Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 14.08.2020
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 5 MK 2/20
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
gesetzlicher Vertreter: v. d. Vorstand, v. d. Vorstandsvorsitzenden Herrn Andreas Eichhorst
Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17
PLZ und Ort: 04109 Leipzig
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Straße und Hausnummer: Leipziger Platz 9
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 25.01.2024 ++++]
anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 25.01.2024 ++++]
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Sparkasse Vogtland
gesetzlicher Vertreter: v. d. Vorstand, v. d. Vorstandsvorsitzenden Herrn Marko Mühlbauer
Straße und Hausnr.: Komturhof 2
PLZ und Ort: 08527 Plauen
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: PricewaterhouseCoopers legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft
Straße und Hausnummer: Kapelle-Ufer 4
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
4. Feststellungsziele
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 23.12.2020 ++++]
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" durch die Formulierung:
"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalenderjahres […]."
oder
"Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p.a. verzinst."
keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen hat, soweit keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1) genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittwertes
2.1. der letzten 10 Jahre, auf Grundlage des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 23.12.2020 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 23.12.2020 (geänderter Klageantrag, Schriftsatz vom 15.12.2020) ++++]
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" durch die Formulierung:
"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalenderjahres […]."
oder
"Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p.a. verzinst."
keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1) genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittwertes
2.1. der letzten 10 Jahre, auf Grundlage des Referenzzinssatzes für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit vonüber 9 bis 10 Jahren (Kürzel: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, früher WX 4260, der Deutschen Bundesbank).
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 23.12.2020 (geänderter Klageantrag, Schriftsatz vom 15.12.2020) ++++]
2.2. hilfsweise zu 2.1.: auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird;
2.3. hilfsweise zu 2.1. und 2.2 auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen
3.1. monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;
3.2. hilfsweise zu Antrag zu 3.1.) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des in Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich genannte Verhältnis der Anpassungsparameter hinsichtlich des Anpassungsintervalls, der Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen.
4. Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Beklagte in den in Antrag zu 1) genannten Sparverträgen vornahm, weder auf der Grundlage des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes noch nach angemessenen Anpassungsparameter gemäß Antrag zu 3) erfolgte.
5. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den „S-Prämiensparvertrag flexible“ einschließlich der nach den Anträgen zu 2) und zu 3) zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
6. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.
7. Es wird festgestellt, dass allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch für die betroffenen Verbraucher nicht dazu führt, dass deren etwaige Ansprüche auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsansprüchen dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung unterliegen und dadurch das sog. Zeitmoment erfüllt ist, zu dem die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht gehört
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Kläger begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie in von der Beklagten bzw. von ihren Rechtsvorgängerinnen, den Sparkassen der (ehemaligen) Kreise Plauen, Oelsnitz, Klingenthal, Auerbach und Reichenbach, mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" verwendet wurden und die Klärung, ob und in welchem Umfang den Verbrauchern aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln Zinsanpassungsansprüche zustehen.
In den Sparverträgen war nach dem Vorbringen des Klägers eine anfängliche, vom Datum des Vertragsschlusses abhängige, Verzinsung vereinbart, nicht aber eine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel. Zusätzlich zum variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen "S-Prämie". Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr mit 3 % und steigt stufenweise auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.
Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden die Bedingungen für den Sparverkehr und die Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil.
Die Beklagte berechnete nach Auffassung des Klägers bisher die Zinsen falsch. Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: WX 4260) auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses im Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.