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Musterfeststellungsklage gegen HANSEWERK NATUR GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 20.12.2023

Datum der Anhängigkeit: 17.11.2023

Datum der Rechtshängigkeit: 23.11.2023

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 5 VKl 1/23

2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger

Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Frau Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwältin Susanne Fitzner

Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23

PLZ und Ort: 14195 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten

Beklagter: HANSEWERK NATUR GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer Dr. Gerta Gerdes-Stolzke und Dr. Nikolaus Meyer

Straße und Hausnummer: Schleswag-HeinGas-Platz 1

PLZ und Ort: 25451 Quickborn

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Straße und Hausnummer: Alter Wall 20-22

PLZ und Ort: 20457 Hamburg

Land: Deutschland

4. Abhilfeantrag oder Feststellungsziele

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

Die folgenden Anträge gelten für nicht namentlich benannte Kund:innen der Beklagten,

1. mit denen die Beklagte Verträge über die Lieferung von Fernwärme abgeschlossen hat,

2. die Verbraucher:innen im Sinne des § 13 BGB sind oder die im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG als Verbraucher:innen gelten und Wohnraum vermieten und

3. die wirksam zum Klageregister angemeldet sind.

I. Abhilfeanträge

Es wird weiter beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an diese Kund:innen

a.
sofern sie diesen gegenüber für den Lieferzeitraum bis zum 31.12.2022 die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x f1 x (THE1-THE0) + 50% x f2 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x f1 x (NCG1-NCG0) + 50% x f2 x (EGIX1-EGIX0) einseitig erhöht hat, jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gezahlten Entgelte in Höhe des jeweiligen Differenzbetrags aus den jeweiligen Arbeitspreisen, die die Beklagte jeweils zum Stichtag 31.12.2020 berechnet hat und den jeweiligen Arbeitspreisen, die die Beklagte nach den danach erfolgten jeweiligen Preiserhöhungen bis zum 31.12.2022 verlangt hat, soweit die Beklagte diese erhöhten Arbeitspreise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berechnet und von den Verbraucher:innen vereinnahmt hat.

b.
sofern sie diesen gegenüber für den Lieferzeitraum seit dem 01.01.2023 die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel AP1 = kalkulierter Basis-Arbeitspreis AP0 + 80% (K) Kostenentwicklung der im Wärmenetz vor Ort eingesetzten Energieträger + 20% (M) Marktpreisentwicklung auf dem Wärmemarkt einseitig erhöht hat, jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gezahlten Entgelte in Höhe des jeweiligen Differenzbetrags aus den jeweiligen Arbeitspreisen, die die Beklagte jeweils zum Stichtag 31.12.2020 berechnet hat und den jeweiligen Arbeitspreisen, die die Beklagte nach den danach erfolgten jeweiligen Preiserhöhungen ab dem 01.01.2023 verlangt hat, soweit die Beklagte diese erhöhten Arbeitspreise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berechnet und von den Verbraucher:innen vereinnahmt hat.

Hilfsweise wird der Antrag zu I.1. mit folgenden Maßgaben gestellt:

a.
Die Beklagte zu verurteilen, die nach den unter 1.a. genannten Vorgaben berechneten Beträge an folgende Kundengruppen zu zahlen:

aa.
Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Hamburg, Verbund Ost beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 0,92 x (THE1-THE0) + 50% x 1,46 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 0,92 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,46 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

bb.
Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Hohenlockstedt, Eichenring beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 1,84 x (THE1-THE0) + 50% x 1,84 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 1,84 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,84 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

cc.
Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Wahlstedt beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 0,84 x (THE1-THE0) + 50% x 1,65 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 0,84 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,65 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

b.
Die Beklagte zu verurteilen, die nach den unter 1.b. genannten Vorgaben berechneten Beträge an folgende Kundengruppen zu zahlen:

aa.
Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Hamburg, Verbund Ost beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x (AE x 1,54 x (E1-E0) + ATO x 0,48 x (THE1-THE0)) + 20% x 1,54 x (M1-M0) erhöht hat.

bb.
Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Hohenlockstedt, Eichenring beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x AE x 1,80 x (E1-E0) + 20% x 1,80 x (M1-M0) erhöht hat.

cc.
Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Wahlstedt beliefert und denen ge-genüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x (AE x 1,71 x (E1-E0) + ABG x 0,55 x (THE1 - THE0) + ABW x 1,37 x (BWW1-BWW0) + ABE x 1,71 x (BE1 -BE0)) + 20% x 1,71 x (M1 - M0) erhöht hat.

