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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht

Aktenzeichen: 101 MK 1/20

Bekanntmachung vom 17.04.2024 Bundesgerichtshof Karlsruhe, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 22.03.2024 (Einlegung der Revision der Beklagten)

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 29/24; Aktenzeichen Bayerisches Oberstes Landesgericht: 101 MK 1/20

Revisionskläger: Sparkasse Nürnberg, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: Vorstand

Revisionsbeklagter: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand

Bekanntmachung vom 15.03.2024, Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 06.03.2024

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 29/24; Aktenzeichen Bayerisches Oberstes Landesgericht: 101 MK 1/20

Revisionskläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Revisionsbeklagter: Sparkasse Nürnberg, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 01.03.2024, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil

Endurteil vom 28.02.2024, Bayerisches Oberstes Landesgericht, 101 MK 1/20  (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 02.11.2023, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Terminbestimmung

Bezeichnung des Termins: Verkündungstermin

Datum: 28.02.2024

Uhrzeit: 10.00 Uhr

Sitzungsort: München

Raum: 116

Straße, Hausnummer: Schleißheimer Straße 141

PLZ, Ort: 80797 München

Bekanntmachung vom 18.09.2023, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 07.09.2023

Beschlussinhalt:

Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss mit Aktenzeichen 101 MK 1/20 vom 07.09.2023 (PDF, 237KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 12.09.2023, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Termin, möglicher Fortsetzungstermin und Hinweis

Bezeichnung des Termins: Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Datum: 24.10.2023

Uhrzeit: 10.00 Uhr

Sitzungsort: Justizgebäude

Raum: Sitzungssaal

Straße, Hausnummer: Stettnerstraße 10

PLZ, Ort: 81549 München

Bezeichnung des Termins: Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Datum: 25.10.2023

Uhrzeit: 12.30 Uhr

Sitzungsort: Justizgebäude

Raum: Sitzungssaal 270

Straße, Hausnummer: Prielmayerstraße 7

PLZ, Ort: 80335 München

Hinweise zum Termin vom 25.10.2023:

Der Termin ist lediglich vorsorglich bestimmt für den Fall, dass die Befragung des Sachverständigen und die mündliche Erörterung am 24. Oktober 2023 nicht abgeschlossen werden können. Die Aufhebung des Termins wird in öffentlicher Verhandlung am 24. Oktober 2023 verkündet, sofern eine Fortsetzung am 25.10.2023 nicht mehr erforderlich ist.

Zwischenentscheidung zu diesem Termin

Bekanntmachung vom 31.03.2023, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 28.03.2023

Beschlussinhalt:

1. Die Parteien können gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 ZPO dem Gericht bis zum 17. Mai 2023 ihre Einwendungen gegen das anliegende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Tom Fischer vom 22. März 2023 sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.

2. Es ergeht folgender Hinweis: Einwände oder Fragen können als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1, 4 ZPO).

3. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Klageregister wird angeordnet. § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Bekanntmachung vom 28.07.2022, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 22.07.2022

Beschlussinhalt:

I. Gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Finanzmathematik angeordnet.

II. Der Sachverständige wird ersucht, aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinszeitreihen – ggf. gestreckt nach Zeitabschnitten, beginnend mit den 1990er Jahren – diejenige Zeitreihe oder ggf. einen Pool derjenigen Zeitreihen zu bezeichnen, deren zugrunde liegende Produkte den S-Prämiensparverträgen flexibel des Streitfalls möglichst nahe kommen; er wird ersucht, die hierfür maßgeblichen Erwägungen darzulegen.

