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Musterfeststellungsklage gegen die primastrom GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

Anmeldefrist abgelaufen

Der erste Termin hat stattgefunden. Eine Anmeldung ist nicht mehr möglich.

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 25.11.2022

Gericht: Kammergericht

Aktenzeichen: 16 MK 1/22

2. Bezeichnung des Klägers

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V.

gesetzlicher Vertreter: Vorständin Frau Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: re|Rechtsanwälte PartGmbB

Straße und Hausnummer: Neue Promenade 5

PLZ und Ort: 10178 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten

Beklagter: primastrom GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Mario Kovac

Straße und Hausnr.: Großbeerenstraße 2-10

PLZ und Ort: 12107 Berlin

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.04.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 09.03.2023 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Advovox Rechtsanwalts GmbH

Straße und Hausnummer: Romain-Rolland-Straße 24

PLZ und Ort: 13089 Berlin

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 09.03.2023 ++++]

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.04.2023 ++++]

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 01.06.2023 ++++]

anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner,

Straße und Hausnummer: Konrad-Adenauer-Ufer 23

PLZ und Ort: 50668 Köln

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 01.06.2023 ++++]

4. Feststellungsziele

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]

1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Stromlieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde.

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Gaslieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde.

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gaslieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Gaslieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]

1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gaslieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Musterkläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Musterfeststellungsbeklagte ein Energielieferant (Strom/Gas) ohne eigenes Stromnetz und Gasnetz.

Die Musterbeklagte hat mit ihren Kunden Verträge über die Lieferung von Strom und/oder Erdgas abgeschlossen. Diese Verträge hatten Laufzeiten von 24 Monaten, jeweils mit Verlängerungsoption. Den Kunden wurde für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein fester Energiepreis zugesagt. Eine vertragliche Vereinbarung zur späteren Erhöhung des Energiepreises durch die Musterbeklagte hat sie mit den Verbrauchern nicht getroffen. Trotzdem erhöhte die Musterbeklagte gegenüber den Verbrauchern einseitig die Strom- und Gaslieferpreise und verlangte im Rahmen der Abrechnung die Bezahlung der erhöhten Entgelte.

6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO

7. Berichtigungsbeschlüsse

Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.

8. Stand des Verfahrens

9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)

Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der alten Fassung abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO (alte Fassung) ebenfalls nicht mehr möglich.

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.