Das wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

2) Der Kläger hat zudem gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO einen Lebenssachverhalt glaubhaft gemacht, der begründet, dass von den jeweiligen Feststellungszielen – soweit sie zulässig geltend gemacht sind - die Ansprüche und Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern (§29c Abs. 2 ZPO; § 13 BGB) abhängen. Der Senat hat diese Voraussetzung unabhängig von der öffentlichen Bekanntmachung umfassend zu prüfen (a). Sie ist – zumindest teilweise - erfüllt (b).

a) Mit der Entscheidung über die Veröffentlichung der Klage wurde noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage getroffen, so dass im Urteilsverfahren umfassend über diese Frage zu entscheiden ist. Das folgt schon daraus, dass gemäß § 607 Abs. 2 ZPO nicht "der Senat", sondern "das Gericht" die Veranlassung über die Eintragung vorzunehmen hatte. Damit ist für die Veranlassung der Eintragung gerade keine einheitliche und den Senat bindende Willensbildung des zuständigen Spruchkörpers vorgesehen. In den §§ 308 und 139 ZPO wird der Begriff "das Gericht" unspezifisch verwendet. In § 308 ZPO wird auf die Entscheidung abgestellt, so dass der jeweilige Spruchkörper angesprochen ist. In § 139 ZPO wird "das Gericht" als der jeweils handelnde Teil des Spruchkörpers verstanden, dem noch keine Abstimmung des gesamten Spruchkörpers vorhergehen muss. Das ergibt sich schon daraus, dass auch bei einer für die Entscheidung mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer des Landgerichts gemäß § 361 ZPO eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter möglich ist, der bei Anlass auch zur Erteilung von Hinweisen verpflichtet ist, die den gesamten Spruchkörper aber nur insoweit binden, wie dieser nicht auf eine gegenteilige Rechtsauffassung, ebenfalls nach § 139 Abs. 2 ZPO, hingewiesen hat. In § 32 ZPO wird "das Gericht" ausschließlich als die Summe der einzelnen Spruchkörper verstanden. Setzt jedoch die Entscheidung über die Eintragung keine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers voraus, kann sie auch keine diesen für das weitere Verfahren bindende Wirkung haben. Für den dahingehenden Willen des Gesetzgebers spricht auch die mit 14 Tagen nur kurze Frist, die dem Spruchkörper zum Bewirken der öffentlichen Bekanntmachung eingeräumt worden ist. Innerhalb derer kann, selbst wenn diese Frist erst mit der Zustellung an den Musterbeklagten beginnen sollte (so OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 – 4 MK 1/18, VuR 2019, 106, 107), die für eine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit auch einer Musterfeststellungsklage unverzichtbare Gewährung des (wenn auch faktisch eingeschränkten: dazu: Röthemeyer, Das rechtliche Gehör im Musterfeststellungsverfahren, MDR 2019, 6) rechtlichen Gehörs nicht sicher gewährleistet werden.

b) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Der Kläger hat dargelegt, dass es sich bei den zwölf in der Klageschrift benannten Personen um Verbraucher im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO handelt. Der Verbraucherbegriff ist unter Heranziehung von § 29c Abs. 2 ZPO prozessual zu definieren (OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 – 4 MK 1/18, VuR 2019, 106, 107; Röthemeyer, a.a.O., § 606, Rn 53; Prütting/Gehrlein-Halfmeier, ZPO, 11. Aufl., Köln, 2019, § 606, Rn 11). Danach kommt es darauf an, dass die Person (objektiv) nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen und selbständigen Tätigkeit handelt (OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 – 4 MK 1/18, VzR 2019, 106, 107). Diese Voraussetzung ist bei den hier im Streit stehenden der privaten Vermögensbildung dienenden Sparverträgen erfüllt. Gleiches gilt auch dann, wenn die Anforderungen der materiell-rechtlichen Definition des § 13 BGB herangezogen werden, die auch auf den subjektiven Zweck abstellt.

[++++ Mit Berichtigung des Oberlandesgerichts Dresden, bekannt gemacht am 17.02.2022, wurden nachstehend die Namen und Kontonummern der Verbraucherinnen und Verbraucher geschwärzt. ++++]

Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher:

1) [geschwärzt] am 18.2.1999, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
2) [geschwärzt] am 21.11.1995, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
3) [geschwärzt] am 1.9.1998, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
4) [geschwärzt] am 19.2.1996, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
5) [geschwärzt] am 11.1.2002, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
6) [geschwärzt] am 13.11.1995, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
7) [geschwärzt] am 9.1.1997, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
8) [geschwärzt] am 16.3.1998, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt;
9) [geschwärzt] am 19.2.1996, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt ,
10) [geschwärzt] am 10.4.2000, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt
11) [geschwärzt] am 25.4.1995, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt und
12) [geschwärzt] am 13.10.1994, damals unter der Kontonummer [geschwärzt] geführt.

jeweils einen Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" abgeschlossen haben. Sie sind Verbraucher. Die Beklagte soll die Zinsen als Unternehmerin auch zum Nachteil der Verbraucher zu gering berechnet haben. Die jeweiligen Kontoverbindungen hat der Musterfeststellungskläger durch Ablichtungen von Eröffnungsunterlagen sowie Sparbüchern und den aus seiner Sicht bestehenden tatsächlichen Zinsanspruch durch Vorlage von Berechnungen der Kreditsachverständigen Hink & Fischer glaubhaft gemacht. Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Abrechnung der Zinsen und deren Kapitalisierung für die Sparverträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägers im Hinblick auf den variablen Zinssatz zum Nachteil der jeweiligen Verbraucher erfolgt ist.

c) Es haben sich bis zum 14.8.2019 und damit binnen zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage am 14.8.2019 und der Eintragung im Register 552 Verbraucher ihre Ansprüche zur Eintragung im Klageregister wirksam eingetragen (§ 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Der Senat hat den Parteien den Auszug aus dem Klageregister übersandt. Erhebliche Einwände wurden nicht erhoben.

d) Von den Feststellungszielen hängen jedoch nur bei den Feststellungszielen zu 1) bis 3) und 5) bis 7) Ansprüche oder Rechtsverhältnisse der Verbraucher (unmittelbare Konnexität) ab. Diese Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn – wie hier – nach dem vorgetragenen Sachverhalt, dessen Richtigkeit unterstellt, den Verbrauchern Ansprüche zustünden (Röthemeyer, a.a.O., § 606, Rn 68). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ziele des Anspruchs erfassen (Röthemeyer, a.a.O., § 606, Rn 12).

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Ansprüche und Rechtsverhältnisse keine statthaften Feststellungsziele seien. Aus dem Wortlaut des § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt sich, dass der Feststellungsumfang des § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtbestehens Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen erweitert werden sollte. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist ebenso ein zulässiges Feststellungsziel (Gehrlein/Prütting-Halfmeier, a.a.O., § 606, Rn 17), wie eines Teils davon. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, der nicht erst das Bestehen von Ansprüchen, sondern bereits das „Bestehen oder Nichtbestehen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen“ als der Feststellung zugänglich behandelt. Wenn bereits die Voraussetzungen von Ansprüchen und Rechtsverhältnissen geeignete Feststellungsziele sind, gilt das erst Recht auch für Ansprüche und Rechtsverhältnisse. Damit kann auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage, Gegenstand der Feststellung sein (vgl. Gehrlein/Prütting-Halfmeier, a.a.O., § 606, Rn 17; Waßmuth/Asmus, Der Diskussionsentwurf des BMJ zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, ZIP 2018, 658). Das gilt insbesondere auch deshalb, weil das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses auch Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO sein kann. Eine Einschränkung gilt im Interesse Prozessökonomie dann, wenn bereits eine Leistungsklage erhoben werden kann. Ziel der Musterfeststellungsklage ist es aber gerade, bei massenhaft gleichartigen Streitgegenständen eine prozessökonomische Verfahrensweise anzubieten. Diesem Ziel könnte nicht entsprochen werden, wenn nicht auch Ansprüche und Rechtsverhältnisse selbst der Musterfeststellung zugänglich wären. Ob dies auch für das KapMuG gilt ist angesichts von dessen anderer Zielrichtung unerheblich.

Zu den einzelnen Anträgen:

(1) Mit dem ersten Feststellungsziel begehrt der Feststellungskläger die Feststellung, dass in den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" mit der Formulierung "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … verzinst" keine wirksame Zinsanpassungsregelung vereinbart worden ist. Diese Zinsanpassungsklausel soll in allen Verträgen gleichermaßen vereinbart worden sein. Ob die Klausel nach einer rechtlichen Prüfung bestehen kann, ist eine alle von der Klage erfassten Verträge gleichermaßen betreffende Rechtsfrage. Auch Rechtsfragen können, als rechtliche Grundlage eines Rechtsverhältnisses i.S.v. §§ 256 Abs. 1, 606 Abs. 1 ZPO, ein zulässiges Ziel einer Musterfeststellungsklage sein.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das Feststellungsziel zu 1) sei nicht statthaft, weil sich das Ziel auf die Einbeziehung einer Zinsanpassungsregel in ein Vertragsverhältnis mit einzelnen Kunden der Beklagten beziehe, verkennt sie, dass die Wirksamkeit der formularmäßig vorgegebenen Zinsanpassungsklausel selbst, nicht deren Vereinbarung im Einzelfall, in Rede steht. Die Wirksamkeit dieser Klausel ist generalisierbar und damit ein statthaftes Feststellungsziel der Musterfeststellungsklage. Soweit die Beklagte insoweit von einem Vorrang der Klage nach dem UKlaG ausgeht, folgt ihr der Senat nicht. Beide Klagemöglichkeiten bestehen mit ihren jeweiligen spezifischen Rechtsschutzzielen nebeneinander und verdrängen sich nicht wechselseitig. Insbesondere hindert die Möglichkeit einer Klage nach dem UKlaG das Rechtsschutzbedürfnis der Musterfeststellungsklage nicht. Beide Klagen haben eine jeweils andere Rechtsschutzintensität. Insbesondere ist die Klage aus dem UKlaG nicht dafür geeignet, Feststellungsziele verbindlich klären zu lassen, die die Wirksamkeit der maßgeblichen Klausel nicht unmittelbar betreffen, wohingegen mit der Musterfeststellungsklage auch von einer etwaigen Unwirksamkeit ausgehende Folgefragen einer verbindlichen Klärung zugeführt werden können. Durch das Musterfeststellungsurteil wird Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen geschaffen. Zentrale Rechtsfragen werden dadurch zwischen dem angemeldeten Verbraucher und dem angemeldeten Unternehmen geklärt (Ring, Die neue zivilprozessuale Musterfeststellungsklage, NJ 2018, 441). Ein zumindest partiell weitergehender Rechtsbehelf wird durch einen seine Rechtsschutzintensität nur teilweise abdeckenden anderen Rechtsbehelf nicht verdrängt.