Der sachverständigen Prüfung ist zugrunde zu legen, dass das Konzept der verfahrensgegenständlichen S-Prämiensparverträge flexibel durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

- die Spareinlage wird durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils bei Vertragsbeginn festgelegter Höhe sukzessiv über die gesamte Laufzeit aufgebaut, mithin nicht in einem Betrag bei Abschluss des Sparvertrags eingezahlt;

- die ab dem Ende des dritten Sparjahres zusätzlich zum Zins anfallende Prämie in jährlich ansteigender Höhe von anfänglich 3,00 % und ab dem Ende des 15. Sparjahres (gleichbleibend auch für die Folgejahre) von 50,00 % der Vorjahressparleistung gemäß der im Feststellungsziel III. 1 beschriebenen Staffel bietet einen – vom übrigen Kapitalmarktumfeld und der Haltedauer beeinflussten – wirtschaftlichen Halteanreiz für die in das Sparprodukt investierenden Verbraucher; dieses Vertragskonzept ist trotz des für die Sparer während der gesamten Vertragslaufzeit bestehenden Rechts zur prämienunschädlichen, ordentlichen Kündigung des Sparvertrags auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (15-jährige Laufzeit) angelegt;

- erst ab dem Ende des 15. Sparjahres ist die Sparkasse zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (bei Vorliegen eines Sachgrunds) berechtigt;

- die Anlage ist in die niedrigste Risikoklasse einzustufen, denn es besteht – bis zur Höhe der Einlagensicherung – praktisch kein Ausfallrisiko.

Für den Fall, dass den so beschriebenen S-Prämiensparverträgen flexibel eine Kombination von Zeitreihen am nächsten kommt, wird der Sachverständige ersucht, diese Kombination einschließlich der Gewichtung ihrer Komponenten darzustellen und die hierfür maßgeblichen Erwägungen darzulegen.

III. Gemäß § 404a Abs. 1 ZPO ergehen folgende Weisungen:

Für das Kriterium der bestmöglichen Vergleichbarkeit der Bezugsgröße mit dem streitgegenständlichen Sparprodukt sind die die Vergleichsgrößen kennzeichnenden Merkmale (oben Ziffer II. dieses Beschlusses) maßgebend, während Gesichtspunkte der Refinanzierung oder Mittelverwendung und der Gesamtbankensteuerung außer Betracht bleiben.

Von den veröffentlichten Zinszeitreihen der Deutschen Bundesbank sind nur solche als taugliche Referenz zu berücksichtigen, die zu den Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse bereits vorhanden waren, aktuelle Werte – mithin nicht aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze – wiedergeben und denen Produkte mit einer Laufzeit zugrunde liegen, die 15 Jahren unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs möglichst nahekommt.

IV. Der Sachverständige wird auf Antrag des Musterklägers ersucht, zu den folgenden Beweisbehauptungen des Musterklägers aus sachverständiger Sicht Stellung zu nehmen:

1. Unter den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen für Einlageumlaufsrenditen entsprechen diejenigen Einlagen am ehesten der Risikoklasse der streitgegenständlichen S-Prämiensparprodukte, welche den Zeitreihen für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe zugrunde liegen (Schriftsatz vom 19. April 2021, S. 10 – Bl. 403 d. A.).

2. Bei den der Zeitreihe für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260) zugrunde liegenden Einlagen handelt es sich um Einlagen, die in eine den Spareinlagen der Prämiensparverträge entsprechende Risikoklasse einzustufen sind, weil ein Emittenten- und Insolvenzrisiko praktisch nicht vorhanden ist (Schriftsatz vom 19. April 2021, S. 12 und 41 – Bl. 405, 434 d. A.).

V. Auf Antrag der Musterbeklagten wird der Sachverständige ersucht,

zu der von der Musterbeklagten nach ihren Angaben zur Zinsanpassung verwendeten Referenzwertkombination, die sich aus der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 1 Jahr / gleitender Durchschnitt BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R01XX.R.A.A._Z._Z.A, gewichtet mit 50 %, und der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 10 Jahre / gleitender Durchschnitt BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A, gewichtet mit 50 %, zusammensetzt, im Hinblick auf die zugrunde gelegten Referenzwerte und deren Gewichtung unter dem Aspekt der Ähnlichkeit im Sinn von Ziffer II. dieses Beschlusses aus sachverständiger Sicht Stellung zu nehmen (Schriftsatz vom 4. Mai 2022, S. 11 – Bl. 606 d. A.; Klageerwiderung vom 20. November 2020, S. 9, S. 17 – Bl. 170, 178 d. A.).

