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Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 04.03.2021

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht

Aktenzeichen: 102 MK 1/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Bundesrepublik Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Straße und Hausnummer: Baierbrunner Straße 85

PLZ und Ort: 81379 München

Land: Bundesrepublik Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Stadtsparkasse München

gesetzlicher Vertreter: Mitglieder des Vorstands Ralf Fleischer, Marlies Mirbeth, Dr. Bernd Hochberger u. a.

Straße und Hausnr.: Sparkassenstraße 2

PLZ und Ort: 80331 München

Land: Bundesrepublik Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Furche Schäfer Rechtsanwälte Steuerberater

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

Land: Bundesrepublik Deutschland

4. Feststellungsziele

[++++ Nachfolgend dargestellt sind die am 04.03.2021 mit der Musterfeststellungsklage bekannt gemachten Feststellungsziele. Die geänderten Feststellungsziele sind am 27.08.2021 unter 4.1 bekannt gemacht worden. ++++]

1. Ausschluss eines Kündigungsrechts der Beklagten

Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen „S-Prämiensparen-flexibel“ zwischen der Beklagten und Verbrauchern bei welchen in den Vertragsbedingungen unter dem Vertragspunkt “Zinsen und Prämien“ formularmäßig steht

„Die S-Prämie beträgt nach
3 Jahren 3%
4 Jahren 4%
5 Jahren 6%
6 Jahren 8%
7 Jahren 10%
8 Jahren 15%
9 Jahren 20%
10 Jahren 25%
11 Jahren 30%
12 Jahren 35 %
13 Jahren 40%
14 Jahren 45%
und ab dem 15. Sparjahr 50%“.

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.


2. Zur Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in den mit Verbrauchern geschlossenen Prämiensparverträgen der Beklagten:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formularmäßigen Sparverträge „Prämiensparen flexibel“ formularvertragsmäßig keine wirksamen Zinsanpassungsvereinbarungen vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular

- „Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit _,___ % p.a.), [...]“

und der Formulierung in den Vertragsbedingungen

- „Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. [... ]“


3. Bestimmung des Referenzzinssatzes

Es wird festgestellt, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge

a) auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank),

b) hilfsweise zu 3. a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes, welcher auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht, welcher dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen Prämiensparvertrags möglichst nahe kommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gerichts gestellt wird;

c) hilfsweise zu 3.b) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines Referenzzinssatzes, oder, hilfsweise hierzu, eines Referenzmischzinssatzes, dessen Eignung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht festzustellen ist,

zu erfolgen hat.


4. Hilfsweise Feststellung zur geeigneten Laufzeit eines Referenzzinssatzes

Es wird wiederum hilfsweise zu Antragspunkt 3 c) festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis für die Zinsanpassung einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.

b) Und wiederum hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel der von der Beklagten herangezogene gewichtete Wert aus dem gleitenden 2-Jahreswert der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 2 Jahren nicht geeignet ist, auch nicht gewichtet als Teil eines Referenzmischzinses, bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

c) Und ebenfalls hilfsweise zu Antrag 4. a), dass für die in Antrag zu 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel der von der Beklagten herangezogene gewichtete Wert aus dem gleitenden 6-Jahreswert der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren nicht geeignet ist, auch nicht gewichtet als Teil eines Referenzmischzinses, bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

d) Und wiederum hilfsweise jeweils zu den Anträgen 4. b) und c), dass der von der Beklagten für die Prämiensparverträge mit der in Antrag zu 1. und zu 2. genannten Zins- und Prämienstaffel bei der Zinsanpassung nach eigenem Bekunden herangezogene Referenzzinsatz in Form des gewichteten und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundeten Werts, welcher sich aus der Addition von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Geld- und Kapitalmarktzinssätze, und zwar zu 50% aus dem gleitenden 2-Jahreswert der gewichteten Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 2 Jahren, zu 30% aus dem gleitenden 6-Jahreswert der gewichteten Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren und zu 20% aus dem gleitenden 10-Jahreswert der gewichteten Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren ergibt, in diesem Mischverhältnis nicht geeignet ist, bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.


5. Anpassungszeitpunkt / - intervall und Anpassungsschwelle

a) Es wird festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu 2. mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel aufgrund der jeweiligen Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 5. a) wird festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu 2. mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel die dem Referenzzinssatz folgende Zinsanpassung nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle zu erfolgen hat.