(2) Auch das zweite Feststellungsziel, das auf die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehenden Zinssätze abzielt, ist im Hauptantrag als Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage zulässig. Es handelt sich um eine das Rechtsverhältnis zwischen den Verbrauchern und der Beklagten bestimmende Rechtsfrage. Wird dem ersten Feststellungsziel entsprochen, bedarf es einer anderweitigen Bestimmung des zu berechnenden Zinssatzes. Die Verbraucher haben ein Interesse an der Feststellung, wie diese festzusetzen sind. Der Haupt- und die Hilfsanträge bezeichnen jeweils Möglichkeiten der Bestimmung der Zinshöhe. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das Feststellungsziel zu 1) bis 4) sei nicht hinreichend bestimmt, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Die Bezeichnung der Sparverträge als "S-Prämiensparen flexibel" ist unmissverständlich auf sämtliche Verträge bezogen, die diese Bezeichnung tragen. Im Übrigen ist der Antrag unmissverständlich darauf gerichtet, dass der Senat den Referenzzinssatz für die vom Streit erfassten also diejenigen Verträge bestimmt, hinsichtlich derer die Verbraucher der Musterfeststellungsklage beigetreten sind. Das betrifft allein die Verträge, die alleine die vom Tenor zu Zi. 1) erfassten Zinsanpassungsklausel aufweisen. Diese dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmende Einschränkung hat der Senat klarstellend in den Tenor aufgenommen.

(3) Gleiches gilt für das dritte Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, die Frequenz und die Art und Weise der Zinssatzbestimmung zu klären. Beides bestimmt ein entscheidungserhebliches Rechtsverhältnis.

(4) Bei dem vierten Feststellungsziel fehlt mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage die Konnexität. Es ist auf die konkrete Zinsberechnung durch die Beklagte bei der individuellen Vertragsabwicklung gerichtet. Dieses ist jedoch eine anspruchsbegründende einzelfallbezogene Frage, die einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist. Fragen, die – wie hier – nur individuell entschieden werden können und nicht bei allen Ansprüchen der Verbraucher gleichermaßen bedeutsam sind, sind keine geeigneten Feststellungsziele (Musielak/Voit-Stadler, a.a.O., § 606, Rn 12). Wie die Beklagte die bei den jeweiligen Einzelfällen die Zinsen berechnet hat, kann nur durch eine Prüfung der jeweiligen individuellen Zinsberechnung nachvollzogen werden. Diese Einzelfallprüfung kann nicht Gegenstand eines zulässigen Feststellungsziels einer Musterfeststellungsklage sein. Die Überprüfung wäre, ein Bestreiten der Beklagten unterstellt, nur durch eine vollständige Betrachtung der einzelnen Sparverträge möglich, deren Inhaber sich zum Verfahren bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins i.S.v. § 608 Abs. 1 ZPO angemeldet und die Anmeldung nicht bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 608 Abs. 3 ZPO zurückgenommen haben.
Da die einzelnen Sparer jedoch nicht Parteien des Rechtsstreits, sondern allein im Klageregister eingetragen sind, ohne dadurch prozessuale Rechte und Pflichten erlangt zu haben, die auf den Fortgang des Rechtsstreits Einfluss haben können, ist es mit dem Sinn und dem Zweck der Musterfeststellungsklage, mit deren Hilfe eine Vielzahl von einzelnen Betroffenen die Feststellung auch in ihrer Auseinandersetzung maßgeblichen Umstände erhoffen, nicht zu vereinbaren, wenn das Feststellungsziel nur unter Berücksichtigung der - dem Senat nicht bekannten - Einzelheiten der individuellen Vertragsverhältnisse festgestellt werden können.

(5) Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht die Konnexität im Hinblick auf die Feststellungsziele zu 5) bis 7). Soweit sie die Auffassung vertritt, begehrt werde allein die Feststellung individueller (negativer) Tatsachenfeststellungen, insbesondere bei dem Lauf der Verjährung komme es aber gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die individuelle Kenntnis des Verbrauchers an und die Anträge würden ein etwaiges individuelles Sonderwissen der einzelnen Musterfeststellungskläger nicht berücksichtigen, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auch Teilaspekte eines Rechtsverhältnisses für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses entscheidungserheblich sein können.

Zulässig ist der fünfte Feststellungsantrag, der auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zinsansprüche abstellt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die bei der – angesichts des erheblichen zeitlichen Rücklaufs der streitgegenständlichen Verträge naheliegenden – Verjährung von erheblicher Bedeutung ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Verjährungseinrede bereits erhoben worden ist, weil diese jederzeit erhoben werden kann und schon diese Möglichkeit das Interesse der Verbraucher an einer gerichtlichen Feststellung begründet. Auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen können Gegenstand der Musterfeststellungsklage sein. Dazu gehören auch rechtsvernichtende Einwendungen wie die Verjährung und die Verwirkung. Ob deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, ist für die klagenden Verbraucher von der gleichen Bedeutung wie das Bestehen des Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung bereits erhoben worden ist, weil dies der Beklagten in den sonst zu erwartenden Einzelprozessen jederzeit möglich und auch zu erwarten ist, wenn er erfolgversprechend ist. Die zu treffende Feststellung kann hier Unsicherheiten vermeiden. Im Hinblick auf das Feststellungsziel zu 5) sieht die Beklagte die Unbestimmtheit darin begründet, dass nicht klar werde, welche konkreten Ansprüche tatsächlich erfasst seien. Dies ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Feststellungsanträge, aus denen sich ergibt, dass es sämtliche mit der inkriminierten Zinsanpassungsklausel abgeschlossenen Verträge der Bezeichnung: "S-Prämiensparen flexibel" betreffen soll.

Das sechste Feststellungsziel ist zulässig, weil es auf eine möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsache im Zusammenhang mit dem Lauf der Verjährung gerichtet ist.

Auch das siebte Feststellungsziel ist zulässig. Es ist darauf gerichtet festzustellen, dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift auf dem Sparbuch das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen könne. Ebenso wie die Verjährung begründet die Verwirkung einen materiell-rechtlichen Einwand. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Verbraucher typischerweise die Sparbücher haben kommentarlos nachtragen lassen. Im Feststellungsantrag zu 7) sei nicht hinreichend bezeichnet, welche Sparbücher konkret erfasst sein sollten. Auch insoweit ergibt sich aus den Musterfeststellungsanträgen und der Klagebegründung unmissverständlich, dass auch dieser Antrag sämtliche mit der inkriminierten Zinsanpassungsklausel abgeschlossenen Verträge der Bezeichnung: "S-Prämiensparen flexibel" betreffen soll.

e) Der Kläger hat auch ein Musterfeststellungsklagefeststellungsinteresse. Dieses ist, weitergehend als dasjenige der Feststellungsklage aus § 256 Abs. 1 ZPO (Musielak/Voit-Stadler, a.a.O., § 606, Rn 12), nicht auf eine Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beschränkt, sondern erfasst mit der Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen und Rechtsverhältnissen auch die Klärung rechtlicher Vorfragen (Waclawik, Die Musterfeststellungsklage, NJW 2018, 2922: vgl. Koch, Die Musterfeststellungsklage – Überblick über die und Bewertung der neuen Regelungen, MDR 2018, 1412). Auf diese rechtlichen Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses kann daher auch Musterfeststellungsklage nach § 606 Abs. 1 ZPO gerichtet sein, die ein Musterfeststellungsinteresse im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO begründen können. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Feststellungsziele zu 2) und 3) seien schon deshalb keine tauglichen Feststellungsziele, weil die Musterfeststellungsklage allein der Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Ansprüche, nicht aber der Feststellung der Ansprüche selbst diene, kann sie damit nicht durchdringen. Feststellungsfähig sind nach Sinn und Zweck der Musterfeststellungsklage die Tatsachen- und Rechtsfragen, die verallgemeinerbar sind. Das ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten nicht der Anspruch selbst. Dessen abstrakte Voraussetzungen sind dagegen feststellungsfähig. Im Zuge der hier begehrten Feststellung wird gerade nicht beantragt, das Bestehen der Ansprüche der Musterfeststellungskläger festzustellen. Begehrt wird vielmehr die Feststellung, ob bei dem Abschluss der von der Musterfeststellungsklage erfassten Verträge eine bestimmte Rechtsfolge – hier eine konkrete Zinsforderung – geschuldet ist. Die Prüfung, ob der entsprechende Vertrag abgeschlossen wurde, die erst zur Begründung des Anspruchs führt, bleibt der individuellen Rechtsverfolgung der Musterfeststellungskläger vorbehalten. In dem jeweiligen Individualprozess ist dann von dem jeweiligen Gericht zu prüfen, ob der jeweilige Kläger Verbraucher war und ist, seinen Anspruch ordnungsgemäß angemeldet hat und sein angemeldeter Anspruch von den Feststellungszielen abhängt (Stadler, Grenzüberschreitende Wirkung von Vergleichen und Urteilen im Musterfeststellungsverfahren, NJW 2020, 267). Dem Bestehen des Musterfeststellungsinteresses steht es auch nicht entgegen, wenn es auf eines der verfolgten Feststellungsziele im Einzelfall – abhängig von der rechtlichen Bewertung anderer Fragen – nicht zwingend ankommt (OLG München, Urteil vom 15.10.2019 – MK 1/19, WuM 2019, 624, 629).