VI. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. Tom Fischer
Sachverständiger für Finanzmathematik
c/o Universität Würzburg Emil-Fischer-Straße 30 97074 Würzburg.

VII. Dem Musterkläger wird aufgegeben, auf die Kosten des Sachverständigen bis 10. August 2022 einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 bei Gericht (Bayerische Landesbank München, Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg, BIC: BYLADEMMXXX, IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19) unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.

VIII. Dem Musterbeklagten wird aufgegeben, auf die Kosten des Sachverständigen bis 10. August 2022 einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 bei Gericht (Bayerische Landesbank München, Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg, BIC: BYLADEMMXXX, IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19) unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.

IX. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Klageregister durch das Bundesamt für Justiz wird angeordnet.

Bekanntmachung vom 11.05.2022, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 10.05.2022

Beschlussinhalt:

Der Ort des mit Beschluss vom 7. Februar 2022 anberaumten Haupttermins vom 13. Mai 2022, 9:30 Uhr, wird verlegt auf:

Sitzungssaal 134, Justizpalast, Prielmayerstraße 7, 80335 München.

Bekanntmachung vom 10.02.2022, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Termin

Bezeichnung des Termins: Haupttermin

Datum: 13.05.2022

Uhrzeit: 09.30 Uhr

Sitzungsort: München

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 11.05.2022 ++++]

Raum: 116

Straße, Hausnummer: Schleißheimer Straße 141

PLZ, Ort: 80797 München]

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 11.05.2022 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichenen Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 11.05.2022 ++++]

Raum: 134

Straße, Hausnummer: Justizpalast, Prielmayerstraße 7

PLZ, Ort: 80335 München

[++++ Ende: Gestrichenen Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 11.05.2022 ++++]

Zwischenentscheidung zu diesem Termin

Bekanntmachung vom 22.03.2021, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 18.03.2021

Beschlussinhalt:

Die beiden Parteien gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise vom 27. Januar 2021 und die der Musterbeklagten gesetzte Frist zur Erledigung der Vorlageanordnung gemäß Ziff. IV. des Beschlusses vom 27. Januar 2021 wird auf die Anträge beider Parteien verlängert bis 19. April 2021.

Bekanntmachung vom 10.02.2021, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Hinweis

Datum des Hinweises: 27.01.2021

Beschlussinhalt:

I. Der Senat erteilt folgende Hinweise in Bezug auf die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage:

1. Die Anträge zu den Musterfeststellungszielen (künftig: MFZ) 3, 5 und 6 zielen nach dem Verständnis des Senats nicht auf eine Verpflichtung der Musterbeklagten, sondern auf die Feststellung derjenigen Zinsanpassungsparameter, die Gegenstand des jeweiligen Feststellungsziels (MFZ 3: Referenzwert; MFZ 5: Anpassungsintervall, keine Zinsschwelle; MFZ 6: relativer Abstand und Zinsuntergrenze = Null) sind und nach der in der Musterfeststellungsklage vertretenen Ansicht die Maßstäbe für die Zinsanpassung bilden. Da die Anträge nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Feststellung gerichtet sind, die Musterbeklagte habe diese Parameter der Berechnung zugrunde zu legen, versteht sie der Senat nicht als verkappte Verpflichtungsanträge, die auf eine Verpflichtung zur Neuberechnung in bestimmten Kundenbeziehungen gerichtet sind, sondern erachtet sie als äquivalent zu der in den Hilfsanträgen zu Ziff. 4. gewählten Formulierung.

