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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 4 MK 1/21

Bekanntmachung vom 26.06.2024, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Berichtigungsbeschluss

Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Senatsurteils vom 03.05.2024 dahin berichtigt, dass der Klageantrag zu IV.2., „Es wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist vertraglicher Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt“ ergänzt wird um die Passage: „, soweit die Sparverträge im Jahre 2020 von der Musterbeklagten durch Kündigung beendet wurden.“

Gründe:

Der Tatbestand ist wie erfolgt gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt; infolge eines Übertragungsfehlers ist der Antrag zu IV.2., der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2022 ebenfalls geändert worden ist, in seiner vormaligen Fassung ins Urteil aufgenommen (und beschieden) worden.

Bekanntmachung vom 11.06.2024 Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 05.06.2024 (Einlegung der Revision der Beklagten)

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 64/24 (4 MK 1/21 - OLG Brandenburg)

Revisionskläger: Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch den Vorstand

Revisionsbeklagter: Verbraucherzentrale Brandenburg e. V.

gesetzlicher Vertreter: gesetzlich vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 29.05.2024 Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 17.05.2024

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 64/24 (4 MK 1/21 - OLG Brandenburg)

Revisionskläger: Verbraucherzentrale Brandenburg e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Revisionsbeklagter: Sparkasse Barnim, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 08.05.2024, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil

Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil, Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 03.05.2024 (PDF, 557KB, Datei ist barrierefrei)

Das Urteil wurde berichtigt durch Bekanntmachung vom 26.06.2024.

Bekanntmachung vom 16.04.2024, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Termin

Bezeichnung des Termins: Verkündungstermin

Datum des Termins: 03.05.2024

Uhrzeit: 9:50 Uhr

Sitzungsort: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Raum: E014

Straße, Hausnr.: Gertrud-Piter-Platz 11

PLZ: 14770

Ort: Brandenburg an der Havel

Bekanntmachung vom 18.01.2024, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 12.12.2023

Beschlussinhalt:

1. In Vorbereitung der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Kaserer hält es der Senat für angezeigt, die Diskussion und die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu treffenden Feststellungen auf folgende Aspekte zu fokussieren:

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - Rn. 91 mwN) – der der Senat folgt – würde das bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigende typisierte Interesse des Verbrauchers außer Acht gelassen, wenn der zu bestimmende Referenzzinssatz sich an der (hypothetischen) Verwendung des Mittelaufkommens durch die Bank oder Sparkasse orientierte. Denn das Interesse der Verbraucher, die mit der Beklagten Sparverträge abgeschlossen haben, ist allein auf die Erwirtschaftung von gesicherten Erträgen (Zinsen und Prämien) einschließlich ihrer Kapitalisierung gerichtet; die Wiederanlagemöglichkeit bei der Musterbeklagten und die von dieser verdiente Marge ist für die Frage, ob der Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" für den typisierten Verbraucher günstig ist, ohne Bedeutung.

Maßgebend ist für den Verbraucher vielmehr, ob die mit dem Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ erzielten Erträge (Zinsen und Prämien einschließlich deren Kapitalisierung) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen. Grundlage der Entscheidung des typischen Verbrauchers für den in Rede stehenden Prämiensparvertrag mit der Musterbeklagten bildet mithin der durchschnittliche Marktzins vergleichbarer Anlagen. Dem Interesse der Musterbeklagten wird, da die Marktzinsen auch die Wiederanlagemöglichkeit der Institute – also auch der Musterbeklagten – angemessen reflektieren, mit ihnen als Referenzzins hinreichend Rechnung getragen (siehe BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – Rn. 92 mwN).

Daraus ergeben sich folgende Fragen des Senats an den Sachverständigen:

a) Welche Produkte, für die von der Deutschen Bundesbank seit Anfang der 1990er Jahre Zinsreihen veröffentlicht worden sind, kommen den nachfolgenden Strukturmerkmalen des hier Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel"

- sichere Anlage

- sukzessive monatliche Ansparleistung

- das Vertragsmodell ist auf eine Dauer von 15 Jahren angelegt

- ab dem 3. Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie auf die jährliche Sparleistung

- es besteht eine Kündigungsmöglichkeit für den Sparer, d.h. dieser kann jederzeit ohne Kapitalverlustrisiko den Vertrag beenden

möglichst nahe?

