Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 26.02.2024
Datum der Anhängigkeit: 17.11.2023
Datum der Rechtshängigkeit: 02.02.2024
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen: I-2 VKl 1/23
2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: Vorstand Frau Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwältin Susanne Fitzner
Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23
PLZ und Ort: 14195 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten
Beklagter: E.ON Energy Solutions GmbH
gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer: Dr. Jochen Handke und Patrick Schneckenburger
Straße und Hausnummer: Brüsseler Platz 1
PLZ und Ort: 45131 Essen
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Semperstraße 33
PLZ und Ort: 45138 Essen
Land: Deutschland
4. Abhilfeantrag und Feststellungsziele
Die folgenden Anträge gelten für nicht namentlich benannte Kund:innen der Beklagten,
1. mit denen die Beklagte Verträge über die Lieferung von Fernwärme abgeschlossen hat,
2. die Verbraucher:innen im Sinne des § 13 BGB sind oder die im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG als Verbraucher:innen gelten und Wohnraum vermieten und
3. die wirksam zum Klageregister angemeldet sind.
I. Abhilfeantrag
1. Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an diese Kund:innen, denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung einer Preisgleitklausel einseitig erhöht hat, bei der die Entwicklung der Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamtes „Erdgas Börsennotierungen“ und/oder „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“ zu einem Anteil von insgesamt 60 Prozent oder mehr in die Preisentwicklung einfließen den Differenzbetrag zu erstatten, der sich ergibt aus den Preisen, welche die Beklagte jeweils zum Stichtag 31.12.2020 berechnet hat und den ab dem 01.01.2021 jeweils nach den Preiserhöhungen berechneten Preisen, multipliziert mit dem Verbrauch in kWh des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, in dem der erhöhte Arbeitspreis in Cent/kWh berechnet wurde.
Der zu erstattende Differenzbetrag beschränkt sich auf die von den jeweiligen Verbraucher:innen tatsächlich gezahlten Beträge.
2. Hilfsweise wird der Antrag zu I. mit folgenden Maßgaben gestellt:
Die Beklagte zu verurteilen, die nach den unter I. genannten Vorgaben berechneten Beträge an folgende Kundengruppen zu zahlen:
a. Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge beliefert und/oder beliefert hat und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,500 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,300 Z/Z0) einseitig erhöht hat.
b. Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl beliefert und/oder beliefert hat und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,400 Z/Z0) einseitig erhöht hat.
c. Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes beliefert und/oder beliefert hat und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,350 GI/GI0 + 0,250 Z/Z0) einseitig erhöht hat.
3. Die Zahlung der auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.
II. Musterfeststellungsantrag
1. Ferner wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte gegenüber diesen Kund:innen nicht berechtigt war und ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen unter Anwendung einer Preisgleitklausel, bei der die Entwicklung der Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamtes „Erdgas Börsennotierungen“ und/ oder „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“ zu einem Anteil von insgesamt 60 Prozent oder mehr in die Preisentwicklung einfließt, einseitig die Arbeitspreise zu erhöhen.
2. Hilfsweise wird der Antrag zu II. mit folgenden Maßgaben gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und/oder ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen
- Kund:innen gegenüber, die sie im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge beliefert und/oder beliefert hat, die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,500 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,300 Z/Z0) einseitig zu erhöhen.
- Kund:innen gegenüber, die sie im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl beliefert und/oder beliefert hat, die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,400 Z/Z0) einseitig zu erhöhen.
- Kund:innen gegenüber, die sie im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes beliefert und/oder beliefert hat, die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,350 GI/GI0 + 0,250 Z/Z0) einseitig zu erhöhen.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte ist ein Nah- und Fernwärmelieferant, der mit Verbraucher:innen bundesweit langfristige Wärmelieferverträge schließt. Der verlangte Preis für die Wärmelieferung besteht aus einem (verbrauchsunabhängigen) Grundpreis und einem (verbrauchsabhängigen) Arbeitspreis. Die Berechnung des jeweiligen Grund- und Arbeitspreises erfolgt durch die Beklagte auf der Grundlage von Preisgleitklauseln. Soweit die Beklagte hierbei eine Preisgleitklausel verwendet, die zu 60 Prozent oder mehr auf Indizes verweist, die Erdgaspreise abbilden, hält der Kläger diese Klauseln und die hierauf beruhenden Preiserhöhungen für unwirksam. In den mit den Jahresrechnungen rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten sieht er eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten. Den betroffenen Verbrauchern stehen danach Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Entgelte aus Jahresrechnungen mindestens seit dem 31.12.2020 zu.
6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG
- Befugnis der Verbraucherinnen und Verbraucher und kleinen Unternehmen zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
- Befugnis der Angemeldeten zur Rücknahme der Anmeldung
- Anspruch der Angemeldeten auf Erteilung eines Auszugs aus dem Verbandsklageregister
7. Stand des Verfahrens
Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:
- Terminbestimmungen des Gerichts
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen des Gerichts
- Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
- Urteile im Verbandsklageverfahren
- Einlegung eines Rechtsmittels
- Eintritt der Rechtskraft
- Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
- Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
- Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
- Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
- Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
8. Formulare
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Änderung der Angaben zur Geschäftsführung eines Unternehmens zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses im Verbandsklageregister
- Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister
- Erteilung eines Auszugs über die im Verbandsklageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.