Navigation und Service

Stand des Verfahrens

Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).

Allgemeine Verfahrensdaten

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: I-2 MK 1/22

Bekanntmachung vom 17.05.2024, Oberlandesgericht Hamm, Zwischenentscheidung

Datum der Zwischenentscheidung: 16.05.2024

Beschlussinhalt:

Der Termin am 27.05.2024 (Verhandlungstermin) wird aufgehoben. Grund der Aufhebung: Umfangreiche neue Anträge des Klägers Ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt.

Bekanntmachung vom 12.03.2024, Oberlandesgericht Hamm, Termin

Der Termin wurde aufgehoben durch Bekanntmachung vom 17.05.2024

Bezeichnung des Termins: Verhandlungstermin

Datum des Termins: 27.05.2024

Uhrzeit: 10:30 Uhr

Sitzungsort: Oberlandesgericht Hamm

Raum: 3. Etage, Sitzungssaal B307

Straße, Hausnr.: Heßlerstraße 53

PLZ: 59065

Ort: Hamm

Hinweise zum Termin:

Zur Vorbereitung des Termins weist der Senat auf Folgendes hin:

1.
Nach Vorberatung bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsziele II.1, II.2a und II.2c. Ein Anspruch als solcher ist kein mögliches Feststellungsziel. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der hier maßgeblichen, bis zum 13. Oktober 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und liegt in der Natur der Sache. Denn es gibt immer Anspruchsvoraussetzungen, die nur individuell geprüft werden können (st. Rspr., vgl. nur
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 31 mwN; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 24 und vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 163 [jeweils zum Verfahren nach dem KapMuG]).
Dies gilt nach vorläufiger Einschätzung des Senats nicht nur für einen bezifferten (Schadensersatz-)Anspruch. Vielmehr scheidet auch die hier vom Kläger begehrte Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach im Musterverfahren aus. Denn auch diese Feststellung setzt voraus, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 304 ZPO). Dies ist der Fall, wenn alle dafür maßgebenden Punkte einschließlich Einwendungen oder Einreden, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Anspruchs berühren, geprüft und nur noch die im Betragsverfahren zu beantwortenden Fragen offen sind (BGH, Urteil vom 15. November 2018 – IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 28; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 20. Aufl., § 304 Rn. 7; BeckOK ZPO/Elzer, 51. Edition, § 304 Rn. 28). Die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach schließt somit neben individuell zu prüfenden Kausalitätsfragen die (abschließende) Prüfung individueller Einreden wie Verjährung, Verwirkung etc. ein und kann damit im Musterverfahren nicht getroffen werden (OLG Naumburg, Urteil vom 8. Februar 2023 – 5 MK 1/20, WM 2023, 768
Rn. 110; BeckOK ZPO/Lutz, 50. Edition, § 606 Rn. 17; Musielak/Voit/Stadler, aaO, § 606 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Großerichter, ZPO, 5. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 9; Nord-holtz/Mekat/Heigl/Normann, Musterfeststellungsklage, 1. Aufl., § 2 Rn. 45 ff.; Wein-land, Die neue Musterfeststellungsklage, 1. Aufl., Rn. 65 f. und Rn. 213; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 24b Rn. 85; Meller-Hannich, WuM 2021, 1, 3; Berger, ZZP 133, 3, 16; aA Prütting/Gehrlein/Halfmeier, ZPO, 14. Aufl., § 606 Rn. 17; Röthemeier, VuR 2019, 87, 89; ders., BKR 2021, 191, 194; differenzierend ders., Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 Rn. 13 f. [Anspruch dem Grunde nach „auf überindividueller Ebene“ möglich]).

2.
Die Formulierung und systematische Stellung des Feststellungsziels II.2b innerhalb des Gesamtkomplexes II.2 lässt bislang nicht hinreichend erkennen, ob es, wie sein Wortlaut vermuten lässt, auf einem Erfolg des Feststellungsziels II.2a aufbaut, oder ob es hilfsweise (als „Minus“) für den Fall gestellt wird, dass die Feststellungsziele II.2a und II.2c ohne Erfolg bleiben. Sollte Ersteres zutreffen, wird zu bedenken sein, dass die mit den Feststellungsanträgen II.1 sowie II.2a und II.2c begehrte Feststellung eines Schadensersatzanspruchs der Verbraucher dem Grunde nach bereits ein Vertretenmüssen der Beklagten voraussetzt.

3.
Hinsichtlich der Feststellungsziele III.1 wird zu erwägen sein, ob die begehrten Feststellungen bereits vom Feststellungsziel I.1 erfasst sind und ihnen damit kein eigener Anwendungsbereich bleibt. Denn nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist bereits das Feststellungsziel I.1 auf eine umfassende Prüfung der Lösungsmöglichkeiten der Beklagten von den Stromlieferverträgen ausgerichtet und betrifft damit denselben Lebenssachverhalt wie die Feststellungsziele III.1.

4.
Schließlich bestehen unter dem Gesichtspunkt der Generalisierbarkeit Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsziels III. 2 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, BKR 2021, 312 Rn. 342)