Die Bekanntmachungen sind in zeitlicher Reihenfolge sortiert (jüngste zuerst).
Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 20.12.2023
Datum der Anhängigkeit: 17.11.2023
Datum der Rechtshängigkeit: 23.11.2023
Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 5 VKl 1/23
Bekanntmachung vom 11.03.2025, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 07.03.2025
Beschlussinhalt:
Die Parteien werden für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an den zuständigen Güterichter verwiesen; § 13 Abs. 1 VDuG, § 278 Abs. 5 ZPO. Für die Dauer des Güteverfahrens wird das Ruhen des Streitverfahrens angeordnet.
Bekanntmachung vom 21.02.2025, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 20.02.2025
Beschlussinhalt:
Hinweis- und Beweisbeschluss
I.
Hinweise
Die Parteien werden auf folgenden Aspekte hingewiesen:
1.
Soweit der Kläger meint, die bis September 2021 verwandte Preisänderungsklausel AP1 = AP0 + 50% x f1 x (NCG1-NCG0) + 50% x f2 x (EGIX1-EGIX0) sei intransparent, fehlt es insoweit an substantiiertem Vortrag. Er trägt Abweichungen zwischen dem von der Beklagten auf ihrer Website angegebenen Erdgas-Börsenpreis zu dem auf der Website der EEX AG angegebenen erst ab dem Zeitraum ab November 2022 vor.
2.
Im Hinblick auf die Preisänderungsklausel AP1 = AP0 + 50% x f1 x (THE1-THE0) + 50% x f2 x (THE1-THE0) ist derzeit unstreitig, dass den Kunden sich voneinander unterscheidende Index-Werte mitgeteilt werden. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht hinreichend bestritten. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, die von ihr angegebenen Werte seien korrekt und verweist insoweit auf die Anlagen B 47 bis B 50 (Klageerwiderung Rn. 449). Das reicht nicht aus. Die Beklagte muss schriftsätzlich vortragen, welche Werte ihre Website und die Website der EEX AG für die von dem Kläger angegebenen Monate ausweisen; der Senat wird sie sich nicht aus den von ihr eingereichten Anlagen heraussuchen.
3.
Der Senat kann der Anlage K 8 nicht entnehmen, an welchen Basiszeitpunkt die Klausel AP1 = AP0 + 50% x f1 x (THE1-THE0) + 50% x f2 x (THE1-THE0) anknüpft. Darlegungsbelastet ist die Beklagte.
4.
Der Senat kann der Anlage K 11 nicht entnehmen, welchen Basisarbeitspreis AP0 die Beklagte in der Preisänderungsklausel AP1 = kalkulierter Basis-Arbeitspreis AP0 + 80% (K) Kostenentwicklung der im Wärmenetz vor Ort eingesetzten Energieträger + 20 % (M) Marktpreisentwicklung auf dem Wärmemarkt ansetzt. Handelt es sich um den am 1. Januar 2022 geltenden Arbeitspreis? Wenn ja: Woraus kann der Kunde das entnehmen? Darlegungsbelastet ist die Beklagte.
5.
Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte legt nicht hinreichend dar, warum es angemessen ist, das Marktelement in der in Ziff. 4. genannten Klausel mit 20 % zu bemessen.
6.
Der Senat vermag derzeit keinen Bezug zwischen dem in dem Verivox-Verbraucherindex ermittelten Gas-Teilmarkt und dem allgemeinen Wärmemarkt zu erkennen. Es ist derzeit unstreitig, dass nur ca. zwei Drittel aller Gaslieferungsverträge zwischen Verbrauchern und Versorgern über die in dem Index erfassten Grundversorger abgeschlossen werden.
Des Weiteren erschließt sich dem Senat nicht, warum sich der Wärmemarkt nach den von den Verbrauchern gezahlten Preisen orientieren soll. Die Beklagte selbst hatte in den beiden - im Antrag zu I. 1. genannten - Vorgängerklauseln den Wärmemarkt noch an einen Börsenindex angeknüpft; nach dem Verständnis des Senats also an einen von Versorgern, nicht von Verbrauchern, gezahlten Preis.
Da für den Senat derzeit kein erkennbarer Bezug besteht, lässt sich auch aus Veränderungen des Index nicht auf Veränderungen des Wärmemarkts schließen. Die Beklagte trägt an dieser Stelle derzeit "ins Blaue hinein" vor.