f) Es haben auch binnen zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung am 17.6.2019 mehr als 50 Verbraucher ihre Ansprüche angemeldet, so dass auch § 606 Abs. 3 Zi. 3 ZPO der Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage nicht entgegensteht. Da dies in § 606 Abs. 3 Zi. 3 ZPO nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Feststellungsziele bei allen anmeldenden Verbrauchern gleichermaßen relevant sind (vgl. Musielak/Voit-Stadler, a.a.O., § 606, Rn 17). Jedoch müssen die jeweiligen Feststellungsziele jeweils zumindest jeweils zehn Verbraucher im Sinne des § 606 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2 ZPO betreffen (BGH, Beschl. vom 30.7.2019 – VI ZB 59/18, NJW 2020, 341, 342). Diesen Anforderungen entspricht die Musterfeststellungsklage, da die Musterfeststellungskläger jeweils insoweit von den Feststellungszielen abhängige identische Verträge abgeschlossen haben. Der Senat hat den Parteien den Auszug aus dem Klageregister bekannt gegeben. Durchgreifende Einwände wurden nicht erhoben.

g) Die mit dem Schriftsatz vom 25.11.2019 vorgenommene gemäß § 264 Zi. 1 ZPO statthafte Klageänderung ist unabhängig davon zulässig, dass sich Verbraucher bereits auf der Grundlage der ursprünglich veröffentlichen Anträge der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben. Ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird auch dann nicht verletzt, wenn sie das Erfordernis der geänderten Anträge nicht sehen oder ablehnen, da ihnen in diesem Fall mit der Folge, ihre Ansprüche wieder individuell durchsetzen zu können, die Möglichkeit zur Seite steht, ihre Anmeldung zurücknehmen können. Diejenigen, die ihre Ansprüche im Verfahren der Musterfeststellungsklage angemeldet haben trifft eine Obliegenheit, deren Verlauf eigenständig zu verfolgen. Entsprechen sie dieser nicht, können sie sich auf eine dadurch begründete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen.

II.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur im Hinblick auf die Feststellungsziele zu 1), 3) (teilweise) und 5) sowie im zweiten Hilfsantrag zu Ziffer 2) des Klageantrags begründet. Die Anträge zu Zifer 6) und 7) sind unbegründet.

Die Sparverträge unterliegen, da sich die Verbraucher nicht verbindlich zur Einzahlung einer konkreten Spareinlage verpflichtet haben, nicht dem Darlehensrecht aus §§ 488 ff. BGB, sondern gemäß § 700 BGB dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (BGH, Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08, NJW-RR 2011, 625, 628; BGH, Urteil vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2921 = BGHZ 222, 74).

1) Die Musterfeststellungsklage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass "die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbarte, insbesondere nicht durch die Formulierung: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst". Im Tenor war der Klageantrag ohne inhaltliche Änderung zur Klarstellung wie bereits dargestellt im Hinblick auf die konkret erfassten Vertragsgestaltungen genauer zu fassen. Mit dieser Klausel wird der Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt. Dies ist bei – wie hier – in den Vertrag mit einem Verbraucher einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die dahingehende Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Der XI. Zivilsenat hat das in seinem Urteil vom 17.2.2004 – XI ZR 140/03 (NJW 2004, 1588, 1588 = BGHZ 158, 149, 153ff.) wie folgt begründet:
"Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten enthält. a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts daran, dass die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagten das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung überträgt. b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zinssatzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Beklagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte im Sinne der §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für den gleichlautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Auf. § 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB 13. Bearb. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht. Da in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendeten Formulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen wird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein darin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combispar-Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen. Auf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf aaO). bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89, 206, 211) ergibt sich, dass gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9; Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 10 Rdn. 45; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11).

Diese Auffassung hat der XI. Zivilsenat des BGH mehrfach bestätigt (BGH, Urteil vom 10.6.2008 – XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1170; BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301 = BGHZ 185, 166; BGH, Urteil vom 14.3.2017 – XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943). Dem folgt auch der Senat. Die nicht näher eingegrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer jeweils einen durch einen Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu bezahlen, weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit auf. Zudem sind Zinsänderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren.

Soweit die Beklagte auf die historische Entwicklung und damit letztlich darauf abstellt, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Verträge die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel noch nicht bekannt gewesen sei, verkennt sie, dass sich nicht die Rechtslage geändert hat, sondern lediglich deren, für die Beklagte allerdings evident wirtschaftlich nachteilige, Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Diese betrifft auch kein zum Zeitpunkt der Vereinbarungen nicht geltendes Recht, zumal der Inhalt von § 308 Nr. 4 BGB dem Inhalt von § 10 Nr. 4 AGB entspricht. Die der Vereinbarung einer Klausel nachfolgende Erkenntnis über deren Unwirksamkeit führt nicht dazu, dass die Folgen dieser Erkenntnis erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Anwendung kommen. Vielmehr war die Klausel von Beginn an nicht anzuwenden.

2) Die Musterfeststellungsklage ist mit dem zweiten Antrag nur im zweiten Hilfsantrag begründet.

a) Es war nicht festzustellen, dass "die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten 10 Jahre, den Referenzzinssatz für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen."

Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins, unwirksam ist und dispositives Recht insoweit fehlt, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH, Urteil vom 10.6.2008 – XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 301; BGH, Urteil vom 14.3.2017 - XI ZR 508/15, zitiert nach juris, Rn 19, 27, 29; Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 266). Im Rechtsstreit ist diese Bestimmung durch das Gericht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.3.2017 – XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943). Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten (BGH, Urteil vom 10.6.2008 – XI ZR 211/07, MDR 2008, 1170, 1171; BGH, Urteil vom 14.3.2017 – XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942, 943). Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten besteht nicht (BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302). Mit der Bestimmung des Zinssatzes übernimmt das Gericht die Aufgabe der ergänzenden Vertragsauslegung. Es wird damit nicht wie ein Sachverständiger tätig, sondern bestimmt den Zinssatz auf der Grundlage dessen, was die Parteien im Zuge ihrer zum Vertragsschluss führenden Verhandlungen vereinbart hätten, wenn sie den Punkt konkret als regelungsbedürftig bedacht hätten. Damit sind sämtliche zum Vertragsschluss führenden Aspekte einzubeziehen, die letztlich zu dem Abschluss des Sparvertrages geführt haben. Dies kann nicht im Zuge einer Musterfeststellungsklage generalisierend für alle Verträge gleichermaßen festgestellt werden, weil die Umstände, die zu dem Vertragsschluss geführt haben, auch bei Musterverträgen einer Sparkasse einen, schriftlich oder möglicherweise sogar nur mündlich vereinbarten, individuellen Einschlag haben können. Zudem ist es dem Senat verwehrt und auch nicht möglich zu überprüfen, ob sämtliche Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, über den gesamten Zeitraum wortgleiche Verträge abgeschlossen haben. Steht aber weder der konkrete bei der Auslegung zu berücksichtigende schriftliche Vertragsinhalt noch eine in jedem Einzelfall fehlende schriftliche oder mündliche Individualvereinbarung sicher fest, vermag der Senat auch keinen für alle Verträge gleichermaßen gültigen Referenzzinssatz zu bestimmen.

b) Auch der erste Hilfsantrag, über den auf Grund der zulässigen rein innerprozessualen Bedingung zu entscheiden war, weil der Hauptantrag unbegründet ist, ist unbegründet. Er ist darauf gerichtet festzustellen, dass der Referenzzinssatz „auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,“ bestimmt wird. Der Senat kann nicht ausschließen, dass einzelne Verbraucher und die Beklagte in ihr Vertragsverhältnis Aspekte haben einfließen lassen, die ein verbindliches Zurückgreifen auf einen Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für alle von der Musterfeststellungsklage betroffenen Verträge verbietet. Allein aus der Vereinbarung der von Ziffer 1) des Tenors erfassten Klausel ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit.

c) Die Klage ist jedoch mit dem zweiten Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, „dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage auf Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt,“ begründet. Diese Feststellung ist hinreichend generalisierbar und gilt für alle denkbaren Vertragsgestaltungen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmt werden, wobei der Senat das vom Antrag erfasste „Ermessen des Senats“ nicht als Ermessen im Rechtssinne versteht, sondern als Hinweis darauf, dass die Vertragsauslegung nicht im Ermessen des jeweils entscheidenden Gerichts steht, sondern dieses in freier Überzeugungsbildung auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung einen Vertragszins zu bestimmen hat. Das ist eine nicht der Musterfeststellung bedürfende, den Gerichten gesetzlich übertragene Aufgabe, der sie von Amts wegen unabhängig von einer Musterfeststellung nachzukommen haben.

