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Musterfeststellungsklage gegen die GASAG AG

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 26.09.2022

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: MK 1/22 EnWG

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Frau Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwältin Susanne Fitzner

Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23

PLZ und Ort: 14195 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: GASAG AG

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand, Herrn Georg Friedrichs und Herrn Matthias Trunk

Straße und Hausnr.: EUREF-Campus 23–24

PLZ und Ort: 10829 Berlin

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 22.11.2024 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte AWS Rechtsanwälte Ahcin Wesel Sittner Partnerschaft mbB

Straße und Hausnummer: Tauentzienstraße 1

PLZ und Ort: 10789 Berlin

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 22.11.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte in der Zeit vom 02.12.2021 bis einschließlich 30.04.2022 für Haushaltskunden vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestands- und Neukunden mit höheren Arbeitspreisen für die Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas, bei der für die Entgelthöhe allein auf das Datum des Vertragsschlusses oder Versorgungsbeginns abgestellt wurde, unzulässig und der Bestandskundentarif in dem angegebenen Zeitraum auch auf die Neukunden anzuwenden ist.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich derzeit folgender Sachverhalt:

Bis zum 01.12.2021 galten in Berlin für die Grund- und Ersatzversorgung der Verbraucher mit Gas bei der Beklagten einheitliche Preise, die - unabhängig vom Lieferbeginn - von allen Kundengruppen in dieser Versorgungsart verlangt wurden.

Im Dezember des Jahres 2021 stellte die Beklagte ihre Preisgestaltung um. Seitdem galten in der Grund- und Ersatzversorgung für Gas-Bestandskunden mit Vertragsbeginn bis einschließlich zum 01.12.2021 sowie für Gas-Neukunden mit Vertragsbeginn ab dem 02.12.2021 gesonderte, d. h. unterschiedlich hohe Tarife. Diese sind davon abhängig, zu welchem Stichtag ein Eintritt in die Grund- oder Ersatzversorgung erfolgt.

Sämtlichen Neukunden werden somit von der Beklagten in der Grund- und Ersatzversorgung bei exakt gleicher Leistung deutlich höhere Preise für den Gasbezug berechnet als den Bestandskunden. Zum 01.05.2022 hat die Beklagte das gespaltene Tarifsystem wieder umgestellt und verlangt nun wieder von allen Kunden innerhalb dieser Versorgungsarten einheitliche Preise.

Der Kläger bewertet diese – wenn auch vorübergehend – vorgenommene Preisspaltung (Tarifspreizung) zwischen Bestands- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung durch die Beklagte als rechtlich unzulässig und sieht in der Berechnung der teureren Preise für die Belieferung von Gas-Neukunden eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten. Die höheren Neukundenpreise hat die Beklagte ohne Rechtsgrund beansprucht. Den betroffenen Verbrauchern stehen danach Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Entgelte zu.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.