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Angaben gemäß § 44 Nummer 8 und 19 VDuG

1. Befugnis der Verbraucher und kleinen Unternehmen zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Unternehmen sind befugt, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden. Für kleine Unternehmen gilt dies nur für Klagen, die ab dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden sind. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Anmeldung.

Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie fristgerecht und in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz (BfJ) vorgenommen wird und alle Pflichtangaben enthält. Wird die Anmeldung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erklärt, muss für die Erklärung das vom BfJ hierfür elektronisch bereitgestellte Formular genutzt werden. Fristgerecht ist eine Anmeldung, wenn sie bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem jeweiligen Verbandsklageverfahren beim BfJ eingeht. Die Anmeldung muss den Namen und die Anschrift der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers oder des Unternehmens, die Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen erfolgt, die Bezeichnung des Gerichts und das gerichtliche Aktenzeichen, die Bezeichnung des Beklagten der Verbandsklage, den Gegenstand und den Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers oder kleinen Unternehmens, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, sowie die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben enthalten. Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs enthalten.

Die form- und fristgerechte Anmeldung zur Verbandsklage (Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen) hat folgende Rechtsfolgen:

Die Erhebung einer Verbandsklage hemmt die Verjährung von Ansprüchen, die zum Verbandsklageregister angemeldet wurden, sofern diesen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen bzw. sofern diese Gegenstand der Klage sind (§ 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bzw. Nummer 4 BGB).

Während der Rechtshängigkeit der Verbandsklage kann eine angemeldete Verbraucherin bzw. ein angemeldeter Verbraucher oder ein angemeldetes Unternehmen gegen das verklagte Unternehmen keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft (§ 11 Absatz 2 VDuG). Haben Angemeldete vor der Bekanntgabe der Verbandsklage im Verbandsklageregister bereits eine solche Klage erhoben und melden einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis zum Verbandsklageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verbandsklage oder bis zur sonstigen Erledigung der Verbandsklage oder bis zur wirksamen Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister aus.

Außerdem binden rechtskräftige Urteile über Verbandsklagen ein zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen den Angemeldeten und der verklagten Unternehmerin bzw. dem verklagten Unternehmer berufenes Gericht (§ 11 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes, VDuG), wenn die oder der Angemeldete nach rechtskräftigem Abschluss des Verbandsklageverfahrens Ansprüche individuell geltend macht.

Auf seiner Internetseite in dem Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" stellt das BfJ unter der jeweiligen Klage Formulare für die Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Verbandsklageregister, für die Rücknahme der Anmeldung, für die Änderung der Anschrift oder des Namens, für die Änderung der Angaben zur Geschäftsführung, für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung, für die Mitteilung über die Rechtsnachfolge, für die Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses und für den Antrag auf Auszug über die im Verbandsklageregister erfassten Angaben zur Verfügung. Es wird empfohlen, diese Formulare zu verwenden. Die Formulare können auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden.

2. Befugnis der Angemeldeten zur Rücknahme der Anmeldung

Angemeldete können ihre Anmeldung zum Verbandsklageregister bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Rücknahme ist in Textform gegenüber dem BfJ zu erklären. Für die Rücknahme stellt das BfJ ein Formular auf seiner Internetseite in dem Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" unter der jeweiligen Klage zur Verfügung. Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden. Wird die Rücknahme durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erklärt, muss für die Erklärung das vom BfJ hierfür elektronisch bereitgestellte Formular genutzt werden. Die Hemmung der Verjährung nach § 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BGB endet gemäß § 204a Absatz 3 Satz 2 BGB sechs Monate nach Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.

3. Anspruch der Angemeldeten auf Erteilung eines Auszugs aus dem Verbandsklageregister nach § 48 Absatz 3 VDuG

Das BfJ hat angemeldeten Verbraucherinnen, Verbrauchern sowie kleinen Unternehmen auf Antrag einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu erteilen, die im Verbandsklageregister zu ihrer Anmeldung erfasst sind. Für den Antrag stellt das BfJ ein Formular auf seiner Internetseite in dem Bereich "Öffentliche Bekanntmachungen im Verbandsklageregister" unter der jeweiligen Klage zur Verfügung. Das Formular kann auch postalisch beim Bundesamt für Justiz, Klageregister, 53094 Bonn angefordert werden.