Der Senat verkennt nicht, dass gleichlautende schriftliche Verträge und das Fehlen jeglicher Individualvereinbarungen und ein Besparen der Verträge mit monatlichen Raten unterstellt, der vom Hauptantrag bezeichnete Referenzzinssatz geeignet erscheint. Mit der zutreffenden Zusammenfassung der höchstrichterlichen Anforderungen an den Referenzzinssatz in der Literatur (Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2291) muss der ausgewählte Referenzzinssatz öffentlich zugänglich sein und von einer unabhängigen Stelle nach einem zuvor festgelegten Verfahren ermittelt werden. Er darf keine Seite einseitig begünstigen. Als maßgeblicher Parameter ist der Referenzzins zu bestimmen, dessen Auslöser Anlass für die Zinsänderung ist. Dieser muss in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet sein und von unabhängigen Stellen in einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werden und darf das Kreditinstitut nicht einseitig begünstigen (BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302).

Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt werden. Die Sparverträge sind, trotz ihrer Kündbarkeit, auf eine lange Laufzeit ausgerichtet. Daran ist auch der ausgewählte Referenzzinssatz zu orientieren. Die Beklagte hätte eine wirksame vertragsgerechte Kündigung unabhängig davon, dass es allein dem Willen des jeweiligen Verbrauchers oblag, bis zur höchsten Prämienstufe anzusparen, erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe aussprechen dürfen (BGH, Urteil vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920, 2922 = BGHZ 222, 74). Für die Verbraucher war dagegen die vorzeitige Kündigung angesichts der zu erwartenden steigenden Boni wirtschaftlich nicht vernünftig. Die volle Prämie, die den wesentlichen Vorteil der streitgegenständlichen Produkte begründete, sollten die Verbraucher erst nach 15 Jahren erhalten. Daher ist es sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302). Auch wenn es in der Praxis im Einzelfall "gute Gründe" geben mag, einen derartigen Sparvertrag zu kündigen oder nicht weiter zu besparen, kann daraus (anders: Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 267) nicht abgeleitet werden, dass es nicht zulässig ist, einen auf einer langfristigen Geldanlage beruhenden Referenzzinssatz zu wählen. Maßgeblich ist daneben nämlich auch die Zielrichtung des Vertrages, die für die Verbraucher auf eine langfristige Anlage ausgerichtet war. Auf die Ziele der Verbraucher musste sich die Beklagte, die alleine in der Lage war, die Formularverträge zu gestalten, auch einstellen. Für das Abstellen auf einen langfristigen Zinssatz spricht, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten, umso mehr, dass die Verträge im Wesentlichen in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden. In dieser war die Orientierung an einem langfristigen Zinssatz für die Beklagte gerade nicht nachteilig, da dieser in einer Hochzinsphase verhältnismäßig niedrig ist. Für die Kunden bedeutete die Orientierung an einem langfristigen Zinssatz jedoch die langfristige Sicherheit für einen langen Zeitraum, in dem auch bei fallenden Zinsen eine überdurchschnittliche Verzinsung zu erwarten sein sollte. Diese Zielsetzung ergab sich auch für die Beklagte aus der Entscheidung der Verbraucher für die PS-flex-Verträge. Diese war für die Verbraucher auf ein langes Halten gerichtet, weil sie erst dann – unabhängig von der Grundverzinsung – eine hohe Prämie erhielten.

Bei dem von dem Kläger angeführten Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 sind diese Anforderungen grundsätzlich erfüllt. Dieser Zinssatz beruht auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe inländischer Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren. In die Berechnung einbezogen werden alleine Schuldverschreibungen mit einer längsten dem Emissionsprospekt entsprechenden Laufzeit von mehr als vier Jahren Laufzeit. Dieser monatlich angepasste Zinssatz korrespondiert in zeitlicher Hinsicht mit der prognostischen Dauer der Einlage der Verbraucher, soweit sie keine von den vorgelegten Verträgen abweichenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben und bildet auch eine angemessene Refinanzierungsmöglichkeit für die Beklagte ab.

Soweit die Beklagte behauptet, die Vertragspartner hätten sich unter keinen Umständen an dem gleitenden 10-Jahreszins (WX 4260) orientiert, fehlt es dafür an einem der Beweisaufnahme zugänglichen substantiierten Vortrag. Die Wahrheit dieser Tatsache würde voraussetzen, dass sowohl die Verbraucher, als auch die Verantwortlichen der Beklagten, einen den Zinssatz WX 4260 vergleichbaren Zinssatz nicht in Erwägung gezogen hätten. Das wird auch von der Beklagten so nicht behauptet. Soweit sie anführt, die stereotype und starre Feststellung des gleitenden 10-Jahreszinses sei mit der von der Beklagten gewollten Mittelverwendung nicht in Einklang zu bringen, und er sei in die Betrachtung vielmehr einzubeziehen gewesen, dass der Sparvertrag für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar gewesen sei, die Konten der Beklagten über das Sparguthaben ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist hätten verfügen können und die von Beginn an überdurchschnittlich verzinste Geldanlage habe flexibel sein sollen, weshalb auf die Ungeeignetheit des auf 10-jährigen Anlagen beruhenden Referenzzinssatzes geschlossen werden könne (vgl. auch Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2294), folgt der Senat dem nicht. Für die Beklagte handelt es sich schon deshalb um langfristige unregelmäßige Verwahrungsverträge, weil sie bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht zur Kündigung berechtigt ist. Dementsprechend muss sie ihre Refinanzierungsbemühungen an einem Produkt orientieren, das zumindest 15 Jahre läuft. Dies hätte sie auch bei der nach den Vorschriften des KWG vorzunehmenden Einordnung beachten müssen, da sie es selbst gerade nicht in der Hand hatte, eine frühzeitige Vertragsbeendigung herbeizuführen. Von dieser pflichtgemäßen Vorgehensweise durften auch die Verbraucher ausgehen. Für Verbraucher wiederum wird das Produkt auch unter Berücksichtigung davon, dass der effektive Jahreszins auch durch die bis zum Ende der Laufzeit ansteigende Prämie auf die Jahreseinzahlung nicht entscheidend erhöht wird, mit der zunehmenden Laufzeit immer attraktiver. Es kann daher unterstellt werden, dass sie dieses Produkt auch nach Möglichkeit ihres finanziellen Spielraums langfristig halten. Auf ihr Recht zur sofortigen Entnahme kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil spricht dieses gerade dagegen, dass die Vertragspartner - wie die Beklagte meint - an der „Beimischung kurz- und langfristiger Zinsreihen“ interessiert waren. Bei einem Sparmodell mit - für den Verbraucher - jederzeitigem Kündigungsrecht ist der Verbraucher an langfristig sicheren und zumindest relativ leicht erhöhten Zinsen innerhalb des Produkts interessiert. Ermöglicht ihm dies das allgemeine Zinsniveau durch die Anlage in andere Produkte, kann er sein Rentabilitätsinteresse angesichts der gewählten Vertragsgestaltung durch eine Kündigung verwirklichen. Einer Absicherung für steigende Zinsen innerhalb des Produktes bedurfte er gerade nicht. Die Beklagte wiederum hätte ihr Rentabilitätsinteresse durch die Vereinbarung entsprechender (wirksamer) Kündigungsrechte oder Zinsbeschränkungen umsetzen können. Der Verzicht darauf kann nicht rückwirkend im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu Lasten der Verbraucher „repariert“ werden, weil dadurch die Interessen der insoweit schutzbedürftigen Verbraucher nicht hinreichend beachtet würden. Der Senat geht davon aus, dass die Kunden der Beklagten als homini oeconomici insoweit rational vorgehen. Von der Beklagten wurde auch nicht dargelegt, dass von diesem zu erwartenden Verhaltensmuster in signifikanter Art und Weise abgewichen worden ist.

Der Senat teilt auch, schon wegen der langen möglichen Laufzeit der Verträge und der sich steigernden Boni die Einschätzung, dass der gleitende 10-Jahreszins grundsätzlich angemessen ist. Substantiierter Vortrag dazu, dass das Produkt der Beklagten tatsächlich eher einem anderen Zinssatz entsprochen hätte, etwa weil es in der Masse eher als kurzfristige Geldanlage genutzt worden war, ist nicht erfolgt. Aus der in der Literatur angeführten jederzeitigen Kündbarkeit für die Anleger (vgl. auch Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2294) kann außer der unbestritten bestehenden abstrakten jederzeitigen Kündbarkeit für die Anleger nichts geschlossen werden. Soweit die Beklagte hervorhebt, dass Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist „seit jeher überwiegend einen mittelfristigen Charakter“ hätten, mag dies für sich inhaltlich zutreffen. Der Musterfeststellungsklage liegen jedoch keine „einfachen“ Sparverträge mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu Grunde, sondern Prämiensparverträge, deren Gestaltung für die Verbraucher und die Beklagte zu einer Langfristigkeit der Anlage geführt haben. Es ist bei der Festlegung des Referenzzinssatzes auch zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte die Sparer mit den dem Verfahren zugrundeliegenden Produkten gerade zu einer langfristigen Geldanlage veranlassen wollten. Ihr nunmehriges anderes Interesse resultiert wesentlich daraus, dass sich das allgemeine Zinsniveau unerwartet deutlich und dauerhaft reduziert hat. Diese Zinsentwicklung konnte jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge, insbesondere bei der Auflegung des Produktes, nicht vorhergesehen und damit auch nicht in die Bewertung der Angemessenheit eines Referenzzinssatzes einbezogen werden. Der vom Hauptantrag bezeichnete Referenzzinssatz erfüllt auch das Erfordernis der Objektivität, der Transparenz und Einsehbarkeit und das der prognostischen Dauerhaftigkeit. Er wird von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage eines fest vorgegebenen Bewertungsschemas ermittelt. Er kann weder zu Gunsten des Klägers, noch der Beklagten beeinflusst werden. Er ist bei der Deutschen Bundesbank und auch über deren Homepage jederzeit abrufbar. Letztlich ist auch zu erwarten, dass er von der Deutschen Bundesbank dauerhaft erhoben wird.

