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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]

Aktenzeichen: 16a MK 1/21

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]

Aktenzeichen: 24 MK 1/21

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.12.2021 ++++]

Bekanntmachung vom 17.05.2024, Oberlandesgericht Stuttgart, Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss zu diesem Urteil

Das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.03.2024 wird durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.04.2024 - 24 MK 1/21 - wie folgt berichtigt:

1. Auf Antrag des Musterklägers wird das Musterfeststellungsurteil des Senats vom 28.03.2024 im Rubrum dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers richtigerweise „Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ lautet.

2. Auf Antrag der Musterbeklagten wird das Musterfeststellungsurteil des Senats vom 28.03.2024 in den Entscheidungsgründen unter II. A. 5. g. dahin berichtigt, dass das Wort „Serienausstattung“ durch „Seriensoftware“ ersetzt wird.

Bekanntmachung vom 18.04.2024, Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil

Musterfeststellungsurteil, Oberlandesgericht Stuttgart vom 28.03.2024  (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 12.10.2023, Oberlandesgericht Stuttgart, Hinweis

Datum des Hinweises: 21.09.2023

Beschlussinhalt: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.09.2023 (PDF, 92KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 10.10.2023, Oberlandesgericht Stuttgart, Termin

Bezeichnung des Termins: Termin zur Verkündung einer Entscheidung

Datum: 28.03.2024

Uhrzeit: 9:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart - Commercial Court

Raum: Saal I

Straße, Hausnummer: Schelmenwasenstrasse 16-20

PLZ, Ort: 70567 Stuttgart

Hinweise zum Termin:

Dieser Verkündungstermin ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023 bestimmt worden.

Bekanntmachung vom 16.06.2023, Oberlandesgericht Stuttgart, Änderung

Die Bekanntmachung vom 28.07.2022 über die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme:
Datum 13.06.2023
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart
Raum: 18
Straße Hausnummer: Olgastraße 2
PLZ, Ort: 70182 Stuttgart

ist geändert worden.

Der Termin vom 13.06.2023 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist verlegt worden auf :
Datum: 21.09.2023,
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart
Sitzungssaal I, 4. OG, Commercial Court,
Schelmenwasenstraße 16-20,
70567 Stuttgart

Gesonderte Hinweise zu diesem Termin

Bekanntmachung vom 13.01.2023, Oberlandesgericht Stuttgart, Änderung

Datum des Änderungsbeschlusses: 06.12.2022

Beschlussinhalt:

Die Bekanntmachung vom 28.07.2022 über die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme:
Datum: 24.01.2023
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart
Raum: 18
Straße, Hausnummer: Olgastraße 2
PLZ, Ort: 70182 Stuttgart

ist geändert worden.

Der Termin vom 24.01.2023 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist verlegt worden auf :
Datum: 13.06.2023,
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart
Raum: 18
Straße, Hausnummer: Olgastraße 2
PLZ, Ort: 70182 Stuttgart

Bekanntmachung vom 16.08.2022, Oberlandesgericht Stuttgart, Hinweis

Datum des Hinweises: 12.07.2022

Beschlussinhalt:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2022 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart folgende Anträge gestellt haben:

Der Musterkläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Einsatz von Abschalteinrichtungen

a)
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte in Mercedes Benz-Fahrzeugen der Modelle GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic, GLK 220 Bluetec 4Matic und GLK 250 Bluetec 4Matic, die von den vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen Bescheiden vom 23.05.2018, vom 03.08.2018 und vom 20.12.2019 erfasst sind, Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 bei Inverkehrgabe eingesetzt hat, die die Abgasbehandlung unter Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, so gestalten, dass der für die Euro 6-Norm relevante NOx-Grenzwert von 80 mg/km eingehalten wird und aus

aa)
einer Funktion besteht, die die Abgasnachbehandlung im SCR-Katalysator bei Bedingungen, wie sie in der Typenprüfung Typ 1 vorgesehen sind, in einen effektiveren Reinigungsmodus versetzt, als bei Bedingungen, die nicht denen der Typenprüfung Typ 1 entsprechen und nach einem von der Musterbeklagten festgelegten Ausstoß von Stickoxiden bis zu einem Motorneustart dauerhaft in den weniger effektiven Modus umschaltet (Online-Speicher-Modus).