II.
Beweisbeschluss
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten:
1.
Sie habe ab 2013 bis 2022 die weit überwiegende Erdgasmenge auf Basis einer mit einem Erdgaslieferanten geschlossenen Rahmenvereinbarung beschafft. Diese habe die Lieferung einer geplanten Jahresliefermenge und darüber Über- bzw. Unterschreitungen der geplanten Liefermenge innerhalb eines Toleranzbandes vorgesehen. Geliefert worden sei das Gas in einen Zeitraum von mindestens einem Monat auf Grund von Einzelabrufen. In der Rahmenvereinbarung sei vereinbart gewesen, die Erdgaslieferungen auf Grundlage des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Monthly European Gas Index THE nebst einem Händlerzuschlag zu vergüten. Die Orientierung des Erdgaseinkaufs an den Großhandelspreisen für Erdgas habe für sehr marktnahe Beschaffungskosten gesorgt; mit der kurzfristigen Beschaffung am Großhandelsmarkt sei sichergestellt gewesen, dass sich die Beschaffungskosten der Beklagten unmittelbar nach dem jeweiligen NCG/ THE Börsenpreis entwickelten
Von Oktober 2020 bis Oktober 2021 habe sie ca. 75 % des von ihr benötigten Erdgases von der W. GmbH zu einem nach der Formel … ermittelten Preis bezogen, das gleiche gelte für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Ende 2022.
Daneben habe sie von Oktober 2020 bis Ende 2022 Erdgas erworben von der V. GmbH nach der Formel … sowie
von der U. GmbH nach der Formel … .
Durch Vernehmung der
Frau K. T.,
Frau S. C.,
Herrn A. F.,
Herrn J. S. und
Frau J. L.,
als Zeugen.
2.
In den streitrelevanten Zeiträumen habe sie Biogas, Biowärme und Fremdwärme aus thermischer Wärmeerzeugung aus Abfall ganz überwiegend auf Basis des Index NCG/THE erworben. Soweit dies zu einem geringen Teil nicht der Fall gewesen sei, habe sie dies in dem Faktor f1 berücksichtigt.
Fremdwärme habe sie zu einem Arbeitspreis (AP1) bezogen. Dieser sei an eine Preisänderungsklausel … gebunden gewesen.
Durch Vernehmung der
Frau K. T.,
Frau S. C.,
Herrn A. F.,
Herrn J. S. und
Frau J. L.,
als Zeugen.
3.
Sie habe die Preisänderungsklauseln AP1 = AP0 + 50% x f1 x (THE1-THE0) + 50% x f2 x (THE1-THE0) und AP1 = kalkulierter Basis-Arbeitspreis AP0 + 80% (K) Kostenentwicklung der im Wärmenetz vor Ort eingesetzten Energieträger + 20 % (M) Marktpreisentwicklung auf dem Wärmemarkt öffentlich bekanntgemacht
durch Vernehmung der
Frau J. L.
als Zeugin.
III.
Hinweise zum Beweisbeschluss
Der Beweisbeschluss bezieht sich auf beide in dem Klageantrag zu I.1. genannten Klauseln.
Der Beklagten wird aufgegeben, es dem Senat binnen drei Wochen mitzuteilen, falls in dem vorstehenden Beweisbeschluss ein von ihr angebotene(r) Zeugin / Zeuge nicht genannt sein sollte, damit die Zeugin / der Zeuge noch geladen werden kann.
Der Senat wird zunächst zum Kostenelement Beweis erheben durch Vernehmung der vorstehenden Zeugen. Falls der Beweis geführt werden sollte, wäre weiter zum Marktelement Beweis zu erheben.
Bekanntmachung vom 13.02.2025, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Termin
Zwischenentscheidung zu diesem Termin
Datum: 20.02.2025
Uhrzeit: 09:45 Uhr
Sitzungsort: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Raum: Zimmer 101
Straße, Hausnummer: Gottorfstraße 2
PLZ, Ort: 24837 Schleswig
Hinweise zum Termin:
Verkündung eines prozessleitenden Beschlusses.
Den Parteivertretern wurde aufgegeben, dem Senat bis zum 05.03.2025 schriftsätzlich mitzuteilen, ob die Überweisung des Rechtsstreits an einen Güterichter beantragt wird.