Diese Grundsätze gelten jedoch alleine dann, wenn die Verträge formularmäßig wie in den dem Senat vorgelegten Verträgen und ohne eine abweichende Individualvereinbarung abgeschlossen wurden. Da dies in der Musterfeststellungsklage nicht überprüft werden kann, waren - wie geschehen - mit dem dritten Hilfsantrag die für alle Verträge gleichermaßen geltenden allgemeinen Grundsätze festzustellen.

3) Die Musterfeststellungsklage ist zum dritten Feststellungsziel teilweise begründet. Es war festzustellen, dass "die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen,“ nicht aber dass dabei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt." Da die Parteien bei der Bestimmung des Anpassungsintervalls frei gewesen wären, setzt die Bestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Wesentlichen voraus, dass für etwaige Zinserhöhungen und Zinssenkungen die gleichen Parameter verwandt werden. Es kann auch zulässig sein zu bestimmen, dass jegliche Änderung des Referenzzinssatzes auch zu einer Veränderung des Vertragszinses führt (BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302). Verständige Parteien, die eine indexanhängige Zinsanpassung begehren, werden jeweils einen Anpassungszeitraum wählen, der ihnen eine möglichst genaue Anpassung ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien, hätten sie das Problem der erforderlichen Anpassungsintervalle bedacht, das Modell mit der größten Genauigkeit, das aber zudem auch noch im Verwaltungsaufwand beherrschbar ist, gewählt hätten. Das ist die monatliche Anpassung. Soweit die Beklagte die quartalsweise Anpassung für die sachgerechte Variante hält, fehlt es an einem hinreichend klaren Vortrag dazu, welche Nachteile sie durch die Verwaltung des monatlichen Anpassens erleidet. Auf mögliche Zinsverluste oder -gewinne kann nicht abgestellt werden, weil das durch einen längeren Zeitablauf vor der Anpassung begründete Verlustrisiko wegen nicht berücksichtigter steigender oder fallender Zinsen die Verbraucher und das Kreditinstitut gleichermaßen trifft. Da im Übrigen die Verteilung der sonst notwendig entstehenden Unschärfen nicht sicher einer Partei zugerechnet werden können, kann das Interesse an einer Ungenauigkeit nicht als Abwägungskriterium herangezogen werden. Etwaige praktische Probleme bei der Zinsberechnung auf der Grundlage monatlich angepasster Zinsen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hinzu kommt, dass den Sparverträgen vertragsgemäß monatliche Einzahlungen zufließen. Dabei führt jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Anpassung des Vertragszinses (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09, a.a.O Rn 25).

Dem Senat war es jedoch verwehrt, eine Feststellung im Hinblick auf die konkrete Methode der Zinsberechnung festzustellen. Diese ist Teil der ergänzenden Vertragsauslegung. Diese wiederum darf sich im Einzelfall nicht allein auf die Formulare der jeweils geschlossenen Verträge beziehen, sondern muss auch etwaige getroffene Zusatzvereinbarungen berücksichtigen. Der Senat vermag nicht mit der für eine Musterfeststellung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass in Einzelfällen derartige Zusatzvereinbarungen getroffen wurden.

Im Regelfall wird die Zinsanpassung jedoch relativ zum Referenzzinssatz vorzunehmen sein. Das führt dazu, dass der anfängliche realtive Abstand zwischen dem Vertrags- und dem Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit beizubehalten ist. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, die von ihr praktizierte Zinsanpassung unter Wahrung eines absoluten Zinsabstandes sei rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2291). Angesichts der vertraglichen Gestaltung sei auch bei einer absoluten Anpassung ein negativer Zins sicher ausgeschlossen. Eine relative Zinsanpassung führe zu einer unangemessen hohen Margenausweitung für das Kreditinstitut und insbesondere nicht zu einer konstanten Marge. Bei sinkenden Zinsen führe ein relativer Zinsabstand zu einer Gefährdung der Durchführung der Verträge. Sie sei für den Verbraucher schwer nachzuvollziehen und im bankinternen Risikomanagement nicht abbildbar. Von einem absoluten Zinsabstand würden beide Vertragspartner profitieren. Die vereinbarten hohen Bonuszahlungen würden sich nur mit einer absoluten Zinsanpassung rechtfertigen lassen. Es dürfe nicht auf die tatsächliche Zinsentwicklung, sondern auf diejenige abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse zu erwarten gewesen sei. Letztlich könne die relative Zinsanpassung auch dazu führen, dass eine Negativverzinsung vorzunehmen sei. Diese würden jedoch dem gesetzlichen Leitbild widersprechen.

Auch dem folgt der Senat nicht. Die Beklagte verkennt bereits, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel, die einen gleichbleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinses vorsieht, nicht herbeigeführt werden kann. Der gleichbleibende Abstand zum Referenzzins sichert – zu Gunsten der Beklagten – die anfängliche Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit. Er kann, bei stark fallenden Zinsen, sogar zur Zinszahlungspflicht des Verbrauchers führen. Für ihn ist eine absolute Margensicherung ebenso wenig interessengerecht, wie die Möglichkeit des Entfallens des Zinsanspruchs, oder gar des Entstehens einer Zahlungspflicht (BGH, Urteil vom 13.4.2010 – XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 303). Diese Zinsanpassung ist der Beklagten auch zumutbar. Maßgeblich für die Geeignetheit des Referenzzinssatzes ist auch das Mittelaufkommen. Die sonst durch die Sparverträge erworbene Liquidität zur Refinanzierung von ihr getätigter Kreditgeschäfte hätte sie sonst auf dem Kapitalmarkt beschaffen müssen. Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie dort eine günstigere Verzinsung erhalten hätte. Erst Recht hat sie keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schließen lässt, dass sie auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge, die in Folge der Niedrig- und Negativzinsphase eingetretenen Probleme mit der Folge erkannt hätte, dass sie nur zur Vereinbarung einer absoluten Zinsanpassung bereit gewesen wäre.

Dem Erfordernis des relativen Zinsabstandes kann auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, dass das Bemühen um Vermeiden von Negativzinsen schon deshalb obsolet geworden sei, weil diese inzwischen zur gelebten Realität geworden seien. Die ergänzende Vertragsauslegung der entsprechenden Zinsklauseln führe dann jedoch dazu, dass keine negative Verzinsung eintreten könne (Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 266). Die Auffassung, dass negative Zinsen „bei alten Verträgen ausgeschlossen seien“ widerspricht, auch wenn sie auch von den Verbraucherschutzverbänden geteilt wird, etwa der h.M. zu den Folgen eines negativen Basiszinssatzes für den Verzugszins. Dieser reduziert nämlich nach der h.M. (Coen, Der negative Basiszinssatz nach § 247 BGB, NJW 2012, 3331; aA Klose, Der gesetzliche Verzugszins und der negative Basiszinssatz, NJ 2014, 16) den Verzugszins. Bei vereinbarten Zinssätzen soll dieses Ergebnis von einer ergänzenden Vertragsauslegung abhängig sein (Coen, Der negative Basiszinssatz nach § 247 BGB, NJW 2012, 3331). Dias Ziel der Vermeidung eines Negativzinses konnten die Verbraucher, ohne auf den nun angenommenen Schutz einer ergänzenden Vertragsauslegung vertrauen zu müssen, ohne weiteres durch die Annahme einer relativen Zinsanpassung erreichen. Daher liegt es nahe, dass die Verbraucher diese auch so vereinbart werden sollte, zumal die relative Zinsanpassung den Zinsanspruch aus dem Vertrag heraus sichert, während diese bei einer absoluten Zinsanpassung bei hohen negativen Zinsen nur durch eine nicht ausdrücklich in den Vertrag, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschaffene, Beschränkung geschaffen werden kann. Darauf hätte sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge auch eingelassen. Für beide Vertragspartner ist eine Zinsanpassung, die Negativzinsen für den Anleger sicher verhindert, interessengerecht. Selbst wenn als richtig unterstellt wird, dass eine ergänzende Vertragsauslegung bei den von der Musterfeststellungsklage betroffenen Verträgen zwingend einen Negativzins verhindert, steht diese Annahme einer für beide Seiten interessengerechten relativen Zinsanpassung nicht entgegen. Wie in dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Herresthal zu Recht hervorgehoben kommt es bei der ergänzenden Vertragsauslegung darauf an, was die Vertragspartner bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Das Ziel, Zinsen zu erzielen ist, für den Anleger einer Sparanlage so evident, dass redliche Vertragspartner keine Klausel vereinbart hätten, aus der sich auch nur ein Restrisiko einer negativen Verzinsung ergibt. Bei der Anwendung der relativen Zinsanpassung erhält der Sparkunde zwingend eine Verzinsung. Bei einer absoluten Zinsanpassung kann sie nach Auffassung der Beklagten zumindest auf Null reduziert werden. Auch die Vereinbarung einer vollständig ausbleibenden Verzinsung ist mit den von der Beklagten als redliche Vertragspartnerin zwingend zu beachtenden Interessen der Verbraucher bei dem Abschluss eines Sparvertrages, dessen Ziel immer die Generierung von Zinsen ist, nicht zu vereinbaren. Maßgeblich ist, so Prof. Dr. Herrestesthal, dass die typischen Interessen der Vertragspartner gewahrt werden. Die Verzinsung des Kapitals ist für den Anleger das wesentliche Motiv zum Abschluss eines Sparvertrages und damit ein unverzichtbares Interesse. Der Verbraucher kann auch erwarten, dass ihm Gegenteiliges bei dem Abschluss des Vertrags von dem Kreditinstitut erläutert werden würde. Das Erzielen eines zumindest geringen Zinses ist, für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, eine unverzichtbare Erwartung der Verbraucher bei dem Abschluss eines Sparvertrages. Darauf musste sich die Beklagte redlicherweise einlassen. Die Methode, dies sicher zu verwirklichen ist die relative Zinsanpassung. Durch ihre Geltung können Sparzinsen nicht negativ werden und damit zu von dem Anleger zu entrichtenden Verwahrentgelten werden, so lange nicht wegen der Berücksichtung von der Zinsanpassungsklausel unabhängige weitere, hier nicht zu beachtende, Additionen mit anderen möglicherweise negativen Zinssätzen die Höhe des Gesamtzinses bestimmen.

