Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Kammergericht
Aktenzeichen: 27 MK 1/22
Bekanntmachung vom 07.03.2024, Kammergericht Berlin, Beendigung
Beendigung durch Klagerücknahme am 15.02.2024
Bekanntmachung vom 07.03.2024, Kammergericht Berlin, Entscheidung
Der auf den 7. März 2024 bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird aufgehoben, nachdem der Musterfeststellungskläger die Musterfeststellungsklage mit Zustimmung der Musterfeststellungsbeklagten zurückgenommen hat (§§ 610 Abs. 5 S. 1, 26)
Bekanntmachung vom 12.01.2024, Kammergericht Berlin, Änderungsbeschluss
Beschlussinhalt:
Der Termin wurde aufgehoben durch Bekanntmachung vom 07.03.2024.
1. Beiden Parteien wird die Frist zur Stellungnahme (§§ 224, 225 ZPO) antragsgemäß verlängert bis 15. Februar 2024. In vorbezeichneter Frist kann der Kläger auch zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 15. November 2023 Stellung nehmen.
2. Der auf Donnerstag, den 8. Februar 2024, anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird verlegt auf Donnerstag, den 7. März 2024, 12.00 Uhr, Saal 135.
Bekanntmachung vom 12.01.2024, Kammergericht Berlin, Änderungsbeschluss
Beschlussinhalt:
Der Termin wurde geändert durch Bekanntmachung vom 12.01.2024.
1. Beiden Parteien wird hinsichtlich der im Termin vom 23.11.2023 erteilten gerichtlichen Hinweise die Frist zur Stellungnahme (§§ 224, 225 ZPO) antragsgemäß verlängert bis 15.01.2024. In vorbezeichneter Frist kann der Kläger auch zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 15. November 2023 Stellung nehmen.
2. Der auf Donnerstag, den 18. Januar 2024, anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird verlegt auf Donnerstag, den 08. Februar 2024, 10.00 Uhr, Saal 135.
Bekanntmachung vom 04.12.2023, Kammergericht, Termin
Der Termin wurde geändert durch Bekanntmachung vom 12.01.2024.
Bezeichnung des Termins: Verkündung einer Entscheidung
Datum: 18.01.2024
Uhrzeit: 9:50
Sitzungsort: Kammergericht Berlin
Raum: Saal 135
Straße, Hausnummer.: Elßholzstraße 30-33
PLZ, Ort: 10781 Berlin
Bekanntmachung vom 04.12.2023, Kammergericht, Hinweis
Datum des Hinweises: 23.11.2023
Bekanntmachung vom 25.10.2023, Kammergericht, Änderungsbeschluss
Beschlussinhalt:
Die öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesamts für Justiz vom 21.11.2022 betreffend das Verfahren vor dem Kammergericht zu 27 MK 1/22 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. ./. voxenergie GmbH -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.08.2023, wird aufgrund der mit Schriftsatz des Musterklägers vom 18.10.2023 erfolgten Klarstellung und Erweiterung der Klageanträge hinsichtlich der Feststellungsziele insgesamt nunmehr wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.
2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gaslieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.
3. Es wird festgestellt, dass im Rahmen zwischen der Musterbeklagten und Verbrauchern bereits bestehender Strom- oder Gaslieferungsverträge eine seit dem 17.07.2021 geschlossene Vereinbarung über höhere Preise voraussetzt, dass sowohl die Musterbeklagte als auch die jeweiligen Verbraucher eine darauf gerichtete Erklärung in Textform abgegeben haben.
Bekanntmachung vom 31.08.2023, Kammergericht, Änderung
Datum des Änderungsbeschlusses: 25.08.2023
Beschlussinhalt:
Beschluss des Kammergerichts vom 25.08.2023 zu 27 MK 1/22:
Die öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesamts für Justiz vom 21.11.2022 betreffend das Verfahren vor dem Kammergericht zu 27 MK 1/22 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. ./. voxenergie GmbH - wird aufgrund der mit Schriftsatz des Musterklägers vom 22.08.2023 erfolgten Erweiterung der Klageanträge hinsichtlich der Feststellungsziele um weitere Anträge wie folgt ergänzt:
1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.
2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gaslieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.
Bekanntmachung vom 30.06.2023, Kammergericht, Termin
Bezeichnung des Termins: Termin zur mündlichen Verhandlung
Datum: 23.11.2023
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Kammergericht
Raum: Saal 135
Straße, Hausnummer.: Elßholzstraße 30-33
PLZ, Ort: 10781 Berlin
Hinweise zum Termin:
Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Die Parteien werden auf die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Senat wie folgt hingewiesen:
I. § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
Die gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung für ein Quorum von zehn Verbrauchern, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhängen, dürfte erfüllt sein. Für die Glaubhaftmachung gilt zunächst die allgemeine Regelung des § 294 ZPO (MüKoZPO/Menges, 6. Aufl. 2020, ZPO § 606 Rn. 44). Danach dürfte es ausreichen, wenn die Musterklägerin (im Folgenden: die Klägerin) sich zur Glaubhaftmachung für die Betroffenheit von den von ihr angeführten 13 Verbrauchern auf die als Anlagen K 8.01 – K 8.13 eingereichten Kopien bezieht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Betroffenheit von mindestens zehn Verbrauchern ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 606 ZPO, Rn. 29), hier der 13. Oktober 2022. Zu diesem Zeitpunkt waren nach dem Vortrag der Musterbeklagten (im Folgenden: die Beklagte) noch keine der genannten Verbraucher klaglos gestellt, weshalb es auf die Auswirkungen der Klaglosstellung an dieser Stelle nicht ankommen dürfte.
II. § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO
Das gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO erforderliche Quorum von mindestens 50 Verbrauchern dürfte ebenfalls erreicht (gewesen) sein.
Für die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage ist es erforderlich, dass mindestens 50 wirksame Anmeldungen im Klageregister binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage erfolgt sind. Die Frage der Wirksamkeit beantwortet sich dabei am Maßstab des § 608 ZPO.
Eine inhaltliche Prüfung der angemeldeten Ansprüche findet dabei nicht statt. Die Systematik der §§ 606 Abs. 3 Nr. 3 iVm 608 Abs. 2 erlaubt es dem Gericht nur im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, die Voraussetzungen einer wirksamen Anmeldung nachzuprüfen. Dazu gehören die Voraussetzungen nach § 608 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1–5 ZPO, aber gerade nicht die Richtigkeit der Angaben des Anmelders, die nach § 608 Abs. 2 S. 3 ZPO weder vom Bundesamt für Justiz noch vom Gericht inhaltlich geprüft werden dürfen (Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 606 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 25). Eine Unwirksamkeit der Anmeldungen im Hinblick auf § 608 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-5 ZPO dürfte nicht gegeben sein.
Ein späteres, d.h. nach dem Ablauf von zwei Monaten, Absinken dieser Zahl dürfte unerheblich sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es genügend, wenn das erforderliche Quorum zu dem Abs. 3 Nr. 3 genannten Zeitpunkt erreicht ist. Die Musterfeststellungsklage wird nicht unzulässig, wenn bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die Zahl der verbleibenden Anmeldungen nachträglich unter 50 sinkt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 25; MüKoZPO/Menges, 6. Aufl. 2020, ZPO § 606 Rn. 46; Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 606 Rn. 19). Auch insoweit dürfte der Vortrag der Beklagten zur Klaglosstellung ihrer Kunden und damit auch der angemeldeten Verbraucher unerheblich sein.
Der Erreichung des Quorums dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass bei seiner Ermittlung die – hier 13 – Verbraucher, die bereits in der Klageschrift aufgeführt werden, „abzuziehen“ wären mit der Folge, dass das Quorum von 50 Verbrauchern nicht erreicht wird. Dieser Auslegung des Gesetzes dürfte bereits der Umstand entgegenstehen, dass in § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht von „weiteren“ 50 Verbrauchern die Rede ist, sondern das Quorum mit 50 Anmeldungen erfüllt wird. Auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift dürfte eine Anmeldung durch 50 „weitere“ Verbraucher nicht erforderlich machen. Es trifft zwar zu, dass durch das Quorum erreicht werden soll, dass die Feststellungsziele nicht nur für einige wenige Verbraucher streitentscheidend sind. Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Festlegung auf 50 Verbraucher erkennen lassen, ab wann eine ausreichende Zahl von Verbrauchern erreicht ist, für die eine Musterfeststellungsklage durchgeführt werden kann. Hätte diese Grenze nach dem Willen des Gesetzgebers (als Konsequenz der Rechtsansicht der Beklagten) bei 60 Verbrauchern liegen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Zahl Eingang in das Gesetz gefunden hätte.
III. Entscheidungserheblichkeit (Rechtsschutzbedürfnis / Feststellungsinteresse)
Bedenken an der Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage könnten allerdings bestehen, wenn keine Ansprüche mehr existieren, deren Bewertung von den angestrebten Feststellungszielen abhängen. Feststellungsziele, von denen das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bzw. Rechtsverhältnissen von Verbrauchern nicht abhängen, kann das Gericht als unzulässig zurückweisen, weil die Voraussetzung des § 606 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist (Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 606 Rn. 12 m.w.N.). Dies könnte im Hinblick darauf der Fall sein, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung alle Verbraucher, die im Klageregister eingetragen sind, unter Verzicht auf zurückliegende und zukünftige Preiserhöhungen klaglos gestellt haben will. Der Senat verkennt nicht, dass es – wie bereits ausgeführt – für das aus § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO folgende Quorum auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt und das weitere Quorum nach § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht deshalb entfällt, weil nachträglich Verbraucher nicht mehr persönlich betroffen sind. Trotzdem bedarf es für die Musterfeststellungsklage, wie für jede Klage, eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses könnte nachträglich entfallen sein, wenn es keine Rechtsverhältnisse mehr gibt, in denen sich die als Feststellungsziel formulierten Fragen stellen können.
Eine vergleichbare Frage stellt sich auch dann, wenn das angestrebte Feststellungsziel bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Zwar ist diese Rechtsfrage dann nicht mit Bindungswirkung für alle Verbraucher entschieden, die ihren Anspruch im Klageregister angemeldet haben. Jedoch dürfte es an einer Klärungsbedürftigkeit fehlen, die eine Voraussetzung für das Rechtsschutz- oder Feststellungsinteresse sein könnte.
IV. Inhalt der Feststellungsziele (Anträge)
Nach den bisher angekündigten Anträgen soll die Beklagte nicht berechtigt sein, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gas- oder Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gas- oder Stromlieferpreis nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Gas- oder Stromlieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde. An dieser Fassung der Feststellungsziele bestehen in zweierlei Hinsicht Bedenken.
1. Diese Fassung der Feststellungsziele würde auch eine in Betracht kommende Erhöhung des Strom- oder Gaslieferungspreises auf gesetzlicher Grundlage nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausschließen. Eine derartig weite Fassung dürfte jedoch teilweise unbegründet sein. Nach der Begründung der Musterfeststellungsklage sollen wohl nur Erhöhungsmöglichkeiten für die Beklagte ausgeschlossen sein, wenn es an einer vertraglichen Preisanpassungsklausel fehlt, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB geltend gemacht werden. Ein Ausschluss eines Preiserhöhungsrechts wegen Störung der Geschäftsgrundlage dürfte nicht in Betracht kommen und wird von der Klägerin wohl auch nicht angestrebt. Der Antrag müsste insoweit eingeschränkt werden.
2. Weiterhin dürften Bedenken bestehen, soweit die Feststellungsziele formulieren, die Beklagte sei zur Preisanpassung nicht berechtigt, soweit keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde. Die wirksame Vereinbarung eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem eine Selbstverständlichkeit für das Bestehen eines derartigen Rechts dar, weshalb eine dahingehende Feststellung entbehrlich erscheint. Zum anderen wäre ein Urteil, dass eine entsprechende Feststellung aussprechen würde, in den dann anzustrengenden Einzelverfahren der Verbraucher nicht hilfreich, weil nicht festgestellt wird, ob eine Vertragsklausel, die eine Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen enthält, auch wirksam ist. Eine derartige Prüfung kann nur anhand konkreter Klauseln erfolgen, die gerade nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind.
Beide Parteien können innerhalb von zwei Monaten zu den vorbezeichneten Hinweisen Stellung nehmen.