Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 09.10.2020
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 5 MK 3/20
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Andreas Eichhorst
Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17
PLZ und Ort: 04109 Leipzig
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Straße und Hausnummer: Königsbrücker Straße 61
PLZ und Ort: 01099 Dresden
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Sparkasse Meißen
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorstände Daniel Höhn und Rainer Schikatzki
Straße und Hausnr.: Hauptstraße 70
PLZ und Ort: 01587 Riesa
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche Schäfer
Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15
PLZ und Ort: 01097 Dresden
Land: Deutschland
4. Feststellungsziele
Die Klägerin beantragt festzustellen:
1. dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel“ allein durch die folgende Formulierung keine wirksame Zinspassungsregelung für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat: "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit.... % verzinst";
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes
(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen
inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank – frühere Kennung: WX4260);
(b) hilfsweise zu (a) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
(c) hilfsweise zu (a) und (b) entsprechend der Laufzeit eines langfristigen (9 bis 10 Jahre), angemessenen und in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
3. dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen
(a) monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;
(b) hilfsweise zu (a) nach den in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen;
4. dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Beklagte zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen vornahm, weder auf der Grundlage des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3. erfolgte;
5. dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel“ fällig werden;
6. dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften in den Sparbüchern für die im Antrag zu 1. genannten Verträge keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe der tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbeträge zu ermitteln war, begründet wurde;
7. dass allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch für die betroffenen Verbraucher nicht dazu führt, dass deren etwaige Ansprüche auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsansprüchen dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung unterliegen und dadurch das sog. Zeitmoment erfüllt ist, zu dem die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht gehört.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der klagende Verein, eine Verbraucherzentrale, begehrt im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Guthabenverzinsung der beklagten Sparkasse (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, die Kreissparkassen Riesa-Großenhain und Meißen) in von dieser in der Vergangenheit mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel".
Die vereinbarte anfängliche Verzinsung der betreffenden Sparguthaben hing von dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ab. Eine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel wurde dabei nicht vereinbart, vielmehr hieß es in den Sparverträgen hierzu lediglich: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst".
Der Kläger vertritt die Ansicht, damit sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe diesbezüglich auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Hierzu soll festgestellt werden, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910. R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank – frühere Kennung: WX4260) hätte erfolgen müssen unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Beklagte habe für die Sparkunden ungünstigere Zinssätze berechnet, weshalb sich aus der begehrten Neuberechnung erhebliche Zinsnachforderungen der betreffenden Sparkunden ergeben sollen.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.