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Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 08.11.2019

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 MK 2/19

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB

Straße und Hausnummer: Königsbrücker Straße 61

PLZ und Ort: 01099 Dresden

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 09.02.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 09.02.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Erzgebirgssparkasse

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Straße und Hausnr.: Große Kirchgasse 18

PLZ und Ort: 09456 Annaberg-Buchholz

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche & Schäfer

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 18.03.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 18.03.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

Der Kläger begehrt die Feststellung

1.
dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S- Prämiensparen flexibel" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat, insbesondere nicht durch die Formulierungen:

- "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ...%, ...";
- "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% verzinst";

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes

(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

(b) hilfsweise zu (a) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

(c) hilfsweise zu (a) und (b) entsprechend der Laufzeit eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3.
dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen

(a) monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;

(b) hilfsweise zu (a) nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen;

4.
dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Beklagte zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen vornahm, weder auf der Grundlage des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3. erfolgte;

5.
dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages "S- Prämiensparen flexibel" entstehen;

6.
dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften in den Sparbüchern für die im Antrag zu 1. genannten Verträge keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe der tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbeträge zu ermitteln war, begründet wurde;

7.
dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift in den Sparbüchern zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen nicht zur Verwirklichung des Umstandsmoments für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf eine Zinsanpassung und ggf. -nachzahlung gemäß der Anträge zu 2. und 3. führt.

4.1 Bekanntmachung vom 25.08.2020

[++++ Beginn: Geänderte Klageanträge (Feststellungsziele) aus Schriftsatz vom 05.08.2020 ++++]

Es wird beantragt festzustellen,

1. (a) dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel“ durch die folgenden Formulierungen keine wirksamen Zinspassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat:

- „Die Sparkasse zahlt neben den jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, …“;
- “Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit.... % verzinst";

(b) hilfsweise zu (a), dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel“ (mit Ausnahme der nach 2006 durch die Sparkasse Erzgebirge geschlossenen Verträge) durch die folgenden Formulierungen keine wirksamen Zinspassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat:

- „Die Sparkasse zahlt neben den jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, …“;
- “Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit.... % verzinst";

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes

(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank – frühere Kennung: WX4260);

(b) hilfsweise zu (a) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

(c) hilfsweise zu (a) und (b) entsprechend der Laufzeit eines langfristigen (9 bis 10 Jahre), angemessenen und in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. (…) unverändert

4. … (unverändert)

5. dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel“ fällig werden;

6. … (unverändert)

7. dass allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch für die betroffenen Verbraucher nicht dazu führt, dass deren etwaige Ansprüche auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsansprüchen dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung unterliegen und dadurch das sog. Zeitmoment erfüllt ist, zu dem die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht gehört.

[++++ Ende: Geänderte Klageanträge (Feststellungsziele) aus Schriftsatz vom 05.08.2020 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der klagende Verein, eine Verbraucherzentrale, begehrt im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Guthabenverzinsung der beklagten Sparkasse (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen) in von dieser in der Vergangenheit mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel".
Die vereinbarte anfängliche Verzinsung der betreffenden Sparguthaben hing von dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ab. Eine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel wurde dabei nicht vereinbart. Vielmehr hieß es in den beiden streitgegenständlichen Vertragsvarianten dazu:

- "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ...%, ..." oder
- "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% verzinst".

Der Kläger vertritt die Auffassung, damit sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe diesbezüglich auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite, so dass die entstehende Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei.
Hierzu begehrt er die Feststellung, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260) hätte erfolgen müssen unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Vertragsschlusses.
Die Beklagte habe für die Sparkunden ungünstigere Zinssätze berechnet, weshalb sich aus der begehrten Neuberechnung erhebliche Zinsnachforderungen der betreffenden Sparkunden ergeben würden.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.