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Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 18.09.2020

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg

Aktenzeichen: 5 MK 1/20

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Baierbrunner Straße 85

PLZ und Ort: 81379 München

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Saalesparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Dr. Jürgen Fox und Alexander Meßmer

Straße und Hausnr.: Rathausstraße 5

PLZ und Ort: 06108 Halle (Saale)

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Guido Kutscher u. a.

Straße und Hausnummer: Joliot-Curie-Platz 1b

PLZ und Ort: 06108 Halle

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

[++++ Nachfolgend dargestellt sind die am 18.09.2020 mit der Musterfeststellungsklage bekannt gemachten Feststellungsziele. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19.07.2021 sind die geänderten Feststellungsziele unter 4.1 bekannt gemacht worden. Diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 12.08.2021 hinsichtlich der Feststellungsziele berichtigt und neu gefasst. Der Berichtigungsbeschluss vom 12.08.2021 ist unter 7.1 bekannt gemacht worden. ++++]

1.
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" unter alleiniger Zugrundelegung der formularmäßigen Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr durch Verwendung der Formulierung "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____ %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres (…)" keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen vereinbart hat.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen flexibel" und "flexibles S-Prämiensparen" unter alleiniger Zugrundelegung der formularmäßigen Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr durch Verwendung der Formulierung "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ____ % p. a. verzinst." keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen vereinbart hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. a) und 1. b) genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge

a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._ Z. A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen;

b) hilfsweise zu 2. a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes vorzunehmen, welcher auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht und dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen S-Prämiensparvertrages möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird;

c) hilfsweise zu 2. b) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen S-Prämiensparvertrags möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird.

3. Es wird hilfsweise zu 2. b) festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in den Anträgen zu 1. a) und 1. b) genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über neun Jahren heranzuziehen,

b) hilfsweise zu 3. a), dass für die in den Anträgen zu 1. a) und 1. b) genannten formularmäßigen Verträge der in der Statistik der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz "gleitender 3-Monats-Euribor", Zeitreihenkennung BBK01.SU0316G, nicht geeignet ist – auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins – bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabes (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden,

c) hilfsweise zu 3. a), dass es sich bei den S-Prämiensparverträgen der Beklagten unter Zugrundelegung der im Antrag zu 1. a) und 1. b) aufgeführten formularmäßigen Regelungen dem Gegenstand der Leistung und der typischen Interessenlage der Parteien nach um langfristige, auf eine Dauer von in der Regel mindestens 20 Jahren eingelegte Vertragsverhältnisse handelt.

4.
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen,

b) hilfsweise zu 4. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen.

5.
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht und zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist,

b) hilfsweise zu 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) zur Beachtung des Äquivalenzprinzips nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich des Zinsabstands zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

6. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

7. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen S-Prämiensparverträge gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages oder der tatsächlichen Grundlagen anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.

8. Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine in laufenden formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu 1. a) und 1. b) für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Umstandsmoment" des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind, nicht ausreicht.

4.1 Bekanntmachung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 02.08.2021

[++++ Beginn: geänderte Feststellungsziele vom 19.07.2021 ++++]

"I. Verzinsung nach § 246 BGB

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von ihr vorformulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" - unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr — durch Verwendung der Formulierung

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z Zt. ___%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres (…)"

keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der vorformulierten Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen" und "flexibles S-Prämiensparen" — unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr, sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr — durch Verwendung der Formulierung

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit__% p.a. verzinst."

keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

Hilfsweise jeweils zu I.: Verzinsung nach dem jeweiligen Anfangszinssatz

1. Es wird hilfsweise zu I. 1. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von ihr vorformulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" - unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr - durch Verwendung der Formulierung

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, Z. Zt. o, am Ende eines Kalender-/Sparjahres (…)"

keine wirksame Regelung der Zinsvariabilität vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

2. Es wird hilfsweise zu I. 2. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der vorformulierten Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen flexibel" und "flexibles S-Prämiensparen" — unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr, sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr — durch Verwendung der Formulierung –

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit_____% p.a. verzinst. "

keine wirksame Regelung der Zinsvariabilität vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der Sparverträge gilt.

