Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 02.03.2020
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 5 MK 1/20
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Andreas Eichhorst
Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17
PLZ und Ort: 04109 Leipzig
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Straße und Hausnummer: Leipziger Platz 9
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Sparkasse Zwickau
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Felix Angermann
Straße und Hausnr.: Crimmitschauer Straße 2
PLZ und Ort: 08056 Zwickau
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: pwc PricewaterhouseCoopers Legal AG
Straße und Hausnummer: Kapelle-Ufer 4
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
4. Feststellungsziele
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbarte, insbesondere nicht durch die Formulierungen:
- "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ...%, am Ende eines Kalenderjahres [...]."
- "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % p. a. verzinst".
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1). genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes
2.1 der letzten 10 Jahre, auf Grundlage des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank),
2.2 hilfsweise zu 2.1) auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
2.3 hilfsweise zu 2.1) und 2.2) auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des nach Antrag zu 2). ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen
3.1 monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2). ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;
3.2 hilfsweise zu 3.1 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des in Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den Sparverträgen nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen.
4.
Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Beklagte in den im Antrag zu 1) genannten Sparverträgen vornahm, weder auf der Grundlage des nach Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3. erfolgte.
5.
Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus dem "S-Prämiensparvertrag flexibel" einschließlich der nach den Anträgen zu. 2) und zu 3) zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
6.
Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.
7.
Es wird festgestellt, dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben ist.
4.1 Bekanntmachung vom 15.06.2020
[++++ Beginn: Geänderte Klageanträge (Feststellungsziele) aus Schriftsatz vom 05.06.2020 ++++]
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierungen:
„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalenderjahres […].“
oder
„Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p. a. verzinst.“
keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen getroffen hat, sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1) genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittwertes - soweit individualvertraglich nicht etwas anderes vereinbart worden ist –
2.1.
der letzten 10 Jahre, auf Grundlage des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von
10 Jahren (Kürzel: WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);
2.2.
hilfsweise zu 2.1.) auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt,
wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird;
2.3.
hilfsweise zu 2.1.) und 2.2.) auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt,
wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen – soweit individualvertraglich nicht etwas anderes vereinbart worden ist -
3.1.
monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;
3.2.
hilfsweise zu 3.1.) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des in Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen.
7.
Es wird festgestellt, dass allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch für die betroffenen Verbraucher nicht dazu führt, dass deren etwaige Ansprüche auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsansprüchen dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung unterliegen, insbesondere dadurch das sog. Zeitmoment erfüllt ist, zu dem die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht gehört.
Die übrigen Feststellungsanträge zu Ziffer 4 bis Ziffer 6 bleiben unverändert gestellt.
[++++ Ende: Geänderte Klageanträge (Feststellungsziele) aus Schriftsatz vom 05.06.2020 ++++]
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Kläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie in von der Beklagten mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" verwendet wurden und die Klärung, ob und in welchem Umfang den Verbrauchern aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln Zinsanpassungsansprüche zustehen.
In den Sparverträgen war nach dem Vorbringen des Klägers eine anfängliche, vom Datum des Vertragsschlusses abhängige, Verzinsung vereinbart, nicht aber eine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel. Zusätzlich zum variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen "S-Prämie". Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.
Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden die Bedingungen für den Sparverkehr und die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil.
Die Beklagte berechnete nach Auffassung des Klägers bisher die Zinsen falsch. Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260) auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses im Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.