(An dem Feststellungsziel, das bisher unter lit. bb) formuliert war, soll nicht festgehalten werden.)

b)
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte in Mercedes Benz-Fahrzeugen der Modelle GLK 200 CDI, GLK 220 CDI und GLK 220 CDI 4Matic, die von den vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen Bescheiden vom 21.06.2019 und 12.09.2019 erfasst sind, Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 bei Inverkehrgabe eingesetzt hat, die die Abgasbehandlung unter Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, so gestaltet, dass der für die Euro 5-Norm relevante NOx-Grenzwert von 180 mg/km eingehalten wird und aus einer Funktion besteht, welche die zurückgeführten Abgase bei Bedingungen, wie sie für die Typenprüfung typisch sind, stärker kühlt, als bei Bedingungen, die nicht denen der Typenprüfung Typ 1 entsprechen und durch eine Verringerung der Verbrennungstemperatur im Motor den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert (Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) und die außerhalb der Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, nicht in derselben Art und Weise eingesetzt wird.

2. Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen

Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in den in Antrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugen eingesetzten Abschalteinrichtungen nicht gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) 715/2007 zulässig sind.

3. Kenntnis um Einsatz der Abschalteinrichtungen

a)
Es wird festgestellt, dass der Einsatz der unter Ziff. 1 genannten Abschalteinrichtungen von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten angeordnet wurde, diesen bekannt war oder von diesen gebilligt wurde.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht Ziff. 3 a) nicht positiv feststellt, wird beantragt, folgende Feststellungen zu treffen:

b)
Es wird festgestellt, dass der Einsatz der unter Ziff. 1 genannten Abschalteinrichtungen von den Leitern der Motorenentwicklung und -konstruktion der Musterbeklagten, die für die Konstruktion und Bedatung des OM651-Motors zuständig waren, angeordnet wurde, diesen bekannt war oder von diesen gebilligt wurde.

4. Feststellungen bezüglich Schadensersatzansprüchen

a) Feststellungen zu § 826 BGB

aa)
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte

- die in Feststellungsziel Ziff. 1 beschriebenen Abschalteinrichtungen entwickelte,
- in den Motoren der in Feststellungsziel Ziff. 1 genannten Modelle einbaute,
- unter Einsatz der vorgenannten Abschalteinrichtungen Typengenehmigungen erwirkte, ohne die Typengenehmigungsbehörde über die eingesetzten Abschalteinrichtungen zu informieren und
- die vorgenannte große Anzahl von Fahrzeugen mit illegalen Abschalteinrichtungen in den Verkehr brachte.

bb)
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Musterbeklagte gegenüber Käufern, die Verbraucher sind und eines der im Feststellungsziel Ziff. 1 genannten Modelle erwarben, im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig handelte, indem

- Mitarbeiter der Musterbeklagten eine der unter 4 a) aa) beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen begingen

und Repräsentanten der Musterbeklagten im Sinne des § 31 BGB

- die unter Ziff. 4 a) aa) beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen anordneten, ihnen diese bekannt waren oder von diesen gebilligt wurden,
- das Bewusstsein hatten, dass die in Feststellungsziel Ziff. 1 beschriebenen Abschalteinrichtungen nach Feststellungsziel Ziff. 2 unzulässig sind oder sich grob fahrlässig oder leichtfertig dieser Bewertung verschlossen haben,
- diesen Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf nahmen und
- Schädigungsvorsatz hatten.

Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht Antrag Ziff. 4. a) bb) nicht positiv feststellt, beantragt, folgende Feststellungen zu treffen:

b) Feststellungen zu § 831 BGB

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass

aa) die Mitarbeiter der Musterbeklagten, welche die in Ziff. 4 a) aa) genannten Handlungen oder Unterlassungen vornahmen, Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB sind,

bb) die unter Ziff. 4 b) aa) genannten Personen in Bezug auf die unter Ziff. 4 a) aa) genannten Handlungen oder Unterlassungen das Bewusstsein hatten, dass die in Feststellungsziel Ziff. 1 beschriebenen Abschalteinrichtungen nach Feststellungsziel Ziff. 2 unzulässig sind oder sich grob fahrlässig oder leichtfertig dieser Bewertung verschlossen haben, diesen Gesetzesverstoß mindestens billigend in Kauf nahmen und Schädigungsvorsatz hatten,

cc) sich die Musterbeklagte bezüglich der unter Ziff. 4 b) aa) genannten Mitarbeiter nicht gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB exkulpieren kann.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Feststellungsziele unter Ziff. 4 a) und b) teilweise oder vollständig verneint, wird beantragt:

c) Feststellungen zu § 823 Abs. 2 BGB

Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1, Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46, der RL 2007/46/EG, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3c, Abs. 3d, der VO 715/2007 sowie §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 sind.

