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Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage gegen E.ON Energy Solutions GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 26.02.2024

Datum der Anhängigkeit: 17.11.2023

Datum der Rechtshängigkeit: 02.02.2024

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: I-2 VKl 1/23

2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gesetzlicher Vertreter: Vorstand Frau Ramona Pop

Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17

PLZ und Ort: 10969 Berlin

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rechtsanwältin Susanne Fitzner

Straße und Hausnummer: Ehrenbergstraße 23

PLZ und Ort: 14195 Berlin

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten

Beklagter: E.ON Energy Solutions GmbH

gesetzlicher Vertreter: Geschäftsführer: Dr. Jochen Handke und Patrick Schneckenburger

Straße und Hausnummer: Brüsseler Platz 1

PLZ und Ort: 45131 Essen

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Semperstraße 33

PLZ und Ort: 45138 Essen

Land: Deutschland

4. Abhilfeantrag und Feststellungsziele

Die folgenden Anträge gelten für nicht namentlich benannte Kund:innen der Beklagten,
1. mit denen die Beklagte Verträge über die Lieferung von Fernwärme abgeschlossen hat,
2. die Verbraucher:innen im Sinne des § 13 BGB sind oder die im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG als Verbraucher:innen gelten und Wohnraum vermieten und
3. die wirksam zum Klageregister angemeldet sind.

I. Abhilfeantrag

1. Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an diese Kund:innen, denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung einer Preisgleitklausel einseitig erhöht hat, bei der die Entwicklung der Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamtes „Erdgas Börsennotierungen“ und/oder „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“ zu einem Anteil von insgesamt 60 Prozent oder mehr in die Preisentwicklung einfließen den Differenzbetrag zu erstatten, der sich ergibt aus den Preisen, welche die Beklagte jeweils zum Stichtag 31.12.2020 berechnet hat und den ab dem 01.01.2021 jeweils nach den Preiserhöhungen berechneten Preisen, multipliziert mit dem Verbrauch in kWh des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, in dem der erhöhte Arbeitspreis in Cent/kWh berechnet wurde.
Der zu erstattende Differenzbetrag beschränkt sich auf die von den jeweiligen Verbraucher:innen tatsächlich gezahlten Beträge.

2. Hilfsweise wird der Antrag zu I. mit folgenden Maßgaben gestellt:
Die Beklagte zu verurteilen, die nach den unter I. genannten Vorgaben berechneten Beträge an folgende Kundengruppen zu zahlen:
a. Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge beliefert und/oder beliefert hat und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,500 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,300 Z/Z0) einseitig erhöht hat.
b. Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl beliefert und/oder beliefert hat und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,400 Z/Z0) einseitig erhöht hat.
c. Kund:innen, die sie im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes beliefert und/oder beliefert hat und denen gegenüber sie die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,350 GI/GI0 + 0,250 Z/Z0) einseitig erhöht hat.
3. Die Zahlung der auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.

II. Musterfeststellungsantrag

1. Ferner wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte gegenüber diesen Kund:innen nicht berechtigt war und ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen unter Anwendung einer Preisgleitklausel, bei der die Entwicklung der Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamtes „Erdgas Börsennotierungen“ und/ oder „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“ zu einem Anteil von insgesamt 60 Prozent oder mehr in die Preisentwicklung einfließt, einseitig die Arbeitspreise zu erhöhen.

2. Hilfsweise wird der Antrag zu II. mit folgenden Maßgaben gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und/oder ist, im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen

  1. Kund:innen gegenüber, die sie im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge beliefert und/oder beliefert hat, die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,500 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,300 Z/Z0) einseitig zu erhöhen.
  2. Kund:innen gegenüber, die sie im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl beliefert und/oder beliefert hat, die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,400 Z/Z0) einseitig zu erhöhen.
  3. Kund:innen gegenüber, die sie im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes beliefert und/oder beliefert hat, die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der Preisgleitklausel APG = APG0 * (0,400 G/G0 + 0,350 GI/GI0 + 0,250 Z/Z0) einseitig zu erhöhen.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte ist ein Nah- und Fernwärmelieferant, der mit Verbraucher:innen bundesweit langfristige Wärmelieferverträge schließt. Der verlangte Preis für die Wärmelieferung besteht aus einem (verbrauchsunabhängigen) Grundpreis und einem (verbrauchsabhängigen) Arbeitspreis. Die Berechnung des jeweiligen Grund- und Arbeitspreises erfolgt durch die Beklagte auf der Grundlage von Preisgleitklauseln. Soweit die Beklagte hierbei eine Preisgleitklausel verwendet, die zu 60 Prozent oder mehr auf Indizes verweist, die Erdgaspreise abbilden, hält der Kläger diese Klauseln und die hierauf beruhenden Preiserhöhungen für unwirksam. In den mit den Jahresrechnungen rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten sieht er eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten. Den betroffenen Verbrauchern stehen danach Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Entgelte aus Jahresrechnungen mindestens seit dem 31.12.2020 zu.

6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG

7. Stand des Verfahrens

Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:

  • Terminbestimmungen des Gerichts
  • Hinweise des Gerichts
  • Zwischenentscheidungen des Gerichts
  • Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
  • Urteile im Verbandsklageverfahren
  • Einlegung eines Rechtsmittels
  • Eintritt der Rechtskraft
  • Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
  • Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
  • Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
  • Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
  • Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers

8. Formulare

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.