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Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 09.09.2020

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht

Aktenzeichen: 101 MK 1/20

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Bundesrepublik Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Baierbrunner Straße 85

PLZ und Ort: 81379 München

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 15.03.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 15.03.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse Nürnberg

gesetzlicher Vertreter: die Mitglieder des Vorstands Dr. Matthias Everding, Roland Burgis u. a.

Straße und Hausnr.: Lorenzer Platz 12

PLZ und Ort: 90402 Nürnberg

Land: Bundesrepublik Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB

Straße und Hausnummer: Rathenauplatz 4 - 8

PLZ und Ort: 90489 Nürnberg

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 17.04.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Winter

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 17.04.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

[++++ Nachfolgend dargestellt sind die am 09.09.2020 mit der Musterfeststellungsklage bekannt gemachten Feststellungsziele. Die geänderten Feststellungsziele in der neuesten Fassung sind am 15.11.2021 unter 4.2 bekannt gemacht worden. ++++]

1. a) Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen "Prämiensparen flexibel" zwischen der Beklagten und Verbrauchern, in welchen unter dem Vertragspunkt "Zinsen und Prämien" formularmäßig vereinbart wurde

"Die S Prämie beträgt nach

3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17J 50,000%
18J 50,000%
19J 50,000%
20J 50,000%
FJ 50,000%"

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 1. a) wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen "Prämiensparen flexibel" zwischen der Beklagten und Verbrauchern, in welchen unter dem Vertragspunkt "Zinsen und Prämien" formularmäßig vereinbart wurde

"Die S Prämie beträgt nach

3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17J 50,000%
18J 50,000%
19J 50,000%
20J 50,000%
FJ 50,000%"

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge "Prämiensparen flexibel" formularvertragsmäßig keine wirksamen Zinsanpassungsvereinbarungen vereinbart hat durch Verwendung der Formulierung

- "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. _____ %, […]"

3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldver­schreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundes­bank);

b) hilfsweise zu 3. a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes, welcher auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht, welcher dem Konzept des von der Musterbeklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird;

c) hilfsweise zu 3. b) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem Konzept des von der Musterbeklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennen­den Gerichts gestellt wird.

4. Es wird hilfsweise zu Antragspunkt 3 b) zudem festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessen­gerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.

b) hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz "Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr", alte Zeitreihenkennung BBK01.WZ3400, nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergän­zenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

5. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsaus­legung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.

b) Hilfsweise zu Antrag 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsaus­legung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzuneh­men.

6. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich verein­barten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 6. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsaus­legung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. zur Beach­tung des Äquivalenzprinzips nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich des Zinsabstands zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

7. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Prämienspar­verträgen gem. Antrag 2. frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

8. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formular­mäßigen Prämiensparverträge gem. Antrag 2. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Zinsberech­nung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages oder der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.

9. Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine bei formularmäßigen Prämienspar­verträgen gem. Antrag 2. nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ‚Umstandsmoment‘ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.

10. Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen "Prämiensparen flexibel" zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält

"[…]. Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von | 1188 Monaten abgeschlossen.",

zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags "Prämiensparen flexibel" für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann.

4.1 Bekanntmachung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.04.2021

[++++ Beginn: geänderte Feststellungsziele vom 19.04.2021; die erneut geänderten Feststellungsziele sind am 15.11.2021 unter 4.2 bekannt gemacht worden. ++++]

1.

a) Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen "Prämiensparen flexibel" zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt "Zinsen und Prämien" formularmäßig vereinbart wurde

"Die S Prämie beträgt nach
3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17J 50,000%
18J 50,000%
19J 50,000%
20J 50,000%
FJ 50,000%"

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 1. a) wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen "Prämiensparen flexibel" zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt "Zinsen und Prämien" formularmäßig vereinbart wurde

"Die S Prämie beträgt nach
3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17J 50,000%
18J 50,000%
19J 50,000%
20J 50,000%
FJ 50,000%"

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge "Prämiensparen flexibel" formularvertragsmäßig keine wirksamen Zinsanpassungsvereinbarungen vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung

- "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]"

3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

b) hilfsweise zu 3. a) auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen (Monatswerte), deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, und welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

c) hilfsweise zu 3. b) auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer in anderen öffentlichen Medien als von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale als Referenz geeignet ist, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

4. Es wird hilfsweise zu Antragspunkt 3 c) zudem festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von 5 über 9 Jahren heranzuziehen.

b) und wiederum hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz "Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr", alte Zeitreihenkennung BBK01.WZ3400, nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

5.

