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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg

Aktenzeichen: 5 MK 1/21

Bekanntmachung vom 15.11.2023, Bundesgerichtshof Karlsruhe, Rechtsmittel

Revision eingelegt am: 03.11.2023

Revisionsgericht: Bundesgerichtshof

Aktenzeichen: XI ZR 196/23; Aktenzeichen Oberlandesgericht Naumburg: 5 MK 1/21

Revisionskläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand

Prozessbevollmächtiger des Revisionsklägers: Rechtsanwalt Dr. Hartung

Revisionsbeklagter: Kreissparkasse Stendal, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: Vorstand

Prozessbevollmächtiger des Revisionsbeklagten: Vorinstanz: Kutscher Rechtsanwälte

Bekanntmachung vom 19.10.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Urteil

Urteil Oberlandesgericht Naumburg vom 11.10.2023 (PDF, 401KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung vom 21.09.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Termin

Bezeichnung des Termins: Verkündung einer Entscheidung

Datum: 11. Oktober 2023

Uhrzeit: 12:00 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Naumburg

Raum: Saal 411

Straße, Hausnummer: Domplatz 10

PLZ, Ort: 06618 Naumburg

Bekanntmachung vom 22.05.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 15. Mai 2023

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Kreissparkasse Stendal wird die den Parteien gesetzte Frist, innerhalb derer sie Einwendungen gegen das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thießen vom 3. April 2023, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen können, auf Antrag des Musterklägers bis zum 12. Juni 2023 verlängert.

Bekanntmachung vom 09.05.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Termin

Bezeichnung des Termins: Mündliche Verhandlung

Datum: 20. September 2023

Uhrzeit: 12:00 Uhr

Sitzungsort: Naumburg

Raum: Saal 411

Straße, Hausnummer: Domplatz 10

PLZ, Ort: 06618 Naumburg

Zum Termin ist der mit dem Gutachten beauftragte Sachverständige geladen.

Bekanntmachung vom 25.04.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 18.04.2023

Beschlussinhalt:

In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Kreissparkasse Stendal wird den Parteien unter Hinweis auf die §§ 411 Abs. 3, 296 Abs. 1 und 4 ZPO eine Frist bis zum 22. Mai 2023 gesetzt, innerhalb derer sie Einwendungen gegen das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thießen vom 3. April 2023, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen können.

Zugleich wird den Parteien aufgegeben, bis zum 28. April 2023 mitzuteilen, ob das Verfahren auf den 20. September 2023 11.00 Uhr terminiert werden kann.

Bekanntmachung vom 08.03.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 18. Januar 2023

Beschlussinhalt:

wird den Parteien unter Hinweis auf die §§ 411 Abs. 3, 296 Abs. 1 und 4 ZPO eine Frist bis zum 1. März 2023 gesetzt, innerhalb derer sie Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thießen vom 9. Januar 2023, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen können.

Bekanntmachung vom 18.11.2022, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 11. November 2022

Beschlussinhalt:

Der Beweisbeschluss vom 6. September 2022 wird ergänzt und wie folgt neu gefasst:
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
dass der jeweils gleitende Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) oder der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen und einer Restlaufzeit von zehn Jahren/gleitende Durchschnittswerte (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._ Z. A.) oder der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen und einer Restlaufzeit von fünfzehn Jahren/gleitende Durchschnittswerte (aktuelle Zeitreihenkennung BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._ Z. A.) oder der gleitende Durchschnitt eines anderweitigen von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssatzes oder ein Mischzinssatz, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssätzen beruht, als Referenzzinssatz für die Anpassung des variablen Zinses den Interessen der Parteien eines Sparvertrags, bei dem wie hier - die Kunden in einem monatlichen Rhythmus eine Spareinlage leisten, die Spareinlage variabel verzinst wird und eine ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie geleistet wird und den die Kunden mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, während das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist und bei dem davon auszugehen ist, dass das Recht des Kunden, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für den Kunden darstellt, gerecht wird. Der Sachverständige soll diejenige, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe ermitteln, die den Interessen der Parteien am nächsten kommt. Der Sachverständige soll dabei die weiteren Anforderungen an den Referenzzins gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Nr.: XI ZR 234/20) beachten, wonach es allein interessengerecht ist, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen und sich der Referenzzins aus Transparenzgründen unmittelbar aus der Zinsreihe ergeben soll. Als Sachverständiger wird Prof. Dr. Friedrich Thießen, Technische Universität Chemnitz, 09107 Chemnitz bestellt. Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass der Musterfeststellungskläger bis zum 2. Dezember 2022 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000 € einzahlt. Dieser Beschluss ist gemäß § 607 Abs. 3 S. 1 ZPO im Klageregister zu veröffentlichen.

Bekanntmachung vom 30.09.2022, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 6. September 2022

Beschlussinhalt:

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
dass der jeweils gleitende Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) oder der gleitende Durchschnitt eines anderweitigen von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssatzes oder ein Mischzinssatz, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssätzen beruht, als Referenzzinssatz für die Anpassung des variablen Zinses den Interessen der Parteien eines Sparvertrags, bei dem wie hier - die Kunden in einem monatlichen Rhythmus eine Spareinlage leisten, die Spareinlage variabel verzinst wird und eine ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie geleistet wird und den die Kunden mit einer Frist
von drei Monaten kündigen können, während das ordentliche Kündigungsrecht der
Musterbeklagten bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist und bei dem davon auszugehen ist, dass das Recht des Kunden, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für den Kunden darstellt, gerecht wird.
Der Sachverständige soll diejenige, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe ermitteln, die den Interessen der Parteien am nächsten kommt.
Der Sachverständige soll dabei die weiteren Anforderungen an den Referenzzins
gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Nr.: XI ZR 234/20) beachten, wonach es allein interessengerecht ist, einen Zinssatz für langfristige
Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen
und sich der Referenzzins aus Transparenzgründen unmittelbar aus der Zinsreihe
ergeben soll.
Der Senat beabsichtigt, als Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich Thießen, Technische Universität Chemnitz, 09107 Chemnitz zu bestellen und seine in dem hier anhängigen Musterfeststellungsverfahren 5 MK 1/20 erstellten Sachverständigengutachten (Gutachten vom 25. April 2022 sowie Ergänzungsgutachten vom 24. August 2022) zu verwerten.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 29. September 2022 Stellung zu
nehmen.
Dieser Beschluß ist gemäß § 607 Abs. 3 S. 1 ZPO im Klageregister zu veröffentlichen.

Bekanntmachung vom 20.06.2022, Oberlandesgericht Naumburg, Termin

Bezeichnung des Termins: Termin zur mündlichen Verhandlung

Datum: 31. August 2022

Uhrzeit: 14:30 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Naumburg

Raum: Saal 411

Straße, Hausnummer: Domplatz 10

PLZ, Ort: 06618 Naumburg an der Saale