Navigation und Service

Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 13.01.2022

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 4 MK 1/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstandsmitglieder Frank Beich (Vorsitzender), Ilka Stolle, Kerstin Klebsattel-Schröder

Straße und Hausnummer: Babelsberger Straße 12

PLZ und Ort: 14473 Potsdam

Land: Bundesrepublik Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Bock & Collegen

Straße und Hausnummer: Hohe Straße 27

PLZ und Ort: 09112 Chemnitz

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 29.05.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 29.05.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: Vorstandsmitglieder Uwe Riediger (Vorsitzender), Volkmar Grätsch

Straße und Hausnr.: Michaelisstraße 1

PLZ und Ort: 16225 Eberswalde

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 16.08.2022 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche Schäfer

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 16.08.2022 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 11.06.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 11.06.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

I. Unwirksamkeit der Zinsregelung

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von der Musterbeklagten vorformulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" allein durch die Formulierungen

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder

"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst"

keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und in Ersetzung der fehlenden Zinsregelung die Sparguthaben der Verträge anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von 4 % p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge zu verzinsen hat.

II. Hilfsweise zu I.: Unwirksamkeit der Vereinbarung der Zinsvariabilität

Es wird hilfsweise zu I. festgestellt, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von der Musterbeklagten vorformulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" allein durch die Formulierungen

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder

"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst"

nicht wirksam die Variabilität des Zinssatzes vereinbart hat und aufgrund dessen die Sparguthaben der Verträge unveränderlich mit dem im jeweiligen Vertrag angegebenen Anfangszinssatz für die Dauer der Sparverträge zu verzinsen hat.

III. Äußerst hilfsweise zu II.: Keine Zinsanpassungsregelung

1.
Es wird hilfsweise zu II. festgestellt, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der von der Musterbeklagten vorformulierten Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" allein durch die Formulierungen

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder

"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst"

keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart hat.

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 10.02.2023 ++++]

2.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 1. genannten Verträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde,

(a) auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts, also dem arithmetischen Mittelwert, aus den verfügbaren von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A – frühere Kennung: BBK01.WX4260) vorzunehmen hat;

(b) hilfsweise zu (a) entsprechend des gleitenden Durchschnitts, also dem arithmetischen Mittelwert, aus den verfügbaren von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten eines langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinses, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei der Referenzzins vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht zu bestimmen ist, vorzunehmen hat;

(c) hilfsweise zu (a) und (b) entsprechend des gleitenden Durchschnitts, also einem arithmetischen Mittelwert, aus einem in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei der Referenzzins vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht zu bestimmen ist, vorzunehmen hat.

3.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, aufgrund jeder Veränderung des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach III. 2. festgelegten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ gemäß des Antrags III. 1. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Schwelle vorzunehmen.

4.
Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ gemäß des Antrags III. 1. zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches sich zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß Antrag III. 2. ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

IV. Verjährung

1.
Es wird festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ fällig werden.

2.
Es wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist vertraglicher Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt.

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 10.02.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 10.02.2023 ++++]

III. 2.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III. 1. genannten Verträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde,

(a) aus den verfügbaren von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A - frühere Kennung: BBK01.WX4260) vorzunehmen hat;

(b) hilfsweise zu (a) aus den verfügbaren von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten eines langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinses, welcher dem konkreten Geschäft möglichst

nahekommt, wobei der Referenzzins vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht zu bestimmen ist, vorzunehmen hat;

(c) hilfsweise zu (a) und (b) aus einem in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei der Referenzzins vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht zu bestimmen ist, vorzunehmen hat.

III.3.

(a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu III.1. genannten Verträge in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, entsprechend des Antrages zu III. 2. (a) bis

(c) vom Gericht bestimmten Referenzzinses auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts, also dem arithmetischen Mittelwert des im jeweiligen Anpassungsmonats von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswertes (Basiswert) und der vorangegangenen Monatswerte, wobei die entsprechende Anzahl an Monatswerten herangezogen werden muss, die der Fristigkeit des nach III.

2 (a) bis (c) vom erkennenden Gericht bestimmten Referenzzinses entsprechen muss, vorzunehmen hat.

