Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG
1. Allgemeine Verfahrensdaten
Bekanntmachung am: 23.04.2024
Datum der Anhängigkeit: 13.11.2023
Datum der Rechtshängigkeit: 02.04.2024
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen: I-12 VKl 1/23
2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Vorständin Ramona Pop
Straße und Hausnummer: Rudi-Dutschke-Straße 17
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: merlekerpartner Rechtsanwälte PartG mbB
Straße und Hausnummer: Hardenbergstraße 10
PLZ und Ort: 10623 Berlin
Land: Deutschland
3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten
Erster Beklagter: Vodafone GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Philippe Rogge
Straße und Hausnummer: Ferdinand-Braun-Platz 1
PLZ und Ort: 40549 Düsseldorf
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
Straße und Hausnummer: Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18
PLZ und Ort: 50678 Köln
Land: Deutschland
Zweiter Beklagter: Vodafone Deutschland GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Marcel de Groot
Straße und Hausnummer: Betastraße 6 - 8
PLZ und Ort: 85774 Unterföhring
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
Straße und Hausnummer: Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18
PLZ und Ort: 50678 Köln
Land: Deutschland
Dritter Beklagter: Vodafone West GmbH
gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Geschäftsführer Marcel de Groot
Straße und Hausnummer: Ferdinand-Braun-Platz 1
PLZ und Ort: 40549 Düsseldorf
Land: Deutschland
anwaltlich vertreten durch: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
Straße und Hausnummer: Kranhaus 1 / Im Zollhafen 18
PLZ und Ort: 50678 Köln
Land: Deutschland
4. Abhilfeantrag und Feststellungsziele
I. Abhilfeanträge
1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an (nicht namentlich benannte) Verbraucher:innen,
- die keine Verbraucher:innen im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind,
- die wirksam zum Klageregister angemeldet sind,
- mit denen die Beklagten vor dem 1. August 2023 Verträge über leitungsgebundene Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen haben und
- denen gegenüber sie im Jahr 2023 die für diese Verträge zu zahlenden monatlichen Preise einseitig erhöht haben,
jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich wie folgt berechnet:
Summe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung monatlich gezahlten Beträge in Höhe der jeweiligen Differenz aus dem Basispreis vor der Preiserhöhung und dem Basispreis nach der Preiserhöhung, soweit die jeweilige Beklagte den erhöhten Basispreis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berechnet und von den Verbraucher:innen vereinnahmt hat.
2. Ferner werden die Beklagten verurteilt, an die unter I.1. genannten Verbraucher:innen auf die jeweiligen Hauptansprüche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die zu verzinsenden Zeiträume bestimmen sich wie folgt:
a) Die Beklagten zahlen die Zinsen jeweils ab dem Tag, ab dem die jeweilige Beklagte den überzahlten Betrag erlangt hat.
b) Hilfsweise: Auf die bis zur Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Klageerhebung und auf die ab Klageerhebung überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die jeweilige Beklagte zu zahlen.
c) Hilfshilfsweise: Auf die bis zur Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab Anmeldung zum Verbandsklageregister und auf die ab Anmeldung zum Verbandsklageregister überzahlten Beträge sind die Zinsen ab der jeweiligen Erlangung durch die jeweilige Beklagte zu zahlen.
3. Die Zahlung der unter 1. und 2. auszuurteilenden Beträge erfolgt zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages.
II. Feststellungsziele
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegenüber Verbraucher:innen, die keine Verbraucher:innen im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind, nicht berechtigt waren, im Rahmen von vor dem 1. August 2023 geschlossenen Verträgen über leitungsgebundene Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen im Jahr 2023 einseitig die monatlich zu zahlenden Basispreise zu erhöhen.
5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagten sind Unternehmen des Vodafone-Konzerns, die Internet- und Telekommunikationsdienstleistungen anbieten.
Die Beklagten haben mit ihren Kund:innen Verträge über leitungsgebundene Internet- oder Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen. Diese Verträge sehen einen monatlich zu entrichtenden Basispreis vor. Die Beklagten erhöhten gegenüber den betroffenen Verbraucher:innen im Jahr 2023 einseitig die monatlichen Basispreise.
Nach Ansicht des Klägers gibt es für diese Preiserhöhungen keine wirksame Rechtsgrundlage; insbesondere sei eine einseitige Erhöhung auch nicht aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten möglich gewesen. Der Kläger verlangt daher die Rückzahlung der bereits geleisteten Erhöhungsbeträge an die Verbraucher:innen beziehungsweise die Feststellung, dass die einseitigen Preiserhöhungen unberechtigt sind.
6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG
- Befugnis der Verbraucherinnen und Verbraucher und kleinen Unternehmen zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
- Befugnis der Angemeldeten zur Rücknahme der Anmeldung
- Anspruch der Angemeldeten auf Erteilung eines Auszugs aus dem Verbandsklageregister
7. Stand des Verfahrens
Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:
- Terminbestimmungen des Gerichts
- Hinweise des Gerichts
- Zwischenentscheidungen des Gerichts
- Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
- Urteile im Verbandsklageverfahren
- Einlegung eines Rechtsmittels
- Eintritt der Rechtskraft
- Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
- Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
- Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
- Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
- Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
8. Formulare
- Änderung der Anschrift zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Änderung des Namens zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Änderung der Angaben zur Geschäftsführung eines Unternehmens zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretung zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Mitteilung über die Rechtsnachfolge durch Erbfall zur Eintragung in das Verbandsklageregister
- Ergänzung von Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses im Verbandsklageregister
- Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister
- Erteilung eines Auszugs über die im Verbandsklageregister erfassten Angaben
Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.