Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]
Allgemeine Verfahrensdaten
Gericht: Kammergericht
Aktenzeichen: 16 MK 1/22
Bekanntmachung vom 07.03.2024, Kammergericht, Beendigung
Beendigung durch Klagerücknahme am 15.02.2024.
Bekanntmachung vom 29.11.2023, Kammergericht, Termin
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 07.03.2024 ++++]
Bezeichnung des Termins: Verkündungstermin
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 28.12.2023 ++++]
Datum: 18.01.2024
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 28.12.2023++++]
[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 12.01.2024 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 28.12.2023 ++++]
Datum: 08.02.2024
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 28.12.2023 ++++]
Uhrzeit: 08:30
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 12.01.24 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 12.01.2024 ++++]
Datum: 07.03.2024
Uhrzeit: 12:00
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 12.01.2024 ++++]
Sitzungsort: Kammergericht
Raum: Saal 449
Straße, Hausnummer: Elßholzstraße 30-33
PLZ, Ort: 10781 Berlin
[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 07.03.2024 ++++]
[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 07.03.2024 ++++]
Der Verkündungstermin am 7. März 2024, 12:00 Uhr ist nach Klagerücknahme aufgehoben worden
[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 07.03.2024 ++++]
Bekanntmachung vom 29.11.2023, Kammergericht, Hinweis
Datum des Hinweises: 23.11.2023
Bekanntmachung vom 16.10.2023, Kammergericht, Termin
Bezeichnung des Termins: mündliche Verhandlung
Datum: 23.11.2023
Uhrzeit: 15:00
Sitzungsort: Kammergericht
Raum: Saal 449
Straße, Hausnummer: Elßholzstraße 30-33
PLZ, Ort: 10781 Berlin
Bekanntmachung vom 21.07.2023, Kammergericht, Hinweis
Zur Sach- und Rechtslage wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Der Senat teilt die im Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2023 dargelegten Zulässigkeitsbedenken gegen die Musterfeststellungsklage nicht. Die dort erhobenen materiell-rechtliche Einwendungen (u.a. Rücknahme bereits ausgesprochener Erhöhungen, Rückzahlungen, Abzüge und Verrechnungen) führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
1. Für die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage genügen Darlegungen und Anmeldungen zu den Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen der Verbraucher nach Maßgabe des Gesetzes. Danach reicht für das Quorum nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO die mit Nachweisen versehene und glaubhaft gemachte Darlegung des Klägers, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Maßgeblicher Zeitpunkt insoweit ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Das Quorum nach § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung ist erreicht, wenn mindestens 50 Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse wirksam angemeldet haben. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen regelt § 608 Abs. 2 ZPO. Nach § 608 Abs. 2 Satz findet eine inhaltliche Prüfung vor Eintragung in das Klageregister nicht statt.
Das Eingangsgericht der Musterfeststellungsklage überprüft die Darlegungen in der Klageschrift sowie die Anmeldungen nur auf ihre formale Wirksamkeit nach § 608 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO und nimmt allenfalls eine Missbrauchskontrolle vor (offenkundige Doppel- oder Scheinanmeldungen, nicht ernst gemeinte Anmeldungen, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 606 ZPO, Rn. 25 m.w.N.). Eine materiell-rechtliche Einzelfallprüfung findet nach Maßgabe der Entscheidung über die Musterfeststellungsklage allenfalls in nachfolgenden Individualprozessen statt.
Auf die Behauptung der Beklagten, bis zur ersten mündlichen Verhandlung werde „kein Verbraucher übrig sein, der auf Basis der Musterfeststellungen eine Individualklage gegen die Musterbeklagte anstrengen“ könne, kommt es daher für die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage nicht an. Die Einwendungen der Beklagten bieten daher keine Grundlage für die von ihr angeregte Zwischenentscheidung zu einer Unzulässigkeit der Musterfeststellungsklage.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die in der Klageschrift zu bezeichnenden zehn Verbraucher (§ 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht im Fall einer Personenidentität bei der nachfolgenden Berechnung der mindestens 50 Anmeldungen von Verbrauchern nach § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO „auszuklammern“. Vielmehr wird das Quorum von 50 Anmeldungen auch erreicht, wenn die zehn in der Klageschrift genannten Verbraucher sich zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
Für die abweichende einschränkende Auslegung der Beklagten findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Von „weiteren“ 50 Verbrauchern o.ä. ist im Zusammenhang mit den Anmeldevoraussetzungen gerade nicht die Rede. Der Hinweis auf die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/2439 vom 4. Juni 2018, S. 24) stützt die von der Beklagten vorgenommene teleologische Reduktion dieses Wortlauts nicht. Vielmehr heißt es dort: „Durch das Erfordernis der wirksamen Anmeldung gleichgelagerter Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister durch mindestens 50 betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher binnen zwei Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung der Klage im Klageregister (Abs. 3 Nummer 3) wird ausgeschlossen, dass Verfahren mit lediglich individueller Bedeutung geführt werden“. Daraus lässt sich nur die Absicht ableiten, die genannte Mindestzahl von Anmeldenden ins Gesetz aufzunehmen. Die These der Beklagten, die Anzahl betroffener Verbraucher müsse möglichst hoch sein, rechtfertigt das nicht. Im Gegenteil verbietet sich das Verlangen nach zwingender Personenverschiedenheit bei der Berechnung beider gesetzlicher Quoren aus systematischen Gründen. Beide Quoren betreffen rechtlich unterschiedliche Themen in der gestuften Zulässigkeitsprüfung. Die Bezeichnung von zehn betroffenen Verbrauchern nach § 606 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch den Kläger ist nach § 607 Abs. 2 ZPO Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Klage, also eine verfahrensrechtliche Obliegenheit des Klägers. Die Anmeldung von mindestens 50 Verbrauchern nach der Bekanntmachung indiziert die über den Einzelfall hinausgehende Relevanz der Angelegenheit und sichert den Anmeldenden die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Auslegung der Beklagten würde dazu führen, dass betroffene Verbraucher nicht wirksam durch Anmeldung zum Zustandekommen des sie selbst betreffenden Verfahrens beitragen könnten, weil sie bereits vom Kläger als Betroffene bezeichnet worden sind. Das wäre mit dem verbraucherschützenden Zweck des Verfahrens nicht vereinbar.
II. Allerdings geben die Ausführungen des Klägers Anlass zu Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage.
1. Nach § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommen als Feststellungsziele einer Musterfeststellungsklage nur „die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ in Betracht. Das Gericht prüft – bezogen auf einen oder mehrere verbraucherschutzrelevante Mustersachverhalte – die mit der Klage dargelegten Voraussetzungen und Rechtsfolgen und trifft hierzu eine Feststellungsentscheidung dem Grunde nach, die Bindungswirkung für nachfolgende Individualprozesse der angemeldeten Verbraucher entfaltet (§ 613 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um konkrete Rechtsanwendung auf den Streitfall, nicht um eine abstrakte Auslegung von Rechtsnormen oder Klauseln.
2. Unter diesen Vorgaben bestehen Zulässigkeitsbedenken gegen die gegenwärtigen Formulierungen beider Feststellungsanträge.
Aus der Klageschrift (dort Seite 6) wird deutlich, dass die Musterfeststellungsklage sich nur auf solche Strom- und Gaslieferungsverträge bezieht, die keine Preisanpassungsklausel enthalten. Zur Beschreibung der streitgegenständlichen Vertragsabschlüsse heißt es dort: „Eine vertragliche Regelung, wonach die Musterbeklagte berechtigt sein sollte, nach Vertragsschluss einseitige Anpassung des Strom- oder Gaspreises vorzunehmen (Preisanpassungsklausel), wurde hierbei nicht vereinbart“.
