Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 25.11.2022
Gericht: Kammergericht
Aktenzeichen: 16 MK 1/22
2. Bezeichnung des Klägers
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V.
gesetzlicher Vertreter: Vorständin Frau Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: re|Rechtsanwälte PartGmbB
Straße und Hausnummer: Neue Promenade 5
PLZ und Ort: 10178 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten
Beklagter: primastrom GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Mario Kovac
Straße und Hausnr.: Großbeerenstraße 2-10
PLZ und Ort: 12107 Berlin
Land: Deutschland
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.04.2023 ++++]
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 09.03.2023 ++++]
anwaltlich vertreten durch: Advovox Rechtsanwalts GmbH
Straße und Hausnummer: Romain-Rolland-Straße 24
PLZ und Ort: 13089 Berlin
Land: Deutschland
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 09.03.2023 ++++]
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 13.04.2023 ++++]
[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 01.06.2023 ++++]
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner,
Straße und Hausnummer: Konrad-Adenauer-Ufer 23
PLZ und Ort: 50668 Köln
Land: Deutschland
[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 01.06.2023 ++++]
4. Feststellungsziele
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]
1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Stromlieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde.
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]
2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Gaslieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde.
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]
2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gaslieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig anzupassen, wenn in diesen Gaslieferverträgen keine vertragliche Regelung über Berechtigung, Art, Anlass und Umfang von einseitigen Preisanpassungen der Musterbeklagten wirksam vereinbart wurde.
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 30.11.2022 ++++]
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]
1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Stromlieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Stromlieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.
2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte nicht berechtigt ist, in ihren mit Letztverbrauchern abgeschlossenen Gaslieferverträgen den bei Vertragsschluss vereinbarten Gaslieferpreis, bestehend aus Grundpreis und Arbeitspreis, nachträglich einseitig zu erhöhen.
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 15.09.2023 ++++]
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Musterkläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Musterfeststellungsbeklagte ein Energielieferant (Strom/Gas) ohne eigenes Stromnetz und Gasnetz.
Die Musterbeklagte hat mit ihren Kunden Verträge über die Lieferung von Strom und/oder Erdgas abgeschlossen. Diese Verträge hatten Laufzeiten von 24 Monaten, jeweils mit Verlängerungsoption. Den Kunden wurde für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein fester Energiepreis zugesagt. Eine vertragliche Vereinbarung zur späteren Erhöhung des Energiepreises durch die Musterbeklagte hat sie mit den Verbrauchern nicht getroffen. Trotzdem erhöhte die Musterbeklagte gegenüber den Verbrauchern einseitig die Strom- und Gaslieferpreise und verlangte im Rahmen der Abrechnung die Bezahlung der erhöhten Entgelte.
6. Angaben gemäß § 607 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 ZPO
- Befugnis der Verbraucher zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse
- Befugnis der Verbraucher zur Rücknahme der Anmeldung
- Mögliche Verfahrensbeendigung durch Vergleich
- Anspruch der Verbraucher auf Erteilung eines Auszugs aus dem Klageregister
7. Berichtigungsbeschlüsse
Zurzeit keine öffentlichen Bekanntmachungen.
8. Stand des Verfahrens
- Terminbestimmungen
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen
- Beendigung des Verfahrens
- Rechtsmittel
- Rechtskraft
9. Formulare (Anmeldung, Änderung, Rücknahme, Registerauszug)
Eine Anmeldung zu dieser Musterfeststellungsklage ist nicht mehr möglich. Der erste Termin hat bereits stattgefunden. Daher ist die Anmeldefrist gemäß § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der alten Fassung abgelaufen. Die Rücknahme einer Anmeldung ist gemäß § 608 Absatz 3 ZPO (alte Fassung) ebenfalls nicht mehr möglich.
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Klageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Klageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Klageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Klageregister
- Erteilung einer Auskunft/eines Auszugs über die im Klageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Klageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.