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Musterfeststellungsklage gegen Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 27.01.2020

Gericht: Oberlandesgericht München

Aktenzeichen: MK 2/19

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Berlin


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Graf von Westphalen

Straße und Hausnummer: Potsdamer Platz 8

PLZ und Ort: 10117 Berlin

Land: Berlin

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Rechtsanwalt Bierbach Axel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Schwanthaler Straße 32

PLZ und Ort: 80336 München

Land: Bayern


[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte MHBK

Straße und Hausnummer: Schwanthaler Straße 32

PLZ und Ort: 80336 München

Land: Bayern

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]

anwaltlich vertreten durch: DLA Piper UK LLP

Straße und Hausnummer: Maximilianstraße 2

PLZ und Ort: 80539 München

Land: Bayern

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 25.03.2020 ++++]

4. Feststellungsziele

1. Es wird festgestellt, dass einer Berücksichtigung des Neukundenbonusses in den Abrechnungen eines Energielieferungsvertrages zwischen einem Verbraucher und der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH nicht die Tatsache entgegensteht, dass die Belieferung durch die und/oder den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit endete.

2. Es wird festgestellt, dass die Berücksichtigung des prozentual vom Umsatz zu gewährenden Neukundenbonusses in der Weise zu erfolgen hat, dass die Entgeltforderung in der Endabrechnung um den Bonus zu kürzen ist und dies nicht den Aufrechnungsregelungen nach den §§ 94 ff InsO, insbesondere nicht dem Verbot nach § 96 Abws.1 Nr.3 InsO unterfällt.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Musterkläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung des von der Insolvenzschuldnerin versprochenen Neukundenbonusses. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH. Diese hatte Kunden mit einem vom Jahresumsatz abhängigen Neukundenbonus bei Energielieferverträgen über Gas und/oder Strom geworben. In dem dieser Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Fall stellte die Insolvenzschuldnerin die Energielieferung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ein und gewährte der Beklagte den Neukundenbonus auch in der Endabrechnung nicht. Dieser könne nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gewährt werden, die aber nicht erreicht worden sei.

Der Musterkläger meint dagegen, dass der Neukundenbonus unabhängig vom Erreichen einer Mindestvertragslaufzeit und der Insolvenz gewährt werden müsse. Damit verringere sich der Vergütungsanspruch des Musterbeklagten automatisch um den Neukundenbonus, ohne dass es einer gesonderten Aufrechnungserklärung des Kunden bedürfte.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.