Bekanntmachung vom 04.02.2025, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Zwischenentscheidung
Datum der Zwischenentscheidung: 08.01.2025
Beschlussinhalt:
Auf den Antrag des Bundeskartellamtes wird diesem eine elektronische Kopie der Gerichtsakte überlassen. Der Senat wird ihm zukünftig Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
Gründe
I.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände; er ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 29 weiterer verbraucherpolitisch- und sozial-orientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte ist eine 100 Prozent Tochter der HanseWerk AG, an der kommunale Anteilseigner sowie die E.ON SE beteiligt sind. Sie ist ein Fernwärmeunternehmen und einer der größten regionalen Energiedienstleister in Norddeutschland. Ihre Nah- und Fernwärmenetze erreichen eine Länge von über 900 Kilometern. Über Wärmeverbundnetze, Blockheizkraftwerke und Heizzentralen versorgt sie ca. 40.000 Haushaltskunden in Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Nordniedersachsen mit Wärme und Warmwasser.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege einer Abhilfe- und Musterfeststellungsklage nach dem VDuG in Anspruch. Er meint, drei von der Beklagten verwandte Preisänderungsklauseln seien unwirksam, so dass den Kunden der Beklagten, soweit sie Verbraucher seien, Ansprüche auf Rückzahlung von zuviel entrichteten Entgelten zustünden. Des Weiteren beantragt er, die Unwirksamkeit der drei Preisänderungsklauseln festzustellen.
Der weitere Beteiligte beantragt (eA 301):
Kurzzeitige Überlassung der Gerichtsakte oder um Übermittlung einer physischen oder elektronischen Kopie derselben sowie ihr zukünftig Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
Der Kläger verhält sich zu dem Antrag wie folgt (eA 375):
Klägerseits bestehen keine Bedenken gegen die Übermittlung einer physischen oder elektronischen Kopie der Gerichtsakte und Übersendung künftiger Schriftstücke an das Bundeskartellamt. Dabei wird diesseits davon ausgegangen, dass eine Überlassung der Gerichtsakte selbst nicht erfolgen wird, damit es in dem hiesigen Verfahren nicht zu etwaigen Verzögerungen kommt.
Die Beklagte beantragt (eA 381):
Die Bitte des Bundeskartellamtes vom 27. September 2024 um „kurzzeitige Überlassung der Gerichtsakten, zukünftiger Übersendung von Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen“ und zwar „zur Prüfung, inwieweit das Einbringen von Erklärungen oder Stellungnahmen im anhängigen Rechtsstreit vor den Schleswig-Holsteinischen OLG sinnvoll wäre“ zurückzuweisen, hilfsweise, erst nach mündlicher Verhandlung hierüber zu entscheiden.
II.
Dem Antrag des Bundeskartellamts ist zu entsprechen.
Nach § 90 Abs. 6 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 GWB hat das Gericht bei Streitigkeiten, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen, dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Präsident des Bundeskartellamts, wenn er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten (§ 90 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 GWB).
Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Es besteht auch ein Interesse des Bundeskartellamts. Über den Antrag ist sofort und nicht erst nach einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
1. Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 GWB
Der Antrag der weiteren Beteiligten ist begründet, weil die Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 GWB erfüllt sind.
Die Vorschrift setzt eine Streitigkeit voraus, die erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand hat, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen.
a) Streitigkeit vor Gericht
Es liegt eine Streitigkeit vor Gericht vor.
Mehr setzt § 90 Abs. 6 Satz 1 GWB nicht voraus. Dass der Verstoß gegen verbraucherrechtliche Vorschriften feststehen muss, setzt die Norm entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus. Das ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut, die von Streitigkeit vor Gericht, die ... zum Gegenstand haben ..., spricht. Von einem feststehenden Verstoß ist gerade nicht die Rede; entscheidend ist vielmehr der Streitgegenstand des Verfahrens. Überdies spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift gegen das von der Beklagten bemühte Verständnis, die Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 GWB seien nur erfüllt, wenn der Verstoß gegen verbraucherrechtliche Vorschriften feststünde. Dann wäre die Vorschrift gänzlich sinnentleert. Der Verstoß steht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung fest, nicht vorher. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat die Möglichkeit des Bundeskartellamtes, nach § 90 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 GWB Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, aber keinen Sinn.
