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Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 05.01.2021

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig

Aktenzeichen: 4 MK 1/20

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Südtirol, eingetragener Verein nach italienischem Recht

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Präsidentin

Straße und Hausnummer: Zwölfmalgreiner Straße 2

PLZ und Ort: 39100 Bozen

Land: Italien


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB

Straße und Hausnummer: Arndtstraße 34 - 36

PLZ und Ort: 60325 Frankfurt

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Volkswagen AG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Straße und Hausnr.: Berliner Ring 2

PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg

Land: Deutschland


[++++ Beginn: Text gestrichen mit Berichtigungsbeschluss vom 29.12.2020 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

[++++ Ende: Text gestrichen mit Berichtigungsbeschluss vom 29.12.2020 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Berichtigungsbeschluss vom 29.12.2020 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Berichtigungsbeschluss vom 29.12.2020 ++++]

Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7

PLZ und Ort: 20354 Hamburg

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

1. Schadensersatz dem Grunde nach

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, gleich ob Neu- oder Gebrauchtwagen, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, und die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.

2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält:

a) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6- Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, und die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht.

äußerst hilfsweise:

aa) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

bb) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

cc) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) und bb) vorsätzlich gehandelt hat.

dd) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass der Musterbeklagten die Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge sowie die Kenntnis dieser Umstände ihrer Vorstände - unabhängig ob im Sinne des Aktienrechts oder nicht -, Bereichsleiter, Hauptabteilungsleiter sowie Abteilungsleiter, die in diesen Funktionen ab dem Jahre 2006 tätig waren, nach §§ 30, 31, 166 BGB zuzurechnen ist.

b) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6- Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen und die ihr Fahrzeug in Italien erworben haben, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zusteht.

4. Form des Schadensersatzes

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt- Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.

5. Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, und in die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut wurde, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 3 und 4 nach der Formel "Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt" erfolgt.

6. Maßgeblichkeit der technischen Haltbarkeit

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubte eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.

7. Bezugsfaktoren bezüglich der prognostizierten Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs bzw. seines Motors

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass eine Schätzung der prognostizierten Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Käufer für den entsprechenden Fahrzeugtyp Indizien vorträgt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass Motoren des fraglichen Typs mit gleichem Hubraum generell eine entsprechende Gesamtlaufleistung erreichen können.

9. Verkauf
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug veräußert haben.

hilfsweise:

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach dem 17.09.2015 veräußert haben.

11. Update bereits durchgeführt

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

13. Verjährungsbeginn

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung der von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurde, nicht vor dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen beginnt.

hilfsweise:

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung einer von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurde, nicht vor dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen beginnt.

14. Verjährungshemmung

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren, aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren, am 1. November 2018 eingetreten ist.

Ergänzt und modifiziert durch Zwischenentscheidung vom 29.07.2021.

Ergänzt und modifiziert durch Zwischenentscheidung vom 25.02.2022.

4.1 Bekanntmachung vom 03.08.2021

[++++ Beginn: Geänderte Feststellungsziele aus Schriftsatz des Musterklägers vom 30. Juni 2021 ++++]

IV. Feststellungsziele

1) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

Hilfsweise:
1a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB und/oder Art. 2043 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) geschädigt hat.

Höchst hilfsweise:
1aa) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. Art. 2043 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) geschädigt hat.

2) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

3) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1), 1 a), 1 aa) und 2) vorsätzlich gehandelt hat.

4) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass der Musterbeklagten die Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge sowie die Kenntnis dieser Umstände ihrer Vorstände – unabhängig davon, ob im Sinne des Aktienrechts oder nicht –, Bereichsleiter, Hauptabteilungsleiter sowie Abteilungsleiter, die in diesen Funktionen ab dem Jahre 2006 tätig waren, nach §§ 30, 31, 166 BGB zuzurechnen ist.

5) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen und die ihr Fahrzeug in Italien erworben haben, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 EG – FGV zusteht.

6) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.

Hilfsweise:
6a) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug verlangen können.

7) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, und in die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut wurde, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 6) nach der Formel „Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt“ erfolgt.

8) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.

9) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

Hilfsweise:
9a) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1a) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

Höchst hilfsweise:
9aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

10) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

Hilfsweise:
10a) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1a) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

Höchst hilfsweise:
10aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

11) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung der von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen beginnt.

Hilfsweise:
11a) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung einer von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen beginnt.

12) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren am 1. November 2018 eingetreten ist.

[++++ Ende: Geänderte Feststellungsziele aus Schriftsatz des Musterklägers vom 30. Juni 2021 ++++]

4.2 Bekanntmachung vom 07.03.2022

[++++ Beginn: Geänderte Feststellungsziele wie vom Musterkläger in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 beantragt ++++]

IV. Feststellungsziele
1) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

Höchst hilfsweise:
1aa) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge, die das Fahrzeug in Italien erworben haben, i.S.d. Art. 2043 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) geschädigt hat.

2) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßen hat.

3) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) vorsätzlich gehandelt hat.

3a) Er wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziffer 1 aa) vorsätzlich gehandelt hat.

4) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass der Musterbeklagten die Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge sowie die Kenntnis dieser Umstände ihrer Vorstände – unabhängig davon, ob im Sinne des Aktienrechts oder nicht –, Bereichsleiter, Hauptabteilungsleiter sowie Abteilungsleiter, die in diesen Funktionen ab dem Jahre 2006 tätig waren, nach §§ 30, 31, 166 BGB zuzurechnen ist.

6) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.

Hilfsweise:
6a) Es wird unter Anwendung des italienischen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug verlangen können.

7) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die diese Fahrzeuge in Italien erworben haben, und in die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut wurde, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 6) nach der Formel "Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt" erfolgt.

8) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.

9) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

Höchst hilfsweise:
9aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, die ihr Fahrzeug mittlerweile verkauft haben.

10) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

Höchst hilfsweise:
10aa) Sollten die Voraussetzungen nach Ziff. 1aa) festgestellt worden sein, festzustellen, dass die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch für Käufer von PKW gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung
gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

11) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung der von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen beginnt.

Hilfsweise:
11a) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte wegen der Verwendung einer von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestuften Abschalteinrichtung, die bei Fahrzeugen mit Diesel-Motoren der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 verbaut wurden, nicht vor dem Schluss des Jahres 2018 zu laufen beginnt.

12) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren am 1. November 2018 eingetreten ist.

[++++ Ende: Geänderte Feststellungsziele wie vom Musterkläger in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 beantragt ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

"Der Musterkläger ist ein italienischer Verbraucherschutzverband zur Förderung des Gemeinwesens und vertritt satzungsgemäß die Interessen italienischer Verbraucher. Er begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge in Italien erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen, wie sie von der deutschen Rechtsprechung Verbrauchern zuerkannt werden, die ihre Fahrzeuge in Deutschland gekauft haben. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben. Hintergrund ist, dass die Musterbeklagte Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch den Einsatz einer Abschalteinrichtung manipuliert hat, was am 18.09.2015 bekannt wurde. Dies führt in der Folge dazu, dass Fahrzeuge, in denen die Motorbaureihe EA189 verbaut wurde, zurückgerufen wurden, um sie zwangsweise einem Software-Update zu unterziehen." (Schriftsatz der Musterklägerin vom 17. November 2020, S. 1 und 2).

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

7.1 Bekanntmachung vom 05.01.2021

Datum des Berichtigungsbeschlusses: 29.12.2020

Beschlussinhalt:

4 MK 1/20

In dem Musterfeststellungsverfahren

Verbraucherzentrale Südtirol eingetragener Verein nach italienischem Recht
vertreten durch die Präsidentin, Zwölfmalgreiner Straße 2, I 39100
Bozen/ITALIEN,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dolce, Lauda Rechtsanwälte und Avvocati Partnerschafts GmbB,
Arndtstraße 34 - 36, 60325 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 001120/20 RO -mm

gegen

Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Hohe Bleichen 7, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: DR-000465

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Neef, den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Meinecke und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Puruckherr am 29. Dezember 2020 beschlossen:

1. Der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 (4 MK 1/20) wird im
Passivrubrum wie folgt berichtigt:

Statt
"Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP"

muss es richtig heißen:

"Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB".

2. Der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 (4 MK 1/20) wird in Ziffer III. des Tenors wie folgt berichtigt:

Statt
"anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP"

muss es richtig heißen:

"anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB".

3. Es wird klargestellt, dass im Tenor des Beschlusses des Senats vom 22. Dezember 2020 (4 MK 1/20) unter Ziff. IV. die Untergliederung in den Ziffern 3., 8., 10. und 12. infolge fehlender Antragstellung bzw. Teilrücknahme nicht erfolgt ist und diese Ziffern daher unbelegt bleiben.

Gründe:

Die Berichtigung gemäß Ziffern 1 und 2 des obigen Tenors erfolgt gemäß §§ 610 Abs. 5, 319 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Musterbeklagten wegen jeweils eines Schreibfehlers bei der Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten.

Die Klarstellung zu Ziff. 3 erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit von Amts wegen, wobei ergänzend auf die Gründe des genannten Beschlusses vom 22. Dezember 2020 Bezug genommen wird.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.