Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Kammergericht
Aktenzeichen: 20 MK 1/21
Bekanntmachung vom 18.10.2022, Kammergericht, Beendigung und Rechtskraft
Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens am: 29.08.2022
Beendigung durch: Urteil
Eintritt der Rechtskraft: 30. September 2022
Bekanntmachung vom 14.09.2022, Kammergericht, Entscheidung oder andere
Das erstinstanzliche Verfahren wurde beendet durch folgendes Urteil:
Kammergericht
Az.: 20 MK 1/21
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisurteil
In Sachen
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., gesetzlich vertreten durch d. Vorstand Klaus Müller, Rudi-Dutschke-Straße 17, 10969 Berlin
- Musterkläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.jur. Matthias Böse, Further Straße 3, 41462 Neuss, Gz.: 0408/21/MB
gegen
East Bank Club The Fitness Factory GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführung, Schlossstraße 1, 12163 Berlin
- Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Karehnke, Marburger Straße 14, 10789 Berlin, Gz.: 238/2021
hat das Kammergericht - 20. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Dr. Simmler, den Richter am Landgericht Schölling und den Richter am Kammergericht Dr. Schleicher am 29.08.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern, mit denen sie entgeltliche Verträge über eine "Mitgliedschaft", die zur Nutzung der Fitnessstudios berechtigt, unterhalten hat, in den Zeiträumen, in denen diese aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen anlässlich der Covid19-Pandemie geschlossen waren, unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB war und damit für die Dauer der Schließung die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB für den Wegfall der Gegenleistung erfüllt sind.
2. Es wird ferner festgestellt, dass die zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern geschlossenen Verträge über die Nutzung der Fitnessstudios der Musterbeklagten in Bezug auf die Vertragslaufzeit nicht gemäß § 313 BGB um Schließungszeiten aus Anlass der Covid19-Pandemie verlängert werden.
3. Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dr. Simmler
Vorsitzende Richterin
am Kammergericht
Schölling
Richter
am Landgericht
Dr. Schleicher
Richter
am Kammergericht
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, 01.09.2022
Granzow, JBesch
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Bekanntmachung vom 28.06.2022, Kammergericht, Termin
Bezeichnung des Termins: Haupttermin
Datum: 29. August 2022
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Sitzungsort: Kammergericht,
Raum: 240
Straße, Hausnummer: Elßholzstraße 30-33
PLZ, Ort: 10781 Berlin
Hinweise zum Termin: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat keinen Grund sieht, den vorliegenden Fall rechtlich anders zu beurteilen, als es der BGH in im Urteil vom 4.5.2022 - XII ZR 64/21 - für Fitnessverträge entschieden hat.