6. Wahrung des relativen Zinsabstands bei der vertraglichen Zinsanpassung (Äquivalenzprinzip)

a) Es wird festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu 2. mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel die Zinsanpassung unter Beachtung des relativen Verhältnisses zu erfolgen hat, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, und dass zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

b) Hilfsweise zu Antrag 6. a) wird festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu 2. mit der in Antrag zu 1. genannten Prämienstaffel die Zinsanpassung zur Beachtung des Äquivalenzprinzips nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich des Zinsabstands zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz vorzunehmen ist, und dabei zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.


7. Anspruch auf Zinszahlung entsteht m Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht vor Beendigung des Sparvertrags

Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag 2. frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.


8. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis fehlerhafter Zinsberechnung allein durch Kenntnis der Höhe der Zinsgutschrift

Es wird festgestellt, dass allein durch Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der formularmäßigen Prämiensparverträge gem. Antrag zu 2. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung oder der korrekten Höhe des zu kapitalisierenden Zinsbetrages, oder der tatsächlichen Grundlagen anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.


9. Widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch begründet allein nicht das Umstandsmoment für die Verwirkung

Es wird festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine bei formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu 2. nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Umstandsmoment“ des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.


10. Kündigungsausschluss für 99 Jahre durch Ergänzungsvereinbarung

Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen des Konzepts „S-Prämiensparen flexibel“ mit der in Antrag zu 1. enthaltenen ursprünglichen Prämienstaffel, zu welchen die Beklagte den Verbrauchern nach Vertragsschluss eine formularmäßige Urkunde (nachfolgend auch: „nachvertragliche Urkunde“) zur Verfügung gestellt hat, welche unter anderem die Regelung enthält

„Prämie

Neben den Zinsen zahlt die Sparkasse am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche Prämie auf die im jeweiligen Sparjahr geleisteten Beträge, [...]

Die gültige Prämienstaffel ist am Ende des Vertrages aufgeführt.“

und welche zudem als Anhang eine Klausel zur gültigen Prämienstaffel enthält, die lautet

„Die Prämie (siehe Ziffer [...] der Vertragsbedingungen) beträgt nach Ablauf von
1 Jahr 0%
2 Jahren 0%
3 Jahren 3%
4 Jahren 4%
5 Jahren 6%
6 Jahren 8%
7 Jahren 10%
8 Jahren 15%
9 Jahren 20%
10 Jahren 25%
11 Jahren 30%
12 Jahren 35%
13 Jahren 40%
14 Jahren 45%
15 Jahren 50%
16 Jahren 50%
17 Jahren 50%
18 Jahren 50%
19 Jahren 50%
20 Jahren 50%
21 Jahren 50%
22 Jahren 50%
23 Jahren 50%
24 Jahren 50%
25 Jahren 50%
26 Jahren 50%
27 Jahren 50%
28 Jahren 50%
29 Jahren 50%
30 Jahren 50%
31 Jahren 50%
32 Jahren 50%
33 Jahren 50%
34 Jahren 50%
35 Jahren 50%
36 Jahren 50%
37 Jahren 50%
38 Jahren 50%
39 Jahren 50%
40 Jahren 50%
41 Jahren 50%
42 Jahren 50%
43 Jahren 50%
44 Jahren 50%
45 Jahren 50%
46 Jahren 50%
47 Jahren 50%
48 Jahren 50%
49 Jahren 50%
50 Jahren 50%
51 Jahren 50%
52 Jahren 50%
53 Jahren 50%
54 Jahren 50%
55 Jahren 50%
56 Jahren 50%
57 Jahren 50%
58 Jahren 50%
59 Jahren 50%
60 Jahren 50%
61 Jahren 50%
62 Jahren 50%
63 Jahren 50%
64 Jahren 50%
65 Jahren 50%
66 Jahren 50%
67 Jahren 50%
68 Jahren 50%
69 Jahren 50%
70 Jahren 50%
71 Jahren 50%
72 Jahren 50%
73 Jahren 50%
74 Jahren 50%
75 Jahren 50%
76 Jahren 50%
77 Jahren 50%
78 Jahren 50%
79 Jahren 50%
80 Jahren 50%
81 Jahren 50%
82 Jahren 50%
83 Jahren 50%
84 Jahren 50%
85 Jahren 50%
86 Jahren 50%
87 Jahren 50%
88 Jahren 50%
89 Jahren 50%
90 Jahren 50%
91 Jahren 50%
92 Jahren 50%
93 Jahren 50%
94 Jahren 50%
95 Jahren 50%
96 Jahren 50%
97 Jahren 50%
98 Jahren 50%
99 Jahren 50%“
zwischen den Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 99 Jahre der Vertragslaufzeit des S-Prämiensparvertrages ausgeschlossen ist, wenn der formularvertragliche Inhalt dieser nachvertraglichen Urkunde für die Beklagte ergänzender, rechtsverbindlicher Vertragsinhalt des Prämiensparvertrags ist.

