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Musterfeststellungsklage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 20.07.2022

Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 MK 1/22

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertr. durch d. Vorstand Andreas Eichhorst

Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Bock & Collegen

Straße und Hausnummer: Plauenscher Ring 35

PLZ und Ort: 01187 Dresden

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts

gesetzlicher Vertreter: vertr. durch d. Vorstand Joachim Hoof, Ulrich Franzen, Heiko Lachmann

Straße und Hausnr.: Güntzplatz 5

PLZ und Ort: 01307 Dresden

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Käthe-Kollwitz-Ufer 83

PLZ und Ort: 01309 Dresden

Land: Deutschland

4. Feststellungsziele

1.Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" durch die Formulierung "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Z. ...... %, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres ...." keine wirksame Zinsänderungsregelung getroffen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für Verträge, in denen die Formulierungen "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit ... % verzinst" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p.a. verzinst" bzw. durch "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Z. .... %, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres ..." enthalten sind, auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes, welcher definiert wird als gleitender Mittelwert, der sich Monat für Monat als arithmetischer Mittelwert aus den Monatswerten der zurückliegenden Jahre entsprechend der Laufzeit der Zeitreihe errechnet,
(a) der letzten 10 Jahre des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A. Z. Z.A:
Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank frühere Kennung: WX4260) vorzunehmen;
(b) hilfsweise zu (a) entsprechend der Laufzeit eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, vorzunehmen.
3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung gemäß Antrag zu 2. monatlich vorzunehmen und dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsbeginn vereinbarten variablen Zinssatz und dem gemäß Antrag zu 2. ermittelnden Referenzzinssatzes zu wahren.
4. Es wird festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, auf Rückzahlung des Sparguthabens aus den Verträgen, die die Formulierungen "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit ... % verzinst" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p.a. verzinst" bzw. durch "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Z. ... %, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres ....'" enthalten, einschließlich der nach den Klageanträgen zu 2. bis 3. zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden.
5 (a) Es wird festgestellt, dass sich die für den Fristlauf der Regelverjährung des § 195 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der Nachzahlungsansprüche der Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind auf die nach gerichtlich bestimmten Zinsanpassungsparametern zu berechnenden Zinsen aus den formularmäßigen Sparverträgen '"S-Prämiensparen', auf folgende Umstände beziehen muss: Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklausel sowie der nach rechtskräftigen höchstrichterlich vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung festgelegten Zinsanpassungsparametern bei formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
(b) hilfsweise zu (a) wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist fälliger vertraglicher Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Musterbeklagte, respektive ihre Rechtsvorgänger, haben mit Verbrauchern Prämiensparverträge unter der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" abgeschlossen.
Hierfür gibt es verschiedene Formulierungsarten in den Verträgen, die jedoch im Ergebnis gleichbedeutend sind.
Mit folgenden Formulierungen vereinbarte die Musterbeklagte mit den Verbrauchern die variable Verzinsung der Spareinlage:
1. "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit... % verzinst" und "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit... % p.a. verzinst"
2. "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Z. ... %, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres"

Neben diesen beiden Formulierungsvarianten war in beiden Fällen daneben vereinbart, dass die Musterbeklagte eine jährliche verzinsliche Prämie leistet, welche zwischen dem dritten und fünfzehnten Laufzeitjahr auf bis zu 50 % der vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres ansteigen sollte.
Der Musterkläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Musterbeklagte durch die vorgenannte Zinsklausel keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbarte. Es soll festgestellt werden, wie die Zinsanpassung unter Zugrundelegung welcher Anpassungsparameter unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. Hieraus resultiert für den jeweiligen Sparer, abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beträge, ein Anspruch auf Kapitalisierung bzw. Auszahlung weiterer erheblicher Zinsbeträge.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.