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Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse KölnBonn Anstalt des öffentlichen Rechts

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 10.01.2022

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: I-31 MK 1/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Witt partG mbH

Straße und Hausnummer: Schlierseestraße 30

PLZ und Ort: 81539 München

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse KölnBonn Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ulrich Voigt

Straße und Hausnr.: Hahnenstraße 57

PLZ und Ort: 50667 Köln

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.02.2024 ++++]

1.
Es wird festgestellt, dass die nachfolgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern unwirksam ist:

Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

2.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. zitierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern eine missbräuchliche Klausel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen darstellt.

3.a)
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag im Hinblick auf die allein zulässige Grundlage der Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

b)
Für den Fall, dass das Gericht die Anträge unter a) im Hinblick auf den Gegenstand der ungerechtfertigten Bereicherung für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hiermit wie folgt hilfsweise beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren für die Führung und Nutzung eines Girokontos und für die Überlassung und Nutzung von Bankkarten ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag im Hinblick auf die allein zulässige Grundlage der Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren für die Führung und Nutzung eines Girokontos und für die Überlassung und Nutzung von Bankkarten ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

4.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gebühren beinhalten, für die gemäß Ziffer 3. kein Rechtsgrund bestand.

5.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren Annahme bzw. Zustimmung zu einem Angebot der Musterbeklagten auf Einführung oder Erhöhung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht nach der unter Ziffer 1. zitierten Klausel angenommen werden kann, nicht auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu einem solchen Angebot deshalb berufen kann, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher neu eingeführte oder erhöhte Entgelte bzw. Gebühren hingenommen und entrichtet haben.

6.
Es wird festgestellt, dass keine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend erfolgen kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für Entgelte bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

Für den Fall, dass das Gericht den Gegenstand einer ergänzenden Vertragsauslegung für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass eine durch die Unwirksamkeit der unter 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten entstandene Regelungslücke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch geschlossen werden kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für Entgelte bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

7.
Es wird festgestellt, dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Musterbeklagte auf Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3., erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, ab dem die Verbraucherinnen und Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten besessen haben oder hätten besitzen müssen.

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 22.03.2023 ++++]

Klageerweiternd macht die Klägerin die folgenden zwei Feststellungsziele geltend:

8.
Es wird festgestellt, dass § 242 BGB im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. geltend machen, richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sich die Musterbeklagte nur dann auf einen Schutz durch diese Vorschrift wegen Verwirkung oder rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung berufen kann, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher schon vor dem Zeitpunkt des Urteils des BGH vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Kenntnis davon hatten, dass diese Klausel – auf deren Grundlage die Musterbeklagte die Entgelte bzw. Gebühren erhöht bzw. eingeführt hat – missbräuchlich ist.

9.
Es wird festgestellt, dass es keinen Zahlungsvorgang im Sinne des § 676b Abs. 2 BGB darstellt, wenn die Musterbeklagte Belastungsbuchungen auf für Verbraucherinnen und Verbraucher geführten Girokonten vornimmt, die dem Ausgleich von behaupteten Ansprüchen der Musterbeklagten auf Entgelte bzw. Gebühren dienen sollen.

Hilfsweise hierzu wird für den Fall, dass das Gericht entgegen der Überzeugung der Musterkläger von einem Zahlungsvorgang im Sinne des § 676b Abs. 2 BGB ausgehen sollte, Folgendes beantragt:
Es wird festgestellt, dass sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. geltend machen, aus § 676 b Abs. 2 BGB keine diesen Erstattungsansprüchen gegenüber wirksame Ausschlussfrist ergibt.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 22.03.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 24.10.2023 ++++]

Der Hauptantrag zum Feststellungsziel 9 in der Bekanntmachung vom 22.03.2023 ist zurückgenommen worden. Der Hilfsantrag zum Feststellungsziel 9 wird als Hauptantrag mit folgender Maßgabe weiterverfolgt: Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziffer 3. und/oder die Herausgabe eines Saldoanerkenntnisses im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziffer 4. geltend machen, nicht auf eine Ausschlussfrist nach § 676b Abs. 2 BGB berufen kann.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 24.10.2023 ++++]

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.02.2024 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 13.02.2024 ++++]

1.
Es wird festgestellt, dass die nachfolgende Klausel in den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern unwirksam ist:

Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

2.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. zitierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern eine missbräuchliche Klausel im Sinne des Art 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen darstellt.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für unzulässig erachten sollte, beantragen wir:

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. zitierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung, bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs und bei der Prüfung der Verjährung als eine missbräuchliche Klausel im Sinne des Art 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen ist.

