Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 03.11.2021
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]
Aktenzeichen: 16a MK 1/21
[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]
Aktenzeichen: 24 MK 1/21
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Klaus Müller
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Einsteinallee 1/1
PLZ und Ort: 77933 Lahr/Schwarzwald
Land: Deutschland
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 07.08.2024 ++++]
anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Matthias Siegmann, Karlsruhe
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 07.08.2024 ++++]
3. Bezeichnung des Beklagten
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 29.06.2022 ++++]
Beklagter: Daimler AG
gesetzlicher Vertreter: Vorstand, bestehend aus Ola Källenius (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Wilfried Porth, Markus Schäfer, Britta Seeger, Hubertus Troschka und Harald Wilhelm
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 29.06.2022 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 29.06.2022 ++++]
Beklagter: Mercedes-Benz Group AG
gesetzlicher Vertreter: Vorstand, bestehend aus Ola Källenius (Vorsitzender), Martin Daum, Renata Jungo Brüngger, Wilfried Porth, Markus Schäfer, Britta Seeger, Hubertus Troska und Harald Wilhelm
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 29.06.2022 ++++]
Straße und Hausnummer: Mercedesstraße 120
PLZ und Ort: 70372 Stuttgart
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP
Straße und Hausnummer: Marstallstraße 11
PLZ und Ort: 80539 München
Land: Deutschland
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 07.08.2024 ++++]
anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwälte beim BGH Dr. Baukelmann und Tretter, Karlsruhe
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 07.08.2024 ++++]
4. Feststellungsziele
1. Einsatz von Abschalteinrichtungen
a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte in Mercedes-Benz-Fahrzeugen der Modelle GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic, GLK 220 BlueTec 4Matic und GLK 250 BlueTec 4Matic, die von den vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Bescheiden vom 23.05.2018, vom 03.08.2018 und vom 20.12.2019 erfasst sind, Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 einsetzt, die die Abgasbehandlung unter Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, besonders effektiv gestalten und insbesondere aus
aa) einer Funktion, die die Abgasnachbehandlung im SCR-Katalysator bis zum nächsten Motorstart in einen ineffektiven Reinigungsmodus versetzt, wenn nach dem Motorstart eine von der Musterbeklagen festgelegte Gesamtmenge an Stickoxiden ausgestoßen und beim Motorstart Bedingungen vorlagen, wie sie für die Typenprüfung vorgegeben sind (Online- und Speichermodus)
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 03.01.2022 ++++]
und
bb) (mit Ausnahme der Modelle GLK 250 BlueTec 4Matic und GLC 250 d 4Matic) einer Funktion, die nach dem Motorstart eine erhöhte Abgasrückführungsrate einsetzt, in der Folgezeit aber reduziert wird und nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die Abgasrückführung vollständig abgeschaltet wird (zeitgesteuerte Abschalteinrichtung)
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 03.01.2022 ++++]
bestehen und die außerhalb der Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, nicht in derselben Art und Weise eingesetzt werden.
b) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte in Mercedes-Benz-Fahrzeugen der Modelle GLK 200 CDI, GLK 220 CDI und GLK 220 CDI 4Matic, die von dem vom KraftfahrtBundesamt erlassenen Bescheid vom 21.06.2019 erfasst sind, Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 einsetzt, die die Abgasbehandlung unter Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, besonders effektiv gestalten und insbesondere aus einer Funktion besteht, welche die zurückgeführten Abgase bei Bedingungen, wie sie für die Typenprüfung typisch sind, besonders stark kühlt und durch eine Verringerung der Verbrennungstemperatur im Motor den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert (Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) und die außerhalb der Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, nicht in derselben Art und Weise eingesetzt wird.
2. Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen
Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in den in Antrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugen eingesetzten Abschalteinrichtungen nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 zulässig sind.
