Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
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Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Aktenzeichen: 102 MK 1/21
Bekanntmachung vom 07.08.2024, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Termin
Bezeichnung des Termins: Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Datum: 13.12.2024
Uhrzeit: 10 Uhr
Sitzungsort: Sitzungssaal
Raum: 116
Straße, Hausnummer: Schleißheimer Straße 141
PLZ, Ort: 80797 München
Hinweise zum Termin:
Gemäß § 610 Abs. 5 ZPO a.F., § 273 ZPO wird angeordnet:
Aus dem Verfahren BayObLG, Az. 101 MK 1/20 werden folgende Aktenbestandteile beigezogen und den Parteien übermittelt:
- Beschluss vom 7. September 2023
- Protokoll vom 24. Oktober 2023 nebst Anlage zum Protokoll.
Der Sachverständige Prof. Dr. Tom Fischer wird zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin geladen. Er erhält zur Vorbereitung zum Termin den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 1. Juli 2024 sowie etwaige weitere noch eingehende abschließende Stellungnahmen und Fragen der Parteien. Die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zum Termin ist bis auf weiteres nicht erforderlich.
Hinweise/Fristsetzungen:
Es wird erwogen, die im Verfahren BayObLG, Az. 101 MK 1/20 protokollierten Erläuterungen des Sachverständigen sowie das dortige schriftliche Ergänzungsgutachten (Anlage zu Protokoll vom 24. Oktober 2023) im hiesigen Verfahren gemäß § 610 Abs. 5 ZPO a.F. i. V. m. § 411 a ZPO zu verwerten. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Verwertung bis zum 20. September 2024 zu äußern. Binnen gleicher Frist können die Parteien gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1 a. F. , § 411 Abs. 4 ZPO zum Sachverständigengutachten vom 23. März 2023 und den in den beigezogenen Aktenbestandteilen enthaltenen gutachterlichen Äußerungen abschließend Stellung nehmen und ihre Einwendungen, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitteilen.
Hinweis:
Einwände oder Fragen können als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 610 Abs. 5 ZPO a.F. i. V. m. §§ 492 Abs. 1, 411 Abs.4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO).
Bekanntmachung vom 31.03.2023, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 28.03.2023
Beschlussinhalt:
1. Die Parteien können gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 ZPO dem Gericht bis zum 17. Mai 2023 ihre Einwendungen gegen das anliegende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Tom Fischer vom 23. März 2023 sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
2. Es ergeht folgender Hinweis: Einwände oder Fragen können als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1, 4 ZPO).
3. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Klageregister wird angeordnet, § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Bekanntmachung vom 28.07.2022, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 22.07.2022
Beschlussinhalt:
I. Gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Finanzmathematik angeordnet.
II. Der Sachverständige wird ersucht, aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinszeitreihen - ggf. gestreckt nach Zeitabschnitten, beginnend mit den 1990er Jahren – diejenige Zeitreihe oder ggf. einen Pool derjenigen Zeitreihen zu bezeichnen, deren zugrunde liegende Produkte den S-Prämiensparverträgen flexibel des Streitfalls möglichst nahekommen; er wird ersucht, die hierfür maßgeblichen Erwägungen darzulegen.
Der sachverständigen Prüfung ist zugrunde zu legen, dass das Konzept der verfahrensgegenständlichen S-Prämiensparverträge flexibel durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
- die Spareinlage wird durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils bei Vertragsbeginn festgelegter Höhe sukzessiv über die gesamte Laufzeit aufgebaut, mithin nicht in einem Betrag bei Abschluss des Sparvertrags eingezahlt;
- die ab dem Ende des dritten Sparjahres zusätzlich zum Zins anfallende Prämie in jährlich ansteigender Höhe von anfänglich 3,00 % und ab dem Ende des 15. Sparjahres (gleichbleibend auch für die Folgejahre) von 50,00 % der Vorjahressparleistung gemäß der im Feststellungsziel III. 1 a) beschriebenen Staffel bietet einen – vom übrigen Kapitalmarktumfeld und der Haltedauer beeinflussten – wirtschaftlichen Halteanreiz für die in das Sparprodukt investierenden Verbraucher; dieses Vertragskonzept ist trotz des für die Sparer während der gesamten Vertragslaufzeit bestehenden Rechts zur prämienunschädlichen ordentlichen Kündigung des Sparvertrags auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (15-jährige Laufzeit) angelegt;
- erst ab dem Ende des 15. Sparjahres ist die Sparkasse zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (bei Vorliegen eines Sachgrunds) berechtigt;
- die Anlage ist in die niedrigste Risikoklasse einzustufen, denn es besteht – bis zur Höhe der Einlagensicherung – praktisch kein Ausfallrisiko.
Für den Fall, dass den so beschriebenen S-Prämiensparverträgen flexibel eine Kombination von Zeitreihen am nächsten kommt, wird der Sachverständige ersucht, diese Kombination einschließlich der Gewichtung ihrer Komponenten darzustellen und die hierfür maßgeblichen Erwägungen darzulegen.