Damit sind auch den Überlegungen von Prof. Dr. Herresthal zu einer möglichen Verlängerung der relativen Zinsanpassung in den negativen Bereich der Boden entzogen. Eine absolute Zinsanpassung hätte daher einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Ob diese erfolgt ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Soweit die Verbraucher ab 2006 nach dem Vorbringen der Beklagten allgemeine Erklärungen zu der Bestimmung des Referenzzinssatzes getroffen haben, sind diese Verträge, wie sich aus Ziffer 1) des Tenors ergibt, von der Musterfeststellungsklage nicht erfasst.

Soweit die Beklagte meint, die von ihr beabsichtigte Mittelverwendung sei bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen, kann ihr im Ansatz gefolgt werden, weil auch diese, soweit sie für die Verbraucher erkennbar war, den Willen der Parteien beim Vertragsschluss beeinflusst haben kann. Nicht offengelegte Motive der Beklagten bei der Bestimmung der Zinssätze können dagegen bei der ergänzenden Vertragsauslegung keine durchgreifende Beachtung finden. Ob die Beklagte im Einzelfall auf die Refinanzierung hingewiesen hat, wird für die Entscheidung in den jeweiligen Einzelfällen entscheidungserheblich sein. War sie es nicht, kann sie bei der ergänzenden Vertragsauslegung auch keine durchgreifende Bedeutung haben. Für die Verbraucher war erkennbar, dass sich das Produkt auch für die Beklagte rentieren sollte. Auch die voraussichtlich geplante der Mittelverwendung für die Kreditvergabe lag für die Verbraucher nahe. Wie diese jedoch konkret erfolgen sollte, und dass für die Beklagte ein Schutz vor ungünstigen Zinsen bei einem erheblichen Abfallen der Zinshöhe wegen ihrer Refinanzierungskosten erforderlich war, konnten die Verbraucher nur dann in ihren bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu beachtenden fiktiven Willen aufgenommen haben, wenn ihnen bei Vertragsschluss Kenntnisse über dieses Detail vermittelt worden sind. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist nicht darauf abzustellen, wie sich die Verbraucher und die Beklagte im Hinblick auf die Zinsanpassungsklausel geeinigt hätten, wenn zusätzlich zu dem Erfordernis der Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel auch die künftige Zinsentwicklung gekannt hätten. Letzter Aspekt hätte bei dem Abschluss der Verträge vor dem 1.1.2002 ohnehin lediglich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage behandelt werden können, die erst zum 1.1.2002 in § 313 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren haben. Die abstrakte Möglichkeit einer Anpassung führt aber dazu, dass eine Berücksichtigung etwaiger Probleme bei der Refinanzierung, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse gerade noch nicht absehbar waren, bei der Vereinbarung über den Zinssatz nicht zwingend erforderlich war. Es ist nicht Ziel der ergänzenden Vertragsauslegung, für den anderen nicht erkennbaren Motiven eines Vertragspartners nachträglich Geltung zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, weil die Gestaltungsmacht angesichts der von der Beklagten angebotenen Produkten bei dieser lag und diese bei Vertragsschluss ohne weiteres Gelegenheit gehabt hätte, ihre Motive zum Ausdruck zu bringen und zum Vertragsinhalt zu erheben. Werden diese zum Vertragsinhalt erhoben, wird dadurch der Vertragsgegenstand erweitert, was unzulässig ist.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, für die Verbraucher sei zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse angesichts des damaligen Zinsniveaus ein absoluter Zinsabstand günstiger gewesen, weshalb bei der ergänzenden Vertragsauslegung auf die absolute Zinsanpassung abzustellen sei, verkennt sie, dass das Interesse der Verbraucher angesichts des von ihnen gewählten Produktes langfristig orientiert war und damit schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar auf eine möglichst große Zinssicherheit unter Inkaufnahme des Verzichts auf einen aktuell möglichst hohen Zinssatz gerichtet war. Diesen gewährleistete alleine die relative Zinsanpassung, die zudem einen Negativzinssatz sicher verhindert. Die relative Zinsanpassung erfolgt mathematisch durch eine Division bzw. eine Multiplikation und kann damit, anders als die absolute, bei der die Addition mit einem negativen Zinssatz negative Zinsen hervorbringen kann, einen negativen Zins sicher verhindern. Die Auffassung der Beklagten, wegen der inzwischen weitgehend vertretenen Auffassung, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Sparverträgen würde sich auch so das Verbot negativer Zinsen ergeben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es steht bereits nicht fest, dass von der Beklagten bei Sparguthaben keine Negativzinsen berechnet wurden und werden. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sparverträge standen negative Zinssätze noch nicht im Interesse der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft. Später erfolgte rechtswissenschaftliche Überlegungen können jedoch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung, die auf den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fokussiert ist, keine durchgreifende Bedeutung erlangen.

Da der Klageantrag zu Ziffer 3) in dem von dem ersten Hilfsantrag erfassten Teil abgewiesen ist, war auch über den ersten Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser war jedoch abzuweisen, weil auch dieser auf eine Feststellung gerichtet ist, Anpassungsparameter festzustellen, die ihrerseits nicht generalisierbar sind, sondern im Zuge der ergänzenden Vertragsauslegung auch Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die auf die einzelnen Verträge der Verbraucher gerichtet sind. Hierüber hat der Senat keine Kenntnis und vermag sie sich im Rahmen der Musterfeststellungsklage schon deshalb nicht zu verschaffen, weil der überwiegende Teil der Verbraucher, für die die Feststellung Geltung erhalten kann, nicht Partei des Prozesses sind und schon deshalb nicht mit prozessualen Mitteln dazu veranlasst werden können, an der Tatsachenfeststellung mitzuwirken. Im Übrigen ist es gerade das Ziel der Musterfeststellungsklage, nur die generalisierbaren Aspekte feststellen zu können, wohingegen die von dem individuellen Rechtsverhältnis abhängigen Einzelfragen der Entscheidung über die individuellen Rechtsverhältnisse der einzelnen Verbraucher vorbehalten bleiben soll.

Über den in der Verhandlung gestellten weiteren Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil dieser unzulässig ist. Dieser beinhaltet eine Klageänderung, die nur zulässig ist, wenn sie vor der ersten Verhandlung im Klageregister veröffentlicht worden ist. Nach Beginn der Verhandlung über die Musterfeststellungsklage ist sie damit nicht mehr zulässig (zur nur eingeschränkten Zulässigkeit der Klageänderung der Musterfeststellungsklage: Röthemeyer, a.a.O, § 610, Rn 73). Sie verstößt nämlich gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dies wird für die Verbraucher, die der Musterfeststellungsklage allein dadurch gewahrt, dass sie in Kenntnis des Prozessstoffes darüber entscheiden, ob sie der Klage beitreten und den Beitritt aufrechterhalten. Durch eine Klageänderung kann mit Bindungswirkung (§ 613 Abs. 1 S. 1 ZPO) auf ihr künftiges Prozessrechtsverhältnis zu der Beklagten eingewirkt werden, auch wenn sie diese Rechts- oder Tatfrage der Musterfeststellung entziehen wollten. Auf Klageänderungen vor der mündlichen Verhandlung können Verbraucher, denen zumutbar ist, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung Einträge im Klageregister zu verfolgen, dadurch reagieren, dass sie ihre Anmeldung zum Klageregister wirksam zurücknehmen (§ 613 Abs. 1 S. 2 ZPO). Ebenso wird Verbrauchern, die erst durch die Klageänderung die Anmeldung ihrer Ansprüche im Klageregister gemäß § 608 Abs. 1 ZPO für sachgerecht halten, diese Anmeldung durch eine Klageänderung verwehrt, da die Anmeldung nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins erfolgen kann. Auch eine fristgerechte Abmeldung nach einer im ersten Termin der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageänderung ist wegen der Frist des § 608 Abs. 3 ZPO faktisch ausgeschlossen. Die Anmeldung kann nur bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden (§ 608 Abs. 3 ZPO). Das schließt die Äußerung einer Reaktion auf die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung aus. Den Verbraucher bindende Klageänderungen, auf die er nicht reagieren kann, sind damit wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der verpflichtenden Gewährung rechtlichen Gehörs unzulässig. Die Pflicht des Senats aus § 610 Abs. 4 ZPO spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Hinwirkungspflicht bezieht sich von vornherein nur auf zulässige Anträge, die damit die Ziele der Verbraucher möglicherweise klarstellen oder konkretisieren, nicht jedoch - wie hier - ein anderes Rechtsschutzziel verfolgen sollen.

Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Klageänderung im Hinblick auf die durch sie begründeten Gefährdung des rechtlichen Gehörs der Verbraucher auch nicht sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Der Klageabweisungsantrag der Beklagten konnte die Vermutung der Einwilligung in die Klageänderung gemäß § 267 ZPO nicht tragen, weil die Beklagte bereits den Hauptantrag für unzulässig gehalten hat und sich die dies tragenden Erwägungen inhaltlich auch auf den Hilfsantrag erstrecken. Zudem ist § 263 ZPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass sich allein die Beklagte eine rügelose Einlassung entgegenhalten lassen muss. Bei der Musterfeststellungsklage stehen aber gerade nicht allein deren Rechte, sondern auch diejenigen der Verbraucher in Rede, so dass die Sachdienlichkeit der Klageänderung auch dann zu prüfen ist, wenn der Gegner ausdrücklich oder konkludent in diese einwilligt. Nur so kann dem Erfordernis des notwendigen Schutzes der Verbraucher hinreichend Rechnung getragen werden.