5. Nichtigkeit der Kaufverträge
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen der Musterbeklagten und einem Käufer, der Verbraucher ist, und eines der in Antrag zu Ziff. 1 genannten Modelle erwarb, welche aufgrund der nach Antrag Ziff. 1 festzustellenden Abschalteinrichtungen einem amtlichen Pflichtrückruf unterliegen, im Sinne des § 134 BGB nichtig ist, soweit nicht bei Übergabe ein den Rückrufgrund beseitigendes Update auf das Fahrzeug aufgespielt war.

6. Rechtsfolgen
Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass Käufer von den unter Ziff. 1 genannten Modellen, die Verbraucher sind, im Falle des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 831, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz gem. § 249 BGB alternativ zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auch die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeuges, der aufgrund des Einsatzes der in Ziff. 1 genannten Abschalteinrichtung gemindert ist, verlangen können.

Die Beklagtenseite hat beantragt,

das Klageverfahren abzuweisen und hilfsweise - wie auf Bl. 68 d. Klageerwiderung bereits angekündigt - Aussetzung des Verfahrens in den Ziff. 1 bis 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Bekanntmachung vom 28.07.2022, Oberlandesgericht Stuttgart, Termin

Bezeichnung des Termins: Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls auch Beweisaufnahme

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 16.06.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Änderungsbeschluss vom 06.12.2022 ++++]

Datum: 24.01.2023

[++++ Ende: Text gestrichen mit Änderungsbeschluss vom 06.12.2022 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Änderungsbeschluss vom 06.12.2022 ++++]

Datum: 13.06.2023

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Änderungsbeschluss vom 06.12.2022 ++++]

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart

Raum: Saal 18

Straße, Hausnummer: Olgastraße 2

PLZ, Ort: 70182 Stuttgart

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 16.06.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 16.06.2023 ++++]

Datum: 21.09.2023

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart

Raum: Sitzungssaal I, 4. OG, Commercial Court

Straße, Hausnummer: Schelmenwasenstraße 16-20

PLZ, Ort: 70567 Stuttgart

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 16.06.2023 ++++]

Bekanntmachung vom 24.03.2022, Oberlandesgericht Stuttgart, Termin

Bezeichnung des Termins: Verhandlungstermin

Datum: 12.07.2022

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Stuttgart

Raum: Saal 18

Straße, Hausnummer: Olgastraße 2

PLZ, Ort: 70182 Stuttgart

Hinweise zum Termin:

Der Senat nimmt (zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung) auf seinen Beschluss vom 10.03.2022 Bezug.

Bekanntmachung vom 22.03.2022, Oberlandesgericht Stuttgart, Hinweis

Datum des Hinweises: 10.03.2022

Beschlussinhalt:

I.
Rechtliche Hinweise nach vorläufiger Auffassung des Senats

1.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 1 a) aa) dürfte die Musterfeststellungsklage (MFK) – vorbehaltlich einer hinreichend bestimmten Fassung des Feststellungsziels – Erfolg haben. Die Funktionalität eines Online-Speicher-Modus (Strategie A) ist – unstreitig – in den streitgegenständlichen vier Euro-6-Fahrzeugtypen enthalten und wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen.

1.1.
Aufgrund der Tatbestandswirkung des Rückrufbescheides des KBA vom 23.05.2018 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 03.08.2018 (Anl. MK 119), der die streitgegenständlichen Euro-6-Fahrzeugtypen ausweislich Zeilen 11 und 20 seiner Anlage (Anl. MB 14) erfasst, dürfte für den Senat bindend feststehen, dass diese Fahrzeugtypen über zumindest eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen; eine Beweisaufnahme ist dem Senat insoweit hierüber verwehrt.
Die Reichweite der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes (VA) richtet sich nach dessen Regelungsgehalt, der durch – vom Zivilsenat selbst vorzunehmende – Auslegung zu ermitteln ist. Bei dieser ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz (gemeint wohl Tenor des VA) und die Begründung des VA abzustellen (vgl. BGH Urt. v. 04.08. 2020 – II ZR 174/19, BGHZ 226, 329-349, juris Rn. 37). Die Auslegung eines VA richtet sich nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (BVerwGE 123, 292 [299] = NVwZ 2005, 1070).
Den Begriffen "unzulässig" und "Abschalteinrichtung" des Tenors des Ausgangsbescheides vom 23.05.2018 dürfte – nach vorläufiger Auslegung des Senats – jeweils feststellende Bedeutung zukommen und nicht lediglich eine deskriptive hinsichtlich der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung.

