Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 14.03.2022
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 4 MK 2/21
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 31.01.2023 ++++]
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Klaus Müller
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 31.01.2023 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 31.01.2023 ++++]
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Ramona Popp
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 31.01.2023 ++++]
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Bundesrepublik Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Baum Reiter & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Benrather Schlossallee 101
PLZ und Ort: 40597 Düsseldorf
Land: Bundesrepublik Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: Kreissparkasse Märkisch-Oderland AöR
gesetzlicher Vertreter: Vorstand, Herren Uwe Schumacher (Vorsitzender), Reinhard Kampmann und Dirk Rieckers
Straße und Hausnr.: Große Straße 2-3
PLZ und Ort: 15344 Strausberg
Land: Bundesrepublik Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Furche Schäfer
Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15
PLZ und Ort: 01097 Dresden
Land: Bundesrepublik Deutschland
4. Feststellungsziele
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 02.02.2023 ++++]
1. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen /Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung BBSIS.MI.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als "gleitender Mittelwert" der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der "gleitende Mittelwert" der Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10-Jahres-Zeitfensters.
Hilfsweise hierzu: Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung
a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes vorzunehmen ist oder
b) hilfsweise hierzu, auf der Grundlage eines Referenzmischzinssatzes vorzunehmen ist, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht,
der jeweils dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen Sparverträge "S-Prämiensparen" möglichst nahekommt, und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.
2. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
3. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des ermittelten Zinssatzes das relative Verhältnis zu wahren, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, wobei ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.
4. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.
5. Es wird festgestellt, dass sich bezüglich einer Verjährung des Anspruchs von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, auf Nachzahlung der nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" die Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf folgende Umständen beziehen muss:
-Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel sowie
-der nach der ergänzenden Vertragsauslegung festgelegten Zinsanpassungsparameter.
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 16.01.2023 ++++]
6. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat - Verbraucher die Wahl haben, ob der Vertrag gemäß Klageantrag zu 1 aufgrund der Verwendung der unwirksamen Zinsänderungsklausel insgesamt als unwirksam behandelt werden soll oder ob sie sich für die ergänzende Vertragsauslegung entscheiden.
7. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat - die Beklagte aus den Sparbeiträgen, die die Beklagte im Rahmen der unter Klageantrag zu 1 genannten Verträge, Nutzungen mindestens in folgender Höhe erlangt hat:
- 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe BBK01.SU0112) in der Zeit bis 31.12.1998
- 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001
- 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2002
8. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat - die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Herausgabe der Spareinlagen und der Nutzungen nicht beginnt, bevor die Verbraucher von der möglichen Gesamtunwirksamkeit des Sparvertrages und der sich daraus ergebenden Bereicherungsansprüche Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 16.01.2023 ++++]
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 02.02.2023 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 02.02.2023 ++++]
1. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen
formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage des jeweils gleitenden Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals
BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) vorzunehmen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als „gleitender Mittelwert“ der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der „gleitende Mittelwert“ der Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10-Jahres- Zeitfensters.
Hilfsweise hierzu: Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat –eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung
a) auf der Grundlage des gleitenden Durchschnitts eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes vorzunehmen ist oder
b) hilfsweise hierzu, auf der Grundlage eines Referenzmischzinssatzes vorzu- nehmen ist, der auf von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssätzen beruht,
der jeweils dem Konzept der von der Beklagten formularmäßig angebotenen Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ möglichst nahekommt, und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist.
2. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen
formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anpassung des ermittelten Zinssatzes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen.
3. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen
formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des ermittelten Zinssatzes das relative Verhältnis zu wahren, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, wobei ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist.
4. Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben und die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.
5. Es wird festgestellt, dass für den Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, auf Nachzahlung der nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ die Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert, dass die Verbraucher Kenntnis von folgenden Umständen erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssten:
- Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel sowie
- der nach der ergänzenden Vertragsauslegung festgelegten Zinsanpassungsparameter
6. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat - Verbraucher die Wahl haben, ob der Vertrag gemäß Klageantrag zu 1 aufgrund der Verwendung der unwirksamen Zinsänderungsklausel insgesamt als unwirksam behandelt werden soll oder ob sie sich für die ergänzende Vertragsauslegung entscheiden.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den Sparbeiträgen, die die Beklagte im Rahmen der unter Klageantrag zu 1 genannten Verträge erhalten hat, Nutzungen mindestens in folgender Höhe erlangt hat:
- 5%-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe BBK01.SU0112) in der Zeit bis 31.12.1998
- 5%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetz in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001
- 5%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2002
Hilfsweise hierzu: Es wird festgestellt, dass vermutet wird, dass die Beklagte aus den Sparbeiträgen, die die Beklagte im Rahmen der unter Klageantrag zu 1 genannten Verträge erhalten hat, Nutzungen mindestens in folgender Höhe erlangt hat:
- 5%-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe BBK01.SU0112) in der Zeit bis 31.12.1998
- 5%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetz in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001
- 5%-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2002
8. Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat - die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Herausgabe der Spareinlagen und der Nutzungen nicht beginnt, bevor die Verbraucher von der möglichen Gesamtunwirksamkeit des Sparvertrages und der sich daraus ergebenden Bereicherungsansprüche Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
Hilfsweise hierzu: Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" - bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB mangels konkreter Anpassungsparameter unwirksame Zinsanpassungsregelungen verwendet hat - die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Herausgabe der Spareinlagen und der Nutzungen nicht beginnt, bevor die Verbraucher von der möglichen Gesamtunwirksamkeit des Sparvertrages und der sich daraus ergebenden Bereicherungsansprüche Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, wobei die Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB unbenommen bleibt.
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 02.02.2023 ++++]
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Die Beklagte schloss – noch unter der Firmierung Sparkasse Märkisch-Oderland – seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen", die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach eine gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Ab dem 15. Sparjahr wurde eine Prämie von 50 % der jährlichen Spareinlage versprochen. Die Verträge enthielten keine konkrete Regelung zur Änderung des variablen Zinssatzes. Stattdessen enthielten sie Bestimmungen wie die Folgenden:
"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst" bzw. "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. (…) % (…)"
Der Musterkläger möchte mit der Musterfeststellungsklage feststellen lassen, nach welchen Parametern die Beklagte die Zinsanpassung hätte vornehmen müssen (Feststellungsziele 1. bis 3.). Auf der Basis der vom Kläger geforderten Parameter ergäben sich Ansprüche auf Nachberechnung und Gutschrift der weiteren Sparzinsen.
Im Hinblick auf die Frage der Verjährung von Kundenansprüchen, die sich auf die neu zu berechnenden Zinsen und das daraus resultierende Guthaben beziehen, wird die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche der Sparer frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrages entstanden seien (Feststellungsziel 4.), und dass sich eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklausel und von den für die ergänzende Vertragsauslegung zu verwendenden Zinsanpassungsparametern zu beziehen habe (Feststellungsziel 5.).
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.