Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 27.01.2020
Gericht: Oberlandesgericht München
Aktenzeichen: MK 2/19
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: Vorstand
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Berlin
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Graf von Westphalen
Straße und Hausnummer: Potsdamer Platz 8
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Berlin
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Schwanthaler Straße 32
PLZ und Ort: 80336 München
Land: Bayern
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte MHBK
Straße und Hausnummer: Schwanthaler Straße 32
PLZ und Ort: 80336 München
Land: Bayern
[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]
anwaltlich vertreten durch: DLA Piper UK LLP
Straße und Hausnummer: Maximilianstraße 2
PLZ und Ort: 80539 München
Land: Bayern
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]
4. Feststellungsziele
1. Es wird festgestellt, dass einer Berücksichtigung des Neukundenbonusses in den Abrechnungen eines Energielieferungsvertrages zwischen einem Verbraucher und der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH nicht die Tatsache entgegensteht, dass die Belieferung durch die und/oder den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endete.
2. Es wird festgestellt, dass die Berücksichtigung des prozentual vom Umsatz zu gewährenden Neukundenbonusses in der Weise zu erfolgen hat, dass die Entgeltforderung in der Endabrechnung um den Bonus zu kürzen ist und dies nicht den Aufrechnungsregelungen nach den §§ 94 ff InsO, insbesondere nicht dem Verbot nach § 96 Abws.1 Nr.3 InsO unterfällt.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung des von der Insolvenzschuldnerin versprochenen Neukundenbonusses. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH. Diese hatte Kunden mit einem vom Jahresumsatz abhängigen Neukundenbonus bei Energielieferverträgen über Gas und/oder Strom geworben. In dem dieser Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Fall stellte die Insolvenzschuldnerin die Energielieferung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ein und gewährte der Beklagte den Neukundenbonus auch in der Endabrechnung nicht. Dieser könne nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gewährt werden, die aber nicht erreicht worden sei.
Der Musterkläger meint dagegen, dass der Neukundenbonus unabhängig vom Erreichen einer Mindestvertragslaufzeit und der Insolvenz gewährt werden müsse. Damit verringere sich der Vergütungsanspruch des Musterbeklagten automatisch um den Neukundenbonus, ohne dass es einer gesonderten Aufrechnungserklärung des Kunden bedürfte.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.