2. Die Zahlung der unter I.1. und I.2. auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.

Ferner wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte gegenüber den Kund:innen,

1. nicht berechtigt war, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum bis zum 31.12.2022 einseitig die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x f1 x (THE1-THE0) + 50% x f2 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x f1 x (NCG1-NCG0) + 50% x f2 x (EGIX1-EGIX0) zu erhöhen.

2. nicht berechtigt ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum seit dem 01.01.2023 einseitig die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklausel AP1 = kalkulierter Basis-Arbeitspreis AP0 + 80% (K) Kostenentwicklung der im Wärmenetz vor Ort eingesetzten Energieträger + 20 % (M) Marktpreisentwicklung auf dem Wärmemarkt zu erhöhen.

Hilfsweise werden – sofern das Gericht die Anträge zu II.1. und/oder II.2. für unzulässig oder unbegründet erachtet – folgende Feststellungen beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, im Rahmen von bestehen-den Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum bis zum 31.12.2022 die Arbeitspreise bei folgenden Kundengruppen zu erhöhen:

a.
Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hamburg, Verbund Ost beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 0,92 x (THE1-THE0) + 50% x 1,46 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 0,92 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,46 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

b.
Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hohenlockstedt, Eichenring beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 1,84 x (THE1-THE0) + 50% x 1,84 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 1,84 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,84 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

c.
Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Wahlstedt beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 0,84 x (THE1-THE0) + 50% x 1,65 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 0,84 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,65 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von bestehen-den Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum seit dem 01.01.2023 die Arbeitspreise bei folgenden Kundengruppen zu erhöhen:

a.
Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hamburg, Verbund Ost beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x (AE x 1,54 x (E1-E0) + ATO x 0,48 x (THE1-THE0)) + 20% x 1,54 x (M1-M0) erhöht hat.

b.
Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hohenlockstedt, Eichenring beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x AE x 1,80 x (E1-E0) + 20% x 1,80 x (M1-M0) erhöht hat.

c.
Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Wahlstedt beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x (AE x 1,71 x (E1-E0) + ABG x 0,55 x (THE1 - THE0) + ABW x 1,37 x (BWW1-BWW0) + ABE x 1,71 x (BE1 -BE0)) + 20% x 1,71 x (M1 - M0) erhöht hat.

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

Angepasste Musterfeststellungsklageanträge
Der Kläger kündigt nunmehr die folgenden angepassten Anträge an: [Preisgleitklauseln] I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber den Kund:innen
1. nicht berechtigt war, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum bis zum 31.12.2022 einseitig die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln
AP1 = AP0 + 50% x f1 x (THE1-THE0) + 50% x f2 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x f1 x (NCG1-NCG0) + 50% x f2 x (EGIX1-EGIX0) zu erhöhen.
2. nicht berechtigt ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum seit dem 01.01.2023 einseitig die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklausel
AP1 =
kalkulierter Basis-Arbeitspreis AP0 + 80% (K) Kostenentwicklung der im Wärmenetz vor Ort eingesetzten Energieträger + 20 % (M) Marktpreisentwicklung auf dem Wärmemarkt
zu erhöhen.
Hilfsweise werden – sofern das Gericht die Anträge zu I. für unzulässig oder unbegründet erachtet – folgende Feststellungen beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum bis zum 31.12.2022 die Arbeitspreise bei folgenden Kundengruppen zu erhöhen:
a. Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hamburg, Verbund Ost beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln
AP1 = AP0 + 50% x 0,92 x (THE1-THE0) + 50% x 1,46 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 0,92 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,46 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.

b. Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hohenlockstedt, Eichenring beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln
AP1 = AP0 + 50% x 1,84 x (THE1-THE0) + 50% x 1,84 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 1,84 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,84 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.
c. Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Wahlstedt beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 50% x 0,84 x (THE1-THE0) + 50% x 1,65 x (THE1-THE0) und/oder AP1 = AP0 + 50% x 0,84 x (NCG1-NCG0) + 50% x 1,65 x (EGIX1-EGIX0) erhöht hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen für den Lieferzeitraum seit dem 01.01.2023 die Arbeitspreise bei folgenden Kundengruppen zu erhöhen:
a. Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hamburg, Verbund Ost beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln
AP1 = AP0 + 80% x (AE x 1,54 x (E1-E0) + ATO x 0,48 x (THE1-THE0)) + 20% x 1,54 x (M1M0)
erhöht hat.
b. Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Hohenlockstedt, Eichenring beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln
AP1 = AP0 + 80% x AE x 1,80 x (E1-E0) + 20% x 1,80 x (M1-M0) erhöht hat.
c. Kund:innen, die die Beklagte im Versorgungsgebiet Wahlstedt beliefert und denen gegenüber sie die Arbeitspreise unter Anwendung der Preisgleitklauseln AP1 = AP0 + 80% x (AE x 1,71 x (E1-E0) + ABG x 0,55 x (THE1 - THE0) + ABW x 1,37 x (BWW1-BWW0) + ABE x 1,71 x (BE1 -BE0)) + 20% x 1,71 x (M1 - M0)
erhöht hat.