1.2.
Dass die Bewertung des KBA von der Musterbeklagten (MB) nicht geteilt wird und die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist, steht der vorstehenden Tatbestandswirkung nicht entgegen. Die Tatbestandswirkung des VA beginnt mit seiner Wirksamkeit. Wirksam wird ein VA mit der Bekanntgabe gegenüber einem Adressaten (vgl. BGH Urt. v. 14.06.2007 - I ZR 125/04, juris Rn. 14 für Genehmigung mwN); nicht erforderlich ist, dass der VA gegenüber allen Adressaten bekannt gegeben worden ist (BGH Urt. v. 19.06.1998 - V ZR 43/97 – Rn 15). Für die Tatbestandswirkung kommt es daher nicht darauf an, ob der VA unanfechtbar oder in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.08. 2020 – II ZR 174/19, BGHZ 226, 329-349, juris Rn. 35 m.w.N.).

1.3.
Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die die Rückrufbescheide betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 3A 51/21 und 52/21) kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Der Rückrufbescheid (VA) ist existent und entfaltet trotz Widerspruch/Anfechtungsklage weiterhin Tatbestandswirkung, mit der Folge, dass das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Umstand darstellt, der der Entscheidungsreife entgegensteht. Ein entscheidungsreifes Verfahren darf gem. § 300 Abs. 1 ZPO nicht ausgesetzt werden, um eine in Aussicht stehende Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzuwarten (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 148 Rn. 4 m.w.N.; a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 29.07.2021 – 9a U 378/20, Rn. 11ff – BeckRS 2021, 21572).

1.4.
Hinsichtlich der Fassung des Feststellungsziels beanstandet die MB zutreffend, dass die Formulierung "besonders effektiv" unbestimmt ist.

2.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 1 a) bb) dürfte die MFK unschlüssig sein. Die Behauptung des Musterklägers (MK), dass in den streitgegenständlichen Fahrzeugmodellen eine vom KBA als Strategie B bezeichnete Einrichtung enthalten ist, ist mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als solche ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen. Die Strategie B wurde nur bei den Fahrzeugen der Zeilen 1 und 2 der Anlage zum Bescheid des KBA vom 03.08.2018 beanstandet. In den Zeilen 1 und 2 dieser Anlage werden div. CKlasse Fahrzeuge mit dem Motor OM 626 aufgeführt, nicht aber die streitgegenständlichen Euro 6-Fahrzeuge, die in den Zeilen 11 und 20 dieser Anlage gelistet sind. Dies ergibt sich aus der insoweit ungeschwärzt mit der Klageerwiderung nunmehr vorgelegten Anlage (Anlage MB 14).

3.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 1 b) – vorbehaltlich einer hinreichend bestimmten Fassung des Feststellungsziels (vgl. 1.4. entsprechend) – ist eine Beurteilung mit Blick auf eine Tatbestandswirkung des Rückrufbescheides vom 21.06.2019 dem Senat derzeit nicht möglich. Für die Existenz dieses Bescheides und die Betroffenheit der streitgegenständlichen Euro-5-Fahrzeugtypen begründet die vorgelegte KBA-Tabelle aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wird die MB gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgefordert, den Bescheid mit Tenor und – soweit dem Betriebsgeheimnisse nicht entgegen stehen – auch mit Gründen ungeschwärzt vorzulegen. Bereits bekannte Umstände zur sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), wie sie u.a. in erteilten Auskünften des KBA offengelegt worden sind, dürften kein Betriebsgeheimnis (mehr) darstellen.

4.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 2 (Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung(en)) dürfte die MFK – soweit sie sich nicht auf das Feststellungsziel Ziffer 1 a) bb) bezieht (s.o. unter 2.) – hinsichtlich der betroffenen Euro 6-Fahrzeugtypen Erfolg haben; hinsichtlich der Euro 5-Fahrzeugtypen hängt dies von der Reichweite des Rückrufbescheides oder einer Beweisaufnahme ab.

5.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 3a. (Repräsentantenkenntnis) dürfte die MFK unbegründet sein. Der Vortrag der MK zu einer Repräsentantenkenntnis dürfte mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen sein. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart beziehen sich ausweislich der dem Senat bekannten Auskunft vom 05.05.2021 (16a U 173/19) nicht gegen Repräsentanten. Der Senat beabsichtigt vorsorglich gleichwohl selbst eine eigene Anfrage an die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu stellen.