III. Höchst Hilfsweise zu II.: Unwirksamkeit nur der Zinsanpassungsklausel und ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Anpassungsparameter

1. Zur Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in den mit Verbrauchern geschlossenen S-Prämiensparverträgen der Musterbeklagten:

a) Es wird hilfsweise zu II. 1. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" unter alleiniger Zugrundelegung der formularmäßigen Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr durch Verwendung der Formulierung

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ___% am Ende eines Kalender-/Sparjahres (...)"

keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen vereinbart hat.

b) Es wird hilfsweise zu II. 2. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen flexibel" und "flexibles S-Prämiensparen" unter alleiniger Zugrundelegung der formularmäßigen Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr durch Verwendung der Formulierung

"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ___% p. a. verzinst."

keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen vereinbart hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 1. a) und III. 1. b) genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als „gleitender Mittelwert" der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den verfügbaren, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufreit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.1.UMR.RD.EUR.MFISX.
B.XIOO.R0910.R.A.A._Z._ Z.A, vormals
BBKOI .WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) seit Februar 1990, maximal aber eines zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfensters errechnet;

b) hilfsweise zu III. 2. a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes vorzunehmen, welcher auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht und der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen S-Prämiensparvertrags möglichst nahekommt, und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.

c) hilfsweise zu III. 2. b) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen S-Prämiensparvertrags möglichst nahekommt, und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.

3. Es wird hilfsweise zu III. 2. c) festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in den Anträgen zu III. 1. a) und 1. b) genannten verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über neun Jahren heranzuziehen,

b) hilfsweise zu III. 3. a), dass für die in den Anträgen zu III. 1. a) und 1. b) genannten verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Verträge der in der Statistik der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz "gleitender 3-Monats-Euribor", Zeitreihenkennung BBKOI .SU0316G, nicht geeignet ist — auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins — bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabes (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden,

c) hilfsweise zu III. 3. a), dass es sich bei den S-Prämiensparverträgen der Beklagten unter Zugrundelegung der im Antrag zu III. 1. a) und 1. b) aufgeführten formularmäßigen Regelungen dem Gegenstand der Leistung und der typischen Interessenlage der Parteien nach um langfristige, auf eine Dauer von in der Regel mindestens 20 Jahren eingelegte Vertragsverhältnisse handelt.

4. Anpassungszeitpunkt / -intervall und Anpassungsschwelle

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III. 1. a) und 1. b) monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen,

b) hilfsweise zu III..4. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III. 1. a) und 1. b) nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.

5. Wahrung des relativen Zinsabstands bei der vertraglichen Zinsanpassung

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III.1. a) und 1. b) zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht und zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist,

b) hilfsweise zu III. 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III.1. a) und 1. b) im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist, und es wird festgestellt, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

VI. Feststellungen zur Verjährung / Verwirkung

1. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben inklusive der Zinsen aus den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu I. 1. und I. 2. frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

2. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen S-Prämiensparverträge gemäß der Anträge zu I. 1. und I. 2. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages oder der tatsächlichen Grundlagen anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.

3. Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine in laufenden formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß den Anträgen zu I. 1. und I. 2. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Umstandsmoment" des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind, nicht ausreicht."

[++++ Ende: Geänderte Feststellungsziele vom 19.07.2021 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen (Stadt- und Saalekreissparkasse Halle und Kreissparkasse Merseburg-Querfurt) haben seit Anfang der 1990er Jahre mit Verbrauchern formularmäßige Sparverträge unter der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" und "flexibles S-Prämiensparen" abgeschlossen.
Neben jährlichen, zwischen dem dritten und fünfzehnten Laufzeitjahr ansteigenden Prämienzahlungen für den Kunden sollte das Sparguthaben variabel verzinst werden.
Betroffen sind hiervon Verträge des Vertragskonzepts "S-Prämiensparen flexibel" und des gleichartigen "flexibles S-Prämiensparen" mit den jeweiligen Zinsklauseln
"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____ %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres (…)"
oder
"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ____ % p. a. verzinst."
Der Kläger möchte mit der Musterfeststellungsklage insbesondere feststellen lassen, dass diese Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. Ferner soll das Gericht die Zinsanpassungsmodalitäten für die variable Verzinsung festsetzen.
Den Kunden werden nach Auffassung des Klägers bislang zu geringe Zinsen gutgeschrieben.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

7.1 Bekanntmachung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.08.2021

Datum des Berichtigungsbeschlusses: 12.08.2021

Beschlussinhalt:

Oberlandesgericht Naumburg

Beschluss

5 MK 1/20 OLG Naumburg

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Saalesparkasse

wird der Beschluß vom 19. Juli 2021 hinsichtlich der Feststellungsziele gemäß §§ 610 Abs. 5 S. 1, 319 Abs. 1 ZPO berichtigt und folgendermaßen neu gefaßt:

"I. Verzinsung nach § 246 BGB

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von ihr vorformulierten Sparver­träge "S-Prämiensparen flexibel" - unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr — durch Verwendung der Formulierung

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z Zt. ___%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres (…)"

keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der vorformulierten Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen" und "flexibles S-Prämiensparen" — unter alleiniger Zugrun­delegung der vorformulierten Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr, sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr — durch Verwendung der Formulierung

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit__% p.a. verzinst."

keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

II. Hilfsweise jeweils zu I.: Verzinsung nach dem jeweiligen Anfangszinssatz

1. Es wird hilfsweise zu I. 1. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von ihr vorfor­mulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" - unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr - durch Verwendung der Formulierung

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, Z. Zt.___%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres (…)"

keine wirksame Regelung der Zinsvariabilität vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszins­satz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

2. Es wird hilfsweise zu I. 2. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der vorformulierten Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen flexibel" und "flexibles S-Prämiensparen" — unter alleiniger Zugrundelegung der vorformulierten Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr, sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr — durch Verwendung der Formulierung

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit_____% p.a. verzinst."

keine wirksame Regelung der Zinsvariabilität vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszins­satz für die Dauer der Sparverträge gilt.

