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Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Muldental

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 05.11.2020

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 MK 4/20

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.

Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Bock & Kollegen

Straße und Hausnummer: Hohe Straße 27

PLZ und Ort: 09112 Chemnitz

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 06.02.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 06.02.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse Muldental

Straße und Hausnummer.: Straße des Friedens 25

PLZ und Ort: 04668 Grimma

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche & Schäfer

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

[++++ Nachfolgend dargestellt sind die am 05.11.2020 mit der Musterfeststellungsklage bekannt gemachten Feststellungsziele. Der Klageantrag hat sich in der Zwischenzeit hinsichtlich der Feststellungsziele 2, 3 und 4 geändert. Sämtliche Feststellungsziele, inklusive der drei geänderten, sind am 12.05.2021 unter 4.1 bekannt gemacht worden. ++++]

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" allein durch die folgenden Formulierungen keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat:

- "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% verzinst";

- "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% p.a. verzinst".

2.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes

(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank - frühere Kennung: WX4260) vorzunehmen hat;

(b) hilfsweise zu (a) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren vorzunehmen hat; erkennenden Gerichts gestellt wird,

(c) hilfsweise zu (a) und (b) entsprechend der Laufzeit eines langfristigen (9 bis 10 Jahre), angemessenen und in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird, vorzunehmen hat;

3.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde,

(a) monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;

(b) hilfsweise zu (a) nach den in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen;

4.

Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Musterbeklagte zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, weder auf der Grundlage des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes vornahm noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3.

5.

Es wird festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel" fällig werden;

6.

Es wird festgestellt, dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften in den Sparbüchern für die im Antrag zu 1. genannten Verträge keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe der tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbeträge zu ermitteln war, begründet wurde;

7.

Es wird festgestellt, dass allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch für die im Antrag zu 1. genannten Verträgen in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, für die betroffenen Verbraucher nicht dazu führt, dass deren etwaige Ansprüche auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsansprüchen dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung unterliegen und dadurch weder Zeit- noch Umstandsmoment erfüllt sind, zu dem die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht gehört.

4.1 Bekanntmachung des Oberlandesgerichts Dresden vom 12.05.2021

[++++ Beginn: Geänderte Feststellungsziele ++++]

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" allein durch die folgenden Formulierungen keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz formularmäßig vertraglich vereinbart hat:

- "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% verzinst";

- "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ...% p.a. verzinst".


2.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes

(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBS IS.M .I.U M R .R D.E UR .M FI SX .B.X 10 0.R 0 910 .R .A.A ._ Z._ Z.A : Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank - frühere Kennung: WX4260) vorzunehmen hat;

(b) hilfsweise zu (a) wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge,

- welche von der Musterbeklagten unter der Bezeichnung S- Prämiensparen flexibel mit ihren Kunden, welche Verbraucher sind, unbefristet abgeschlossen wurden;

- in denen vereinbart wurde, dass die Kunden eine monatliche Sparrate zahlen;

- bei denen die Musterbeklagte sich zur Zahlung eines variablen Zinses auf das gesamte Sparguthaben verpflichtete;

- in denen bis auf die Variabilität dieses Zinses durch die Klauseln

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt mit … % verzinst"

oder

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % p.a. verzinst"

keine weitere Regelung getroffen wurde, wie und unter welchen Voraussetzungen sich der variable Zinssatz verändert;

- bei denen neben des variablen Zinses eine jährliche Prämie dem Sparguthaben gutgeschrieben wurde, welche nach dem 3. Sparjahr 3 %, 4. Sparjahr 4 %, 5. Sparjahr 6 %, 6. Sparjahr 8 %, 7. Sparjahr 10 %, 8. Sparjahr 15 %, 9. Sparjahr 20 %, 10. Sparjahr 25 %, 11. Sparjahr 30 %, 12. Sparjahr 35 %, 13. Sparjahr 40 %, 14. Sparjahr 45 % und ab dem 15. Sparjahr 50 % auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres betrug;

- die ein Verbraucher mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen konnte;

- welche von der Musterbeklagten frühestens nach Ablauf des 15. Sparjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes gekündigt werden konnten;

- bei denen eine ganze oder teilweise Verfügung über das Sparguthaben ohne Kündigung die Beendigung des Sparvertrages bewirkt und die Musterbeklagte bei einer solchen Verfügung ohne Kündigung zur Erhebung von Vorschusszinsen berechtigt;

- welche beendet wurden, wenn der Verbraucher die Sparraten nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit erbrachte;

auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes

(aa) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypo­thekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBS IS.M .I.U M R .R D.E UR .M FI SX .B.X 10 0.R 0 910 .R .A.A ._ Z._ Z.A : Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen /Hypo­theken­pfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank - frühere Kennung: WX4260) vorzunehmen hat;

(bb) hilfsweise zu (aa) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinssatzes oder einer Kombination von Referenzzinssätzen, welche dem konkreten Geschäft möglichst nahekommen, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, vorzunehmen ist;

(cc) hilfsweise zu (aa) und (bb) entsprechend der Laufzeit eines langfristigen (9 bis 10 Jahre), angemessenen und in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes oder einer Kombination von Referenzzinssätzen, welche dem konkreten Geschäft möglichst nahekommen, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, vorzunehmen ist.


3.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde,

(a) monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt;

(b) hilfsweise zu (a) nach vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung festzustellenden Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen.


4.

Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Zinsanpassung, welche die Musterbeklagte zu den im Antrag zu 1. genannten Verträgen in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, weder auf der Grundlage des gemäß Antrag zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes vornahm noch nach angemessenen Anpassungsparametern gemäß Antrag zu 3;

hilfsweise wird festgestellt, dass bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Referenzzins für die im Antrag zu 2. (b) genannten Verträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, weder der 7- Jahres-Pfandbriefsatz DGZF-Kurve, noch die aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Pfandbriefe mit jährlichen Kuponzahlungen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren (Zeitreihe BBK01.WT3084) gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) geeignet sind.


5.

Es wird festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel" fällig werden;


6.

Es wird festgestellt, dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften in den Sparbüchern für die im Antrag zu 1. genannten Verträge keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe der tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbeträge zu ermitteln war, begründet wurde;


7.

Es wird festgestellt, dass allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch für die im Antrag zu 1. genannten Verträgen in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, für die betroffenen Verbraucher nicht dazu führt, dass deren etwaige Ansprüche auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsansprüchen dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung unterliegen und dadurch weder Zeit- noch Umstandsmoment erfüllt sind, zu dem die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht gehört.

[++++ Ende: Geänderte Feststellungsziele ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Musterbeklagte hat mit Verbrauchern Prämiensparverträge unter der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" abgeschlossen. Unter Verwendung der Zinsklauseln

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst"

und

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % p.a. verzinst"

vereinbarte die Musterbeklagte mit ihren Kunden die variable Verzinsung der Spareinlage. Daneben war vereinbart, dass die Musterbeklagte eine jährliche verzinsliche Prämie leistet, welche zwischen dem dritten und fünfzehnten Laufzeitjahr auf bis zu 50 % der vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres ansteigen sollte.

Der Musterkläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Musterbeklagte durch die vorgenannte Zinsklausel keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbarte. Ferner soll gerichtlich festgestellt werden, dass die Zinsanpassungen durch die Musterbeklagte nicht korrekt erfolgte unter der gleichzeitigen Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorzunehmende zutreffende Zinsberechnung. Hieraus resultiert für den jeweiligen Sparer, abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beträge, ein Anspruch auf Kapitalisierung weiterer erheblicher Zinsbeträge.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.