6.
Hinsichtlich des (hilfsweisen) Feststellungsziels Ziffer 3b. (Kenntnis der Leiter der Motorenentwicklung) dürfte die MFK, soweit sie Euro-5-Fahrzeuge betrifft, unbegründet sein (6.1.) und soweit sie Euro-6-Fahrzeuge betrifft, von einer von der MB zu erfüllenden sekundären Darlegungslast und ggf. anschließender Beweisaufnahme abhängen (6.2.). Hierbei geht der Senat derzeit davon aus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der/die Leiter der Motorenentwicklung keine Vertretungsmacht im Außenverhältnis haben und daher nicht als Repräsentanten der MB im Sinn von § 31 BGB anzusehen sind, sondern als Verrichtungsgehilfen im Sinn von § 831 BGB.

6.1.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Euro-5-Fahrzeugtypen dürfte der Vortrag des MK mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen sein. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat ihre Ermittlungen ausweislich der dem Senat bekannten Auskünfte vom 21.10.2021 und 17.11.2021 (jeweils 16a U 60/19) mangels eines hinreichenden Tatverdachts für eine vorsätzliche Begehungsweise hinsichtlich von Rückrufen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffener Euro-5-Fahrzeuge ihre Ermittlungen eingestellt. Der Senat wird vorsorglich gleichwohl selbst eine eigene Anfrage an die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellen.

6.2.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Euro-6-Fahrzeugtypen dürften die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln von Verrichtungsgehilfen begründen, zumal insoweit nach der dem Senat bekannten Presseberichterstattung Strafbefehle gegen Mitarbeiter der MB u.a. wegen Betruges ergangen sein sollen. Dass die vom KBA hinsichtlich der Euro-6-Fahrzeugtypen beanstandete Funktionalität (Strategie A) sich nach dem Vortrag der MB im realen Straßenbetrieb auf einen Wechsel zwischen den Dosiermodi häufig nicht auswirken soll, steht hierzu im Widerspruch und wirft die Frage auf, wie die Staatsanwaltschaft – vorbehaltlich der vom Senat noch einzuholenden Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart – gleichwohl zu einem vorsätzlichen Handeln kommt. Da der MK und die betroffenen Verbraucher keinen Einblick in die betriebsinternen Vorgänge der MB haben und daher aus eigener Kenntnis weder vortragen können, wer konkret die unzulässige Abschalteinrichtung, vorliegend die konkrete Bedatung der Motorsteuerung, entwickelt hat, noch welche Kenntnis und Vorstellung diese Person(en) hierbei gehabt hatte(n), die MB aber – ggf. nach interner Recherche – dazu unschwer in der Lage ist, trifft diese hierzu eine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 20.07.2021 – VI ZR 633/20, juris Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.07.2021 – 151/20, juris Rn. 18). Aufgrund dieser obliegt ihr zu folgenden Punkten vorzutragen:

(1) Welche Mitarbeiter, die namentlich zu benennen sind, waren in welcher Position an der Entwicklung der konkret vom KBA für unzulässig erachteten Abschalteinrichtung beteiligt?

(2) Weshalb ist diese Einrichtung im Fahrzeug verbaut bzw. die Motorsteuerung entsprechend bedatet worden?

(3) Welcher Lösungsansatz wurde aus welchem Grund verfolgt?

Die konkrete namentliche Benennung der handelnden Mitarbeiter ist nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats von der die MB treffenden sekundären Darlegungslast umfasst, da andernfalls der MK bzw. die betroffenen Verbraucher schutzlos gestellt würden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.05.2021 – VI ZR 80/20, juris Rn. 21). Eine nicht vollständige Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat zur Folge, dass die betreffende klägerische Behauptung – Mitarbeiter der Beklagten unterhalb der Ebene von Verrichtungsgehilfen (insbes. Ingenieure) hätten die beanstandete Einrichtung im Wissen um deren Unzulässigkeit entwickelt und verwandt – als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

7.
Das Feststellungsziel Ziffer 4 a) aa) dürfte teilweise unzulässig und in der konkreten Fassung im Übrigen unbegründet sein.