4) Auch der Antrag zu Zi. 5) festzustellen, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus dem "S-Prämiensparvertrag flexibel" einschließlich der nach den Anträgen zu Ziff. 2 und 3 zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird", ist begründet. Die Zinsansprüche entstehen erst mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs im Hinblick auf das Kapital. Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Verbraucher mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.1997 – 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 998).

a) Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2016 – I-14 U 180/14, zitiert nach juris, Rn 57ff.; bestätigt durch BGH, Beschl. vom 26.9.2017 – XI ZR 79/16, zitiert nach juris). Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen die Sparzinsen der gleichen Verjährung, wie das eingezahlte Kapital. So hat er ausgeführt: "Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet mit der Folge, dass sie der dafür geltenden Kündigungsregelung unterliegen (vgl. jetzt Nrn. 2, 3 II der Bedingungen für den Sparverkehr). Maßgebend ist dabei nicht die tatsächliche Gutschrift, sondern das Datum der Wertstellung (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 71 Rdnr. 90). Die im Sparguthaben der Kl. enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (OLG Frankfurt a. M., NJW 1998, 998 Seite 999; Welter, WM 1987, 1122)" (BGH, Urteil vom 4.6.2002 – XI ZR 362/01, NJW 2002, 2702, 2703).“ Bei dem Zinsanspruch aus dem Sparvertrag handelt es sich um einen verhaltenen Anspruch. Dieser ist "dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt" (BGH, Urteil vom 4.5.2017 – I ZR 114/16, BeckRS 2017, 126930). Für derartige Ansprüche kommen seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § BGB § 696 Satz 3 BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 4.5.2017 – I ZR 114/16, BeckRS 2017, 126930). Damit beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (BGH, Urteil vom 4.5.2017 – I ZR 114/16, BeckRS 2017, 126930; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.1997 – 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 998; OLG Köln, Urteil vom 16.1.2008 – 13 U 27/08. BeckRS 2011, 3039).

b) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, die für den variablen Zinsanspruch vorzunehmende Zinsanpassung begründe einen zweiten Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Zeitpunkt des Entstehens der Anpassungsverpflichtung begründet gemäß § 199 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Verjährung frühestens einsetzen konnte. Dieser wird nicht durch die Zinsgutschrift, sondern erst durch die Rückzahlung des Kapitals begründet. Allein die Gutschrift erfolgte zum Ende des Geschäftsjahres (Zi. 3.3. Bedingungen für den Sparverkehr). Diese Auffassung kann auch schon deshalb nicht durchgreifen, weil sie den einheitlich vereinbarten Rückzahlungsanspruch verbunden mit der Auszahlung des Zinses künstlich aufspaltet. Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt ein Anspruch, also ein Recht, von dem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Einen Anspruch auf die isolierte Auszahlung der Guthabenzinsen haben die Verbraucher mit der Beklagten jedoch gerade nicht vereinbart. Dieses Recht verliert der Verbraucher im Hinblick auf die Zinsgutschrift zwei Monate nach dem Jahresbeginn. Sofern im Einzelfall die Bedingungen für den Sparkverkehr, auf die sich die Beklagte im Übrigen beruft, nicht vereinbart sein sollten, fehlt es mit der Folge, dass die Zinsen von vornherein erst mit der Rückzahlung des Kapitals zurückzuzahlen sind, ohnehin an einer mögliche Rechtsfolgen auslösenden Gutschrift.

c) Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, mit der jährlichen Gutschrift gehe auch das Entstehen des Zinsanspruchs zum Ende des Geschäftsjahres einher (Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2300). Zu diesem Zeitpunkt werde der Anspruch auch fällig und durchsetzbar. Von der etwaig vorzunehmenden richterlichen Vertragsauslegung sei das Entstehen des Anspruchs unabhängig. Der Lauf der Verjährung hinge daher von dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Zinsgutschriften ab. Diese Auffassung widerspricht der vertraglichen Vereinbarung. Die AGB Sparverkehr lauten in § 3.3 S. 1 wie folgt: Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche W-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres." Damit war die Zinsgutschrift als weiterer Rechnungsposten in die Gesamtabrechnung des von den Verbrauchern der Beklagten gewährten Darlehensvertrag einzubeziehen. Die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen fordern konnten die Verbraucher nach Ablauf des 28/29.2. nicht mehr, ohne den Prämiensparvertrag zu beenden. Folglich fehlt es an einem durchsetzbaren Anspruch.

d) Auch daraus, dass das Sparbuch als hinkendes Inhaberpapier die Forderung lediglich bestätigt, nicht jedoch unabweisbar verbrieft, ergibt sich nicht anderes. Das Recht an den Zinsen folgt aus dem Konto und den vertraglichen Abreden darüber, nicht aus dem Sparbuch selbst. Das Sparkonto wird mit der Kündigung des Sparvertrages abgerechnet. Einträge im Sparbuch dokumentieren dabei allein bei der Abrechnung zu berücksichtigende Rechnungsposten, die bei der Abrechnung noch einer Überprüfung zugänglich sind.

e) Auch aus der während der Vertragslaufzeit bestehenden Korrekturmöglichkeit der Verbraucher ergibt sich keine Fälligkeit eines Zinsanspruchs. Bei einer etwaig fehlerhaften Zinsberechnung konnte der jeweilige Sparer den Differenzbetrag geltend machen. Der jeweilige Anpassungsanspruch entsteht jeweils, wenn seine Parameter feststehen, also mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Prämie erworben wurde (Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2300). Allein daraus, dass einzelne Abrechnungsposten eines Darlehns einer Überprüfung zugänglich sind, wird der Zeitpunkt der Berechtigung sie auch einzufordern aber nicht bestimmt.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet die jährliche Zinszahlung auch keine zum Jahresende fälligen jeweils selbständige Ansprüche, die jeweils selbständig verfolgt werden konnten. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Rückzahlungsanspruch von unbilligen Entgelten wegen einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel aus § 812 Abs. 1 BGB nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils, das die Unbilligkeit feststeht, sondern mit der Zahlung des überhöhten Entgelts entsteht. Zu diesem Zeitpunkt entsteht zwar der Rückforderungsanspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Beschl. vom 26.9.2017 – XI ZR 79/16, zitiert nach juris). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch der Zinsanspruch, der gerade ein vertraglicher und kein (außervertraglicher) Bereicherungsanspruch ist, vor der Beendigung des Prämiensparvertrages isoliert durchgesetzt werden kann. Durch die letztlich von dem Gericht vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung wird der Zinsanspruch allein der Höhe nach konkretisiert. Soweit die Beklagte insoweit die Auffassung vertritt, der Zinsanspruch unterliege durch diese Auffassung nicht der absoluten Verjährung, verkennt sie die Bedeutung der Fälligkeit für den Lauf der Verjährung. Ein Grundsatz, dass nicht fällige Forderungen in einer (wie auch immer gestalteten) absoluten Frist verjähren können müssen, ist den dafür maßgeblichen Regelungen des BGB nicht zu entnehmen.

5) Die darauf gerichtete Feststellung, "dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde“, war unabhängig davon nicht zu treffen, dass die jeweilige Verjährung erst mit der jeweiligen Kündigung der Sparverträge in den Lauf gesetzt worden ist.

Der Antrag ist zulässig. Durch die im Hinblick auf den ursprünglich angekündigten Antrag vorgenommene Korrektur des Antrags handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des Klagebegehrens, das gemäß § 264 Zi. 1 ZPO stets zulässig ist. Zudem hat sich die Beklagte dazu rügelos eingelassen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch voraus, dass der jeweilige Sparer die seinen Anspruch ausfüllenden tatsächlichen Umstände kannte, oder sich ihrer Kenntnis nicht verschließen konnte (Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2302). Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den jeweiligen Anspruch begründenden Tatsachen liegt im Allgemeinen bereits dann vor, wenn dem Rechtsinhaber die Erhebung einer Klage, und sei es einer Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Der Einzelne muss weder alle bedeutenden Umstände kennen, noch bereits über hinreichende Beweismittel verfügen, um den Prozess im Wesentlichen sicher führen zu können. Maßgeblich ist, unabhängig davon, ob die rechtliche Würdigung erfolgt ist, die Kenntnis von den Tatsachen, die das Verfolgen der Ansprüche ermöglicht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2016 – I-14 U 180/14, zitiert nach juris, Rn 65.; bestätigt durch BGH, Beschl. vom 26.9.2017 – XI ZR 79/16, zitiert nach juris). Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die Kenntnis der äußeren Geschehensabläufe. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus gezogen hat (BGH, Beschl. vom 19.3.2008 – III ZR 220/07, MDR 2008, 615, 615; KG, Urteil vom 20.4.2018 – 9 U 69/16, MDR 2018, 1279, 1280; OLG Koblenz, Urteil vom 24.2.2012 – 3 U 687/11, zitiert nach juris, Rn. 116).

Spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.2.2004 (XI ZR 140/03, BKR 2004, 247) war den jeweiligen Verbraucher die Klageerhebung auch zumutbar (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.2.2012 – 3 U 687/11, zitiert nach juris, Rn. 132). Im Hinblick auf die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erhebliche Kenntnis der Verbraucher von den gutgeschriebenen Zinsen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Verbraucher davon bei pflichtgemäßen Vorgehen spätestens Kenntnis nehmen mussten. Da Zinsen als Kapitalerträge durchgängig steuerbar waren, unterlagen die Verbraucher unbeschadet etwaiger Freistellungsaufträge der Pflicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang steuerbare Zinseinkünfte erzielt worden und in welcher Höhe sie in einer etwaigen Einkommenssteuererklärung anzugeben waren. Spätestens Ende Mai des Jahres, in dem die Gutschrift auch in dem Sparbuch vorgenommen wurde, mussten sie daher Kenntnis von der Zinsgutschrift und damit auch von der Höhe der ihnen gutgeschriebenen Zinsen gehabt haben.