3. Kenntnis um Einsatz der Abschalteinrichtungen
a) Es wird festgestellt, dass der Einsatz der unter Ziffer 1 genannten Abschalteinrichtungen von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten angeordnet wurde, diesen bekannt war oder von diesen gebilligt wurde.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht Ziffer 3. a) nicht positiv feststellt, wird beantragt, folgende Feststellung zu treffen:
b) Es wird festgestellt, dass der Einsatz der unter Ziffer 1 genannten Abschalteinrichtungen von den Leitern der Motorentwicklung und -konstruktion der Musterbeklagten, die für die Konstruktion und Bedatung des OM 651-Motors zuständig waren, angeordnet wurde, diesen bekannt war oder von diesen gebilligt wurde.
4. Feststellungen bezüglich Schadensersatzansprüchen
a) Feststellungen zu § 826 BGB
aa) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte gegenüber Käufern, die Verbraucher sind und eines in Antrag Ziffer 1 genannten Modelle erwarben, im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig handelte, indem sie die in Ziffer 1 genannten Abschalteinrichtungen entwickelte, in den Motoren der in Antrag Ziffer 1 genannten Modelle einbaute, unter Einsatz der vorgenannten Abschalteinrichtungen Typengenehmigungen erwirkte, ohne die Typengenehmigungsbehörde über die eingesetzten Abschalteinrichtungen zu informieren und die vorgenannten Fahrzeuge in Verkehr brachte ohne die Käufer über die eingesetzten Abschalteinrichtungen und die fehlende Zulassungsfähigkeit der vorgenannten Fahrzeuge zu informieren.
bb) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Repräsentanten der Musterbeklagten i.S.d. § 31 BGB die unter Ziffer 4. aa) genannten Tathandlungen und Unterlassungen vorsätzlich begingen und einen Schädigungsvorsatz hatten.
Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht Antrag Ziff. 4. a) bb) nicht positiv feststellt, wird beantragt, folgende Feststellungen zu treffen:
b) Feststellungen zu § 831 BGB
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass
aa) die Mitarbeiter der Musterbeklagten, welche die in Ziffer 4. a) aa) genannten Handlungen oder Unterlassungen vornahmen, Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB sind,
bb) die unter Ziffer 4. b) aa) genannten Personen in Bezug auf die unter Ziffer 4. a) aa) genannten Handlungen oder Unterlassungen einen Schädigungsvorsatz hatten,
cc) sich die Musterbeklagte bezüglich der unter Ziffer 4. b) aa) genannten Mitarbeiter nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann.
Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht die Feststellungsziele unter Ziffer 4. a) und b) teilweise oder vollständig verneint, wird beantragt:
c) Feststellungen zu § 823 Abs. 2 BGB
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1, Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 der RL 2007/46/EG, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a), Abs. 3c), Abs. 3d) der VO 715/2007 sowie §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 S. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind.
5. Nichtigkeit der Kaufverträge
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen der Musterbeklagten und einem Käufer, der Verbraucher ist und eines der in Antragsziffer 1 genannten Modelle erwarb, welche aufgrund der nach Antrag Ziff. 1 festzustellenden Abschalteinrichtungen einem amtlichen Pflichtrückruf unterliegen, i.S.d. § 134 BGB nichtig ist, soweit nicht bei Übergabe ein den Rückrufgrund beseitigendes Update auf das Fahrzeug aufgespielt war.
6. Rechtsfolgen
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von den unter Ziffer 1 genannten Modellen, die Verbraucher sind, im Falle des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 831, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz, gemäß § 249 BGB alternativ zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auch die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs, der aufgrund des Einsatzes der in Ziffer 1 genannten Abschalteinrichtung gemindert ist, verlangen können.