[Zahlungen ohne Rechtsgrund] II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Fernwärmeentgelte ihrer Kund:innen ohne Rechtsgrund erlangt hat,
wenn die Zahlungen auf Abrechnungen beruhen, denen Preiserhöhungen wegen unwirksamer Preisgleitklauseln nach Ziffer I. zu Grunde liegen
und
für Fernwärmeverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen waren, soweit die Beklagte in den Abrechnungen höhere Arbeitspreise berechnet als jene, die bis zum 31.12.2020 galten oder
für Fernwärmeverträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden soweit die Beklagte in den Abrechnungen höhere Arbeitspreise berechnet als jene, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vereinbart waren.
Hilfsweise wird – sofern das Gericht den Antrag zu II. mit der Begründung für unzulässig oder unbegründet erachtet, es bedürfe eines erklärten Widerspruchs der Kund:innen und die Erhebung der Klage ersetze diesen für die angemeldeten Kund:innen nicht – folgende Feststellung beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Fernwärmeentgelte ihrer Kund:innen ohne Rechtsgrund erlangt hat,
wenn die Zahlungen auf Abrechnungen beruhen, denen Preiserhöhungen wegen unwirksamer Preisgleitklauseln nach Ziffer I. zu Grunde liegen
und
für Fernwärmeverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen waren soweit die Beklagte in den Abrechnungen höhere Arbeitspreise berechnet als jene, die bis zum 31.12.2020 galten oder
für Fernwärmeverträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden soweit die Beklagte in den Abrechnungen höhere Arbeitspreise berechnet als jene, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vereinbart waren.
und

wenn zwischen Zugang der jeweiligen Abrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beim Verbraucher und deren Eintragung im Klageregister zum vorliegenden Verfahren weniger als 3 Jahre lagen.
Höchst hilfsweise wird - sofern das Gericht diesen Hilfsantrag für unzulässig oder unbegründet erachtet - folgende Feststellung beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Fernwärmeentgelte ihrer Kund:innen ohne Rechtsgrund erlangt hat,
wenn die Zahlungen auf Abrechnungen beruhen, denen Preiserhöhungen wegen unwirksamer Preisgleitklauseln nach Ziffer I. zu Grunde liegen
und
für Fernwärmeverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen waren soweit die Beklagte in den Abrechnungen höhere Arbeitspreise berechnet als jene, die bis zum 31.12.2020 galten oder
für Fernwärmeverträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden soweit die Beklagte in den Abrechnungen höhere Arbeitspreise berechnet als jene, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vereinbart waren
und
wenn die Kund:innen binnen 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Abrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, dieser widersprochen haben.
[Verjährung]
III. Es wird festgestellt, dass sich bezüglich einer Verjährung des Anspruchs von Kund:innen der Beklagten auf Erstattung von überzahlten Fernwärmeentgelten die Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit der Preisgleitklauseln aus Ziffer I. beziehen muss.
[In eckige Klammern gesetzte Zwischenüberschriften dienen der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit und sind nicht Teil des Antrages.]

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

[++++ Beginn: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von von der Beklagten verwendeten Preisgleitklauseln und Rückzahlung der sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Beträge.

[++++ Ende: Text gestrichen mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

[++++ Beginn: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von der Beklagten verwendeten Preisgleitklauseln.

[++++ Ende: Gestrichener Text ersetzt mit Bekanntmachung vom 05.02.2025 ++++]

6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG

7. Stand des Verfahrens

Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:

  • Terminbestimmungen des Gerichts
  • Hinweise des Gerichts
  • Zwischenentscheidungen des Gerichts
  • Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
  • Urteile im Verbandsklageverfahren
  • Einlegung eines Rechtsmittels
  • Eintritt der Rechtskraft
  • Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
  • Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
  • Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
  • Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
  • Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers

8. Formulare

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.