3.
a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

b) Für den Fall, dass das Gericht die Anträge unter a) für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Girokonten unzulässig mit der Buchung von Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos belastet hat, soweit den Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Girokonten unzulässig mit der Buchung von Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos belastet hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

4.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gebühren beinhalteten, für die gemäß Ziffer 3. kein Rechtsgrund bestand.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldo- anerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungs-abschlüsse Belastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos beinhalteten und der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

5.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren Annahme bzw. Zustimmung zu einem Angebot der Musterbeklagten auf Einführung oder Erhöhung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht nach der unter Ziffer 1. zitierten Klausel angenommen werden kann, nicht auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu einem solchen Angebot deshalb berufen kann, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher neu eingeführte oder erhöhte Entgelte bzw. Gebühren hingenommen und entrichtet haben.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren Annahme bzw. Zustimmung zu einem Angebot der Musterbeklagten auf Einführung oder Erhöhung von Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos über eine Zustimmungsfiktion nach der unter Ziffer 1. zitierten Klausel angenommen werden kann, nicht alleine deshalb auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu einem solchen Angebot berufen kann, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher zu den neu eingeführten oder erhöhten Entgelten bzw. Gebühren lediglich geschwiegen und diese entrichtet haben.

6.
Es wird festgestellt, dass keine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend erfolgen kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für Entgelte bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass keine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend erfolgen kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Unzulässigkeit der Buchung von Belastungen ihres Girokontos mit Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos und die Rückgewähr von Saldo- anerkenntnissen nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfshilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass eine durch die Unwirksamkeit der unter 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten entstandene Regelungslücke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch geschlossen werden kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Unzulässigkeit der Buchung von Belastungen ihres Girokontos mit Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos und die Rückgtewähr von Saldoanerkenntnissen nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

7.
Es wird festgestellt, dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Musterbeklagte auf Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. und auf die Rückgewähr von Saldoanerkenntnissen im Sinne der Ziffer 4., erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, ab dem die Verbraucherinnen und Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten besessen haben oder hätten besitzen müssen.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Musterbeklagte auf die Rückgewähr von Saldoanerkenntnissen, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, ab dem die Verbraucherinnen und Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten besessen haben oder hätten besitzen müssen soweit die zugrundeliegenden Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos beinhalteten und der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachten sollte, wird hiermit hilfshilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Musterbeklagte auf die Rückgewähr von Saldoanerkenntnissen wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht vor dem 27.04.2021 zumutbar war, soweit die zugrundeliegenden Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos beinhalteten und der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

8.
Es wird festgestellt, dass § 242 BGB im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten die Unzulässigkeit der Buchung von Belastungen ihres Girokontos mit Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos und die Rückgewähr von Saldoanerkenntnissen geltend machen, richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sich die Musterbeklagte nur dann auf einen Schutz durch diese Vorschrift wegen Verwirkung oder rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung berufen kann, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher schon vor dem Zeitpunkt des Urteils des BGH vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Kenntnis davon hatten, dass diese Klausel – auf deren Grundlage die Musterbeklagte die Entgelte bzw. Gebühren erhöht bzw. eingeführt hat – missbräuchlich ist.