7.1.
Bei der Prüfung des § 826 BGB begründen die sittenwidrige Schädigung und der Schädigungsvorsatz – wie bei den Feststellungszielen aufgeführt – jeweils getrennte Anspruchsvoraussetzungen. Eine sittenwidrige Schädigung scheidet (unabhängig vom Schädigungsvorsatz) aber aus, wenn die handelnde Person meinte redlich zu handeln. Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zwar nicht erforderlich, doch muss der Schädiger grundsätzlich die tatsächlichen Umstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Hieran fehlt es, wenn die handelnde Person (Verrichtungsgehilfe/in der MB) der redlichen Überzeugung war, sie dürfe so handeln (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 826 Rn. 8 m.w.N.). Nicht mehr redlich ist eine solche Überzeugung, wenn die handelnde Person hierbei grob fahrlässig oder leichtfertig sich der gegenteiligen Einsicht verschließt (vgl. Sprau a.a.O. Rn. 9). Dass die MB die vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtungen beanstandeten Einrichtungen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegt hat, wäre daher ebenfalls nur relevant, wenn die handelnde Person hierbei nicht redlich gehandelt hätte. Die Feststellung vorsätzlichen Handelns für sich ist bereits Gegenstand der Feststellungsziele Ziffer 3a und 3b.

7.2
Eine unzulässige Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand des NEFZ in gleicher Weise funktioniert wie im realen Fahrbetrieb, ist – wenn weitere Umstände fehlen – nicht geeignet ein sittenwidriges Verhalten zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 30 m.w.N. und BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 321/20, juris Rn. 30 m.w.N., jeweils zum Thermofenster; sowie BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651, Rn. 26 zur KSR).

7.2.1.
Hinsichtlich der Euro-5-Fahrzeuge sind solche weiteren Umstände nicht ersichtlich; insbesondere hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre Ermittlungen wegen Betruges gegen Mitarbeiter unterhalb der Ebene von Repräsentanten insoweit eingestellt.

7.2.2.
Betreffend die streitgegenständlichen Euro-6-Fahrzeugtypen, hinsichtlich der das KBA die Parametrierung des Wechsels zwischen dem sog. Füllstands-Modus und dem Online-Modus beanstandet hat, der nach der als Anlage MB 23 vorgelegten KBA-Auskunft vom 21.01.2021 – wie die KSR auch – nicht an eine Prüfstandserkennung geknüpft sein soll und bei Vorliegen der entsprechenden Randbedingungen in gleicher Weise auch im Straßenbetrieb erfolgen soll, liegen solche weiteren Umstände in Gestalt der – nicht eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart aber vor.

7.3.
Die konkrete Fassung des Feststellungsziels Ziffer 4 a) aa) dürfte zum Teil unzulässig (7.3.1.) und im Übrigen unklar sein (7.3.2.), weshalb eine Umformulierung angeregt wird.

7.3.1.
Soweit das Feststellungsziel auf eine Feststellung der Nichtinformation der Verbraucher über das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gerichtet ist, wird ein Bezug zum jeweiligen Kaufvertrag hergestellt, dem die erforderliche Breitenwirkung fehlt, weshalb es sich insoweit um ein nicht musterfeststellungsfähiges Feststellungsziel handeln dürfte. Anders wäre es, wenn die Feststellung einer unterlassenen Information auf Prospekte oder andere öffentliche Hinweise bezogen wäre. Letzteres dürfte aber unstreitig sein, da die MB die vom KBA beanstandeten Einrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen ansieht und deshalb eine noch andauernde verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung führt.

7.3.2.
Unklar ist die Formulierung des Feststellungsziels, weil es nicht zwischen der Feststellung des Vorliegens tatsächlicher Umstände und der Feststellung der rechtlichen Bewertung dieser Umstände als sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB differenziert. Abgesehen davon, dass damit eine Abgrenzung zu den vorherigen Feststellungszielen schwierig wird, wird daher angeregt, dass der MK konkret benennt, welche weiteren Umstände er in tatsächlicher Hinsicht festgestellt haben will und gesondert davon, welche der festzustellenden Umstände in welcher konkreten Kombination als sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB zu bewerten sein sollen.

8.
Das Feststellungsziel Ziffer 4. a) bb) dürfte unbegründet sein, weil die MK für ihre Behauptung eines Vorsatzes von Repräsentanten keine tatsächlichen Anhaltspunkte anführt (s.o. unter 5.).

9.
Das Feststellungsziel Ziffer 4. b) aa) (zu § 831 BGB) hängt von der Fassung des Feststellungsziels Ziffer 4. a. aa) ab.