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.

b) Hilfsweise zu Antrag 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. Nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

6.

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 6. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. Im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

7. Es wird festgestellt, dass der höhere Zinsbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

8. Es wird festgestellt, dass allein eine Kenntniserlangung der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gem. Antrag 2. dem Sparer weder die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis von den Zinsanspruch begründenden Umständen im Sinne des §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vermittelt, noch hinsichtlich der entsprechenden Unkenntnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

9.

a) Es wird festgestellt, dass das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Zinsgutschrift im Sparbuch oder die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch bei formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. für eine Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden überhaupt unerheblich ist.

b) Es wird hilfsweise zu Antrag 9. a) festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine bei formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ‚Umstandsmoment‘ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.

10. Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält

"[…]. Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen.",

zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags "Prämiensparen flexibel" für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann.

[++++ Ende: geänderte Feststellungsziele vom 19.04.2021 ++++]

4.2 Bekanntmachung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15.11.2021

[++++ Geänderte Feststellungsziele gemäß nachfolgendem Beschluss vom 26.10.2021 nebst Anlage: ++++]

Beglaubigte Abschrift

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 101 MK 1/20

In Sachen

Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch den Vorstand Klaus Müller, Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin
- Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Baierbrunner Straße 85, 81379 München, Gz.: 73/2033

gegen

Sparkasse Nürnberg, vertreten durch den Vorstand Dr. Matthias Everding, Roland Burgis, Matthias Benk und Dr. Jonathan Daniel, Lorenzer Platz 12, 90402 Nürnberg
- Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Meinhardt, Gieseler & Partner Rechtsanwälte mbB, Rathenauplatz 4 - 8, 90489 Nürnberg, Gz.: ME/KM-20/877

wegen Musterfeststellungsklage

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 1. Zivilsenat - durch die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schmidt, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Seiler, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht von Geldern-Crispendorf und die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schwegler am 26. Oktober 2021 folgenden

Beschluss

Es wird die Bekanntmachung der vom Musterkläger mit Schriftsatz vom 21. September 2021 angekündigten geänderten Feststellungsziele gemäß beiliegender Anlage durch das Bundesamt für Justiz angeordnet.

gez.

Dr. Schmidt
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht

Dr. Muthig
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht

Dr. Seiler
Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht

gez.

von Geldern-Crispendorf
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht

Dr. Schwegler
Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 10.11.2021

Freundl, JHSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig

Anlage zum Beschluss vom 26. Oktober 2021 (Geänderte Feststellungsziele)

I. Verzinsung nach § 246 BGB

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ durch Verwendung der Formulierung

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]“

formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

II. Hilfsweise zu MFZ I.: Verzinsung nach dem jeweiligen Anfangszinssatz

Es wird hilfsweise zu MFZ I. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ durch Verwendung der Formulierung

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]“

formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

III. Weitere zum Teil abgeänderte und neue Anträge entsprechend der Klageschrift

1. Kein ordentliches Kündigungsrecht

a) Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „S-Prämiensparen-flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern bei welchen in den Vertragsbedingungen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig steht

„Die S Prämie beträgt nach

3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17J 50,000%
18J 50,000%
19J 50,000%
20J 50,000%
FJ 50,000%“

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 1. a) wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern in welchen unter dem Vertragspunkt „Zinsen und Prämien“ formularmäßig vereinbart wurde