4.1 Bekanntmachung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.08.2021

[++++ Beginn: Geänderte Feststellungsziele ab dem 11. August 2021 ++++]

I. Verzinsung nach § 246 BGB

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von ihr vorformulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular

- "Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit _,__ % p.a.), [...]"

und der Formulierung in den Vertragsbedingungen

- "Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. [...]"

formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

II. Hilfsweise zu MFZ I.: Verzinsung nach dem jeweiligen Anfangszinssatz

Es wird hilfsweise zu MFZ I. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von ihr vorfor­mulierten Sparverträge "S- Prämiensparen flexibel" durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular

- "Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit _,__ % p.a.), [...]"

und der Formulierung in den Vertragsbedingungen

- "Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. [...]"

formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangs­zinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt.

III. Weitere zum Teil abgeänderte und neue Anträge entsprechend der Klageschrift

1. Kein ordentliches Kündigungsrecht

a) Es wird festgestellt, dass bei den formularvertraglichen Verträgen "S-Prämiensparen flexibel" zwischen der Beklagten und Ver­brauchern bei welchen in den Vertragsbedingungen unter dem Vertragspunkt "Zinsen und Prämien" formularmäßig steht

"Die S-Prämie beträgt nach

3 Jahren 3%
4 Jahren 4%
5 Jahren 6%
6 Jahren 8%
7 Jahren 10%
8 Jahren 15%
9 Jahren 20%
10 Jahren 25%
11 Jahren 30%
12 Jahren 35%
13 Jahren 40%
14 Jahren 45%

und ab dem 15. Sparjahr 50%".

ein ordentliches gesetzliches und vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten formularmäßig unbefristet ausgeschlossen ist.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-SSKM in den Neufassungen, welche ab Ende 2015 ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grun­des vorsehen, nicht zusteht, sofern ein Verbraucher nicht aktiv die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Prämiensparvertrag allein durch Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-SSKM (in den Fassungen vor dem 27.04.2021) nicht wirksam erfolgt ist.

c) Es wird festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die For­mulierung enthalten "Vor diesem Hintergrund nehmen wir unser ordentliches Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Hiermit kündigen wird Ihren Prämiensparvertrag..." formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-SSKM gekündigt werden sollte, und dass diese nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Beklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungs­recht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.

2. Hilfsweise zu MFZ II.: Anträge wegen Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel in den mit Verbrauchern geschlossenen Prämien­sparverträgen der Beklagten:

Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der formular­mäßigen Sparverträge "Prämiensparen flexibel" formularvertragsmäßig keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung vereinbart hat, durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular

- "Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit _,__ % p.a.), [...]"

und der Formulierung in den Vertragsbedingungen

- "Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden. […]"

3. Hilfsweise zu MFZ II.: Bestimmung des Referenzzinssatzes

Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsan­passung für die im Antrag zu III.1. a) und III.1. b) genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als "gleitender Mittelwert" der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den verfügbaren, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließ­lich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) seit Februar 1990, maximal aber eines zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfensters errech­net;

b) wiederum hilfsweise zu III. 3. a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres- Zeitfenster errechnet, einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen (Monatswerte), deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, und welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegen­ständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

c) wiederum hilfsweise zu III. 3. b) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres- Zeitfenster errechnet, einer in anderen öffentlichen Medien als von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen - oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen-, welche im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßig Prämien­sparkonzept kennzeichnenden Merkmale als Referenz geeignet ist, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe – oder hilfs­weise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Ausle­gung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

