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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: 26 MK 1/21

Bekanntmachung vom 18.07.2024, Kammergericht, Berichtigungsbeschluss

Berichtigungsbeschluss, Kammergericht vom 03.07.2024 (PDF, 274KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 22.04.2024, Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 16.04.2024

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 45/24 (KG Berlin Az.: 26 MK 1/21)

Revisionskläger: Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Revisionsbeklagter: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 19.04.2024 Bundesgerichtshof, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 09.04.2024

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 45/24 (KG Berlin Az.: 26 MK 1/21)

Revisionskläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Revisionsbeklagter: Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand

Bekanntmachung vom 19.04.2024, Kammergericht, Urteil

Datum der Entscheidung: 27.03.2024

Musterfeststellungsurteil, Kammergericht vom 27.03.2024  (PDF, 5MB, Datei ist barrierefrei)

Das Urteil wurde geändert durch Berichtigungsbeschluss vom 03.07.2024 Bekanntmachung vom 18.07.2024

Bekanntmachung vom 03.04.2024, Kammergericht, Hinweis

Datum des Hinweises: 27.03.2024

Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Kammergerichts, 26. Zivilsenat, am Mittwoch, 27.03.2024 in Berlin  (PDF, 199KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 20.02.2024, Kammergericht Berlin, Änderungsbeschluss

Beschlussinhalt:

Beschluss vom 12.02.2024

1. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom Mittwoch, 21.02.2024, 12:00 Uhr, wird verlegt auf Mittwoch, den 27.03.2024, 13.00 Uhr, Saal 145. Grund: Dienstliche Gründe (mehrere Wochen andauernde Erkrankung des
Berichterstatters)

2. Dieser Beschluss gilt als Umladung.

Bekanntmachung vom 11.12.2023, Kammergericht, Termin

Der Termin wurde geändert durch Bekanntmachung vom 20.02.2024

Bezeichnung des Termins: Verkündungstermin

Datum: 21.02.2024

Uhrzeit: 12:00

Sitzungsort: Kammergericht Berlin

Raum: Saal 145

Straße, Hausnummer: Elßholzstraße 30-33

PLZ, Ort: 10781 Berlin

Gesonderte Hinweise zu diesem Termin, Bekanntmachung vom 03.04.2024

Bekanntmachung vom 11.12.2023, Kammergericht, Hinweis

Datum des Hinweises: 22.11.2023

Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Kammergerichts, 26. Zivilsenat, am Mittwoch, 22.11.2023 in Berlin  (PDF, 291KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 13.11.2023, Kammergericht, Beschluss

Beschlussinhalt:

1. Der Senat weist nach vorläufiger Einschätzung auf Folgendes hin:

a) Es ist bisher nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO, im Folgenden „Musterverbraucher“). Dabei sind an die Darlegung und Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da mit dem Erfordernis nur sichergestellt werden soll, dass nur solche Streitfragen Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind, die für eine Vielzahl von Ansprüchen bzw. Rechtsverhältnissen Bedeutung haben. Die zwingend erforderlichen Angaben und Nachweise sowie die nötige Glaubhaftmachung können jedoch nicht durch eine bloße Behauptung ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VI ZB 59/18 –, Rn. 12, juris).

Im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die genannten Personen Verbraucher sind, zum Zeitpunkt der Umstellung ein Girokonto bei der Musterbeklagten unterhielten, sie von der Umstellung der Kontenmodelle zu 01.12.2016 betroffen waren, sie infolge der Umstellung höhere Entgelte durch Belastung ihres Kontos entrichtet haben und sie dieser Änderung weder vorher zugestimmt noch sie nachträglich genehmigt haben. Diese Anforderungen sind bisher nur für acht Musterverbraucher erfüllt (Nr. 2, 3, 4, 10, 13, 14, 15 und 18). Hinsichtlich der übrigen Musterverbraucher fehlen entweder hinreichende Darlegungen und/oder deren Glaubhaftmachung. Hinsichtlich der Musterverbraucherin Nr. 5 ist schon nicht ersichtlich, dass diese von der Umstellung überhaupt betroffen war. Das „Basiskonto Individual“ (so auch die eidesstattliche Versicherung) hat mit der streitigen Umstellung nichts zu tun. Was die Belastung mit höheren Entgelten infolge der Umstellung angeht, ist grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zwischen altem und neuen Kontomodell hinsichtlich der jeweiligen Entgeltpositionen für ein (beliebiges) Abrechnungsquartal nach Umstellung anhand des konkreten tatsächlichen Nutzungsverhalten des Musterverbrauchers erforderlich, weil die Unrichtigkeit eines anerkannten Saldos im Hinblick auf die Variablen Grundpreis und Einzelbepreisung grundsätzlich von dem konkreten Nutzungsverhalten des Musterverbrauchers abhängt. Auf eine Vergleichsrechnung kann jedoch dann verzichtet werden, wenn sich aus dem abstrakten Vergleich der Bepreisung vor und nach der Umstellung zwingend eine höhere Belastung mit Entgelten ergibt, weil der Einzelpreis einer jeden Variable (Grundpreis und Einzelbepreisungen) entweder gestiegen und zumindest gleichgeblieben ist. Dies betrifft – wie sich aus nachfolgenden Übersichten ergibt und durch Vorlage der Anlage K1 und K2 auch glaubhaft gemacht ist – die Umstellung von dem Modell „Das Girokonto“ auf das Modell „Giro Digital“ sowie die Umstellung von dem Modell „GirokontoComfort“ auf das Modell „Giro Pauschal“:

Mtl. GrundpreisEUR 2,00EUR 3,00
Online-BankingEUR 0,00EUR 0,00
Überweisung am Kontoterminal EUR 0,00EUR 0,00
Beleghafte ÜberweisungEUR 0,60EUR 2,00
Telefon-BankingEUR 1,90EUR 2,00
KontoauszugEUR 0,00EUR 0,00 (elektronisch)
EUR 2,00 (Ausdruck)
Gut- und LastschriftenEUR 0,00EUR 0,00
Sparkassen-Card (Preis) p.a.EUR 0,00EUR 8,50
Mtl. GrundpreisEUR 4,00EUR 7,00
Online-BankingEUR 0,00EUR 0,00
Überweisung am Kontoterminal EUR 0,00EUR 0,00
Beleghafte ÜberweisungEUR 0,00EUR 0,00
Telefon-BankingEUR 0,00EUR 0,00
KontoauszugEUR 0,00EUR 0,00
Gut- und LastschriftenEUR 0,00EUR 0,00
Sparkassen-Card (Preis) p.a.EUR 0,00EUR 0,00

Von diesen beiden Konstellationen sind die Musterverbraucher Nr. 2, 3, 4, 10, 13, 14 und 15 sowie 18 betroffen. Zu den Musterverbrauchern 1, 12 und 16 ist lediglich vorgetragen worden, dass kein Grundpreis geschuldet war. Ob die Konten damit vollständig entgeltfrei waren oder Einzelleistungen (in welcher Höhe) bepreist worden sind, ist nicht dargetan. Die vorstehende „schematische“ Betrachtung ist daher nicht möglich. Soweit zu Nr. 1 und 12 später mitgeteilt worden ist (Replik, S. 30), die Konten seien als „GirokontoComfort“ geführt worden, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Musterverbraucher Nr. 7 ist der Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Laut eidesstattlicher Versicherung soll das Konto bis zum 01.12.2016 als „Giro Digital“ geführt worden sein. Das Modell wurde jedoch erst zum 01.12.2016 eingeführt. Im Fall der Musterverbraucherin Nr. 8 ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, in welchem Modell das Konto vor der Umstellung geführt worden ist. Es wird lediglich der Grundpreis genannt. Damit ist eine „schematische“ Betrachtung nicht möglich. Zur Musterverbraucherin Nr. 9 fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Laut eidesstattlicher Versicherung wurde das Konto vor der Umstellung im Tarif „Das Girokonto“ geführt. Der monatliche Grundpreis soll EUR 4,00 betragen haben. Laut Preisverzeichnis (Anlage K2) war dies jedoch der Grundpreis für das Modell „GirokontoComfort“. Der Grundpreis für das Modell „Das Girokonto“ betrug EUR 2,00. Soweit Vergleichsrechnungen erforderlich sind, wären deren tatsächlichen Grundlagen auch glaubhaft zu machen. Es erscheint zweifelhaft, ob eidesstattliche Versicherungen zur Glaubhaftmachung einer Vielzahl von Rechnungsposten geeignet sind. Die Vorlage von Kontoauszügen wird insoweit anheimgestellt.

b) Die Hilfswiderklage ist unzulässig, weshalb der Senat auch nicht deren öffentliche Bekanntmachung nach § 607 Abs. 2 ZPO veranlassen wird.

Soweit die Hilfswiderklage als Musterfeststellungswiderklage erhoben wird, ist diese unstatthaft, weil es sich bei der Musterbeklagten nicht um eine klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt. Die Gesetzessystematik und der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens sprechen gegen die Statthaftigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des beklagten Unternehmens. Während der mündlichen Sachverständigenanhörung im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 11. Juni 2018 ist seitens der Sachverständigen mehrfach gefordert worden, auch dem beklagten Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, Feststellungsziele in das Verfahren einzuführen (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, 15. Sitzung vom 11. Juni 2018, Wortprotokoll, Protokoll-Nr. 19/15). Dem ist der Ausschuss und letztlich der Gesetzgeber nicht gefolgt.

Soweit die Hilfswiderklage als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erhoben wird, zielt diese schon nicht darauf ab, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen. Ein Rechtverhältnis besteht nämlich nur zwischen der Musterbeklagten und den Verbrauchern und nicht auch zwischen der Musterbeklagten und dem klagenden Verband. Es ist auch nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse die Musterbeklagte insoweit an der begehrten Feststellung hat, denn die Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschränkt sich auf die Feststellungsziele im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Schließlich fehlt es insoweit auch an der sachlichen Zuständigkeit des Senats. Diese ergibt sich nicht aus § 33 Abs. 1 ZPO, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nur die örtliche Zuständigkeit betrifft (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2020, § 33 Rn. 1).

2. Der Musterkläger erhält Gelegenheit, zum vorstehenden Hinweis bis zum 01.11.2023 Stellung zu nehmen.

3. Der Senat wird, soweit erforderlich, weitere Hinweise vor oder spätestens im anstehenden Termin erteilen und den Parteien hierzu in hinreichendem Umfang die Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Anpassung der Anträge einräumen. Falls erforderlich wird der Senat einen zeitnahen Fortsetzungstermin bestimmen.

Bekanntmachung vom 11.04.2023, Kammergericht, Termin

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Der auf den 03.05.2023, 10:00 Uhr, festgesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf den 22.11.2023, 11:00 Uhr verlegt und wie folgt bekannt gemacht:

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Bezeichnung des Termins: Mündliche Verhandlung

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Datum: 03.05.2023

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Datum: 22.11.2023

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Uhrzeit: 10:00 Uhr

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Uhrzeit: 11:00 Uhr

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 06.04.2023 ++++]

Sitzungsort: Plenarsaal

Raum: 240

Straße, Hausnummer: Elßholzstraße 30 - 33

PLZ, Ort: 10781 Berlin

Gesonderte Hinweise zu diesem Termin, Bekanntmachung vom 13.11.2023

Gesonderte Hinweise zu diesem Termin, Bekanntmachung vom 11.12.2023