Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen: 5 MK 2/21
Bekanntmachung vom 30.09.2024, Bundesgerichtshof, Rechtskraft
Beendigung durch: Rechtsmittelrücknahme
Eintritt der Rechtskraft: 20.09.2024
Bekanntmachung vom 26.08.2024, Bundesgerichtshof, Termin
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.09.2024 ++++]
Bezeichnung des Termins: mündliche Verhandlung
Datum: 22.10.2024
Uhrzeit: 09:00 Uhr
Sitzungsort: Bundesgerichtshof
Raum: N 010
Straße, Hausnummer: Herrenstraße 45 a
PLZ, Ort: 76133 Karlsruhe
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.09.2024 ++++]
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.09.2024 ++++]
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 (9:00 Uhr) wird wegen Rücknahme des Rechtsmittels aufgehoben.
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 30.09.2024 ++++]
Bekanntmachung vom 15.11.2023, Bundesgerichtshof, Revision
Revision eingelegt am: 03.11.2023
Revisionsgericht: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: XI ZR 197/23; Aktenzeichen Oberlandesgericht Naumburg: 5 MK 2/21
Revisionskläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: Vorstand
Prozessbevollmächtiger des Revisionsklägers: Rechtsanwalt Dr. Hartung
Revisionsbeklagter: Sparkasse Mansfeld-Südharz, Anstalt des öffentlichen Rechts
gesetzlicher Vertreter: Vorstand
Prozessbevollmächtiger des Revisionsbeklagten: Vorinstanz: Kutscher Rechtsanwälte
Bekanntmachung vom 18.10.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Urteil
Urteil Oberlandesgericht Naumburg vom 11.10.2023 (PDF, 402KB, Datei ist barrierefrei)
Bekanntmachung vom 21.09.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Termin
Bezeichnung des Termins: Verkündung einer Entscheidung
Datum: 11. Oktober 2023
Uhrzeit: 12:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Naumburg
Raum: Saal 411
Straße, Hausnummer: Domplatz 10
PLZ, Ort: 06618 Naumburg
Bekanntmachung vom 22.05.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 15. Mai 2023
Beschlussinhalt:
In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz wird die den Parteien gesetzte Frist, innerhalb derer sie Einwendungen gegen das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thießen vom 3. April 2023, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen können, auf Antrag des Musterklägers bis zum 12. Juni 2023 verlängert.
Bekanntmachung vom 12.05.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Termin
Bezeichnung des Termins: Mündliche Verhandlung
Datum: 20.09.2023
Uhrzeit: 12:15 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Naumburg
Raum: Saal 411
Straße, Hausnummer: Domplatz 10
PLZ, Ort: 06618 Naumburg
Bekanntmachung vom 12.05.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Berichtigungsbeschluss
Datum der Zwischenentscheidung: 09.05.2023
Beschlussinhalt:
In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Sparkasse Mansfeld Südharz wird das Rubrum des Beschlusses vom 18. April 2023 dahingehend berichtigt, dass Beklagte die Sparkasse Mansfeld Südharz ist.
Bekanntmachung vom 12.05.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 18. April 2023
Beschlussinhalt:
In dem Musterfeststellungsverfahren Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Kreissparkasse Stendal wird den Parteien unter Hinweis auf die §§ 411 Abs. 3, 296 Abs. 1 und 4 ZPO eine Frist bis zum 22. Mai 2023 gesetzt, innerhalb derer sie Einwendungen gegen das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thießen vom 3. April 2023, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen können.
Zugleich wird den Parteien aufgegeben, bis zum 28. April 2023 mitzuteilen, ob das Verfahren auf den 20. September 2023 11.15 Uhr terminiert werden kann.
Bekanntmachung vom 08.03.2023, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 18. Januar 2023
Beschlussinhalt:
wird den Parteien unter Hinweis auf die §§ 411 Abs. 3, 296 Abs. 1 und 4 ZPO eine Frist bis zum 1. März 2023 gesetzt, innerhalb derer sie Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thießen vom 9. Januar 2023, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitteilen können.