III. Gemäß § 404a Abs. 1 ZPO ergehen folgende Weisungen:
Für das Kriterium der bestmöglichen Vergleichbarkeit der Bezugsgröße mit dem streitgegenständlichen Sparprodukt sind die die Vergleichsgrößen kennzeichnenden Merkmale (oben Ziffer II. dieses Beschlusses) maßgebend, während Gesichtspunkte der Refinanzierung oder Mittelverwendung und der Gesamtbankensteuerung außer Betracht bleiben.
Von den veröffentlichten Zinszeitreihen der Deutschen Bundesbank sind nur solche als taugliche Referenz zu berücksichtigen, die zu den Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse bereits vorhanden waren, aktuelle Werte - mithin nicht aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze - wiedergeben und denen Produkte mit einer Laufzeit zugrunde liegen, die 15 Jahren unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs möglichst nahekommt.
IV. Der Sachverständige wird auf Antrag des Musterklägers ersucht, zu den folgenden Beweisbehauptungen des Musterklägers aus sachverständiger Sicht Stellung zu nehmen:
1. Unter den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen für Einlageumlaufsrenditen entsprechen diejenigen Einlagen am ehesten der Risikoklasse der streitgegenständlichen S-Prämiensparprodukte, welche den Zeitreihen für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe zugrunde liegen (Schriftsatz vom 11. August 2021, S. 26, Bl. 329 d. A.).
2. Bei den der Zeitreihe für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260) zugrunde liegenden Einlagen handelt es sich um Einlagen, die in eine den Spareinlagen der Prämiensparverträge entsprechende Risikoklasse einzustufen sind, da sie besonders sicher sind (Schriftsatz vom 11. August 2021, S. 27/28, Bl. 330/331 d. A.).
V. Auf Antrag der Musterbeklagten wird der Sachverständige ersucht,
zu der von der Musterbeklagten nach ihren Angaben zur Zinsanpassung verwendeten Referenzwertkombination, die sich unter Berücksichtigung monatsbezogener (aktueller und nicht gleitender) Zeitreihen zu 50 % aus der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank BBK01.WZ3401 (aus der Zinsstruktur abgeleitete Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit jährlichen Coupon-Zahlungen/Restlaufzeit 2 Jahre/Monatswerte), zu weiteren 30 % aus den Monatswerten der Deutschen Bundesbank BBK01.WZ3405 (aus der Zinsstruktur abgeleitete Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit jährlichen Coupon-Zahlungen/Restlaufzeit 6 Jahre/Monatswerte) und schließlich zu weiteren 20 % aus den Monatswerten der Deutschen Bundesbank der Zeitreihe BBK01.WZ3409 (aus der Zinsstruktur abgeleitete Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit jährlichen Coupon-Zahlungen/Restlaufzeit 10 Jahre/Monatswerte) zusammensetzt, im Hinblick auf die zugrunde gelegten Referenzwerte und deren Gewichtung unter dem Aspekt der Ähnlichkeit im Sinn von Ziffer II. dieses Beschlusses aus sachverständiger Sicht Stellung zu nehmen (Schriftsatz vom 14. Dezember 2021, S. 48/49, Bl. 475/476 d. A.; Klageerwiderung vom 16. April 2021, S. 56, Bl. 194 d. A.).
VI. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Prof. Dr. Tom Fischer
Sachverständiger für Finanzmathematik
c/o Universität Würzburg
Emil-Fischer-Straße 30
97074 Würzburg.
VII. Dem Musterkläger wird aufgegeben, auf die Kosten des Sachverständigen bis 10. August 2022 einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 € bei Gericht (Bayerische Landesbank München, Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg, BIC: BYLADEMMXXX, IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19) unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.
VIII. Der Musterbeklagten wird aufgegeben, auf die Kosten des Sachverständigen bis 10. August 2022 einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 € bei Gericht (Bayerische Landesbank München, Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg, BIC: BYLADEMMXXX, IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19) unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.
IX. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Klageregister durch das Bundesamt für Justiz wird angeordnet.
Bekanntmachung vom 11.05.2022, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 10.05.2022
Beschlussinhalt:
Der Ort des mit Beschluss vom 7. Februar 2022 anberaumten Haupttermins vom 13. Mai 2022, 13:30 Uhr, wird verlegt auf:
Sitzungssaal 134, Justizpalast, Prielmayerstraße 7, 80335 München.
Bekanntmachung vom 14.02.2022, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Termin
Bezeichnung des Termins: Haupttermin
Datum: 13.05.2022
Uhrzeit: 13.30 Uhr
Sitzungsort: München
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung am 11.05.2022 ++++]
Raum: 116
Straße, Hausnummer: Schleißheimer Straße 141
PLZ, Ort: 80797 München
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung am 11.05.2022 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung am 11.05.2022 ++++]
Raum: 134
Straße, Hausnummer: Justizpalast, Prielmayerstraße 7
PLZ, Ort: 80335 München
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung am 11.05.2022 ++++]