Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 28.09.2021
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 3 MK 1/21
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn Klaus Müller
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: RA Prof. Dr. Wolfgang Jäckle
Straße und Hausnummer: Schöppingenweg 31
PLZ und Ort: 48149 Münster
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Fa. EOS Investment GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer, Herrn Justus Hecking-Veltmann, Frau Kirsten Pedd, Herrn Claus Günter Wieland
Straße und Hausnr.: Steindamm 71
PLZ und Ort: 20099 Hamburg
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer
Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7
PLZ und Ort: 20354 Hamburg
Land: Deutschland
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 10.07.2023 ++++]
anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: RAe Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter, Karlsruhe
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 10.07.2023 ++++]
4. Feststellungsziele
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Die Musterbeklagte hat gegenüber den in der Musterklage aufgeführten 15 Verbrauchern eigene Forderungen – die ihr von Unternehmen der Otto Group oder von Drittunternehmen übertragen wurden – geltend gemacht. Mit der Beitreibung hat sie das Inkassounternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH) beauftragt und hierfür jeweils die Erstattung von Inkassokosten in Höhe einer 1,3 Gebühr der Nr. 2300 VV RVG, mindestens 70,20 € und seit dem 01.01.2021 mindestens 76,44 €, verlangt. Die Geschäftsanteile der Musterbeklagten und der EOS DID GmbH sind jeweils im Eigentum der EOS Holding GmbH, welche ihrerseits ein 100prozentiges Tochterunternehmen der Otto Group ist.
Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der EOS DID GmbH die behaupteten Inkassokosten nicht als Verzugsschaden geltend machen darf bzw. durfte. Nach der Darstellung des Musterklägers hat die EOS DID GmbH die geltend gemachten Inkassokosten fälschlich nach § 4 Abs. 5 RDGEG bestimmt, obwohl sie als ein im Sinne des § 15 i.V.m. §§ 16 – 19 AktienG mit der Otto GmbH & Co. KG sowie der Musterbeklagten "verbundenes Unternehmen" keine Inkassodienstleistungen i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbracht habe. Unabhängig davon dürfe die Musterbeklagte auch nach schuldrechtlichen Maßstäben mit ihrem Geschäftsmodell keine Kosten für die Beauftragung der EOS DID GmbH erstattet verlangen.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.