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Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 4 MK 2/21

Bekanntmachung vom 26.09.2024, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Termin

Bezeichnung des Termins: mündliche Verhandlung

Datum: 20.11.2024

Uhrzeit: 12:00

Sitzungsort: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Raum: E 014

Straße, Hausnummer: Gertrud-Piter-Platz 11

PLZ, Ort: 14770 Brandenburg an der Havel

Hinweise zum Termin: Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet: Ladung des Sachverständigen Prof. Christoph Kaserer zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens

Bekanntmachung vom 18.01.2024, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 15.12.2023

Beschlussinhalt:

I. Der Sachverständige soll sein Gutachten in Bezug auf die in den Stellungnahmen beider Parteien jeweils vom 20.11.2023 aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der unter II. dargestellten Erwägungen des Senats und der sich daraus ergebenden Fragen des Senats schriftlich ergänzen.

II. Der Senat hält es für angezeigt, die Diskussion und die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu treffenden Feststellungen auf folgende Aspekte zu fokussieren:

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - Rn. 91 mwN) – der der Senat folgt – würde das bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigende typisierte Interesse des Verbrauchers außer Acht gelassen, wenn der zu bestimmende Referenzzinssatz sich an der (hypothetischen) Verwendung des Mittelaufkommens durch die Bank oder Sparkasse orientierte. Denn das Interesse der Verbraucher, die mit der Beklagten Sparverträge abgeschlossen haben, ist allein auf die Erwirtschaftung von gesicherten Erträgen (Zinsen und Prämien) einschließlich ihrer Kapitalisierung gerichtet; die Wiederanlagemöglichkeit der Musterbeklagten und die von dieser verdiente Marge ist für die Frage, ob der Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" für den typisierten Verbraucher günstig ist, ohne Bedeutung.

Maßgebend ist für den Verbraucher vielmehr, ob die mit dem Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" erzielten Erträge (Zinsen und Prämien einschließlich deren Kapitalisierung) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen. Grundlage der Entscheidung des typischen Verbrauchers für den in Rede stehenden Prämiensparvertrag mit der Musterbeklagten bildet mithin der durchschnittliche Marktzins vergleichbarer Anlagen. Dem Interesse der Musterbeklagten wird, da die Marktzinsen auch die Wiederanlagemöglichkeit der Institute – also auch der Musterbeklagten – angemessen reflektieren, mit ihnen als Referenzzins hinreichend Rechnung getragen (siehe BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – Rn. 92 mwN).

2. Daraus ergeben sich folgende Fragen des Senats an den Sachverständigen:

a) Welche Produkte, für die von der Deutschen Bundesbank seit Anfang der 1990er Jahre Zinsreihen veröffentlicht worden sind, kommen den nachfolgenden Strukturmerkmalen des hier Prämiensparvertrages "S-Prämiensparen flexibel"

sichere Anlage

sukzessive monatliche Ansparleistung

das Vertragsmodell ist auf eine Dauer von 15 Jahren angelegt

ab dem 3. Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie auf die jährliche Sparleistung

es besteht eine Kündigungsmöglichkeit für den Sparer, d.h. dieser kann jederzeit ohne Kapitalverlustrisiko den Vertrag beenden

möglichst nahe?

Hierbei soll der Sachverständige, wenn es keine (Spar-)Produkte gibt, die alle Strukturmerkmale erfüllen, diejenigen benennen, die - neben der Sicherheit der Anlage, der Auslegung der Anlage auf langfristiges Sparen und der sukzessiven Ansparleistung - die meisten Strukturmerkmale aufweisen bzw. diesen nahe kommen.

Die Produktauswahl hat hierbei ausschließlich anhand der genannten Strukturmerkmale zu erfolgen; es haben insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten der Bank oder Sparkasse sowie jedwede andere Interessenbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.

Es sind nur solche Zinsreihen heranzuziehen, die seit den anfänglichen 1990er Jahren existieren oder existiert haben und für die bis heute vergleichbare Zeitreihen existieren, und die aktuellen Werte – also nicht aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze - wiedergeben.

b) Welcher von den danach – mit erwartbaren Abstrichen – dem Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibe" nahekommenden Referenzzinsen entspricht am ehesten dem Interesse der Verbraucher, dass die mit dem Prämiensparvertrag insgesamt erzielten Erträge, bestehend aus Zinsen und Prämien, über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlageprodukte liegen, die am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse angeboten wurden?

III. Dem Musterkläger wird aufgegeben, bis zum 25.01.2024 einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000 € bei Gericht einzuzahlen.

Bekanntmachung vom 20.10.2023, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 29.03.2023

Beschlussinhalt:

I.

1. Zur Ermittlung des für die Anpassung des im zwischen Verbrauchern und der Musterbeklagten geschlossenen Sparverträgen mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen - flexibel" vereinbarten variablen Zinssatzes für die Spareinlage heranzuziehenden Referenzzinses

soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Der Sachverständige soll den Referenzzins aus von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinszeitreihen oder eine Kombination von Zinszeitreihen ermitteln, deren zugrunde liegende Produkte den Strukturmerkmalen des Prämiensparvertrages "S- Prämiensparen – flexibel" möglichst nahe kommen, wobei insbesondere folgende Merkmale zu berücksichtigen sind:

- es handelt sich, bezogen auf die Risikostruktur, um eine risikolose, absolut sichere Geldanlage

- die Spareinlage wird durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils bei Vertragsbeginn festgelegter Höhe sukzessive über die gesamte Laufzeit aufgebaut

- ab dem Ende des dritten Sparjahres fällt zusätzlich zu dem Zins eine Prämie in jährlich aufsteigender Höhe von anfänglich 3 % der jeweiligen Vorjahressparleistung bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr an, wobei sowohl der Zins als auch die Prämie jeweils zum Ende eines Jahres kapitalisiert werden

- es handelt sich um einen langfristig angelegten Sparvertrag ohne feste Laufzeit

- ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten besteht für die beklagte Sparkasse frühestens ab dem Ende des 15. Sparjahres; für die Sparer besteht jederzeit ein Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten.

