Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 26.09.2022
Gericht: Kammergericht
Aktenzeichen: MK 1/22 EnWG
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Frau Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwältin Susanne Fitzner
Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23
PLZ und Ort: 14195 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: GASAG AG
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand, Herrn Georg Friedrichs und Herrn Matthias Trunk
Straße und Hausnr.: EUREF-Campus 23–24
PLZ und Ort: 10829 Berlin
Land: Deutschland
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 22.11.2024 ++++]
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte AWS Rechtsanwälte Ahcin Wesel Sittner Partnerschaft mbB
Straße und Hausnummer: Tauentzienstraße 1
PLZ und Ort: 10789 Berlin
Land: Deutschland
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 22.11.2024 ++++]
4. Feststellungsziele
Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte in der Zeit vom 02.12.2021 bis einschließlich 30.04.2022 für Haushaltskunden vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestands- und Neukunden mit höheren Arbeitspreisen für die Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas, bei der für die Entgelthöhe allein auf das Datum des Vertragsschlusses oder Versorgungsbeginns abgestellt wurde, unzulässig und der Bestandskundentarif in dem angegebenen Zeitraum auch auf die Neukunden anzuwenden ist.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich derzeit folgender Sachverhalt:
Bis zum 01.12.2021 galten in Berlin für die Grund- und Ersatzversorgung der Verbraucher mit Gas bei der Beklagten einheitliche Preise, die - unabhängig vom Lieferbeginn - von allen Kundengruppen in dieser Versorgungsart verlangt wurden.
Im Dezember des Jahres 2021 stellte die Beklagte ihre Preisgestaltung um. Seitdem galten in der Grund- und Ersatzversorgung für Gas-Bestandskunden mit Vertragsbeginn bis einschließlich zum 01.12.2021 sowie für Gas-Neukunden mit Vertragsbeginn ab dem 02.12.2021 gesonderte, d. h. unterschiedlich hohe Tarife. Diese sind davon abhängig, zu welchem Stichtag ein Eintritt in die Grund- oder Ersatzversorgung erfolgt.
Sämtlichen Neukunden werden somit von der Beklagten in der Grund- und Ersatzversorgung bei exakt gleicher Leistung deutlich höhere Preise für den Gasbezug berechnet als den Bestandskunden. Zum 01.05.2022 hat die Beklagte das gespaltene Tarifsystem wieder umgestellt und verlangt nun wieder von allen Kunden innerhalb dieser Versorgungsarten einheitliche Preise.
Der Kläger bewertet diese – wenn auch vorübergehend – vorgenommene Preisspaltung (Tarifspreizung) zwischen Bestands- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung durch die Beklagte als rechtlich unzulässig und sieht in der Berechnung der teureren Preise für die Belieferung von Gas-Neukunden eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten. Die höheren Neukundenpreise hat die Beklagte ohne Rechtsgrund beansprucht. Den betroffenen Verbrauchern stehen danach Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Entgelte zu.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses im Klageregister
- Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.