Wenn es im Verfahren aber nur um Verträge ohne eine solche Klausel geht, dann erschließt sich die gegenwärtige Fassung der Anträge zu 1. und 2. nicht, denn sie formulieren inhaltliche Wirksamkeitsanforderungen an die – ohnehin nicht vorhandene – Erhöhungsklausel (Regelungen zu Art, Anlass und Umfang einseitiger Preisanpassung erforderlich). Ferner ist es dem Kläger offenbar nur um Erhöhungen auf vertraglicher Basis zu tun, also nicht um theoretisch denkbare Erhöhungen auf gesetzlicher Grundlage (z.B. nach § 313 BGB). Nach der gegenwärtigen Formulierung würden die Feststellungsanträge jedoch auch solche auf das Gesetz gestützte einseitige Erhöhungen umfassen. Das scheint nicht gemeint zu sein, und das wäre wohl auch offensichtlich unbegründet.
Damit scheint das Prozessziel der Klägerseite die Feststellung des Senats zu sein, bei Verträgen ohne Erhöhungsklausel sei die Beklagte zu Preiserhöhungen auf vertraglicher Grundlage nicht berechtigt; vielmehr sei für Erhöhungen eine Klausel nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH erforderlich. Ob ein Rechtsschutzinteresse für die Klärung dieses Themas durch eine Musterfeststellungsklage besteht, erscheint überaus zweifelhaft. Es besteht kein Streit darüber, dass die hier maßgeblichen Verträge keine Erhöhungsklauseln enthalten. Und die Ausführungen auf Seite 9 und 10 der Klageschrift unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Erforderlichkeit einer wirksamen Preiserhöhungsklausel deuten darauf hin, dass auch aus Klägersicht die rechtlichen Voraussetzungen für Preiserhöhungen höchstrichterlich geklärt sind (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit einer uneinheitlichen Würdigung dieser Rechtsfrage in möglichen Individualprozessen der betroffenen Verbraucher ist damit nicht zu rechnen.
III. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2023 sowie zu diesem Hinweis binnen eines Monats, insbesondere zur Antragsformulierung und zum Rechtsschutzinteresse. Es ist beabsichtigt, anschließend der Beklagten gleichfalls eine Monatsfrist zur Stellungnahme zu setzen, zum gerichtlichen Hinweis sowie zu dem zu erwartenden Schriftsatz des Klägers. Damit sollen Kommunikationsprobleme durch sich überkreuzende Schriftsätze vermieden werden.
IV. Zur Organisation des weiteren Verfahrens, insbesondere bezüglich einer Terminierung, ist der 16. Zivilsenat um eine koordinierte Vorgehensweise mit dem 27. Zivilsenat bemüht, der im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 27 MK 1/22 über einen ähnlichen Streitgegenstand zu entscheiden hat. Der 27. Zivilsenat hat Termin auf den 23. November 2023, 10.00 Uhr, anberaumt. Der 16. Zivilsenat zieht in Betracht, ggf. an demselben Tag am Nachmittag zu terminieren, so dass beide Sachen zeitnah verhandelt werden können.
Allerdings soll vor einer Terminierung der weitere Verlauf der schriftsätzlichen Erörterungen abgewartet werden, insbesondere zu den Feststellungszielen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger angesichts der hierzu erteilten gerichtlichen Hinweise (auch der sehr ähnlichen Würdigung des 27. Zivilsenats in der Parallelsache) und unter dem Eindruck der Erklärung der Beklagten, die betroffenen Verbraucher auf deren Verlangen klaglos zu stellen, die Fortführung des Musterfeststellungsverfahrens überdenkt.
V. Die Beklagte wird unter Bezug auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2023 gebeten, die fragliche Anlage B 7.2. zu überprüfen und ggf. die zutreffende Anlage umgehend hierher zu übersenden.
Dr. Wimmer
Vorsitzender Richter am Kammergericht