4.1 Bekanntmachung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.01.2022
Beschluss vom 28.12.2021 - Az. 24 MK 1/21
1. Auf die Anhörungsrüge des Musterklägers vom 12.11.2021 wird der Beschluss vom 28.10.2021 – Az. 24 MK 1/21, zuvor 16a MK 1/21 – dahin ergänzt, dass unter IV. 1. des Tenors des Beschlusses vom 28.10.2021 zusätzlich das Feststellungsziel 1. a) bb) gemäß § 607 Abs. 1 Nr. 3 ZPO öffentlich bekannt gemacht wird, so dass das Feststellungsziel unter 1. a) insgesamt wie folgt lautet:
1. Einsatz von Abschalteinrichtungen
a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte in Mercedes-Benz-Fahrzeugen der Modelle GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic, GLK 220 BlueTec 4Matic und GLK 250 BlueTec 4Matic, die von den vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Bescheiden vom 23.05.2018, vom 03.08.2018 und vom 20.12.2019 erfasst sind, Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 einsetzt, die die Abgasbehandlung unter Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, besonders effektiv gestalten und insbesondere aus
aa) einer Funktion, die die Abgasnachbehandlung im SCR-Katalysator bis zum nächsten Motorstart in einen ineffektiven Reinigungsmodus versetzt, wenn nach dem Motorstart eine von der Musterbeklagen festgelegte Gesamtmenge an Stickoxiden ausgestoßen und beim Motorstart Bedingungen vorlagen, wie sie für die Typenprüfung vorgegeben sind (Online- und Speichermodus)
und
bb) (mit Ausnahme der Modelle GLK 250 BlueTec 4Matic und GLC 250 d 4Matic) einer Funktion, die nach dem Motorstart eine erhöhte Abgasrückführungsrate einsetzt, in der Folgezeit aber reduziert wird und nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die Abgasrückführung vollständig abgeschaltet wird (zeitgesteuerte Abschalteinrichtung)
bestehen und die außerhalb der Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, nicht in derselben Art und Weise eingesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die Anhörungsrüge des Musterklägers vom 12.11.2021 als unzulässig v e r w o r f e n.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Musterkläger als Dachorganisation der deutschen Verbraucherzentralen begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in GLK- und GLC-Modellen, in denen der Motor OM 651 eingesetzt wurde und die von den Rückrufbescheiden des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vom 23.05.2018, 03.08.2018, 21.06.2019 oder 20.12.2019 umfasst sind.
Das KBA rügte in den Bescheiden vom 23.05.2018, vom 03.08.2018 und vom 20.12.2019 den Einsatz des Online- und Speichermodus sowie einer zeitabhängigen Steuerung der Abgasrückführung in den Modellen GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic, GLK 220 BlueTec und GLK 250 BlueTec (bei diesem Modell wurde die zeitabhängige Steuerung der AGR nicht gerügt). Im Bescheid vom 21.06.2019 rügte das KBA den Einsatz einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in den Modellen GLK 200 CDI, GLK 220 CDI und GLK 220 CDI 4Matic.
Die vorgenannten Modelle gehören der Baureihe 204 X an und haben jeweils einen Motor der Baureihe OM 651, in welchem vom KBA als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtungen von der Musterbeklagten verbaut wurden. Die Musterbeklagte nutzte diese Abschalteinrichtungen während der Abgastests, die Teil des Typengenehmigungsverfahrens sind. Das Kraftfahrt-Bundesamt ließ deswegen in den Jahre 2018 und 2019 diese Modelle zurückrufen, um sie zwangsweise einem Softwareupdate zu unterziehen.
Es sollen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die ein von einem Pflichtrückruf betroffenes Fahrzeug aus den vorgenannten Modellreihen erwarben, gegen die Musterbeklagte festgestellt werden. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Bekanntmachung vom 06.05.2024, Oberlandesgericht Stuttgart, Berichtigungsbeschluss
Datum des Berichtigungsbeschlusses: 18.04.2024
Beschlussinhalt:
Das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.03.2024 wird durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.04.2024 - 24 MK 1/21 - wie folgt berichtigt:
1. Auf Antrag des Musterklägers wird das Musterfeststellungsurteil des Senats vom 28.03.2024 im Rubrum dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers richtigerweise "Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" lautet.
2. Auf Antrag der Musterbeklagten wird das Musterfeststellungsurteil des Senats vom 28.03.2024 in den Entscheidungsgründen unter II. A. 5. g. dahin berichtigt, dass das Wort "Serienausstattung" durch "Seriensoftware" ersetzt wird.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
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