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Musterfeststellungsklage gegen die Kreissparkasse Stendal

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 28.02.2022

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg

Aktenzeichen: 5 MK 1/21

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Klaus Müller

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Baum, Reiter & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Benrather Schlossallee 101

PLZ und Ort: 40597 Düsseldorf

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 15.11.2023 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 15.11.2023 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Kreissparkasse Stendal

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Jörg Achereiner und Paul Rodermann

Straße und Hausnr.: Arneburger Straße 28

PLZ und Ort: 39576 Hansestadt Stendal

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Guido Kutscher u. a.

Straße und Hausnummer: Juliot-Curie-Platz 1 b

PLZ und Ort: 06108 Halle

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

1. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen", bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwandt hat, eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden Zehn-Jahres-Zeitfensters.

Hilfsweise hierzu:

Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen", bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwandt hat, eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung

a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes vorzunehmen ist oder

b) hilfsweise hierzu auf der Grundlage eines Referenzmischzinssatzes vorzunehmen ist, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht,

der jeweils dem Konzept der von der Beklagten formularmäßig angebotenen Sparverträge "S-Prämiensparen" möglichst nahekommt und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.

2. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen", bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwandt hat, eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.

3. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen", bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwandt hat, eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des ermittelten Zinssatzes das relative Verhältnis zu wahren, dass zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, wobei ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.

4. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

5. Es wird festgestellt, dass für den Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, auf Nachzahlung der nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" die Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert, dass die Verbraucher Kenntnis von folgenden Umständen erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssen:

Der Unwirksamkeit der von den Beklagten verwandten Zinsanpassungsklausel sowie
dem nach der ergänzenden Vertragsauslegung festgelegten Zinsanpassungsparameter.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Beklagte schloss seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen", die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Ab dem 15. Sparjahr wurde eine Prämie von 50 v. H. der jährlichen Spareinlage versprochen. Die Verträge enthielten keine konkrete Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes. Stattdessen enthielten sie Bestimmungen wie die folgenden:

"Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit […] % p.a. verzinst." bzw. "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. […] % […]."

Der Kläger möchte mit der Musterfeststellungsklage feststellen lassen, nach welchen Parametern die Beklagte die Zinsanpassung hätte vornehmen müssen. Auf der Basis der vom Kläger geforderten Parameter ergeben sich Ansprüche auf Nachberechnung und Gutschrift der weiteren Sparzinsen. Es wird die Feststellung der Bestimmung des Referenzzinssatzes bei einer ergänzenden Vertragsauslegung begehrt. Zudem sollen das Anpassungsintervall und die Anpassungsschwelle festgestellt werden. Ferner wird ein Feststellungsantrag zur Wahrung des relativen Zinsabstandes bei der vertraglichen Zinsanpassung gestellt.

Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, wird die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche nicht vor einer wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages entstanden sind und dass sich eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklauseln von dem für die ergänzende Vertragsauslegung zu verwendenden Vertragsanpassungsparameter zu beziehen hat.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.