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Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

1. Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

Verbraucher sind befugt, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage ab­hän­gen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden. Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie fristgerecht und in Textform gegen­über dem Bundesamt für Justiz (BfJ) vorgenommen wird. Fristgerecht ist eine Anmeldung, wenn sie bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins der erhobenen Musterfeststellungsklage beim BfJ eingeht. Die Anmeldung muss den Namen und die An­schrift des Verbrauchers, die Bezeichnung des Gerichts und das Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage, die Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage, den Gegenstand und den Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Ver­brau­chers, die von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage abhängen, sowie die Versicherung der Richtigkeit und Voll­stän­dig­keit der Angaben enthalten.

Die wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hat zwei Rechtsfolgen:
Zum einen hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung von Ansprüchen, die form- und fristgerecht zum Klageregister angemeldet wurden, sofern dem Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage (§ 204 Absatz 1 Num­mer 1a BGB). Zum anderen entfaltet das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung zwischen dem angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmer (§ 613 Absatz 1 Satz 1 ZPO), wenn der Verbraucher nach rechtskräftigem Abschluss des Muster­fest­stellungs­verfahrens seine Ansprüche individuell geltend macht.

Auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de stellt das BfJ For­mu­lare für die Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister, für die Änderung der Anschrift oder des Namens, für die Rücknahme der Anmeldung und für den Antrag auf Auszug über die im Klageregister erfassten Angaben zur Verfügung. Es wird em­pfoh­len, diese Formulare zu verwenden. Die Formulare können auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden.

2. Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung

Der Verbraucher kann seine Anmeldung zum Klageregister bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurücknehmen. Die Rücknahme ist in Textform gegenüber dem BfJ zu erklären. Für die Rücknahme stellt das BfJ ein Formular auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de zur Verfügung. Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB endet 6 Monate nach Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister.

3. Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich

Das Verfahren der Musterfeststellungsklage kann durch einen gerichtlichen Vergleich mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher beendet werden. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht übermittelt den Verbrauchern, die zum Zeitpunkt der Genehmigung im Klageregister angemeldet sind, den genehmigten Vergleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung, über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die hierfür einzuhaltende Form und Frist. Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des genehmigten Vergleichs den Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch den Austritt wird die Wirksam­keit der Anmeldung zum Klageregister nicht berührt. Der vom Gericht genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirk­sam­keit des genehmigten Vergleichs fest und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses im Klageregister. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben.

4. Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister nach § 607 Absatz 1 Nummer 8 ZPO und § 609 Absatz 4 Satz 2 ZPO

Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens hat das BfJ einem angemeldeten Verbraucher auf Antrag einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu erteilen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind. Für den Antrag stellt das BfJ ein Formular auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de zur Verfügung. Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden.