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Abhilfeklage gegen Amazon Digital Germany GmbH

Öffentliche Bekanntmachung einer Verbandsklage gemäß § 44 VDuG

[++++ Änderungen nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung sind gesondert hervorgehoben. Der geänderte Text ist kursiv dargestellt. ++++]

1. Allgemeine Verfahrensdaten

Bekanntmachung am: 23.05.2024

Datum der Anhängigkeit: 04.04.2024

Datum der Rechtshängigkeit: 06.05.2024

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht

Aktenzeichen: 102 VKl 1/24 e

2. Bezeichnung des Klägers/der Kläger

Kläger: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch den Vorstand Andreas Eichhorst

Straße und Hausnummer: Katharinenstraße 17

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland


anwaltlich vertreten durch: Spirit Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Straße und Hausnummer: Neumarkt 16-18

PLZ und Ort: 04109 Leipzig

Land: Deutschland

3. Bezeichnung des Beklagten/der Beklagten

Beklagter: Amazon Digital Germany GmbH

gesetzlicher Vertreter: vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Christoph Schneider und Michael Hoeweler

Straße und Hausnummer: Domagkstraße 28

PLZ und Ort: 80807 München

Land: Deutschland

[++++ Beginn: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 06.06.2024 ++++]

anwaltlich vertreten durch: White & Case LLP

Straße und Hausnummer: Bockenheimer Landstraße 20

PLZ und Ort: 60323 Frankfurt am Main

Land: Deutschland

[++++ Ende: Text ergänzt mit Bekanntmachung vom 06.06.2024 ++++]

4. Abhilfeantrag oder Feststellungsziele

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an (nicht namentlich benannte) Verbraucher, die vor dem 05.02.2024 Verträge zur Bereitstellung von "Amazon Prime Video" abgeschlossen und sich wirksam zum Klageregister angemeldet haben,

a. sofern sie der Weiternutzung des Dienstes ohne zusätzliche Werbung gegen eine Preiserhöhung zugestimmt haben, jeweils einen Betrag zu zahlen, der sich berechnet als:

Summe der bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gezahlten Beträge in Höhe der Differenz aus dem jeweiligen ursprünglichen Abonnementpreis vor der Preiserhöhung und dem jeweiligen Abonnementpreis nach der Preiserhöhung, soweit die Beklagte den erhöhten Abonnementpreis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berechnet und von den Verbrauchern vereinnahmt hat,

und / oder

b. sofern sie einer Fortführung des Dienstes ohne zusätzliche Werbung gegen eine Preiserhöhung nicht zugestimmt haben, einen Schadenersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht nach eigenem Ermessen festlegt, der jedoch mindestens 50 % der von den Verbrauchern seit dem 05.02.2024 tatsächlich gezahlten Abonnementgebühren beträgt.

2. an die in Ziffern 1.a. und 1.b. genannten Verbraucher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen

a. auf die in Ziffern 1.a. genannten Beträge ab Zustimmung der jeweiligen Verbraucher zu der Preiserhöhung und Abgang der jeweiligen Beträge von den Konten der Verbraucher

und / oder

b. auf die in Ziffer 1.b. genannten Beträge ab dem jeweiligen Abgang des regulären monatlichen Abonnementpreises von den Konten der Verbraucher nach dem 05.02.2024.

3. Die Zahlung der unter 1. und 2. zuzusprechenden Beträge zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters (§§ 18 Abs. 2, 23 VDuG) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages zu leisten.

5. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Beklagte bietet in Deutschland als Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Onlineversandhandels Amazon.com, Inc., den Video-Streamingdienst "Prime Video" als Bestandteil des Abonnements "Amazon Prime" an, für dessen Mitgliedschaft die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 8,99 monatlich oder 89,90 jährlich vereinnahmt.

Filme und Serien auf "Prime Video" wurden nach Darstellung des Klägers zunächst ohne die Einspielung von Werbung oder sonstiger Schaltung von Werbeanzeigen jedenfalls für Drittprodukte angeboten; nur gelegentlich und ausschließlich vor dem Beginn von Filmen oder Serien habe die Beklagte vereinzelt überspringbare Werbeclips in Gestalt von Vorschauen zu Filmen, Serien oder Reportagen geschaltet, um die Zuschauer zum Ansehen dieser Inhalte zu animieren.

Zum 05.02.2024 habe die Beklagte einseitig und ohne die Zustimmung ihrer Kunden einzuholen zusätzliche Werbung im Umfang von zwei bis dreieinhalb Minuten je 60 Minuten Wiedergabe in ihrem Streamingdienst eingeführt. Diese Werbeclips würden sowohl zu Beginn als auch während eines Films oder einer Serie eingespielt und könnten nicht übersprungen oder weggeklickt, sondern lediglich pausiert werden. Hierdurch werde der Genuss der Werke massiv beeinträchtigt und würden für Kinder bestimmte Serien und Filme mit nicht altersgerechten Inhalten in erhöhter Lautstärke unterbrochen.

Die Beklagte habe ihren Kunden angeboten, den Streamingdienst gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 2,99 monatlich in der bisherigen Weise weiternutzen zu können. Kunden, die dieses Angebot nicht akzeptiert hätten, hätten nicht nur die neue Werbung, sondern auch Verschlechterungen der Ton- und Bildqualität sowie den Verlust der Funktion "Watch Party" in Kauf nehmen müssen, die es erlaubt habe, dass Filme und Serien gleichzeitig von mehreren Kunden der Beklagten durch Synchronisation der Wiedergabe auf verschiedenen Geräten über "Prime Video" gemeinsam gestreamt werden.

Nach Ansicht des Klägers war die Beklagte zu den vorgetragenen einseitigen Vertragsänderungen auch auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berechtigt. Der Kläger verlangt daher als Schadensersatz die Rückzahlung der von der Beklagten aufgrund der Preiserhöhung vereinnahmten Entgelte an die Verbraucher, die das um 2,99 monatlich teurere Angebot angenommen haben. Für die Verbraucher, die das teurere Angebot nicht angenommen haben, begehrt der Kläger einen Schadensersatz in Höhe von mindestens des halben für die Nutzung des Streamingdienstes seit dem 05.02.2024 gezahlten Entgelts.

6. Angaben gemäß §§ 44 Nummer 8 und 19 VDuG

7. Stand des Verfahrens

Folgende Bekanntmachungen können Sie der Seite "Stand des Verfahrens" entnehmen:

  • Terminbestimmungen des Gerichts
  • Hinweise des Gerichts
  • Zwischenentscheidungen des Gerichts
  • Gerichtlich genehmigte Vergleiche, Angaben gemäß § 44 Nummer 10 VDuG (Hinweise zur Befugnis der Angemeldeten zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts)
  • Urteile im Verbandsklageverfahren
  • Einlegung eines Rechtsmittels
  • Eintritt der Rechtskraft
  • Beschluss über die Bestellung oder Entlassung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters
  • Beschluss, durch den die Ablehnung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters für begründet erklärt wird
  • Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens
  • Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
  • Sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers

8. Formulare

Alsbald nach Eintragung Ihrer Anmeldung in das Verbandsklageregister erhalten Sie unaufgefordert per Post eine Bestätigung über die Eintragung. Bitte sehen Sie bis dahin von Nachfragen ab. In der Bestätigung sind Ihre persönlichen Daten sowie die Klage, zu der Sie Ihre Ansprüche angemeldet haben, angegeben.