Sowohl nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 6 GWB als auch aus seinem Sinn und Zweck ergibt sich auch keine Notwendigkeit, dass das Bundeskartellamt die weiteren Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 GWB „beweist“. Ob der Antrag eine Streitigkeit vor Gericht betrifft, die verbraucherrechtliche Vorschriften zum Gegenstand hat, hat das Gericht vielmehr anhand des ihm zur Entscheidung unterbreiteten Streitgegenstands zu entscheiden.
b) Verbraucherrechtliche Vorschriften
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine verbraucherrechtliche Vorschrift. Der Kläger stellt in Abrede, dass die von der Beklagten verwandten Preisänderungsklauseln den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Er hält sie wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift für nichtig (§ 134 BGB). § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist eine verbraucherrechtliche Vorschrift.
Verbraucherrechtliche Vorschriften sind insbesondere die Vorschriften des UWG (BT-Drucks. 18/11446, Seite 26 [zur wortgleichen Vorschrift des § 32e Abs. 6 GWB] u. Seite 31; Bach in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl. 2024, § 32e Rn. 68), aber auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BT-Drucks. 18/11446, Seite 26 [zur wortgleichen Vorschrift des § 32e Abs. 6 GWB]; Bach in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 7. Aufl. 2024, § 32e Rn. 68; Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 32e Rn. 12). Letzteres folgt auch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April 1993, nach der die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die allein die Vorschriften des UWG und des UKlaG als verbraucherschützend im Sinne der Norm ansehen will, steht weder mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11446, Seite 31: „regelmäßig der Fall“) noch der Rechtslage in Einklang.
Die von dem Kläger als unwirksam angesehenen Preisänderungsklauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV. Nach dieser Vorschrift gelten, soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, die §§ 2 bis 34 AVBFermwärmeV. Diese Definition entspricht der des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Überdies beruht der Erlass der AVBFernwärmeV auf § 27 AGBG vom 9. Dezember 1976 und dient der ausgewogenen Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fernwärmeversorgung (vgl. BR-Drucks. 90/80 Seite 32).
c) Erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße
Der Kläger behauptet sowohl erhebliche als auch dauerhafte als auch wiederholte Verstöße gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Alle drei Alternativen sind erfüllt.
Ein Verstoß ist erheblich, wenn er ein gewisses Gewicht hat und somit nicht nur eine Bagatelle darstellt. Als dauerhaft ist ein Verstoß zu bezeichnen, wenn er über einen längeren Zeitraum anhält. Wiederholt tritt er auf, wenn ein oder mehrere Unternehmen mehrfach gegen dieselben Rechtsvorschriften verstoßen (Haas in: BeckOK Kartellrecht, 14. Edition, Stand 01.10.2024, § 32e GWB Rn. 20).
Der streitgegenständliche - von dem Kläger behauptete - Verstoß ist erheblich, weil die Nichtigkeit einer Preisänderungsklausel keine Bagatelle ist, sondern die Preisgestaltung ganz entscheidend berührt.
Er ist auch dauerhaft, weil zumindest die von dem Kläger für unwirksam erachteten Preisänderungsklauseln AP1 = AP0 + 50% x f1 x (NCG1-NCG0) + 50% x f2 x (EGIX1-EGIX0) und AP1 = kalkulierter Basis-Arbeitspreis Ap0 + 80% (K) Kostenentwicklung der im Wärmenetz vor Ort eingesetzten Energieträger + 20 % (M) Marktpreisentwicklung auf dem Wärmemarkt längere Zeiträume betreffen, nämlich den bis September 2021 und ab Januar 2023.
Und schließlich stehen auch wiederholte Verstöße in Rede, weil der Verstoß aller drei zeitlich aufeinander folgenden Preisänderungsklauseln gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV streitgegenständlich ist.
d) Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern
Die Voraussetzung, dass die Verstöße die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen muss, soll sicherstellen, dass ein öffentliches Interesse an der Beendigung des streitgegenständlichen Verstoßes besteht (BT-Drucks. 18/11446 Seite 31). Vorliegend besteht ohnehin ein derartiges öffentliches Interesse; überdies ist eine Vielzahl von Verbrauchern berührt.