4. Hilfsweise zu MFZ III. 3 c): Feststellung zur geeigneten Laufzeit eines Referenzzinssatzes

Es wird wiederum hilfsweise zu Antragspunkt III. 3 c) festgestellt,

a) dass es nach dem Konzept der in Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten mit der in Antrag zu III. 1. genannten Prämienstaffel allein interessengerecht ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Basis für die Zinsanpassung einen Referenzzins für langfristige Einlagen, mit Restlaufzeit von über 9 Jahren heranzuziehen.

b) wiederum hilfsweise zum Antrag zu III. 4. a), dass für die in Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten mit der in Antrag zu III. 1. genannten Prämienstaffel der von der Beklagten herangezogene gewichtete Wert aus dem glei­tenden 2- Jahreswert der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 2 Jahren nicht geeignet ist, auch nicht gewichtet als Teil eines Referenzmischzinses, bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungs­maßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

c) ebenfalls hilfsweise zu Antrag zu III. 4. a), dass für die in Antrag zu III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten mit der in Antrag zu III. 1. genannten Prämienstaffel der von der Beklagten herangezogene gewichtete Wert aus dem gleitenden 6- Jahreswert der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren nicht geeignet ist, auch nicht gewichtet als Teil eines Referenzmischzinses, bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpas­sungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

d) wiederum hilfsweise jeweils zu den Anträgen zu III. 4. b) und c), dass der von der Beklagten für die Prämiensparverträge mit der in Antrag zu III. 1. und zu III. 2. genannten Zins- und Prämienstaffel bei der Zinsanpassung nach eigenem Bekunden herangezogene Referenzzinsatz in Form des gewichteten und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundeten Werts, welcher sich aus der Addition von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Geld- und Kapitalmarktzinssätze, und zwar zu 50% aus dem gleitenden 2-Jahreswert der gewichteten Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 2 Jahren, zu 30% aus dem gleitenden 6-Jahreswert der gewichteten Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren und zu 20% aus dem gleitenden 10-Jahreswert der gewichteten Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Rest­laufzeit von 10 Jahren ergibt, in diesem Mischverhältnis nicht geeignet ist, bei der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung des Anpassungsmaßstabs (Referenzzinses) für die Zinsanpassung einbezogen zu werden.

5. Hilfsweise zu MFZ II.: Anpassungszeitpunkt / - intervall und Anpassungsschwelle

a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu III. 2. mit der in Antrag zu III. 1. genannten Prämienstaffel aufgrund der jeweiligen Änderungen des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist.

b) Wiederum hilfsweise zu Antrag zu III. 5. a) wird festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu III. 2. mit der in Antrag zu III. 1. genannten Prämienstaffel die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Ver­tragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung nach Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall und Anpassungsschwelle vorzunehmen, deren Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Wür­digung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

6. Hilfsweise zu MFZ II.: Wahrung des relativen Zinsabstands bei der vertraglichen Zinsanpassung (Äquivalenzprinzip)

a) Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass bei den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu III. 2. mit der in Antrag zu III. 1. genannten Prämienstaffel die Zinsanpassung unter Beachtung des relativen Verhältnisses zu erfolgen hat, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Refe­renzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, und dass zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

b) Wiederum hilfsweise zu Antrag III. 6. a) wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes, die Zinsanpassung in den formularmäßigen Prämiensparverträgen gem. Antrag zu III. 2. Im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Wür­digung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

7. Anspruch auf Zinszahlung entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht vor Beendigung des Sparvertrags

Es wird festgestellt, dass der höhere Zinsbetrag, welcher der Neuberechnung unter Zugrundelegung des gerichtlich festgestellten Zinssatzes ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spar­einlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

8. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis fehlerhafter Zinsberechnung allein durch Kenntnis der Höhe der Zinsgutschrift

Es wird festgestellt, dass allein eine Kenntniserlangung der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch der verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträge dem Sparer weder die für den Beginn der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis von den Zinsanspruch begründenden Umständen im Sinne des §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vermittelt, noch hinsichtlich der entsprechenden Unkenntnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

9. Widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch begründet allein nicht das Umstandsmoment für die Verwirkung

a) Es wird festgestellt, dass das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Zinsgutschrift im Sparbuch oder die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen für eine Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden überhaupt unerheblich ist.

b) Es wird hilfsweise zu Antrag III. 9. a) festgestellt, dass die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparkassenbuch alleine bei den verfahrensgegenständlichen formularmäßigen Prämiensparverträgen nicht ausreicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Umstandsmoment" des Rechtsinstituts der Verwirkung mit Bezug auf die Zinsansprüche der Kunden der Beklagten, welche Verbraucher sind.