Der Sachverständige soll nur solche Zinszeitreihen als Referenz heranziehen, die bereits seit den anfänglichen 1990er Jahren als veröffentlichte Zinszeitreihen existieren oder existiert haben und für die bis heute vergleichbare Zinsreihen veröffentlicht werden und aktuelle Werte - also nicht aus historischen Werten gebildete Durchschnittssätze - wiedergeben.

Für den Fall, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass dem streitgegenständlichen Sparvertrag eine Kombination von Zeitreihen verschiedener Produkte oder verschiedener Laufzeiten am nächsten kommt, soll er erläutern,welchen der vorgenannten Strukturmerkmale diese Kombination mit welchem Gewicht Rechnung trägt. Er soll sich auch damit auseinandersetzen, welche Vor- oder Nachteile eine Kombination von Referenzzinsen im Verhältnis zu einem einzelnen Referenzzins aufweist.

Er soll sich darüber hinaus zur Geeignetheit von Referenzzinsen folgender Zinszeitreihen/Zeitreihenkombinationen äußern, auch wenn er diese selbst nicht präferiert:

- Zeitreihe für Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A – frühere Kennung:
BBK01.Wx4260)

- viergliedrige Referenzwertkombination aus 15 % 3-Monats-EURIBOR, 10 % Bundeswertpapierzeitreihe BBK01.WZ3400 (1-jährige Restlaufzeit), 25 % Bundeswertpapierzeitreihe BBK01.WZ3404 (5-jährige Restlaufzeit), 50 %Bundeswertpapierzeitreihe BBK01.WZ3409 (10-jährige Restlaufzeit)

Der Sachverständige möge sich ferner mit dem im Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2023 (dort S. 49) ausgeführten Ansatz des (in einem anderen Gerichtsverfahren tätig gewordenen) Sachverständigen Prof. Dr. Weiß, der eine 16-gliedrige Referenzwertkombination aus Bundeswertpapierzinsen für sachgerecht hält, auseinandersetzen; was spricht aus seiner Sicht für bzw. gegen diese Referenzwertkombination, welche Vor- oder Nachteile weist eine Kombination von Referenzzinsen im Verhältnis zu einem einzelnen Referenzzins auf?

2. Der Senat bestellt

Herrn Prof. Dr. Christoph Kaserer, Inhaber des Lehrstuhls für Finanzmanagement und Kapitalmärkte an der TU München, c/o Finanzmarktforschung GmbH, Moosstraße 21, 82178 Puchheim,

zum Sachverständigen.

II.

1. Die Parteien mögen im Hinblick auf den am 15.02.2023 verkündeten, im Wesentlichen identischen Beweisbeschluss des Senats im Musterfestellungsklageverfahren 4 MK 1/21 (Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. ./. Sparkasse Barnim) erklären, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder die vorliegende Musterfeststellungsklage (einvernehmlich) bis zur Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Kaserer in 4 MK 1/21 ruhend gestellt und das Gutachten des Prof. Dr. Kaserer sodann gemäß § 411a ZPO verwertet werden soll.

Hierzu und zum Inhalt des Beweisbeschlusses wird beiden Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 03. Mai 2023 zum Stellung zu nehmen.

2. Dem Kläger wird - vorbehaltlich der nach Ziffer 1. zu treffenden Entscheidungen - aufgegeben, bis zum 25. Mai 2023 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000,00 € bei Gericht einzuzahlen.

3. Der Senat weist des Weiteren vorsorglich darauf hin, dass Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage im Hinblick darauf besteht, dass der Kläger bezogen auf die klageerweiternden Anträge zu 6-8 bislang die Voraussetzungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.

Ferner könnten Bedenken an der Zulässigkeit der Feststellungsziele zu 6-8 im Hinblick darauf bestehen, dass ein Wahlrecht des Verbrauchers dem deutschen nationalen Recht fremd ist und auch unter dem Gesichtspunkt einer richtlinienkonformen Auslegung des § 306 Abs. 1, Abs. 3 BGB nicht in Betracht kommt.

Bekanntmachung vom 18.10.2023, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 18.09.2023

Beschlussinhalt:

1. Die Parteien können gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 ZPO bis zum 23.10.2023 ihre Einwendungen gegen das anliegende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kaserer vom 12.09.2023 sowie die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.

2. Es ergeht folgender Hinweis: Einwände oder Fragen können als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 411 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1, 4 ZPO).

3. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Klageregister wird angeordnet. § 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Bekanntmachung vom 26.10.2022, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Termin

Bezeichnung des Termins: erster Termin

Datum: 18.01.2023

Uhrzeit: 13.00 Uhr

Sitzungsort: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Raum: E014

Straße, Hausnummer: Gertrud-Piter-Platz 11

PLZ, Ort: 14770 Brandenburg an der Havel