10.
Das Feststellungsziel Ziffer 4. b) bb) (zu § 831 BGB) dürfte, soweit es sich auf die streitgegenständlichen Euro-5-Fahrzeugtypen bezieht, unbegründet sein.

11.
Das Feststellungsziel Ziffer 4. b) cc) (zu § 831 BGB) dürfte zulässig sein; hinsichtlich Euro-5-Fahrzeugtypen aber unbegründet. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Euro-6-Fahrzeugtypen besteht eine Vortragslast der MB zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Die Prüfung einer Haftung nach § 831 BGB erfolgt vorrangig danach, ob der MK einen schlüssigen und zu berücksichtigenden Vortrag zu einer von einem Verrichtungsgehilfen begangenen unerlaubten Handlung gehalten hat (s.o.) und – unter Erheblichkeitsgesichtspunkten – erst dann von der MB ein Vortrag zu einer Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden kann. Ihr ist aber nicht verwehrt, bereits jetzt hierzu vorzutragen.

12.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 4 c) dürfte die MFK unbegründet sein, da es sich bei Art. 8 Abs. 1, Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 der RL 2007/46/EG, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3a), Abs. 3c), Abs. 3d) der VO 715/2007 sowie §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 S. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetzes im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB handeln dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 – 1190, juris).

13.
Hinsichtlich des Feststellungsziels Ziffer 5 dürfte die MFK unbegründet sein. Die Kaufverträge, die ein im Zeitpunkt der Übergabe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug zum Gegenstand haben, dürften nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein.

§ 134 BGB ist nur anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, vorliegend der Abschluss des Kaufvertrages, als solches gegen ein Verbotsgesetz verstößt (Staudinger/Sack/Seibl (2017) BGB § 134 Rn. 161 m. w. N.). Aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV, wonach Neufahrzeuge zur Verwendung im Straßenverkehr u.a. nur feilgeboten werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Verstoß gegen die Norm zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führt.

§ 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, jedoch nicht ausnahmslos Nichtigkeit an, sondern macht diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts Anderes ergibt. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 34/98, BGHZ 143, 283-290 juris Rn. 16 m.w.N.). Bei dieser Abwägung kommt es wesentlich darauf an, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt (BGH a.a.O., juris Rn. 18).

Vorliegend richtet sich das Verbot der Vorschrift § 27 EG-FGV, die den Zweck verfolgt, dass nur vorschriftsgemäße Fahrzeuge in den Verkehr gelangen, in allen Handlungsalternativen des Feilbietens, Veräußerns und Inverkehrbringens einseitig an den Verkäufer (so u.a. OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2021 – 16 U 116/20, juris Rn. 26 m.w.N.) allein an die Verkäuferseite, was gegen die Nichtigkeitsfolge spricht. Von einer Nichtigkeit wäre in diesem Fall nur ausnahmsweise auszugehen, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegen würde, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist aber nicht der Fall, da ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV zum einen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist (vgl. § 37 Abs. 1 EG-FGV) und zum anderen der Aufsichtsbehörde (KBA) Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten zustehen (vgl. § 25 EG-FGV), um die Zwecke des § 27 EG-FGV zu erreichen. Einer zusätzlichen Sanktion in Form der Nichtigkeit des Kaufvertrages bedarf es daher hierzu nicht (vgl. OLG Köln a.a.O.).

14.
Hinsichtlich des Feststellungsziel Ziffer 6 wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 06.07.2021 – VI ZR 40/20) hingewiesen. Taugliches Feststellungsziel einer MFK kann auch eine reine Rechtsfrage sein. Dies soll (auch) dem Ziel einer Vereinheitlichung und einer Fortentwicklung des Rechts dienen (vgl. BT-Drucks 19/2439 S. 22; BT-Drucks 19/2507 S. 21). Die BGH-Entscheidung entfaltet für spätere Individualprozesse der angeschlossenen Verbraucher keine Bindungswirkung, weshalb trotz höchstrichterlicher Entscheidung ein Feststellungsinteresse bestehen dürfte.

II.
Anregung an die Parteien:

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Euro-5-Fahrzeugtypen erscheint – vorbehaltlich der Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart – mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln (betrifft deliktische Anspruchsgrundlagen) und für ein arglistiges Verhalten (betrifft vertragliche Anspruchsgrundlagen in Bezug auf § 438 Abs. 3 BGB) eine Haftung der Beklagten nicht ersichtlich (u.a. BGH: Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 321/20, Beschl. v. 13.10.2021 – VII ZR 99/21; OLG Stuttgart u.a.: Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 158/19, Urt. v. 25.01.2022 – 16a U 138/19, Urt. v. 10.12.2021 – 23 U 229/21).