10. Kündigungsausschluss für 99 Jahre durch formularmäßige Bestätigung

Es wird festgestellt, dass bei formularvertraglichen Verträgen des Konzepts "S- Prämiensparen flexibel" mit der im Antrag zu III. 1. a) enthaltenen ursprünglichen Prämienstaffel, zu welchen die Beklagte den Verbrauchern nach Vertragsschluss eine formularmäßige Urkunde (nachfolgend auch: "nachvertragliche Urkunde") zur Verfügung gestellt hat, welche unter anderem die Regelung enthält

"Prämie

Neben den Zinsen zahlt die Sparkasse am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche Prämie auf die im jeweiligen Sparjahr geleisteten Beträge, [...]

Die gültige Prämienstaffel ist am Ende des Vertrages aufgeführt."

und welche zudem als Anhang eine Klausel zur gültigen Prämienstaffel enthält, die lautet

"Die Prämie (siehe Ziffer [...] der Vertragsbedingungen) beträgt nach Ablauf von

1 Jahr 0%
2 Jahren 0%
3 Jahren 3%
4 Jahren 4%
5 Jahren 6%
6 Jahren 8%
7 Jahren 10%
8 Jahren 15%
9 Jahren 20%
10 Jahren 25%
11 Jahren 30%
12 Jahren 35%
13 Jahren 40%
14 Jahren 45%
15 Jahren 50%
16 Jahren 50%
17 Jahren 50%
18 Jahren 50%
19 Jahren 50%
20 Jahren 50%
21 Jahren 50%
22 Jahren 50%
23 Jahren 50%
24 Jahren 50%
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zwischen den Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten für die ersten 99 Jahre der Vertragslaufzeit des S-Prämien­sparvertrages ausgeschlossen ist, wenn der formularvertragliche Inhalt dieser nachvertraglichen Urkunde für die Beklagte ergän­zender, rechtsverbindlicher Vertragsinhalt des Prämiensparvertrags ist.

[++++ Ende: Geänderte Feststellungsziele ab dem 11. August 2021 ++++]

4.2 Bekanntmachung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.05.2022

[++++ Beginn: Geänderte Feststellungsziele ab dem 11. August 2021 ++++]

Der Musterkläger und der Musterbeklagte haben den Feststellungsantrag III. 2. übereinstimmend für erledigt erklärt.

Feststellungsantrag III. 1.c)

Es wird festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Prämiensparverträgen, welche die Formulierung enthalten "Vor diesem Hintergrund nehmen wir unser ordentliches Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Hiermit kündigen wird Ihren Prämiensparvertrag..." formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-SSKM gekündigt werden sollte, und dass diese nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Beklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte.

Feststellungsantrag III. 3. Hilfsweise zu MFZ II.: Bestimmung des Referenzzinssatzes

Es wird hilfsweise zu MFZ II. festgestellt, dass die Musterbeklagte nach ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III.1. und III.2. genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen

a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als "leitender Mittelwert" der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den verfügbaren, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) seit Februar 1990, maximal aber eines zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfensters errechnet;

b) wiederum hilfsweise zu III. 3. a) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen (Monatswerte), deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, und welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

c) wiederum hilfsweise zu III. 3. b) auf Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfenster errechnet, einer in anderen öffentlichen Medien als von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen, deren Basiswerte nicht bereits selbst einen gleitenden Durchschnittswert darstellen - oder, hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen-, welche im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßig Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale als Referenz geeignet ist, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

d) Es wird hilfsweise zu III. 3. c) festgestellt, dass es nach dem Konzept der in Antrag III. 1 und III. 2. genannten formularmäßigen Prämiensparverträge der Beklagten allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung für die genannten formularmäßigen S-Prämiensparverträge vorzunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufrenditen – hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen –, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche formularmäßige Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufrenditen – oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses – im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist.

Die Anträge III. 4. werden hilfsweise zu Antragspunkt III. 3 d) gestellt.