9.
Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten die Unzulässigkeit der Buchung von Belastungen ihres Girokontos mit Entgelten bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung des Girokontos und die Rückgewähr von Saldoanerkenntnissen geltend machen, nicht auf eine Ausschlussfrist nach § 676b Abs. 2 BGB berufen kann.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 13.02.2024 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Gegenstand der Musterfeststellungsklage ist die Klausel unter Ziffer 17 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten in der Fassung von März 2014 bis jedenfalls zum 27.04.2021 (siehe auch Feststellungsziel 1). Im Streit stehen die auf Basis dieser Klausel vorgenommenen Gebührenerhöhungen der Beklagten zum 01.07.2015, 30.12.2016, 01.01.2017, 31.12.2017 und 01.01.2018 für die Girokonten Giro Kompakt, Giro Extra, Giro Klassik, Giro Direkt und Giro Premium. Die Gebührenerhöhungen betrafen die Grundgebühren, aber auch Gebühren für Einzelleistungen, wie etwa die Gebühr für die Girocard.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe zu den oben genannten Zeitpunkten wiederholt einseitig Entgelte bzw. Gebühren für die bei ihr von den Verbrauchern geführten Girokonten erhöht und/ oder erstmals eingeführt, ohne zuvor aktiv deren Zustimmung eingeholt zu haben. Vielmehr habe sich die Beklagte ausschließlich auf die in der Klausel unter Ziffer 17 der AGB der Beklagten enthaltene Zustimmungsfiktion gestützt.
Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass derartige Klauseln unwirksam seien und keine Rechtsgrundlage für die einseitige Einführung und/ oder Erhöhung von Entgelten sein könnten mit der Folge, dass die Verbraucher die auf Basis der Klausel unter Ziffer 17 der AGB zu den oben genannten Zeitpunkten eingeführten und/ oder erhöhten Gebühren und Entgelte von der Beklagten zurückfordern könnten.

Da die Beklagte entsprechend geltend gemachte Ansprüche von Verbrauchern bereits vollumfänglich zurückgewiesen hat, begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel unter Ziffer 17 der AGB der Beklagten (Feststellungsziel 1) und deren Missbräuchlichkeit im Sinne des Art. 3 Abs.1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 (Feststellungsziel 2). Zudem begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte von den Verbrauchern Gebühren und Entgelte ohne Rechtsgrund erhalten habe, soweit ihrer Erhebung keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Verbrauchern zugrunde gelegen habe (Feststellungsziele 3 a und 3 b mit hilfsweise konkretisierten Anträgen).

Da die Beklagte sich den Verbrauchern gegenüber zur Zurückweisung von behaupteten Erstattungsansprüchen auf deren vorbehaltlose Hinnahme der Rechnungsabschlüsse berufen habe, begehrt der Kläger auch die Feststellung, dass die Beklagte von den Verbrauchern durch die vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten habe, soweit in ihnen Belastungen durch Gebühren und Entgelte enthalten seien, für deren Erhebung kein Rechtsgrund gemäß Feststellungsziel 3 bestanden habe (Feststellungsziel 4). Die Beklagte habe sich den Verbrauchern gegenüber zur Zurückweisung von behaupteten Erstattungsansprüchen auch auf eine konkludente Zustimmung zur Gebührenerhebung bzw. -erhöhung berufen. Daher begehrt der Kläger zudem die Feststellung, dass sich die Beklagte, soweit die Verbraucher eingerichtete und/ oder erhöhte Gebühren und Entgelte hingenommen hätten, nicht auf deren konkludente Annahme bzw. Zustimmung zur Einführung bzw. Erhöhung der Gebühren und Entgelte berufen könne (Feststellungsziel 5). Weiter begehrt der Kläger die Feststellung, dass eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, die Verbraucher könnten den fehlenden Rechtsgrund für die Gebühren- und Entgelterhebung bzw. Erhöhung nicht geltend machen, weil sie diese nach erstmaliger Erhebung nicht beanstandet hätten, nicht erfolgen könne (Feststellungsziel 6 mit hilfsweise konkretisiertem Antrag).

Im Hinblick auf die Frage der Verjährung begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Verjährungsfrist von Erstattungsansprüchen der Verbraucher gegen die Beklagte gemäß Feststellungsziel 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen könne, ab dem die Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel unter Ziffer 17 der AGB der Beklagten besessen hätten oder hätten besitzen müssen (Feststellungsziel 7).

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.