Hierbei soll der Sachverständige, wenn es keine (Spar-)Produkte gibt, die alle Strukturmerkmale erfüllen, diejenigen benennen, die - neben der Sicherheit der Anlage, der Auslegung der Anlage auf langfristiges Sparen und der sukzessiven Ansparleistung - die meisten Strukturmerkmale aufweisen bzw. diesen nahe kommen.

Die Produktauswahl hat hierbei ausschließlich anhand der genannten Strukturmerkmale zu erfolgen; es haben insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten der Bank oder Sparkasse sowie jedwede andere Interessenbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.

Es sind nur solche Zinsreihen heranzuziehen, die seit den anfänglichen 1990er Jahren existieren oder existiert haben und für die bis heute vergleichbare Zeitreihen existieren, und die aktuellen Werte – also nicht aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze - wiedergeben.

b) Welcher von den danach – mit erwartbaren Abstrichen – dem Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibe" nahekommenden Referenzzinsen entspricht am ehesten dem Interesse der Verbraucher, dass die mit dem Prämiensparvertrag insgesamt erzielten Erträge, bestehend aus Zinsen und Prämien, über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlageprodukte liegen, die am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse angeboten wurden?

c) Der Senat bittet den Sachverständigen, wenn möglich die Beantwortung dieser Fragen in Form eines Handout schriftlich niederzulegen und dem Gericht sowie den Parteien vor dem Senatstermin zur Verfügung zu stellen.

2. Die ohnehin als Rechtsfrage zu einzuordnende Frage, ob die vorzunehmende Zinsanpassung mit einer konstanten relativen oder mit einer konstanten absoluten Marge zu erfolgen hat, beantwortet der Senat derzeit auch in Ansehung der dagegen erhobenen bank- bzw. finanzwirtschaftlichen Einwände mit dem BGH (siehe zuletzt Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21 - Rn 22 ff, juris) dahin, dass die Anwendung der Verhältnismethode bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entspricht.

3. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Verbandsklageregister wird angeordnet.

Bekanntmachung vom 19.10.2023, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Termin

Bezeichnung des Termins: Folgetermin mit Anhörung Sachverständigem

Datum des Termins: 20.03.2024

Uhrzeit: 11:30

Sitzungsort: Sitzungssaal

Raum: E014

Straße, Hausnr.: Gertrud-Piter-Platz 11

PLZ: 14770

Ort: Brandenburg an der Havel

Bekanntmachung vom 13.07.2023, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 04.07.2023

Beschlussinhalt:

1. Die Parteien können gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 ZPO dem Gericht bis zum 04.09.2023 ihre Einwendungen gegen das anliegende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kaserer vom 26.06.2023 sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.

2. Es ergeht folgender Hinweis: Einwände oder Fragen können als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1, 4 ZPO).

3. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Klageregister wird angeordnet. § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Bekanntmachung vom 30.03.2023, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 15.02.2023

Beschlussinhalt:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In Sachen

Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Frank Beich und die Vorstände Kerstin Klebsattel-Schröder und Ilka Stolle, Babelsberger Straße 12, 14473 Potsdam

- Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Bock & Collegen, Hohe Straße 27, 09112 Chemnitz

gegen

Sparkasse Barnim, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe Riediger und den Vorstand Volkmar Grätsch, Michaelisstraße 1, 16225 Eberswalde

- Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Furche, Schäfer, Hauptstraße 15, 01097 Dresden

hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 4. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Karkmann und die Richterin am Oberlandesgericht Woerner am 15.02.2023 beschlossen:

I.