2. Die auf einen gleitenden Durchschnitt abstellenden Anträge zum MFZ 3 erscheinen aus Sicht des Senats inhaltlich unklar und deshalb nicht - wie es für die Zulässigkeit erforderlich wäre - hinreichend bestimmt i. S. v. § 606 Abs. 2 Satz 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Es kommen verschiedene Verständnismöglichkeiten in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Formulierung auf Seite 94 der Klageschrift unter (3) ist nicht mit der notwendigen Klarheit erkennbar, was gemeint ist. Danach soll "bei den verfahrensgegenständlichen Verträgen als Referenzzins der gleitende Durchschnitt der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Kürzel: …) zugrunde zu legen" sein. Die zweifache Verwendung des Begriffs des Referenzzinses macht die Aussage des Satzes in sich widersprüchlich, zumindest unverständlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Referenzzins" in den Hilfsanträgen Ziff. 3 b) und 3 c) für Werte, die ihrerseits lediglich Berechnungsfaktoren bei der Bestimmung des Referenzzinsatzes - so die Überschrift zum Feststellungsziel 3 - sein sollen.

Selbst wenn gemeint sein sollte, dass der Zinsanpassung nicht die veröffentlichten Monatswerte der herangezogenen Zeitreihe zugrunde zu legen seien, sondern die gleitenden Mittelwerte, die sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der jeweils zurückliegenden 10- Jahres-Zeitfenster errechnen, kommt dies in der Antragsbegründung nicht klar zum Ausdruck, erst recht nicht im Antrag selbst. Ein so errechneter gleitender Durchschnitt dürfte zudem den Referenzwerten, die zur Berechnung eines Zinsnachzahlungsanspruchs für die in der Musterfeststellungsklage genannten zehn Verbraucher herangezogen worden sind, nach der überschlägigen Berechnung des Senats nicht zugrunde liegen.

Zudem bestehen Zweifel daran, dass ein solches Verständnis der Musterfeststellungsklage zugrunde liegen könnte, denn der Bundesgerichtshof hat in der - in der Musterfeststellungsklage mehrfach zitierten - Entscheidung vom 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, eine Anpassung des Vertragszinses nach einer Methode des gleitenden Durchschnitts als nicht vertragsgerecht verworfen (Rn. 23 f.). Wenngleich dieser Umstand in rechtlicher Sicht keinen Hinderungsgrund dafür darstellt, für die hier inmitten stehenden S-Prämiensparverträge flexibel eine abweichende Meinung zu vertreten, erfordert die Zulässigkeit des Antrags in jedem Fall eine eindeutige Beschreibung der Berechnungsmethode sowie eine Angabe des maßgeblichen Zeitfensters (etwa: "berechnet als Durchschnitt [arithmetischer Mittelwert] über den Zeitraum der jeweils vorangegangenen zehn Jahre" oder "berechnet nach folgender Methode: …") anstelle der Wendung "auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts". In der Begründung der Musterfeststellungsklage sollten zudem zur Erläuterung die einzelnen Schritte dargestellt werden, die nach Auffassung des Klägers zur Berechnung desjenigen, letztlich maßgeblichen Werts erforderlich sind, dessen Veränderung Anlass und Höhe einer Zinsanpassung bestimmt.

Sollte hingegen aus der Sicht des Musterfeststellungsklägers keine - wie auch immer gestaltete - Durchschnittsberechnung vorzunehmen sein, sondern der von der Deutschen Bundesbank jeweils veröffentlichte Zinssatz selbst als der maßgebliche Wert angesehen werden, weil bereits dieser gemäß der von der Deutschen Bundesbank zur Zeitreihe veröffentlichten Interpretation des Schlüssels RD einen Durchschnittswert bezogen auf die Gesamtheit der für die Zeitreihe ausgewerteten Anlagen darstellt, so ist dies im Klageantrag und der Begründung ebenfalls klar zum Ausdruck zu bringen. Der Einwand der Musterfeststellungsbeklagten, dass der Berechnung von Zinsnachzahlungsansprüchen nicht die veröffentlichten Monatswerte der angeblich maßgeblichen Referenzreihe zugrunde gelegt worden sind, trifft allerdings zu.