Bekanntmachung vom 17.11.2022, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 11. November 2022
Beschlussinhalt:
Der Beweisbeschluss vom 6. September 2022 wird ergänzt und wie folgt neu gefasst:
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass der jeweils gleitende Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis ein-schließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) oder der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen und einer Restlaufzeit von zehn Jahren/gleitende Durchschnittswerte (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._ Z. A.) oder der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen und einer Restlaufzeit von fünfzehn Jahren/gleitende Durchschnittswerte (aktuelle Zeitreihenkennung BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._ Z. A.) oder der gleitende Durchschnitt eines anderweitigen von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssatzes oder ein Mischzinssatz, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssätzen beruht, als Referenzzinssatz für die Anpassung des variablen Zinses den Interessen der Parteien eines Sparvertrags, bei dem wie hier - die Kunden in einem monatlichen Rhythmus eine Spareinlage leisten, die Spareinlage variabel verzinst wird und eine ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie geleistet wird und den die Kunden mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, während das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist und bei dem davon auszugehen ist, dass das Recht des Kunden, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für den Kunden darstellt, gerecht wird. Der Sachverständige soll diejenige, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe ermitteln, die den Interessen der Parteien am nächsten kommt. Der Sachverständige soll dabei die weiteren Anforderungen an den Referenzzins gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Nr.: XI ZR 234/20) beachten, wonach es allein interessengerecht ist, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen und sich der Referenzzins aus Transparenzgründen unmittelbar aus der Zinsreihe ergeben soll. Als Sachverständiger wird Prof. Dr. Friedrich Thießen, Technische Universität Chemnitz, 09107 Chemnitz bestellt. Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass der Musterfeststellungskläger bis zum 2. Dezember 2022 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000 € einzahlt. Dieser Beschluss ist gemäß § 607 Abs. 3 S. 1 ZPO im Klageregister zu veröffentlichen.
Bekanntmachung vom 30.09.2022, Oberlandesgericht Naumburg, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 6. September 2022
Beschlussinhalt:
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
dass der jeweils gleitende Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung:
BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals
BBK01.WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank)
oder
der gleitende Durchschnitt eines anderweitigen von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssatzes
oder
ein Mischzinssatz, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Zinssätzen beruht,
als Referenzzinssatz für die Anpassung des variablen Zinses den Interessen der Parteien eines Sparvertrags, bei dem wie hier - die Kunden in einem monatlichen Rhythmus eine Spareinlage leisten, die Spareinlage variabel verzinst wird und eine ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie geleistet wird und den die Kunden mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, während das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist und bei dem davon auszugehen ist, dass das Recht des Kunden, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für den Kunden darstellt, gerecht wird.
Der Sachverständige soll diejenige, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe ermitteln, die den Interessen der Parteien am nächsten kommt.
Der Sachverständige soll dabei die weiteren Anforderungen an den Referenzzins gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Nr.: XI ZR 234/20) beachten, wonach es allein interessengerecht ist, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen und sich der Referenzzins aus Transparenzgründen unmittelbar aus der Zinsreihe ergeben soll.
Der Senat beabsichtigt, als Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich Thießen, Technische Universität Chemnitz, 09107 Chemnitz
zu bestellen und seine in dem hier anhängigen Musterfeststellungsverfahren 5 MK 1/20 erstellten Sachverständigengutachten (Gutachten vom 25. April 2022 sowie Ergänzungsgutachten vom 24. August 2022) zu verwerten.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 29. September 2022 Stellung zu nehmen.
Dieser Beschluß ist gemäß § 607 Abs. 3 S. 1 ZPO im Klageregister zu veröffentlichen.
Bekanntmachung vom 20.06.2022, Oberlandesgericht Naumburg, Termin
Bezeichnung des Termins: Termin zur mündlichen Verhandlung
Datum: 31. August 2022
Uhrzeit: 15:00 Uhr
Sitzungsort: Oberlandesgericht Naumburg
Raum: Saal 411
Straße, Hausnummer: Domplatz 10
PLZ, Ort: 06618 Naumburg an der Saale