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Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 19.01.2022

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: 26 MK 1/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände e. V.

gesetzlicher Vertreter: durch den Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Witt Rechtsanwälte PartG mbB

Straße und Hausnummer: Schlierseestraße 30

PLZ und Ort: 81539 München

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 19.04.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwälte Dr. Kummer und Wassermann

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 19.04.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Johannes Evers

Straße und Hausnr.: Alexanderplatz 2

PLZ und Ort: 10178 Berlin

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 14.02.2023 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Straße und Hausnummer: Charlottenstraße 57

PLZ und Ort: 11017 Berlin

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 14.02.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 19.04.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hall

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 19.04.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

1. Es wird festgestellt, dass die nachfolgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern unwirksam ist:
Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

2. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. zitierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern eine missbräuchliche Klausel im Sinne des Art 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen darstellt.

3. a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag im Hinblick auf die allein zulässige Grundlage der Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

b) Für den Fall, dass das Gericht die Anträge unter a) im Hinblick auf den Gegenstand der ungerechtfertigten Bereicherung für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hiermit wie folgt hilfsweise beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren für die Führung und Nutzung eines Girokontos und für die Überlassung und Nutzung von Bankkarten ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten bzw. Gebühren keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde lag.

Für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag im Hinblick auf die allein zulässige Grundlage der Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hiermit hilfsweise wie folgt beantragt.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren für die Führung und Nutzung eines Girokontos und für die Überlassung und Nutzung von Bankkarten ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Musterbeklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer 1. zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten zugrunde lag.

4. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Gebühren beinhalteten, für die gemäß Ziffer 3. kein Rechtsgrund bestand.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren Annahme bzw. Zustimmung zu einem Angebot der Musterbeklagten auf Einführung oder Erhöhung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht nach der unter Ziffer 1. zitierten Klausel angenommen werden kann, nicht auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu einem solchen Angebot deshalb berufen kann, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher neu eingeführte oder erhöhte Entgelte bzw. Gebühren hingenommen und entrichtet haben.

6. Es wird festgestellt, dass keine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend erfolgen kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für Entgelte bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

Für den Fall, dass das Gericht den Gegenstand einer ergänzenden Vertragsauslegung für nicht ausreichend konkretisiert erachten sollte, wird hilfsweise wie folgt beantragt:

Es wird festgestellt, dass eine durch die Unwirksamkeit der unter 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten entstandene Regelungslücke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch geschlossen werden kann, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für Entgelte bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. nicht geltend machen können, soweit sie diese Entgelte bzw. Gebühren nach Zugang von Abrechnungen, in denen die Entgelte bzw. Gebühren erstmals abgerechnet worden sind, nicht beanstandet haben.

7. Es wird festgestellt, dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Musterbeklagte auf Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3., erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, ab dem die Verbraucherinnen und Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten besessen haben oder hätten besitzen müssen.

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 24.03.2023 ++++]

Erweiterung mit Schriftsatz vom 24.01.2023, beim Kammergericht eingegangen am 01.03.2023

8. Es wird festgestellt, dass § 242 BGB im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. geltend machen, richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sich die Musterbeklagte nur dann auf einen Schutz durch diese Vorschrift wegen Verwirkung oder rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung berufen kann, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher schon vor dem Zeitpunkt des Urteils des BGH vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Kenntnis davon hatten, dass diese Klausel – auf deren Grundlage die Beklagte die Entgelte bzw. Gebühren erhöht bzw. eingeführt hat – missbräuchlich ist.

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 17.11.2023 ++++]

9. Es wird festgestellt, dass es keinen Zahlungsvorgang im Sinne des § 676b Abs. 2 BGB darstellt, wenn die Musterbeklagte Belastungsbuchungen auf für Verbraucherinnen und Verbrauchern geführten Girokonten vornimmt, die dem Ausgleich von behaupteten Ansprüchen der Musterbeklagten auf Entgelte bzw. Gebühren dienen sollen.