6) Auch der Antrag auf Feststellung, dass "allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben ist" ist unbegründet. Die Verwirkung erfordert ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Beschl. vom 23.1.2018 – XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn9; BGH; Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn 37). In der Literatur wird zwar vertreten, die Regelungen der §§ 199 Abs. 3, Nr. 1, 121 BGB würden für eine Begrenzung einer zu späten Zinskorrektur sprechen (Furche/Götz, Zinsanpassung bei länger angelegten Sparverträgen am Beispiel des PSF, WM 2019, 2302). Auch dadurch wird jedoch das Erfordernis des Umstandsmoments nicht obsolet. Auch dann, wenn das Zeitmoment vor dem Ablauf der hier noch nicht in Gang gesetzten Regelverjährung nur dann erfüllt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 – 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249), kann das Vorliegen des Umstandsmoments, auf das die Hinnahme der widerspruchslosen Zinsgutschrift abstellt, nicht generell betrachtet werden. Auch dann ist die Hinnahme einer Zinsgutschrift in den Gesamtkontext der für und gegen das Vorliegen eines Umstandsmoments sprechenden Tatsachen zu stellen, ohne dass ihr eine absolute Bedeutung zukommen kann.

Das Umstandsmoment ist nur dann gegeben, wenn sich der Verbraucher in der Gesamtschau aller Umstände in einer Weise verhalten hat, aus der die Beklagte ableiten durfte, dass dieser sein Recht auf eine Korrektur der Zinsberechnung nicht mehr wahrnehmen werde und sie sich darauf eingerichtet hat. Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtet daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 – 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249). Zudem müsste die Beklagte konkret vortragen, welche Maßnahmen sie aufgrund des jeweils begründeten Vertrauens getroffen hat (OLG Rostock, Beschl. vom 7.11.2019 – 3 W 83/19, NJW-RR 2020, 248, 249). Auch dies kann allein im Einzelfall geklärt werden, in dem die Beklagte darlegen müsste, dass sie von dem "Nachtragen" des Sparbuchs im konkreten Fall Kenntnis erlangt und wie sie dies verwertet hat. Eine generalisierende Feststellung ist auch aus diesem Grund nicht möglich.

Ob eine Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall aufgrund der dort festgestellten Umstände zu würdigen. Auf Vermutungen darf dafür nicht zurückgegriffen werden (BGH, Beschl. vom 23.1.2018 – XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn 9). Damit ist das etwaige Nachtragen eines Sparbuches möglicherweise ein Detail bei der Gesamtabwägung zur Verwirkung. Es ist jedoch jeweils, abhängig von dem weiteren Vortrag der jeweiligen Parteien, zu würdigen. Eine generalisierende Bewertung, wie sie von dem Kläger angestrebt wird, verbietet sich damit. Zudem kann aus dem Nachtragen des Sparbuches lediglich gefolgert werden, dass der jeweilige Kunde sich einen Überblick über seine Zinsgutschriften verschaffen wollte. Einen unmittelbaren Einfluss auf die Verwirkung hat dies mit diesem Erklärungsgehalt nicht. Etwas anderes könnte aber gelten, wenn das Nachtragen in einer Situation erfolgt ist, in der die Höhe des Zinses bereits im Streit war. Hier kann das Billigen einen grundlegend anderen Indizwert im Hinblick auf die Verwirkung erlangen. Verbietet sich jedoch eine generalisierende Bewertung, geht auch der generalisierend gestellte Feststellungsantrag ins Leere.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Bei ihr war zu berücksichtigen, dass jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand begründet (Gehrlein/Prütting-Halfmeier, a.a.O., § 606, Rn 10). Angesichts des Teilerfolgs bei einigen Feststellungsanträgen sowie des teilweisen Durchgreifens und der teilweisen Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der Hilfsanträge, soweit über sie entschieden werden musste, hält der Senat eine Aufhebung der Kosten für gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 614 S. 2 ZPO). Daher kommt es nicht darauf an, ob in § 614 S. 2 1 ZPO die Zulassung der Revision bereits durch den Gesetzgeber erfolgt ist (so: Waclawik, Die Musterfeststellungsklage, NJW 2018, 2923) oder, wofür der Wortlaut des § 543 Abs. 1 ZPO spricht, die Zulässigkeit der Revision dem Rechtsmittelsystem der ZPO entsprechend von ihrer Zulassung abhängig ausgestaltet, es also der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht oder den Bundesgerichtshof bedarf, hinsichtlich derer jedoch gemäß § 614 ZPO ein gebundenes Ermessen besteht.

PD Dr. Dr. Klose

Krüger

Kühn

Bekanntmachung vom 07.05.2020, Oberlandesgericht Dresden, Beendigung

Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch Urteil, verkündet am 22.04.2020, siehe nachfolgendes Sitzungsprotokoll.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (siehe Rechtsmittel).

Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 5 MK 1/19

PROTOKOLL

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung d. 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020

Anwesend:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht PD Dr. Dr. Klose als Vorsitzender
Richterin am Oberlandesgericht Krüger als Beisitzerin
Richter am Oberlandesgericht Kühn als Beisitzer

Das Protokoll wurde mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet und nachträglich übertragen.

In Sachen

Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Katharinenstraße 17, 04109 Leipzig
vertreten durch den Vorstand Andreas Eichhorst
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Bock & Collegen, Hohe Straße 27, 09112 Chemnitz, Gz.: 754/19 Z

gegen

Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, Humboldtstraße 25, 04105 Leipzig
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Furche & Schäfer, Hauptstraße 15, 01097 Dresden, Gz.: SF-00061/19

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Legal AG, Kapelle-Ufer 4, 10117 Berlin, Gz.: 0.0904859.001

wegen Musterfeststellung zur rechtskonformen Berechnung von Zinsen aus Prämiensparverträgen

Nach Aufruf der Sache sind erschienen:

für den Kläger Rechtsanwalt Dietz mit Rechtsanwalt Hempel und Rechtsanwältin Schönfelder sowie Herr Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale, Frau Heier, Frau Fink und Herr Hummel,

für die Beklagte Rechtsanwalt Dr. Dörfler, Rechtsanwalt Dr. Beckmann, Rechtsanwalt Dr. Furche, Rechtsanwalt Ostermeyer, Rechtsanwalt Götz mit Herrn Lindner von der Sparkasse Leipzig und Frau Datzkow von der Sparkasse Leipzig.

Eine gütliche Einigung kommt vorerst nicht in Betracht.

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Klägervertreter erklärt, dass er davon ausgeht, dass die Bedingungen für den Sparverkehr unstreitig einbezogen sind.

Beklagtenvertreter erklärt, dass er davon nicht ausgeht.

Klägervertreter erklärt, dass eine Vielzahl von Verträgen bekannt seien. Bis zum 31.08.2006 sei kein Vertrag bekannt geworden, der auch nur ansatzweise eine den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechende Zinsanpassungsklausel enthalten habe. Alleine auf die bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge beziehe sich auch die Klage.

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Sach- und Rechtslage wird wechselseitig ausführlich erörtert.

Die Sitzung wird bis 11:50 Uhr unterbrochen.

Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 27. Mai 2019 (Bl. 2 dA) i.V.m. dem Schriftsatz vom 25. November 2019 (Bl. 160 dA).

Weiter stellt Klägervertreter zu Ziffer 3 des Antrags folgenden Hilfsantrag:

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu Ziffer 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.

Laut vorgespielt und genehmigt.

Beklagtenvertreter beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Sitzung wird unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:37 Uhr fortgesetzt.

Es wird im Namen des Volkes folgendes
Urteil
verkündet:

I. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" durch die Formulierung "die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen getroffen hat, sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind;

2. die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, vorzunehmen;

3. die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen;

4. der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus dem "S-Prämien­sparvertrag flexibel" einschließlich der nach den Anträgen zu Ziffer 2. und 3. zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV Die Revision wird zugelassen.

Der Senat gibt bekannt, dass beabsichtigt ist, den Streitwert auf 160.000,00 € festzusetzen.

Einwände werden dagegen nicht erhoben.

Es wird sodann nach Beratung folgender
Beschluss
verkündet:

Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert 250.000,00 € insgesamt nicht übersteigen darf. Abzustellen ist nicht auf die individuellen Interessen, sondern auf diejenigen der Allgemeinheit an der Feststellung der Feststellungsziele (Gehrlein/Prütting-Halfmeier, § 606 Rn. 27). Angesichts der Vielzahl der Anmeldungen und der über den Bereich des Beklagten hinausgehenden Verwendung entsprechender Klauseln ist ein Streitwert von 20.000,00 € je Feststellungsziel sachgerecht. Hinzu kam eine Erhöhung wegen der mitverbeschiedenen Hilfsanträge.

Nach Begründung des Urteils ist die Sitzung um 12:46 Uhr geschlossen.

F. d. R. d. Ü. v. T.

PD Dr. Dr. Klose
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Völkel
Justizbeschäftigte

Bekanntmachung vom 02.01.2020, Oberlandesgericht Dresden, Termin

Bezeichnung des Termins: Erster Termin

Datum: 22.04.2020

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Dresden, Ständehaus

Raum: Sitzungssaal 1.3, 1. OG

Straße, Hausnummer: Schloßplatz 1

PLZ, Ort: 01067 Dresden