Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 20.01.2022
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 5 MK 1/21
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Andreas Eichhorst
Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17
PLZ und Ort: 04109 Leipzig
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbH
Straße und Hausnummer: Leipziger Platz 9
PLZ und Ort: 10117 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Kreissparkasse Bautzen
gesetzlicher Vertreter: vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dirk Albers und Gerald Iltgen
Straße und Hausnr.: Gewerbepark 21
PLZ und Ort: 02692 Großpostwitz
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche & Schäfer
Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15
PLZ und Ort: 01097 Dresden
Land: Deutschland
4. Feststellungsziele
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Kunden - die Verbraucher sind -, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierung:
„Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% verzinst.“ oder „Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p.a. verzinst.“
keine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1) genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittwertes
2.1. der letzten 10 Jahre, auf Grundlage des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer
Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, Umlaufrenditen inländischer
Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe RLZ von über 9 bis 10 Jahren, Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank, frühere Kennung WX 4260);
2.2. hilfsweise zu 2.1.: auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 15 Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird;
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen, wobei das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des nach Antrag zu 2) ermittelten Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt bleibt.
4. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den „S-Prämiensparvertrag flexibel“ einschließlich der nach den Anträgen zu 2) und zu 3) zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Musterkläger – die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. – begehrt im Rahmen der vorliegenden Musterfeststellungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur variablen Verzinsung der Kundenguthaben, wie sie von der beklagten Kreissparkasse Bautzen in der Vergangenheit in Sparverträgen verwendet worden sind, die mit Verbrauchern geschlossen wurden. Perspektivisch erstrebt der Musterkläger die Klärung, ob den Verbrauchern aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln nunmehr Zinsanpassungsansprüche zustehen.
In den einzelnen von der Beklagten verwendeten Verträge wurde jeweils die anfängliche Verzinsung des jeweiligen Sparguthabens vereinbart, welche vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses abhängig war. Eine explizite Zinsanpassungsklausel wurde vertraglich nicht vereinbart. In den von der Beklagten verwendeten Verträge hieß es stattdessen nur:
„Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p.a. verzinst.“
Diese von den Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln sind nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank gem. § 315 Abs. 1 BGB kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklauseln entstandene Lücke in den Sparverträgen ist demnach gem. §§ 133, 157 BGB durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Mit der vorliegenden Klage soll festgestellt werden, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Verzinsung auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts der Zinssätze der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe von über 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe/ RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) (ehemals unter dem Kürzel: WX4260) hätte erfolgen müssen. Dies insbesondere unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Kläger hält die von der Beklagten gewährte Verzinsung für zu niedrig und beantragt daher die Feststellung, dass den Verbrauchern ein Zinsanpassungsanspruch zusteht. Im Folgenden werden wir darstellen, dass sich aus der von der Beklagten vorgenommenen und der von dem Musterkläger für rechtmäßig gehaltenen Zinsberechnung in der Vergangenheit erhebliche Abweichungen zu Lasten der Verbraucher ergeben haben.
Nach Kenntnis des Klägers kündigte die Beklagte im Frühjahr des Jahres 2018 die mit den Verbrauchern geschlossenen Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ flächendeckend, wenn nicht zuvor eine Einigung über neue Produkte der Beklagten erfolgte.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.