Unabhängig davon, welches Verständnis dem Antrag zugrunde liegt, ist ein bestimmter Antrag Voraussetzung der Zulässigkeit.

Gemäß § 610 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird angeregt, dass der Musterfeststellungskläger vor der mündlichen Verhandlung einen sachgerechten Antrag formuliert.

3. Der Antrag zum MFZ 7 gibt aus Sicht des Senats das tatsächlich Gemeinte nicht verständlich wieder; außerdem dürfte der Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügen, weil "der vertragliche Anspruch … in Bezug auf das Guthaben sowie auf die … zu berechnenden Zinsen …" nicht aus dem Antragsinhalt heraus bestimmbar ist. Nach der Klagebegründung geht es aus Sicht des Senats um die Klärung des Zeitpunkts, zu dem die Verjährung im Hinblick auf den behaupteten Zinsnachzahlungsanspruch beginnt. Auf der Grundlage der Ausführungen der Musterklage zu diesem Punkt zielt das Begehren auf die Feststellung, dass die Zinsen in Höhe des Nachzahlungsanspruchs als Sparkapital anzusehen seien und daher wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährten, und zu Letzterem auf die Feststellung, dass die Verjährung des vertraglichen Anspruchs auf Auszahlung der Spareinlage - nach aktueller Rechtslage - frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

Gemäß § 610 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird angeregt, dass der Musterfeststellungskläger vor der mündlichen Verhandlung einen sachgerechten Antrag formuliert.

4. Auch der Antrag zum MFZ 8 dürfte nicht das tatsächlich Gemeinte wiedergeben. Dem Musterfeststellungskläger geht es aus Sicht des Senats vielmehr, anknüpfend an die - auch von der Musterfeststellungsbeklagten für maßgeblich erachtete - Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, um die Feststellung, dass allein die Kenntnis von der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch dem Sparer weder die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis von den den weitergehenden Zinsanspruch begründenden Umständen vermittelt habe noch hinsichtlich der entsprechenden Unkenntnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründe.

Insoweit wird ebenfalls angeregt, dass der Musterfeststellungskläger vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag formuliert, in dem jedenfalls das Gemeinte zutreffend zum Ausdruck kommt.

Allerdings wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass auch gegen einen solchermaßen formulierten Antrag Bedenken in Bezug auf die Verallgemeinerungsfähigkeit des Feststellungsbegehrens und daher in Bezug auf die Zulässigkeit bestehen (vgl. einerseits BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2020, XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51 f.; Beschl. v. 10. Juni 2008, XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25; andererseits BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 155, 158; jeweils zum Kapitalanleger-Musterverfahren).

5. Der Antrag zum MFZ 9 dürfte auf ein nicht verallgemeinerungsfähiges Ziel gerichtet und daher im Musterfeststellungsverfahren unzulässig sein, denn erstrebt wird nicht die abstrakte, für eine Vielzahl von Fällen geltende Feststellung, dass ein bestimmter Umstand - hier "die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch", gemeint wohl: das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Zinsgutschrift im Sparbuch oder die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch - für eine Verwirkung überhaupt unerheblich sei.

Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Ziff. 4 a. E. Bezug genommen.

6. Eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeitsfrage erscheint - auch mit Blick auf die übrigen Einwände der Musterfeststellungsbeklagten gegen die Zulässigkeit - nicht angezeigt. Nach derzeitigem Beratungsstand erachtet der Senat die Musterfeststellungsklage vorbehaltlich der angesprochenen Antragsumformulierungen und Antragsänderungen mit den oben unter Ziff. 4 und 5 gemachten Einschränkungen als zulässig. Insbesondere erscheint die Verfolgung des MFZ 10 neben den MFZen 1 bis 9 im selben Verfahren zulässig, zumal inhaltlich miteinander verschränkte Feststellungsziele, für die das jeweils erforderliche Quorum erfüllt ist, verbunden sind, nicht hingegen zwei unabhängig nebeneinanderstehende Lebenssachverhalte. Auch eine Prozesstrennung (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erachtet der Senat deshalb nicht als sachgerecht.