III. Höchst Hilfsweise zu II.: Unwirksamkeit nur der Zinsanpassungsklausel und ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Anpas­sungsparameter

1. Zur Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in den mit Verbrauchern geschlossenen S-Prämiensparverträgen der Muster­beklagten:

a) Es wird hilfsweise zu II. 1. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formular­mäßigen Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" unter alleiniger Zugrundelegung der formularmäßigen Regelungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr durch Verwendung der Formulierung

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ___% am Ende eines Kalender-/Sparjahres (...)"

keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen vereinbart hat.

b) Es wird hilfsweise zu II. 2. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßi­gen Sparverträge mit den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "S-Prämiensparen flexibel" und "flexibles S-Prämien­sparen" unter alleiniger Zugrundelegung der formularmäßigen Regelungen inklusive Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der Bedingungen für den Sparverkehr sowie der Sonderbedingungen für den Sparverkehr durch Verwendung der Formulierung

"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ___% p. a. verzinst."

keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen vereinbart hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 1. a) und III. 1. b) genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als "gleitender Mittelwert" der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den verfügbaren, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließ­lich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX. B.
X100.R0910.R.A.A._Z._ Z.A, vormals
BBKOI .WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) seit Februar 1990, maximal aber eines zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfensters errechnet;

b) hilfsweise zu III. 2. a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes vorzunehmen, welcher auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht und der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen S-Prämiensparvertrags möglichst nahekommt, und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzu­führen ist.

c) hilfsweise zu III. 2. b) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen S-Prämien­sparvertrags möglichst nahekommt, und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.

3. Es wird hilfsweise zu III. 2. c) festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in den Anträgen zu III. 1. a) und 1. b) genannten verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über neun Jahren heranzuziehen,

b) hilfsweise zu III. 3. a), dass für die in den Anträgen zu III. 1. a) und 1. b) genannten verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Verträge der in der Statistik der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz "gleitender 3-Monats-Euribor", Zeitreihenkennung BBK01.SU0316G, nicht geeignet ist — auch nicht nur anteilsmäßig an einem Referenzmischzins — bei der ergänzenden Vertrags­auslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabes (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden,

c) hilfsweise zu III. 3. a), dass es sich bei den S-Prämiensparverträgen der Beklagten unter Zugrundelegung der im Antrag zu III. 1. a) und 1. b) aufgeführten formularmäßigen Regelungen dem Gegenstand der Leistung und der typischen Interessenlage der Parteien nach um langfristige, auf eine Dauer von in der Regel mindestens 20 Jahren eingelegte Vertragsverhältnisse handelt.

4. Anpassungszeitpunkt / -intervall und Anpassungsschwelle

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund der Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III. 1. a) und 1. b) monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen,

b) hilfsweise zu III. 4. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsausle­gung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung zu den formularmäßigen Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III. 1. a) und 1. b) nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestim­mung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.

5. Wahrung des relativen Zinsabstands bei der vertraglichen Zinsanpassung

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III.1. a) und 1. b) zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht und zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist,

b) hilfsweise zu III. 5. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsausle­gung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu III.1. a) und 1. b) im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist, und es wird festgestellt, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

VI. Feststellungen zur Verjährung / Verwirkung

1. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben inklusive der Zinsen aus den formularmäßigen S-Prämiensparverträgen gemäß der Anträge zu I. 1. und I. 2. frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

2. Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formular­mäßigen S-Prämiensparverträge gemäß der Anträge zu I. 1. und I. 2. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehler­haftigkeit der Zinsberechnung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages oder der tatsächlichen Grundlagen anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.

3. Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine in laufenden formularmäßigen S-Prämien­sparverträgen gemäß den Anträgen zu I. 1. und I. 2. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Umstandsmoment" des Rechts­instituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind, nicht ausreicht."

Die berichtigte Fassung der Feststellungsziele ist gemäß § 607 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO im Klageregister bekanntzumachen.

Naumburg, den 12. August 2021
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

Braun
Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Moser
Richter am Oberlandesgericht

Ewald
Richterin am Oberlandesgericht

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß
§ 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.