[++++ Ende: Geänderte Feststellungsziele ab dem 11. August 2021 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind formularvertragsmäßige Prämiensparverträge. Im Streit stehen Zinsanpassungsklauseln, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung der Verträge durch die Beklagte sowie die Verjährung bzw. Verwirkung etwaiger Ansprüche.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe seit den 1990er Jahren mit einer Vielzahl von Kunden, die Verbraucher seien, konzeptuell identische Verträge unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ mit der in den Feststellungszielen 1. und 2. auszugsweise wiedergegebenen Zins- und Prämienklauseln geschlossen. Die Sparverträge seien zum Zwecke der privaten Vermögensbildung angeboten worden. Die Kunden hätten bei Vertragsschluss nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen und selbständigen Tätigkeit gehandelt.

Das vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragsdokument habe neben dem aktuellen, von der Beklagten geschuldeten Zinssatz (in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses) die Klausel „Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit __./__ p.a.)“ enthalten. Zudem sei in den Verträgen vorgesehen gewesen, dass diese unter Einbeziehung der im Loseblatt-Sparkassenbuch abgedruckten Vertragsbedingungen geschlossen werden. Die Zins- und Prämienklausel unter Punkt 1.2 des Loseblatt- Sparkassenbuchs laute:

„Der jeweils gültige Zinssatz für das Sparguthaben kann dem Aushang im Kassenraum entnommen werden“.

Außerdem seien in vielen Fällen mit den Kunden nach Vertragsschluss noch zusätzliche formularmäßige Ergänzungsvereinbarungen geschlossen worden, die die im Feststellungsziel 10. auszugsweise wiedergegebene Prämienregelung enthielten.

Der Kläger ist der Auffassung, die verwendeten Zinsanpassungsklauseln seien abgesehen von der Vereinbarung der Veränderlichkeit des Zinssatzes und der vertraglichen Anfangszinssatzhöhe unwirksam. Es existiere keine wirksame Regelung über die Art und Weise der Zinsanpassung. Die Beklagte habe in der Vergangenheit Zinsanpassungen fehlerhaft und zu Lasten der Kunden vorgenommen. Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer unverjährte und nicht verwirkte Ansprüche auf die Gutschrift erheblicher Zinsbeträge und auf Auszahlung des daraus resultierenden erhöhten Kontoguthabens ergeben.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln in den mit Verbrauchern geschlossenen Prämiensparverträgen (Feststellungsziel 2) sowie die Bestimmung des Referenzzinssatzes (Feststellungsziel 3), hilfsweise die Feststellung einer geeigneten Laufzeit eines Referenzzinssatzes (Feststellungsziel 4). Zudem sollen der Anpassungszeitpunkt, das Anpassungsintervall und die Anpassungsschwelle festgestellt werden (Feststellungsziel 5). Zudem stellt der Kläger einen Feststellungsantrag zur Wahrung des relativen Zinsabstandes bei der vertraglichen Zinsanpassung (Feststellungsziel 6).

Die Beklagte habe zudem Kündigungen in den laufenden formularmäßigen Prämiensparverträgen gegenüber zahlreichen Verbrauchern ausgesprochen, ohne dass ihr ein Kündigungsrecht zugestanden habe. Nach Meinung des Klägers sei wegen des Versprechens einer zeitlich unbeschränkten Prämienzahlung eine ordentliche Kündigung bei den Sparverträgen mit vereinbarter Prämienstaffel konkludent ausgeschlossen (Feststellungsziel 1). In den Fällen, in denen die Beklagte mit den Kunden nach Vertragsschluss eine formularmäßige Ergänzungsvereinbarung mit der im Feststellungsziel 10 wiedergegebene Prämienstaffel geschlossen habe, habe sie die Zahlung von Prämien in den ersten 99 Jahren der Vertragslaufzeit versprochen. In diesen Fällen sei jedenfalls eine ordentliche Kündigung der Beklagten vor Ablauf der Laufzeit von 99 Jahren formularvertraglich ausgeschlossen (Feststellungsziel 10).

Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Ansprüche nicht vor einer wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages entstanden seien (Feststellungsziel 7). Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Kenntnis von den vorgenommenen Zinsgutschriften weder Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung sowie vom tatsächlich geschuldeten Betrag oder den für die Ermittlung des geschuldeten Zinsbetrags maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen vermittelte noch die Unkenntnis der Kunden hinsichtlich dieser Umstände als grob fahrlässig erscheinen lässt (Feststellungsziel 8). Schließlich beantragt der Kläger die Feststellung, dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften bei der Prüfung des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung für sich genommen ohne Relevanz sei (Feststellungsziel 9).

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.