Dass die Feststellungsziele Ziffer 1 und 2 betreffend der Euro-5-Fahrzeugtypen Erfolg haben können, dürfte den Verbrauchern vor diesem Hintergrund nichts nützen und wäre allein hinsichtlich der Kostenverteilung im streitgegenständlichen Musterfeststellungsverfahren relevant. Vor diesem Hintergrund möge die MB überlegen, ob sie insoweit auf eine Kostenerstattung verzichtet, wenn der MK hinsichtlich der Euro-5-Fahrzeugtypen seine Feststellungsanträge zurücknimmt.

III.
Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft Stuttgart:

1.
Gegenstand des vorliegenden Musterfeststellungsverfahrens sind folgende sieben Fahrzeugmodelle der MB:

(1) GLC 220d 4Matic [Motorbaureihe OM 651, Euro 6]
(2) GLC 250d 4Matic [Motorbaureihe OM 651, Euro 6]
(3) GLK 220 BlueTec 4Matic [Motorbaureihe OM 651, Euro 6]
(4) GLK 250 BlueTec 4Matic [Motorbaureihe OM 651, Euro 6]
(5) GLK 200 CDI [Motorbaureihe OM 651, Euro 5]
(6) GLK 220 CDI [Motorbaureihe OM 651, Euro 5]
(7) GLK 220 CDI 4Matic [Motorbaureihe OM 651, Euro 5]

Dem Senat sind die Auskünfte der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.05.2021 (16a U 173/19), vom 21.10.2021 (16a U 60/19) und vom 17.11.2021 (16a U 60/19) bekannt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auskunft im vorliegenden Musterfeststellungsverfahren wird um eine zusammenfassende Auskunft ersucht, die die Beantwortung folgender Fragen (2. und 3.) umfasst.

2.
Wurden gegen Mitarbeiter der Musterbeklagten (MB) (Repräsentanten und/oder Mitarbeiter unterhalb der Ebene von Repräsentanten) strafrechtliche Ermittlungen wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in den vorstehend konkret aufgeführten Fahrzeugtypen geführt?

3.
Wenn dies der Fall ist oder war, wird um Mitteilung gebeten:

3.1.​
Gegen welche Person (keine namentliche Benennung, sondern Benennung seiner Funktion bei der MB), wegen welchem Fahrzeugtyp und wegen welchem Vorwurf wurde ermittelt?

3.2.​
Sofern die Ermittlungen bereits abschlossen worden sind, wird um Auskunft ersucht, mit welchem Ergebnis jeweils die Ermittlungen abgeschlossen wurden?

3.2.1.
Sofern es sich um Einstellungen des Verfahrens handelt, möge angegeben werden, aus welchem Grund. Insbesondere bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möge konkret angegeben werden, ob dies aus Gründen des Eintritts von Verfolgungsverjährung oder mangels eines genügenden Tatverdachts erfolgt ist.

3.2.2.
Sofern die Ermittlungen zu einer Anklage oder Strafbefehl geführt haben, wird – unter Schwärzung der persönlichen Beschuldigten-Daten – um Vorlage derselben ersucht, hilfsweise um Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts. Hierbei möge auch Auskunft darüber erteilt werden, welche Fahrzeugtypen mit welchen Motortypen und Schadstoffklassen Gegenstand der vom Amtsgericht Böblingen erlassenen Strafbefehle gegen Mitarbeiter der Beklagten gewesen waren und, sofern einer der streitgegenständlichen Fahrzeugtypen Gegenstand eines der Strafbefehle gewesen war, aufgrund welcher konkreten Umstände ein Betrugsvorsatz bei den Beschuldigten angenommen wurde.

3.3.
Sofern die Ermittlungen noch andauern, wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?

IV.
Beide Parteien haben Gelegenheit hierzu bis zum 09.05.2022 Stellung zu nehmen, der MK zudem zur Klageerwiderung der MB. Der MK möge insbesondere zu den Punkten I. 1.4. und I. 7.3.2. und die MB zu den Punkten I. 3. (Vorlage des Rückrufbescheides vom 21.06.2019) und I. 6.2. vortragen.

Dr. Rebmann
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Spoenle
Richter am Landgericht

Munding
Richter am Oberlandesgericht