(b) Hilfsweise zu III.3.(a) wird festgestellt, dass sich der gleitende Durchschnitt entsprechend der Fristigkeit des unter III.2. (a) bis (c) vom Gericht bestimmten Referenzzinses ab dem Monat des Vertragsschlusses gebildet wird, sodass sich der gleitende Durchschnitt aufbaut und im ersten Anpassungsmonat aus zwei Werten bildet, im zweiten Anpassungsmonat aus drei Werten und so fort bis Ablauf der Anzahl der Monate entsprechend der Fristigkeit des nach III. 2 (a) bis (c) vom erkennenden Gericht bestimmten Referenzzinses ansteigt.

III. 4.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, aufgrund einer Veränderung des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach III. 2. festgelegten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" gemäß des Antrags III. 1. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Schwelle vorzunehmen.

III. 5.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung in den formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" gemäß des Antrages III. 1. zur Beachtung des Äquivalenzpinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches sich zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß Antrag III. 2 ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

IV.

IV.1.

Es wird festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung ihres Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel“ fällig werden;

IV. 2.

Es wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist vertraglicher Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt, soweit die Sparverträge im Jahre 2020 von der Musterbeklagten durch Kündigung beendet wurden.

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 10.02.2023 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind formularvertragsmäßige Prämiensparverträge. Im Streit steht die Unwirksamkeit der Klauseln zur Verzinsung der Sparguthaben und deren Folgen sowie die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Zinsen.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe seit den 1990er Jahren bis in die 2000er Jahre hinein mit einer Vielzahl von Kunden, die Verbraucher seien, unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bedingungen für den Sparverkehr und ab spätestens 1996 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr formularmäßige Verträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ mit den in dem Feststellungsziel I. wiedergegebenen Zinsklauseln geschlossen. Die Sparverträge hätten optional vorgesehen, dass bereits bei Vertragsbeginn ein Sparbetrag als einmalige Zahlung geleistet werden konnte, darüber hinaus sei der Kunde verpflichtet gewesen, eine individuell ausgehandelte monatliche Sparrate an die Beklagte zu zahlen. Die Höhe der anfänglichen Verzinsung sei von der Beklagten vorgegeben gewesen.

Neben der Verzinsungspflicht habe sich die Beklagte zur Zahlung einer verzinslichen S-Prämie verpflichtet, die gemäß nachfolgender Prämienstaffel auf die vereinbarungsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zu zahlen sei; die Prämie habe nach dem

3. Sparjahr 3% 6. Sparjahr 8% 9. Sparjahr 20% 12. Sparjahr 35%
4. Sparjahr 4% 7. Sparjahr 10% 10. Sparjahr 25% 13. Sparjahr 40%
5. Sparjahr 6% 8. Sparjahr 15% 11. Sparjahr 30% 14. Sparjahr 45%
15. Sparjahr 50%

betragen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe in der Vergangenheit die Verzinsung fehlerhaft und zu Lasten der Kunden vorgenommen; daraus ergäben sich für den jeweiligen Sparer Ansprüche auf Kapitalisierung weiterer erheblicher Zinsbeträge.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die verwendeten Zinsklauseln seien, auch soweit es die Veränderlichkeit des Zinssatzes betreffe, unwirksam, weshalb die Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. nach § 246 BGB erfolgen müsse (Feststellungsziel I.). Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Vereinbarung der Zinsvariabilität sei unwirksam mit der Folge, dass die Sparguthaben unveränderlich mit dem anfänglich vereinbarten Zinssatz zu verzinsen seien (Feststellungsziel II.). Für den Fall der Wirksamkeit der Vereinbarung der Zinsvariabilität fehle es an einer Regelung über die Art und Weise der Zinsanpassung, weshalb die Zinsanpassungsregelung unwirksam (Feststellungsziel III.1.) und ein geeigneter Referenzzins (Feststellungsziel III.2.), das Anpassungsintervall und der Anpassungsschwellenwert (Feststellungsziel III. 3.) zu bestimmen sowie festzustellen sei, dass der relative Zinsabstand gewahrt und negative Zinsen bei der vertraglichen Zinsanpassung ausgeschlossen werden (Feststellungsziel III. 4.).

Im Hinblick auf die Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen beziehen, verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Ansprüche der Sparer sowohl auf gutgeschriebene, als auch auf nicht gutgeschriebene Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrages fällig werden (Feststellungsziel IV. 1), und die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginne (Feststellungsziel IV. 2).

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.