II. Zur Sache werden folgende Hinweise erteilt :

1. Zu den MFZen 3 und 4:

Zwar ist die ergänzende Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen, das die für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen durch Beweisaufnahme - hier kommt nur ein schriftliches Sachverständigengutachten in Betracht - klären kann.

Allerdings besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung kein gerichtliches Ermessen, wie in den Hilfsanträgen zu MFZ 3. b) und 3. c) vorausgesetzt.

Außerdem ist das Gericht in dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Verfahren nach der Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht zur Amtsermittlung der für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen berechtigt. Ein Ausforschungsbeweis durch Beweisaufnahme von Amts wegen über Tatsachenbehauptungen, die die Auslegungsgrundlage betreffen, kommt auch nach § 606 Abs. 5, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Als Rechtsfrage dürfte demgegenüber vom Gericht die Geeignetheit eines nach einschlägigen Kriterien (z. B. Laufzeit) bezeichneten "Auswahlpools" zu beantworten und anhand derjenigen Merkmale zu beurteilen sein, die das Konzept der verfahrensgegenständlichen S-Prämiensparverträge flexibel kennzeichnen.

Nach derzeitigem Beratungsstand hält der Senat folgende Merkmale für kennzeichnend:

- die Spareinlage wird durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils gleichbleibender Höhe oder mit einer bei Vertragsbeginn als Prozentsatz festgelegten dynamischen Erhöhung über die gesamte Laufzeit aufgebaut, mithin nicht in einem Betrag bei Abschluss der Sparverträge eingezahlt;

- die ab dem Ende des dritten Sparjahrs zusätzlich zum Zins anfallende Prämie in jährlich ansteigender Höhe von anfänglich 3,00 % und ab dem Ende des 15. Sparjahrs (gleichbleibend auch für die Folgejahre) von 50,00 % der Vorjahressparleistung gemäß der im Feststellungsziel 1 beschriebenen Staffel bietet einen - vom übrigen Kapitalmarktumfeld und der Haltedauer beeinflussten - wirtschaftlichen Halteanreiz für die in das Sparprodukt investierenden Verbraucher; dieses Vertragskonzept ist trotz des für den Sparer während der gesamten Vertragslaufzeit bestehenden Rechts zur prämienunschädlichen, ordentlichen Kündigung des Sparvertrags auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt;

- ab dem Ende des 15. Sparjahres ist (auch) die Sparkasse zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (bei Vorliegen eines Sachgrundes) berechtigt;

- die Anlage ist in die niedrigste Risikoklasse einzustufen, denn es besteht - bis zur Höhe der Einlagensicherung - praktisch kein Ausfallrisiko.

Der Musterfeststellungskläger erhält Gelegenheit, konkrete Beweisbehauptungen für die seinen Feststellungsanträgen zugrunde liegenden und für die ergänzende Vertragsauslegung bedeutsamen Tatsachen zu formulieren sowie Beweis durch Sachverständigengutachten anzutreten.

2. Zu den MFZen 5 b) und 6 b) (jeweils Hilfsanträge):

Ein gerichtliches Ermessen - wie in den Hilfsanträgen zu MFZ 5. b) und 6. b) vorausgesetzt - besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht.

III. Die Parteien erhalten bis 17. März 2021 Gelegenheit, zu diesen Hinweisen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzend vorzutragen. Der Musterfeststellungskläger wird darauf aufmerksam gemacht, dass Klageänderungen grundsätzlich statthaft sind, ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium allerdings der Sachdienlichkeit entgegenstehen kann.

IV. Der Musterbeklagten wird gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgegeben, innerhalb der unter Ziff. III. gesetzten Frist die in den zum Abschluss der S-Prämiensparverträge flexibel verwendeten Vertragsantragsformularen in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzulegen.