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Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Mittelsachsen

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 01.02.2022

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 MK 2/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Andreas Eichhorst

Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB

Straße und Hausnummer: Königsbrücker Straße 61

PLZ und Ort: 01099 Dresden

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 29.02.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 29.02.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse Mittelsachsen

gesetzlicher Vertreter: vertr. durch den Vorstand (Prof. Hans-Ferdinand Schramm, Dirk Helbig, Holger Nerlich)

Straße und Hausnr.: Poststraße 1a

PLZ und Ort: 09599 Freiberg

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche & Schäfer

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 25.03.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 25.03.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

[...] beantragen festzustellen,
1. dass die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierungen “Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst" oder „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ keine wirksame Zinsänderungsregelung getroffen hat;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge vorzunehmen auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes
(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank – frühere Kennung: WX4260);
(b) hilfsweise zu (a) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (9 bis 15 Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
3. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung gemäß Antrag zu 2. monatlich vorzunehmen und dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsbeginn vereinbarten variablen Zinssatz und dem gemäß Antrag zu 2. ermittelnden Referenzzinssatzes zu wahren;
4. dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den im Klageantrag zu 1. genannten Verträgen einschließlich der nach den Klageanträgen zu 2. bis 4. zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der klagende Verein, eine Verbraucherzentrale, begehrt im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen zur Guthabenverzinsung der beklagten Sparkasse (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, den Kreissparkassen Freiberg und Mittweida) in von dieser in der Vergangenheit mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.
Die vereinbarte anfängliche Verzinsung der betreffenden Sparguthaben hing von dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ab. Eine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel wurde dabei nicht vereinbart, vielmehr hieß es in den Sparverträgen hierzu lediglich: “Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % (p.a.) verzinst".
Der Kläger vertritt die Ansicht, damit sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe diesbezüglich auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Hierzu soll festgestellt werden, dass anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910. R.A.A._Z._Z.A: Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe / Restlaufzeit von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank – frühere Kennung: WX4260) hätte erfolgen müssen unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum gleitenden Durchschnitt des festzustellenden Referenzzinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Beklagte habe für die Sparkunden ungünstigere Zinssätze berechnet, weshalb sich aus der begehrten Neuberechnung erhebliche Zinsnachforderungen der betreffenden Sparkunden ergeben sollen.
Zudem beantragt der Kläger im Hinblick auf die strittige Verjährung solcher Zinsnachforderungen die gerichtliche Feststellung, dass die Zinsansprüche frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.