„Die S Prämie beträgt nach

3J 3,000%
4J 4,000%
5J 6,000%
6J 8,000%
7J 10,000%
8J 15,000%
9J 20,000%
10J 25,000%
11J 30,000%
12J 35,000%
13J 40,000%
14J 45,000%
15J 50,000%
16J 50,000%
17J 50,000%
18J 50,000%
19J 50,000%
20J 50,000%
FJ 50,000%“

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 21 Laufzeitjahre formularmäßig ausgeschlossen ist.

c) Es wird zudem festgestellt, dass der Beklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB in den Neufassungen, welche ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes vorsehen, nicht zusteht, sofern ein Verbraucher nicht aktiv die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Prämiensparvertrag allein durch Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB nicht wirksam erfolgt ist.

d) Es wird zudem festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten „Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag“ [...] „hiermit zum“ [...] „kündigen.“ [...] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.“, formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB gekündigt werden sollte, und dass diese nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Beklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.

2. Hilfsweise zu MFZ II.: Anträge wegen Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel in den mit Verbrauchern geschlossenen Prämiensparverträgen der Beklagten:

Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ formularvertragsmäßig keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]“

3. Hilfsweise zu MFZ II.: Bestimmung des Referenzzinssatzes

Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaber­schuld­verschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

b) hilfsweise zu 3. a) auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen (Monatswerte), deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, und welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

c) hilfsweise zu 3. b) auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts , welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer in anderen öffentlichen Medien als von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämien­sparkonzept kennzeichnenden Merkmale als Referenz geeignet ist, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

4. Hilfsweise Feststellung zur geeigneten Laufzeit eines Referenzzinssatzes

Es wird wiederum hilfsweise zu Antragspunkt III. 3 c) festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.

b) und wiederum hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der in der Statistik der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz „Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr“, alte Zeitreihenkennung BBK01.WZ3400, nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

5. Hilfsweise zu MFZ II: Anpassungszeitpunkt / - intervall und Anpassungsschwelle

a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. MFZ III. 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.

b) Wiederum hilfsweise zu Antrag zu III. 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

6. Hilfsweise zu MFZ II.: Wahrung des relativen Zinsabstands bei der vertraglichen Zinsanpassung

a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. MFZ III. 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

b) Wiederum hilfsweise zu Antrag III. 6. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. MFZ III. 2. Im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

7. Anspruch auf Zinszahlung entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht vor Beendigung des Sparvertrags

Es wird festgestellt, dass der höhere Zinsbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

8. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis fehlerhafter Zinsberechnung allein durch Kenntnis der Höhe der Zinsgutschrift

Es wird festgestellt, dass allein eine Kenntniserlangung der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gem. Antrag 2. dem Sparer weder die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis von den Zinsanspruch begründenden Umständen im Sinne des §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vermittelt, noch hinsichtlich der entsprechenden Unkenntnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

9. Widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch begründet allein nicht das Umstandsmoment für die Verwirkung

a) Es wird festgestellt, dass das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Zinsgutschrift im Sparbuch oder die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen für eine Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden überhaupt unerheblich ist.

b) Es wird hilfsweise zu Antrag III. 9. a) festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ‚Umstandsmoment‘ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.

10. Kündigungsausschluss für 1188 Monate

Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen „Prämiensparen flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern, zu welchen die Beklagte mit den jeweiligen Verbrauchern nach Vertragsschluss eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen hat, welche formularmäßig die Regelung enthält

„[...]. Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen.“,

zwischen den Parteien eine für die Beklagte verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags „Prämiensparen flexibel“ für 1188 Monate vereinbart wurde, weshalb die Beklagte vor Ablauf dieser 1188 Monate den Prämiensparvertrag nicht aufgrund eines ordentlichen Kündigungsrechts kündigen kann.

4.3 Bekanntmachung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.05.2022

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 19.05.2022 ++++]

Antrag III. 3 d): Es wird hilfsweise zu III. 3 c) festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen – hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

Die Anträge III. 4. werden hilfsweise zu Antragspunkt III. 3 d) gestellt.

III. 5. Hilfsweise zu MFZ II:

a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.

b) Wiederum hilfsweise zu Antrag zu III. 5. a) wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß Antrag III. 2. nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

III. 6. Hilfsweise zu MFZ II.:

a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

b) Wiederum hilfsweise zu Antrag III. 6. a) wird festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß MFZ III. 2. im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 19.05.2022 ++++]

4.4 Bekanntmachung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.11.2023

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 03.11.2023 ++++]

Der Vertreter des Musterklägers stellt hilfsweise zu dem Antrag III Ziff. 10 folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, dass in Formularverträgen "Prämiensparen flexibel", die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendet worden sind, die formularmäßige Bestimmung

"[...]. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen."

eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags "Prämiensparen flexibel" für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 03.11.2023 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte mit Kunden, die Verbraucher sind, seit den 1990er Jahren konzeptuell identische Sparverträge unter der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" geschlossen. Darin wurden nach Darstellung des Klägers ein vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängiger Anfangszinssatz sowie dessen Veränderlichkeit während der Vertragslaufzeit vereinbart, nach Auffassung des Klägers aber keine wirksame Vereinbarung über die Art und Weise der Zinsanpassung getroffen. Zusätzlich zum variablen Zins verpflichtete sich die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers, eine laufzeitabhängige "S-Prämie" auf die gelei­steten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zu zahlen. Die erstmals nach drei Sparjahren geschuldete Prämie steigt laut tabellarischer Darstellung in den Sparverträgen von anfänglich 3 % stufenweise auf 50 % nach 15 Sparjahren an. Die Tabelle wird fortgesetzt bis zum Eintrag "FJ 50 %", folgend auf den Eintrag "20J 50 %".

Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen nach Abschluss eines Prämiensparvertrags einen Ergänzungsvertrag geschlossen, der eine Klausel zur Vertragsdauer ("mit einer Laufzeit von 1188 Monaten") enthält.

Die Beklagte berechnete nach Auffassung des Klägers die Zinsen bisher falsch. Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer unver­jährte und nicht verwirkte Ansprüche auf die Gutschrift erheblicher Zinsbeträge und auf Auszahlung des daraus resultierenden erhöhten Kontoguthabens ergeben. Die von der Beklagten gegenüber den Inhabern der bezeichneten Sparverträge ausgesproch­enen Kündigungen haben nach seiner Auffassung die unbefristet, mindestens aber auf die Dauer von 21 Jahren und im Fall des Abschlusses einer Ergänzungsvereinbarung auf die Dauer von 99 Jahren (1188 Monaten) laufenden Sparverträge nicht wirksam beendet.

Der Kläger begehrt daher die Feststellung, dass in mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen der Beklagten, bezeichnet als "S-Prämiensparen flexibel", ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten unbefristet, hilfsweise für die ersten 21 Laufzeitjahre und im Fall der Ergänzungsvereinbarung für die Dauer von 1188 Monaten ausgeschlossen ist. Er begehrt weiter die Feststellung, dass bei Abschluss der genannten Sparverträge keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung getroffen worden sei, sowie die Klärung der­jenigen Parameter, die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung der Zinsanpassung während der Laufzeit der Sparverträge zu­grunde zu legen sind, außerdem des zeitlichen Intervalls der vorzunehmenden Zinsanpassung und des bei der Anpassung einzu­haltenden Zinsabstands vom Referenzzinssatz. Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Ansprüche nicht vor einer wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages entstanden sind, und weiter die Feststellung, dass die Kenntnis von den vorgenommenen Zinsgutschriften weder Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung sowie vom tatsächlich geschuldeten Betrag oder den für die Ermittlung des geschuldeten Zinsbetrags maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen vermittelte noch die Unkenntnis der Kunden hinsichtlich dieser Umstände als grob fahrlässig erscheinen lässt. Er begehrt weiter die Feststellung, dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften bei der Prüfung des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung für sich genommen ohne Relevanz ist.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.