Hilfsweise hierzu wird für den Fall, dass das Gericht entgegen der Überzeugung des Klägers von einem Zahlungsvorgang im Sinne des § 676b Abs. 2 BGB ausgehen sollte, Folgendes beantragt:

Es wird festgestellt, dass sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne der Ziffer 3. geltend machen, aus § 676b Abs. 2 BGB keine diesen Erstattungsansprüchen gegenüber wirksame Ausschlussfrist ergibt.

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 17.11.2023 ++++]

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 24.03.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 17.11.2023 ++++]

Änderung des Feststellungsziels Ziffer 9. mit Schriftsatz vom 18.10.2023, beim Kammergericht eingegangen am 18.10.2023

9. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aufgrund der Missbräuchlichkeit der unter Ziffer 1. zitierten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten einen Anspruch auf die Erstattung von Entgelten bzw. Gebühren im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziffer 3. und/oder die Herausgabe eines Saldoanerkenntnisses im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziffer 4. geltend machen, nicht auf eine Ausschlussfrist nach § 676b Abs. 2 BGB berufen kann.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 17.11.2023 ++++]

Ergänzt und modifiziert durch Hinweise vom 22.11.2023

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Auf der Grundlage des Vortrags des Musterklägers ergibt sich derzeit folgender Sachverhalt: Die Berliner Sparkasse erhöhte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, für die sie Girokonten führte, zum 01.12.2016 vielfach einseitig die Entgelte bzw. Gebühren oder führte solche erstmals ein. Insbesondere waren davon betroffen die Umstellungen von Das Girokonto und Das Girokonto Comfort auf Giro Digital, Giro Pauschal oder Giro Individual.

Durch die Umstellung von Das Girokonto auf das Giro Digital ergab sich eine Erhöhung des monatlichen Entgeltes um 1,00 Euro – bei Das Girokonto Comfort auf Giro Pauschal um 3,00 Euro pro Monat. Mit der Umstellung von Das Girokonto Comfort auf Giro Individual senkte sich zwar der monatliche Grundpreis von 4,00 Euro auf 1,00 Euro, aber dafür wurden für sämtliche Buchungen auf dem Konto gesonderte Entgelte eingeführt (30 Cent für jede Ein- und Auszahlung am Geldautomat sowie jede Gut- und Lastschrift; für beleggebundene Überweisungen jeweils 60 Cent). Diese Leistungen waren zuvor vom Grundpreis beim Das Girokonto Comfort umfasst gewesen.
Die SparkassenCard war bei Das Girokonto und Das Girokonto Comfort ohne zusätzlichen Aufpreis enthalten, für die Tarife GiroDigital und GiroIndividual führte die Beklagte dafür aber ab dem 01.01.2016 ein jährliches Entgelt von 8,50 Euro ein.

Dabei stützte die Sparkasse sich jeweils auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Musterkläger beruft sich darauf, dass der Bundesgerichtshof am 27.04.2021 (XI ZR 26/20) eine praktisch identische Klausel einer anderen Bank für unwirksam erklärt habe.

Die Sparkasse weigert sich, Verbraucherinnen und Verbrauchern Entgelte bzw. Gebühren zu erstatten, die sie auf der Grundlage der betroffenen Klausel verlangt hat. Gegenüber den Rückabwicklungsansprüchen beruft sich die Sparkasse - unter Bezugnahme auf die sog. "Drei-Jahres-Lösung bei Energielieferungsverträgen", BGH-Urteil vom 05.10.2016 (VIII ZR 241/15) - auch darauf, dass die Entgelte bzw. Gebühren als vereinbart angesehen werden müssten, weil die Verbraucherinnen und Verbraucher sie mindestens drei Jahre lang hingenommen hätten.

Dieser und die weiteren Einwände der Musterbeklagten sollen mit der Musterfeststellungsklage ausgeräumt werden.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.