1. Zur Ermittlung des für die Anpassung des im zwischen Verbrauchern und der Musterbeklagten geschlossenen Sparverträgen mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen - flexibel" vereinbarten variablen Zinssatzes für die Spareinlage heranzuziehenden Referenzzinses

soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Der Sachverständige soll den Referenzzins aus von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinszeitreihen oder eine Kombination von Zinszeitreihen ermitteln, deren zugrunde liegende Produkte den Strukturmerkmalen des Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen – flexibel" möglichst nahe kommen, wobei insbesondere folgende Merkmale zu berücksichtigen sind:

- es handelt sich, bezogen auf die Risikostruktur, um eine risikolose, absolut sichere Geldanlage

- die Spareinlage wird durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils bei Vertragsbeginn festgelegter Höhe sukzessive über die gesamte Laufzeit aufgebaut

- ab dem Ende des dritten Sparjahres fällt zusätzlich zu dem Zins eine Prämie in jährlich aufsteigender Höhe von anfänglich 3 % der jeweiligen Vorjahressparleistung bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr an, wobei sowohl der Zins als auch die Prämie jeweils zum Ende eines Jahres kapitalisiert werden

- es handelt sich um einen langfristig angelegten Sparvertrag ohne feste Laufzeit

- ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten besteht für die beklagte Sparkasse frühestens ab dem Ende des 15. Sparjahres; für die Sparer besteht jederzeit ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten.

Der Sachverständige soll nur solche Zinszeitreihen als Referenz heranziehen, die bereits seit den anfänglichen 1990er Jahren als veröffentlichte Zinszeitreihen existieren oder existiert haben und für die bis heute vergleichbare Zinsreihen veröffentlicht werden und aktuelle Werte - also nicht aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze - wiedergeben.

Für den Fall, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass dem streitgegenständlichen Sparvertrag eine Kombination von Zeitreihen verschiedener Produkte oder verschiedener Laufzeiten am nächsten kommt, soll er erläutern, welchen der vorgenannten Strukturmerkmale diese Kombination mit welchem Gewicht Rechnung trägt. Er soll sich auch damit auseinandersetzen, welche Vor- oder Nachteile eine Kombination von Referenzzinsen im Verhältnis zu einem einzelnen Referenzzins aufweist.

Er soll sich darüber hinaus zur Geeignetheit von Referenzzinsen folgender Zinszeitreihen äußern, auch wenn er diese selbst nicht präferiert:

- Zeitreihe für Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A – frühere Kennung: BBK01.Wx4260)

2. Der Senat bestellt
Herrn Prof. Dr. Christoph Kaserer, Inhaber des Lehrstuhls für Finanzmanagement und Kapitalmärkte an der TU München, c/o Finanzmarktforschung GmbH, Moosstraße 21, 82178 Puchheim,

zum Sachverständigen.

II.

1. Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 22.03.2023 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000,00 bei Gericht einzuzahlen.

2. Beiden Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 22.03.2023 zum Inhalt des Beweisbeschlusses Stellung zu nehmen.

Der Senat hat sich bei der Wahl des Sachverständigen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zum Einen erscheint es weder sinnvoll, noch akzeptanzfördernd, insbesondere bei den letztlich betroffenen Sparern, wenn neben den bereits nach Kenntnis des Senats gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Kaserer und Prof. Dr. Weiß ein weiterer Sachverständiger zu Prämiensparverträgen mit brandenburgischen Sparkassen tätig wird mit der – nicht unwahrscheinlichen – Folge, dass je nachdem, ob der Sparvertrag mit der Sparkasse Spree-Neiße, der Sparkasse Märkisch-Oderland, der Sparkasse Barnim oder einer anderen brandenburgischen Sparkasse geschlossen wurde, für die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen mit denselben Strukturmerkmalen unterschiedliche Referenzzinssätze anzuwenden sind. Überdies verfügt der Sachverständige Prof. Dr. Kaserer über Erfahrung mit Begutachtungen zu der Thematik.

Dr. Schäfer
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Karkmann
Richter am Oberlandesgericht

Woerner
Richterin am Oberlandesgericht

Verkündet am 15.02.2023

Dabrunz, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bekanntmachung vom 09.06.2022, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Termin

Bezeichnung des Termins: erster Termin

Datum des Termins: 14.12.2022

Uhrzeit: 11:30 Uhr

Sitzungsort: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Raum: E014

Straße, Hausnr.: Gertrud-Piter-Platz 11

PLZ: 14770

Ort: Brandenburg an der Havel