Vorliegend besteht schon deshalb ein öffentliches Interesse, weil der Verordnungsgeber durch kartellrechtliche Aufsicht sicherstellen wollte, dass die Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen (BR-Drucks. 90/80 Seite 56): „Im Rahmen der kartellbehördlichen Aufsicht wird darauf geachtet, daß die Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsräume nicht mißbräuchlich ausschöpfen“.
Überdies ist eine Vielzahl von Verbrauchern berührt. Ob es sich insoweit, neben dem zu fordernden öffentlichen Interesse, überhaupt um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal handelt (dagegen: Haas in: BeckOK Kartellrecht, 14. Edition, Stand 01.10.2024, § 32e GWB Rn. 21; Nothdurft/Breuer in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 90 GWB Rn. 26), kann dahinstehen. Es sind die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern berührt. Eine Vielzahl sind Hunderte von Verbrauchern (Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 32e Rn. 13). Die Beklagte hat mehr als 40.000 Kunden, die von einzelnen Ausnahmen abgesehen die sich aus den von dem Kläger angegriffenen Preisänderungsklauseln ergebenden Preise bezahlt haben und bezahlen.
2. Interesse des Bundeskartellamtes
Das Interesse des Bundeskartellamts ergibt sich schon aus der ihm von dem Verordnungsgeber zugewiesenen Position, darauf zu achten, dass die Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen (BR-Drucks. 90/80 Seite 56).
Es ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Ob dies angesichts der Intention des Verordnungsgebers, die Preisgestaltung durch die Kartellbehörde überwachen zu lassen, überhaupt der Fall wäre, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Die Klage ist nicht offensichtlich unzulässig. Die von der Beklagten gegen die Gleichartigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VDuG eingewandte „Dreijahreslösung“ betrifft von vornherein nur die Preisänderungsklausel AP1 = AP0 + 50% x f1 x (NCG1-NCG0) + 50% x f2 x (EGIX1-EGIX0), nicht aber die anderen beiden Klauseln. Die Klage ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
3. Keine mündliche Verhandlung
Über den Antrag ist nicht erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
§ 90 Abs. 6 Satz 1 GWB soll gewährleisten, dass das Bundeskartellamt seine Aufgabe als unabhängiger amicus curiae in zivilgerichtlichen Verfahren angemessen wahrnehmen kann. Ohne diese Regelung wäre das Bundeskartellamt auf Informationen von den Parteien angewiesen. Dadurch könnte sein Ansehen als unabhängiger Berater des Gerichts erheblich beeinträchtigt werden (BT-Drucks. 18/11446 Seite 31).
Das Gericht hat in der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und der sich gegebenenfalls anschließenden mündlichen Verhandlung (§ 279 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 1) das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern. Würde der Senat erst nach der mündlichen Verhandlung über den Antrag des Bundeskartellamts entscheiden, könnte es der Verhandlung nur als Zuhörer und damit nicht ebenso umfassend informiert und effektiv wie ein Beteiligter beiwohnen. Über die Einzelheiten des Sach- und Streitstands müsste es sich durch Fragen an die Parteien informieren; genau das soll durch § 90 Abs. 6 Satz 1 GWB vermieden werden.
Eine abgesonderte Verhandlung über den Antrag nach § 90 Abs. 6 GWB hält der Senat für nicht sachgerecht. Der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung steht kein Erkenntnisgewinn gegenüber, der sie rechtfertigen würde. Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 bemühte Normverständnis trifft nach dem Vorstehenden nicht zu und wird von ihr auch nicht mit Belegen untermauert. Dass von einer mündlichen Verhandlung weitere Erkenntnisse zu erwarten wären, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Bekanntmachung vom 10.01.2025, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Änderung
Datum: 12.02.2025
Uhrzeit: 14:30 Uhr (vormals 14:00 Uhr)
Sitzungsort: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Raum: Saal 6
Straße, Hausnummer: Brockdorff-Rantzau-Straße 13
PLZ, Ort: 24837 Schleswig
Hinweis: Der Termin wurde von 14:00 Uhr auf 14:30 Uhr verlegt.
Bekanntmachung vom 23.12.2024, Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Termin
Der Termin wurde aufgehoben durch Bekanntmachung vom 10.01.2025.
Datum: 12.02.2025
Uhrzeit: 14:00 Uhr
Sitzungsort: Schleswig im Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Raum: 6
Straße, Hausnummer: Brockdorff-Rantzau-Straße 13
PLZ, Ort: 24837 Schleswig