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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: 20 MK 1/21

Bekanntmachung vom 18.10.2022, Kammergericht, Beendigung und Rechtskraft

Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens am: 29.08.2022

Beendigung durch: Urteil

Eintritt der Rechtskraft: 30. September 2022

Bekanntmachung vom 14.09.2022, Kammergericht, Entscheidung oder andere

Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch folgendes Urteil:

Kammergericht
Az.: 20 MK 1/21

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In Sachen

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., gesetzlich vertreten durch d. Vorstand Klaus Müller, Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin
- Musterkläger -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.jur. Matthias Böse, Further Straße 3, 41462 Neuss, Gz.: 0408/21/MB

gegen

East Bank Club The Fitness Factory GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführung, Schlossstraße 1, 12163 Berlin
- Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Karehnke, Marburger Straße 14, 10789 Berlin, Gz.: 238/2021

hat das Kammergericht - 20. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Dr. Simmler, den Richter am Landgericht Schölling und den Richter am Kammergericht Dr. Schleicher am 29.08.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern, mit denen sie entgeltliche Verträge über eine "Mitgliedschaft", die zur Nutzung der Fitnessstudios berechtigt, unterhalten hat, in den Zeiträumen, in denen diese aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war und damit für die Dauer der Schließung die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB für den Wegfall der Gegenleistung erfüllt sind.

2. Es wird ferner festgestellt, dass die zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geschlossenen Verträge über die Nutzung der Fitnessstudios der Musterbeklagten in Bezug auf die Vertragslaufzeit nicht gemäß § 313 BGB um Schließungszeiten aus Anlass der Covid19-Pandemie verlängert werden.

3. Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dr. Simmler
Vorsitzende Richterin
am Kammergericht

Schölling
Richter
am Landgericht

Dr. Schleicher
Richter
am Kammergericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, 01.09.2022

Granzow, JBesch
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bekanntmachung vom 28.06.2022, Kammergericht, Termin

Bezeichnung des Termins: Haupttermin

Datum: 29. August 2022

Uhrzeit: 10:00 Uhr

Sitzungsort: Kammergericht,

Raum: 240

Straße, Hausnummer: Elßholzstraße 30-33

PLZ, Ort: 10781 Berlin

Hinweise zum Termin: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat keinen Grund sieht, den vorliegenden Fall rechtlich anders zu beurteilen, als es der BGH in im Urteil vom 4.5.2022 - XII ZR 64/21 - für Fitnessverträge entschieden hat.