Navigation und Service

Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Spree-Neiße

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 12.10.2022

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 4 MK 1/22

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Frank Bleich, Ilka Stolle, Kerstin Klebsattel-Schröder

Straße und Hausnummer: Babelsberger Straße 12

PLZ und Ort: 14473 Potsdam

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 21.06.2024 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB

Straße und Hausnummer: Königsbrucker Straße 61

PLZ und Ort: 01099 Dresden

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 21.06.2024 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 21.06.2024 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Schulz, Brühl & von Alvensleben Rechtsanwälte PartGmbB

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 21.06.2024 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 29.05.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Dr. Hartung

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 29.05.2024 ++++]

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: Sparkasse Spree-Neiße

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Ulrich Lepsch, Rolf Braun, Thomas Heinze

Straße und Hausnr.: Breitscheidplatz 3

PLZ und Ort: 03046 Cottbus

Land: Bundesrepublik Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Furche Schäfer Rechtsanwälte

Straße und Hausnummer: Hauptstraße 15

PLZ und Ort: 01097 Dresden

Land: Bundesrepublik Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 10.06.2024 ++++]

anwaltlich vertreten im Revisionsverfahren durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 10.06.2024 ++++]

4. Feststellungsziele

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

Es wird festgestellt,

1. dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung vorzunehmen ist

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

Es wird festgestellt,

1. dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung vorzunehmen ist

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

a) auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung BBIS.MI.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._ZA, vormals BBK01.WZ4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

b) hilfsweise zu a) auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Laufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WZ3409 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

c) hilfsweise zu a) und b) auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Laufzeit von 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe BBK01.WU9554 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

d) hilfsweise zu a) bis c) auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen Sparverträge "S-Prämiensparen" möglichst nahekommt und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist;

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

2. dass für die Zinsanpassung gemäß Antrag zu 1. der gleitende Durchschnittswert der maßgeblichen Zeitreihe(n) heranzuziehen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10-Jahres-Zeitraums;

[++++ Ende Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

2. dass für die Zinsanpassung gemäß Antrag zu 1. der gleitende Durchschnittswert der maßgeblichen Zeitreihe(n) heranzuziehen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 bis zum jeweiligen Anpassungsmonat veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10-Jahres-Zeitraums;

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 23.08.2023 ++++]

3. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung gemäß den Anträgen zu 1. und 2. monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen;

4. dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung gemäß den Anträgen zu 1. und 2. das relative Verhältnis zu wahren, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, wobei ein negativer vertraglicher Zins ausgeschlossen ist;

5. dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den im Antrag zu 1. genannten Verträgen einschließlich Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der klagende Verein, eine Verbraucherzentrale, verfolgt mit der vorliegenden Musterfeststellungsklage die Feststellung, dass Guthaben von Kunden der beklagten Sparkasse aus Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel", die mit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen geschlossen wurden, in bestimmter Weise zu verzinsen sind.

Die vereinbarte anfängliche Verzinsung der betreffenden Sparguthaben – die variabel sein sollte – hing vom Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ab. Eine ausdrücklich Zinsanpassungsklausel wurde dabei nicht vereinbart, vielmehr hieß es in den Sparverträgen hierzu lediglich: "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % (p.a.) verzinst" oder "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt.% …".

Die Schließung der so entstandenen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist dabei nach Ansicht des Klägers so vorzunehmen, dass die Beklagte anstelle der erfolgten Verzinsung eine monatliche Zinsanpassung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum festzustellenden Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schuldet.

Hilfsweise verlangt der Kläger eine Verzinsung auf der Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren bzw. der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren oder aufgrund eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept der von der Beklagten formularmäßig angebotenen Sparverträge "S-Prämiensparen" möglichst nahekommt.

Dabei sei für die Zinsanpassung jeweils der gleitende Durchschnittswert der maßgeblichen Zeitreihe(n) seit 1990, maximal der letzten zehn Jahre maßgeblich.

Die Beklagte habe für die betreffenden Sparkunden ungünstigere Zinssätze berechnet, weshalb sich aus der angestrebten Neuberechnung erheblich Zinsnachforderungen dieser Sparkunden ergeben sollen.

Zudem beantragt der Kläger im Hinblick auf die Verjährung solcher Zinsnachforderungen die gerichtliche Feststellung, dass auch die Zinsansprüche frühestens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung der Sparverträge entstehen bzw. fällig werden.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.